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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 05.12.2006
Aktenzeichen: 7 W 86/06
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
7 W 86/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht
In der Zwangsvollstreckungssache
hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Richter am Oberlandesgericht Fischer als Einzelrichter am 5. Dezember 2006 beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - der Beschluss der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 21. September 2006 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1.
Gegen die Schuldnerin wird zur Erzwingung der im vollstreckbaren Anerkenntnisurteil des Landgerichts Frankfurt/Oder, Az.: 17 O 37/05, vom 26. Oktober 2005 erfolgten Verurteilung, Auskunft über den Bestand des Nachlasses der Frau B... B..., geb. F..., verstorben am 27. Dezember 2001 in B..., zuletzt wohnhaft: ... Straße 6, R..., durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses zu erteilen, das nunmehr noch folgende Punkte umfasst,
a)
......,
b)
alle Nachlassverbindlichkeiten, soweit diese nicht Bestandteil der Erklärung vom 25. November 2005 sind, die dem Beschluss als Anlage beigefügt ist; hinsichtlich der Nachlassverbindlichkeit: Privatdarlehen, die in der genannten Erklärung mit 4.850,00 DM benannt sind, diese weiter durch Angaben der Darlehensgeber und der Höhe der Darlehen zu konkretisieren,
c)
alle ergänzungspflichtigen Schenkungen, die die Erblasserin zu Lebzeiten getätigt hat,
und
d)
alle unter Abkömmlingen ausgleichungspflichtigen Zuwendungen,
ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ein Tag Zwangshaft verhängt.
Im Übrigen wird der Antrag des Gläubigers vom 22. März 2006 zurückgewiesen.
2.
Die Vollstreckung des Zwangsmittels entfällt, nachdem die Schuldnerin der obigen Verpflichtung nachgekommen ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist zulässig (§§ 793, 567 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). In der Sache hat das Rechtsmittel allerdings nur teilweise Erfolg.
1.
Die Schuldnerin ist auf der Grundlage ihres Anerkenntnisses entsprechend den Klageanträgen verurteilt worden, Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses der Erblasserin durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses. Zu Ziffer 1. lit. a) der Urteilsformel betraf die durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses zu erfüllende Auskunftspflicht "alle beim Erbfall tatsächlich vorhandenen Sachen und Forderungen" (Bl. 121 d.A.).
Wie die Schuldnerin mit ihrem Rechtsmittel zu Recht geltend macht, hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss ein Zwangsmittel festgesetzt, das, soweit es die Verurteilung zu Ziffer 1. lit. a) betrifft, über den vollstreckungsfähigen Inhalt des Urteils des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 26.10.2005 hinausgeht, weil dort - im Gegensatz zu dem angefochtenen Beschluss - eine Verurteilung zur Auskunft über den Verkehrswert des in den Nachlass gefallenen Grundstücks nicht ausgesprochen wurde.
Die Schuldnerin hatte nur Auskunft über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses zu erteilen. Dieser Verpflichtung ist sie, auch soweit es das Grundstück betrifft, durch Vorlage des Verzeichnisses vom 25. 11.2005 nachgekommen. Dort hat sie zu dem Grundbesitz die nötigen Angaben gemacht, namentlich durch Mitteilung der Grundbuchbezeichnung. Zu dem Wert des Grundstücks hat sich die Schuldnerin dahin erklärt, dass ihr der Verkehrswert nicht bekannt sei, sie diesen auf unter 30.000,00 € schätze. Eine weitergehende Auskunftspflicht bestand für die Schuldnerin nicht; denn den Verkehrswert hatte sie nicht zu ermitteln und auch nicht mitzuteilen, weil eine entsprechende Verurteilung nicht erfolgt war. Soweit die Schuldnerin über ihre Verurteilung hinaus erklärt hat, sie - selbst, die nicht sachverständig sei - schätze den Verkehrswert auf unter 30.000,00 €, bestand kein Anlass für das Landgericht, nunmehr ein Zwangsgeld festzusetzen, um die Schuldnerin anzuhalten, ihre Schätzung zu belegen.
Insoweit ist der angefochtene Beschluss dahin abzuändern, dass die Festsetzung eines Zwangsgeldes zu Ziffer 1. lit. a) entfällt.
2.
Soweit gegen die Schuldnerin durch den angefochtenen Beschluss ein Zwangsgeld im Hinblick auf Ziffer. 1. lit b), c) und d) festgesetzt wurde, hat die Schuldnerin mit ihrem Rechtsmittel keine tragfähigen Einwendungen hiergegen vorgetragen. Die Schuldnerin hat sich nur darauf bezogen, dass sie nunmehr ihre bisher erteilte Auskunft durch ihre Erklärung vom 18.10.2006 ergänzt hat.
Das Landgericht hat bereits hierzu in dem Nichtabhilfebeschluss vom 03.11.2006 zutreffend bemerkt, dass für die ergänzende Auskunft Ziffer 2. der angefochtenen Entscheidung vom 21.09.2006 gilt, so dass es einer Aussetzung des Vollzuges nicht bedarf. Die nachträglich erteilte Auskunft führt zwar nicht dazu, dass die Festsetzung des Zwangsgeldes als solches, das mit Rücksicht auf den Teilerfolg der Beschwerde in Höhe von noch 500,00 € aufrechtzuerhalten ist, entfällt; es wäre jedoch wünschenswert gewesen, wenn sich das Landgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung dazu äußert hätte, dass die Vollstreckung gemäß Ziffer 2. nunmehr, nachdem die Auskunft abschließend erteilt ist, was im Zwangsmittelverfahren zu überprüfen ist, entfällt. Der Schuldner kann die Vollstreckung des Zwangsmittels jederzeit durch Erfüllung - Vornahme der Handlung - abwenden (Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 888 ZPO, Rdnr. 13).
Der Senat spricht die Feststellung, dass nämlich die Vollstreckung nunmehr entfällt, ausdrücklich aus.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.
Beschwerdewert: 1.500,00 €.
Ende der Entscheidung
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