Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 28.06.2006
Aktenzeichen: 7 Wx 3/06
Rechtsgebiete: BGB, FGG, AktG, GenG


Vorschriften:

BGB § 181
FGG § 28 Abs. 2
AktG § 78 Abs. 3 Satz 1
AktG § 78 Abs. 3
GenG § 25 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht

Beschluss

7 Wx 3/06

In der Handelsregistersache

betreffend die Eintragung einer Einzelvertretungsbefugnis des Geschäftsführers, an der beteiligt ist:

hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht B., den Richter am Oberlandesgericht F. und den Richter am Oberlandesgericht W. am 28. Juni 2006 beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 16. März 2006 wird dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 01.08.2005 gegründet. Die Vertretungsregelung in § 5 der Satzung hat folgenden Wortlaut:

"1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.

2. Hat die Gesellschaft nur einen Geschäftsführer, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.

3. Die Gesellschafterversammlung kann allen oder einzelnen Geschäftsführern die Befugnis zur Einzelvertretung der Gesellschaft erteilen und Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien."

Die Gründungsgesellschafterversammlung bestellte H. H. und S. P. zu Geschäftsführern, die beide jeweils "stets zur Einzelvertretung der Gesellschaft befugt" sein sollten.

Die Antragstellerin wurde am 22.09.2005 in das - elektronische - Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt/Oder eingetragen. Die Eintragung der beiden Geschäftsführer ist jeweils mit dem Zusatz "mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten" versehen.

Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 01.11.2005 Beschwerde mit dem Ziel erhoben, die Vertretungsregelung im Handelsregister entsprechend dem Gesellschafterbeschluss dahingehend neu einzutragen, dass die Gesellschafter jeweils zur Einzelvertretung befugt seien.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, das Landgericht hat das Rechtsmittel durch Beschluss vom 16.03.2006 zurückgewiesen. Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts wendet sich die Antragstellerin mit der weiteren Beschwerde, die sie allerdings nicht näher begründet hat.

II.

Die weitere Beschwerde ist an sich statthaft (§ 27 Abs. 1 FGG) und auch sonst zulässig, namentlich in der rechten Form eingelegt, weil die Antragstellerin von dem Notar vertreten wird, der für sie den Antrag bei dem Gericht erster Instanz gestellt hat (§ 29 Abs. 1 Satz 3 FGG).

Der Senat teilt die Auffassung der Vorinstanz und möchte deshalb die weitere Beschwerde zurückweisen. Er sieht sich jedoch hieran durch die Entscheidungen des OLG Zweibrücken vom 12.10.1992 (DB 1992, 2337) und des OLG Naumburg vom 30.09.1993 (DB 1993, 2277) gehindert, von denen er in diesem Fall abweichen würde. Die Sache ist deshalb gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.

1.

Das Landgericht hat die Ansicht vertreten, die Bezeichnung "Alleinvertretung" im Falle der Bestellung mehrerer Geschäftsführer sei ohne weiteres im Sinne einer Einzelvertretungsbefugnis zu verstehen und bedeute nicht zwingend den Ausschluss der übrigen Geschäftsführer von der Geschäftsführung bzw. von der Vertretung.

Zur Begründung der Richtigkeit seiner Ansicht hat das Landgericht darauf verwiesen, dass das Gesetz im Bereich der Handelsgesellschaften die "Alleinvertretung" mit der "Einzelver-tretung" gleichsetze. Gemäß den vom Landgericht angeführten Vorschriften des § 78 Abs. 3 Satz 1 AktG und des § 25 Abs. 1 Satz 1 GenG kann die Satzung bestimmen, dass einzelne Vorstandsmitglieder allein zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind. Eine entsprechende Terminologie liegt der Publizitätsrichtlinie der EU (Richtlinie 68/151 EWG - abgedruckt in MünchKomm. HGB, 2. Aufl., Anhang I zu § 8 HGB) zugrunde. Die Richtlinie schreibt in Art. 2 Abs. 1 lit. d) Satz 2 bei Handelsgesellschaften, nämlich bei der AG, der KGaG und der GmbH vor, dass offen zu legen sei, ob die vertretungsberechtigten Personen die Gesellschaft allein oder nur gemeinschaftlich vertreten können. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang zu recht darauf hingewiesen, dass das Aktienrecht, das diese Begriffe übernommen hat, bei Gesetzeslücken analog auf das Recht der GmbH angewendet werde.

2.

Demgegenüber wird in dem Beschluss des OLG Zweibrücken vom 12.10.1992 die Befürchtung geäußert, die Bezeichnung "Alleinvertretungsbefugnis" lege nahe, dass der Geschäftsführer, dem die Alleinvertretungbefugnis erteilt sei, die Gesellschaft alleine, nämlich als einziger Geschäftsführer, vertreten dürfe; die Formulierung "Befugnis zur alleinigen Vertretung" sei dem Wortsinne nach dahin zu verstehen, dass damit das Recht zur alleinigen Vertretung unter Ausschluss aller anderen eingeräumt werde. Insoweit hat das OLG Zweibrücken auf Erläuterungswerke, wie Meyer, Enzyklopädisches Lexikon, Duden und Wahrig, verwiesen.

Das OLG Naumburg ist in dem Beschluss vom 30.09.1993 der Auffassung des OLG Zweibrücken gefolgt, allerdings ohne jede nähere Begründung.

3.

Der Senat hält die Auffassung des OLG Zweibrücken und die des OLG Naumburg für nicht überzeugend. Die Bezeichnung "Alleinvertretung" mag im allgemeinen Sprachgebrauch, wie er in den genannten Erläuterungsbüchern verstanden wird und auf den allein das OLG Zweibrücken sich gestützt hat, mehrdeutig sein; darauf kann jedoch nicht abgestellt werden, weil die Rechtssprache einen eigenständigen Wortsinn für sich in Anspruch nimmt, ihr ist gegenüber dem allgemeinen Sprachgebrauch der Vorrang einzuräumen. Der Gesetzgeber hat es in der Hand, gesetzliche Definitionen zu formulieren und für die Rechtsanwendung vorzugeben, wie dies in der Regelung des § 78 Abs. 3 AktG geschehen ist, der für die GmbH entsprechend anzuwenden ist.

In der Rechtsprechung selbst ist die Auffassung des OLG Zweibrücken auf Ablehnung gestoßen. Das OLG Frankfurt/Main hat - bereits - im Beschluss vom 07.10.1993 (DB 1993, 2174), allerdings nur im Rahmen eines obiter dictum unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 78 Abs. 3 Satz 1 AktG und des 25 Abs. 2 Satz 1 GenG sich dazu geäußert, dass es dem OLG Zweibrücken zur Unzulässigkeit der Begriffe "Alleinvertretung" und "alleiniger Vertretung" bei Eintragungen in das Handelsregister nicht folge.

Auch die gesellschaftsrechtliche Literatur lehnt die Entscheidungen des OLG Zweibrücken und des OLG Naumburg ab. Insoweit wird auf die Anmerkung von Gustavus (NotBZ 2000, 198 m.w.N.) zur Entscheidung des Landgericht Neubrandenburg vom 19.01.2000 verwiesen.



Ende der Entscheidung

Zurück