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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 06.11.2003
Aktenzeichen: 8 Sch 3/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 1062 Abs. 1 Nr. 4
ZPO § 1062 Abs. 1 Satz 1 1. Alt.
ZPO § 1060
ZPO § 1064 Abs. 1
ZPO § 1054
ZPO § 1059 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 1059 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

In dem gerichtlichen Verfahren der Vollstreckbarkeitserklärung

hat der 8. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ... und der Richter am Oberlandesgericht ... und ... am 6. November 2003 beschlossen:

Tenor:

Auf Antrag der Antragstellerin wird der im Schiedsverfahren der Parteien am 14. August 2003 in Brandenburg an der Havel ergangene Schiedsspruch:

1.1. Die Schiedsbeklagte ist verpflichtet, an die Schiedsklägerin die Summe von € 270.000,-- (zweihundertsiebzigtausend Euro) zu zahlen.

1.2. Es wird festgestellt: Mit dieser Zahlung sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche ausgeglichen, die in den Rechtsstreit eingeführt worden sind, insbesondere die Vergütungs- und Gewährleistungsansprüche aus der Errichtung der Bauvorhaben ...weg 1, 3, 9, 11, 13, 15, 17, 19, 25 und 27 in Sch..., also auch Ansprüche bezüglich der Mängel der Außenwandabdichtung der Keller der genannten Bauvorhaben einschließlich aller Nebenansprüche, ausgenommen die Zahlung des Sicherheitseinbehalts von € 60.000,--. Abgegolten sind damit auch die vor dem Landgericht Neuruppin noch anhängige Forderung der Schiedsbeklagten aus Tiefbauarbeiten in Höhe von 49.193,08 DM aus Erschließungsarbeiten bei den Bauvorhaben der Schiedsklägerin in Sch..., ..., und der Restbetrag aus der 44. Abschlagsrechnung bezüglich dieser Bauvorhaben in Höhe von 2.568,30 DM.

2. Die Schiedsbeklagte hat den in Ziff. 1.1. bezeichneten Betrag in 36. Monatsraten von je € 7.500,--, beginnend am 1. August 2003, fällig jeweils bis zum dritten Werktag eines jeden Monats, zu zahlen.

Auf die Ratenzahlungen ab dem 1. Dezember 2005 hat die Schiedsklägerin den Sicherheitseinbehalt gemäß Ziff. 1.2. - soweit dann noch nicht verbraucht - mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 verrechnen, und zwar mit dem gesamten restlichen Forderungsbetrag, der für diesen Fall insgesamt zum 1. Dezember 2005 fällig wird. Es wird festgestellt, dass die Schiedsbeklagte vor dem 1. Dezember 2005 die Auszahlung der Sicherheitsleistung nicht verlangen kann.

3. Sofern die Schiedsbeklagte mit einer der Ratenzahlungen gemäß Ziff. 2 länger als einen Monat in Rückstand kommt, hat sie von diesem Zeitpunkt an auf den gesamten dann noch offenstehenden Betrag, der in diesem Fall sofort fällig wird, Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Außerdem hat die Schiedsbeklagte bei nicht pünktlicher Zahlung einzelner Raten auf diese Raten Zinsen in derselben Höhe zu zahlen.

4. Es wird festgestellt, dass die Gewährleistungsfrist wegen der in Ziff. 1.2 bezeichneten Häuser am 1. Januar 2000 begonnen hat.

5. Die Schiedsbeklagte ist verpflichtet, der Schiedsklägerin die von dieser zur Sicherung der Vergütungsansprüche der Schiedsbeklagten aus den Verträgen vom 23.10./26.10.1998 über die Errichtung der Einzelobjekte ...weg 09, 11, 13, 15, 17, 19, 25 und 27 des Bauvorhabens ... "Wohnen am ..." gestellte Bürgschaft nach § 648 a BGB der ...bank AG Filiale ... vom 16.5.2000 (Nr. BKRAV ...) über DM 178.632,80 zurückzugeben.

6. Die Schiedsbeklagte ist ferner verpflichtet, die vor dem Landgericht Neuruppin anhängige Klage wegen Restwerklohn aus den in Ziff. 1.2. bezeichneten Tiefbauarbeiten zurückzunehmen; die Schiedsklägerin ist verpflichtet, insoweit keinen Kostenantrag zu stellen.

7. Die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben; jede Partei trägt somit ihre eigenen außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der Kosten des Schiedsgerichts.

für vollstreckbar erklärt.

Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragsgegnerin zur Last.

Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

Der zulässige Antrag der Antragstellerin auf Vollstreckbarkeitserklärung des am 14. August 2003 ergangenen Schiedsspruchs ist begründet.

I.

Das Oberlandesgericht ist für die Entscheidung über den Antrag betreffend die Vollstreckbarkeitserklärung des Schiedsspruchs funktionell zuständig (§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Die örtliche Zuständigkeit des Brandenburgischen Oberlandesgerichts ist gegeben, weil die Parteien das Gericht in ihrer Schiedsvereinbarung vom 9./19.12.2002 bezeichnet haben (§ 1062 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative ZPO).

II.

Die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeitserklärung (§ 1060 ZPO) sind gegeben.

Der Antrag der Antragstellerin entspricht den besonderen gesetzlichen Voraussetzungen der Vollstreckbarkeitserklärung (§ 1064 Abs. 1 ZPO).

Es liegt ein ordnungsgemäßer Schiedsspruch vor (§ 1054 ZPO). Von Amts wegen zu beachtende Aufhebungsgründe (§ 1059 As. 2 Nr. 2 ZPO) bestehen nicht. Sonstige Aufhebungsgründe (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) werden nicht geltend gemacht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 1064 Abs. 2 ZPO.

Der Wert des Verfahrens wird auf 270.000,00 € festgesetzt.



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