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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 26.06.2000
Aktenzeichen: 8 Sch 3/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 1062 | |
ZPO § 281 | |
ZPO § 1045 Abs. 1 Satz 1 | |
ZPO § 1059 Abs. 2 Nr. 2 | |
ZPO § 1059 Abs. 2 Nr. 1 | |
ZPO § 1060 Abs. 2 S. 3 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
In dem gerichtlichen Verfahren der Vollstreckbarkeitserklärung
hat der 8. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ..., des Richters am Oberlandesgericht ... und des Richters am Landgericht ... am 26. Juni 2000 beschlossen:
Tenor:
Auf Antrag der Schiedsklägerin wird der am 12. Juli 1999 in Berlin im Schiedsverfahren der Beteiligten ergangene Schiedsspruch insoweit für vollstreckbar erklärt, als die Schiedsbeklagten als Gesamtschuldner verurteilt sind, an die Schiedsklägerin 47.659,34 DM nebst 5 % Zinsen p.a. aus 47.077,41 DM seit dem 30.11.1999 zu zahlen.
Der weitergehende Antrag der Schiedsklägerin auf Vollstreckbarkeitserklärung des Schiedsspruchs vom 14. Oktober 1999 über die Festsetzung der Kosten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
Der Antrag der Schiedsklägerin auf Vollstreckbarkeitserklärung des Schiedsspruchs vom 12. Juli 1999 und des über die Festsetzung der Kosten am 14. Oktober 1999 gesondert ergangenen Schiedsspruchs ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Die Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeitserklärung liegen nur für den Schiedsspruch vom 12. Juli 1999 vor.
I.
Das Oberlandesgericht ist nach § 1062 ZPO für die Entscheidung über Anträge betreffend die Vollstreckbarkeitserklärung von Schiedssprüchen funktionell zuständig. Mit Beschluss vom 15. März 2000 hat sich der 28. Zivilsenat des Kammergerichts Berlin - Az.: 28 Sch 19/99 - für örtlich unzuständig erklärt und entsprechend § 281 ZPO die Sache auf Antrag der Schiedsklägerin an das Brandenburgische Oberlandesgericht verwiesen. Aufgrund der bindenden Verweisung (§ 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO) ist der Senat zur Entscheidung berufen.
II.
Der zuletzt nur noch in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang verfolgte Antrag der Schiedsklägerin auf Vollstreckbarkeitserklärung des am 12. Juli 1999 ergangenen Schiedsspruchs (§ 1060 ZPO) ist begründet.
Die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeitserklärung sind gegeben.
Der Antrag der Schiedsklägerin entspricht den besonderen Voraussetzungen der Vollstreckbarkeitserklärung (§ 1064 Abs.1 ZPO).
Es liegt ein ordnungsgemäßer Schiedsspruch (§ 1054 ZPO) vor. Aufhebungsgründe (§ 1059 Abs. 2 ZPO) bestehen nicht.
Einwendungen gegen den - unter Anrechnung einer zwischenzeitlich auf die titulierte Forderung erhaltenen Zahlung von 47.000,01 DM - nunmehr beschränkten Antrag der Schiedsklägerin erheben die Schiedsbeklagten nicht.
III.
Der Schiedsspruch vom 14. Oktober 1999 über die Festsetzung der Kosten (§ 1058 Abs. 2 Satz 2 ZPO) erfüllt die Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeitserklärung (§ 1060 ZPO) nicht, es liegt kein ordnungsgemäßer Schiedsspruch (§ 1054 ZPO) vor.
Nach § 1045 Abs. 1 Satz 1 ist der Schiedsspruch durch den oder die Schiedsrichter zu unterschreiben. Für schiedsrichterliche Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter lässt Satz 2 der Vorschrift die Unterschriften der Mehrheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts genügen, sofern der Grund für eine fehlende Unterschrift angegeben ist. Demnach müssen Schiedssprüche in schiedsrichterlichen Verfahren mit zwei Schiedsrichtern - wie hier der Fall - von beiden Mietgliedern des Schiedsgerichts unterschrieben werden. Daran fehlt es bei dem Schiedsspruch vom 14. Oktober 1999, dieser trägt nur eine Unterschrift.
Aufhebungsgründe i. S. d. § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Etwaige Aufhebungsgründe i. S. d. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und gemäß § 1060 Abs. 2 S. 3 ZPO sind nicht zu berücksichtigen.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO i. V. m. §§ 269 Abs. 3 S. 2, 281 Abs. 3 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 1064 Abs. 2 ZPO.
Der Wert des Verfahrens wird auf 101.975,00 DM (Wert der nach dem Schiedsspruch vom 12. Juli 1999 von der Schiedsklägerin zu vollstreckenden Hauptforderung nebst Zinsen und Wert der nach dem Schiedsspruch vom 14. Oktober 1999 von ihr zu vollstreckenden Kosten nebst Zinsen) festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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