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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 21.03.2002
Aktenzeichen: 8 U 71/01
Rechtsgebiete: GesO, KO, ZPO, InsO


Vorschriften:

GesO § 10 Abs. 1
GesO § 10 Abs. 1 Nr. 1
GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4
GesO § 10 Abs. 3
GesO § 30 Abs. 2
KO § 37
ZPO § 270 Abs. 3
ZPO § 308 Abs. 2
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
InsO § 146
InsO § 129
InsO § 142
InsO § 133
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 281 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

8 U 71/01

verkündet am 21. März 2002

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2002 unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Beilich, des Richters am Oberlandesgericht Fischer und des Richters am Landgericht Dr. Fiedler

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 20. Juni 2001 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam wird zurückgewiesen.

Die Formel dieses Urteils wird jedoch klarstellend wie folgt neu gefasst und im Kostenpunkt von Amts wegen geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Verwalter in dem Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Firma B B AG die Rückabtretung der im Grundbuch von B Blatt unter der lfd. Nr. 14 in Abt. III eingetragenen Grundschuld über 5 Mio. DM nebst 15 % Jahreszinsen zu erklären.

Der Kläger trägt die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Bremen entstandenen Mehrkosten. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 74.000,00 € (entspricht 144.731,42 DM) abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem am 1.4.1998 eröffneten Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Firma B B AG (demnächst: Schuldnerin).

Bei der Schuldnerin handelte es sich um ein Bauunternehmen, das sechs Beteiligungsgesellschaften mit insgesamt 156 Mitarbeitern unterhielt (Bl. 123 d. A.). Die D bank erstritt durch Urteil des Landgerichts Potsdam vom 11.12.1996 einen Titel über 3.037.129,19 DM nebst Zinsen, den die Schuldnerin trotz Kontenpfändung nicht ausgleichen konnte. Wegen erheblicher wirtschaftlicher Schwierigkeiten wandte sich die Schuldnerin, Anfang 1997 an das Brandenburgische Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie, um von dort aus Fördermittel zu erhalten. Im April 1997 kam es zu ersten Gesprächen zwischen dem Wirtschaftsministerium und der Beklagten, wobei der Wunsch der Schuldnerin nach einer Förderung aus dem Konsolidierungsfonds des Landes Brandenburg erörtert wurde. Die Schuldnerin konnte zu diesem Zeitpunkt allerdings weder eine Konzeption zur Ergreifung vorläufiger Konsolidierungsmaßnahmen noch eine längerfristige Konsolidierungskonzeption vorlegen. Deshalb führten die Gespräche vorerst noch nicht zu Ergebnissen. In der Folgezeit beauftragte die Schuldnerin Rechtsanwalt S damit, Lösungsansätze zur Überwindung der Krise der Schuldnerin zu entwickeln. Dazu bediente dieser sich der C AG. Mit Schreiben vom 12.6.1997 (Bl. 105 d. A.) legte die C dem Wirtschaftsministerium einen Vermögen s Status der Schuldnerin per 31.5.1997 (Bl. 112, 113 d. A.) nebst Aktenvermerk vom 10.6.1997 vor (Bl. 106 - 111 d. A.). In dem Aktenvermerk heißt es am Ende, die Schuldnerin habe einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von mindestens ca. 25.000.000,00 DM (Bl. 111 d. A.). Diese - von der C erarbeiteten - Unterlagen gingen der Beklagten am 12.6.1997 zu (Bl. 68 d. A.). Am 30.6.1997 erhielt die Beklagte den Entwurf zu der später unter dem Datum des 9.7.1997 vorgelegten "Konsolidierungskonzeption" (Bl. 69/115 - 162 d. A.).

Nachdem bereits seit Frühjahr 1997 verschiedene Gläubiger wegen titulierter Forderungen Anträge auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens gestellt hatten, beantragte die Firma B GmbH am 1.7.1997 wegen titulierter Forderungen in Höhe von insgesamt 60.719,07 DM die Eröffnung der Gesamtvollstreckung über das Vermögen der Schuldnerin (Bl. 397 d. A.). Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 35 N 571/97 AG Potsdam geführt, zum Gutachter wurde Rechtsanwalt S bestellt (Bl. 397 d. A.).

Um die Voraussetzungen einer Förderung zu erreichen, gliederte die Schuldnerin auf Empfehlung ihrer Berater am 7.7.1997 wesentliche Betriebsteile aus und übertrug diese im Rahmen von Geschäftsanteilskauf-/Abtretungsverträgen auf die C Beteiligungsgesellschaft mbH; die Beurkundung nahm in allen Fällen ein Sozius des Rechtsanwalts S vor, der Erwerber hatte jeweils eine Zahlung von 1,00 DM zu leisten (Bl. 395, 395 R, 396 d. A.).

Am 9.7.1997 stellte die Schuldnerin einen förmlichen Darlehensantrag, dem die "Konsolidierungskonzeption" vom 9.7.1997 beigefügt war. Die Beklagte schloss sodann mit der Schuldnerin am 15./16.7.1997 einen Darlehensvertrag über 5.000.000,00 DM mit einer Laufzeit von 6 Monaten (Bl. 204 - 207 d. A.). Zur Sicherung der Darlehensforderung trat die Schuldnerin ihre Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegen Kunden mit den Anfangsbuchstaben A bis W an die Beklagte ab. Außerdem trat die Schuldnerin ihre - erst am 15.7.1997 bestellte, im Grundbuch erst noch einzutragende - Eigentümergrundschuld in Höhe von 5.000.000,00 DM an dem Betriebsgrundstück, eingetragen im Grundbuch von B Blatt, an die Beklagte ab (Bl. 205/218 d. A.). Der Eintragungsantrag betreffend die Grundschuld und deren Abtretung ging am 18.7.1997 beim Grundbuchamt ein. Die Eintragung der Eigentümergrundschuld zugunsten der Schuldnerin erfolgte am 26.1.1998 (Bl. 18 d. A.); die Abtretung der Grundschuld zugunsten der Beklagten wurde danach, gleichfalls am 26.1.1998 im Grundbuch eingetragen (Bl. 17 R d. A.).

In Ziffer 8. des Darlehensvertrages ist bestimmt, dass eine Verfügung über das Darlehen ausschließlich im Rahmen des Treuhandvertrages vom 15.7.1997 zulässig sei (Bl. 205 d. A.). In diesem zwischen der Beklagten, der Schuldnerin und Rechtsanwalt S geschlossenen Treuhandvertrag (Bl. 210 - 212 d. A.) ist u. a. geregelt, dass das Treuhandverhältnis "jederzeit mit Frist von 2 Werktagen" kündbar sein sollte, dass die Beklagte das Darlehen an S auskehre, diesem ihre Forderungen aus der Globalzession abtrete und dass die Beklagte berechtigt sei, sofern sie eigene Sicherheiten gefährdet sehe, die Vermögenswerte aus dem Treuhandverhältnis herauszuverlangen und die Beklagte jederzeit berechtigt sei, dem Treuhänder - das Treuhandvermögen betreffend - Einzelanweisungen zu erteilen. In Ziffer 9. des Darlehensvertrages ist der Schuldnerin u. a. ferner zur Auflage gemacht worden, zur Umsetzung des von der C AG erarbeiteten "Konsolidierungskonzepts" einen Beratungsvertrag abzuschließen, der nur mit Zustimmung der Beklagten kündbar sein sollte (Bl. 205 d. A.). Einen entsprechenden Vertrag schloss die Schuldnerin mit der C AG am 15.7.1997 (Bl. 213 - 217 d. A.).

Der Kläger hat mit seiner am 31.3.2000 beim Landgericht Bremen eingegangenen Klage die Abtretung der Grundschuld nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 GesO angefochten. Er hat behauptet, die Schuldnerin sei seit 1996 zahlungsunfähig gewesen; mit ihren Lohnzahlungen sei sie seit März/April 1997 durchschnittlich um zwei Monate in Rückstand geraten. Die andauernde Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin sei der Beklagten aufgrund der "Konsolidierungskonzeption" vom 9.7.1997 bekannt gewesen. Spätestens Ende November 1997 stellte sich für die Schuldnerin sowie die C AG heraus, dass die Konsolidierung und damit auch die endgültige Sanierung nicht mehr zu erreichen sei. Die Schuldnerin stellte am 28.1.1998 den Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, die im Grundbuch von B Blatt zur laufenden Nr. 14 der Abteilung III eingetragene Grundschuld über 5.000.000,00 DM mit 15 % Jahreszinsen an die B B AG, handelnd durch den Kläger, rückabzutreten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, im Juni 1997 habe die Schuldnerin sich zwar in einer angespannten Liquiditätslage befunden, sei aber nicht zahlungsunfähig gewesen. Es fehle an einer Gläubigerbenachteiligung, da das gewährte Darlehen und die als Gegenleistung vereinbarte Sicherheit als gleichwertig (sog. Bargeschäft) anzusehen seien. Die Anfechtungsfrist sei nicht gewahrt.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Anfechtungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO sei erfüllt: es liege eine Gläubigerbenachteiligung vor, weil die Schuldnerin zur Sicherung des Darlehens ihre letzten freien Vermögenswerte der Beklagten abgetreten habe; die Schuldnerin habe ihre Zahlungen bereits am 16.7.1997 eingestellt gehabt, was sich daraus ergebe, dass sie mit ihren Lohnzahlungen seit 2 Monaten in Verzug geraten sei und per 31.5.1997 einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von ca. 9.500.000,00 DM gehabt habe; die Beklagte habe aufgrund des Konsolidierungskonzepts Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit gehabt.

Die Beklagte hat Berufung eingelegt.

Beide Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Beklagte im Ergebnis zu Recht entsprechend § 37 KO zur Rückgewähr der anfechtbar erworbenen Grundschuld verurteilt. Allerdings sieht sich der Senat veranlasst, die Formel des angefochtenen Urteils klarstellend dahin zu fassen, dass die Rückabtretung nicht an die Schuldnerin, sondern an den Kläger - als Partei kraft Amtes und den Inhaber des Rückgewähranspruchs (vgl. dazu: BGH ZIP 95, 1204, 1205) - zu erklären ist. Von Amts wegen, § 308 Abs. 2 ZPO, ist auch die Kostenentscheidung für den ersten Rechtszug neu zu fassen.

I.

1.

Prüfungsmaßstab für die erst nach dem 1.1.1999 erhobene Anfechtungsklage ist gem. Art. 106 EGInsO die an diesem Tage in Kraft getretene InsO nur insoweit, als die angefochtene Rechtshandlung, die vor dem 1.1.19999 vorgenommen worden ist - hier die Abtretung der Grundschuld, die vor dem 1.1.1999 im Grundbuch eingetragen worden ist - nicht nach dem bisherigen Recht der Anfechtung entzogen oder in geringerem Umfang unterworfen war. Das bisherige Recht ist im Lande Brandenburg die Gesamtvollstreckungsordnung (GesO). Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich deshalb - aus Vereinfachungsgründen - auf die Prüfung in der in der GesO aufgestellten Anfechtungsvoraussetzungen, weil, wenn diese Voraussetzungen vorliegen, die Anfechtung auch nach den Vorschriften der InsO begründet ist.

Da - wie darzustellen sein wird - die anfechtungsrechtlichen Voraussetzungen des Rückgewähranspruchs entsprechend § 37 KO jedenfalls vorliegen, erübrigt sich die Erörterung der Frage, ob der Klageanspruch auch aus anderen rechtlichen Gründen (§ 812 BGB i. V. m. § 138 BGB oder §§ 823 ff. BGB) gerechtfertigt sein könnte.

2.

Die in § 30 Abs. 2 GesO normierte Anfechtungsfrist, die - anders als in § 146 InsO geregelt - nicht eine (nur auf Einrede zu beachtende) Verjährungsfrist, sondern eine (von Amts wegen zu beachtende) Ausschlussfrist ist, ist gewahrt.

Der Lauf der Frist begann mit der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens am 1.4.1998. Vor Ablauf der Frist, nämlich am 31.3.2000, hat der Kläger die Klage beim Landgericht Bremen eingereicht. Gemäß § 270 Abs. 3 ZPO ist damit die Anfechtungsfrist gewahrt, weil die Klage alsbald nach Einreichung der Klage - nämlich am 28.4.2000 (Bl. 22 d. A.) - zugestellt worden ist und der Kläger bereits mit der Einreichung der Klage alles in seiner Macht Stehende getan, namentlich den erforderlichen Gerichtskostenvorschuss (per Scheck) eingezahlt hatte, um die alsbaldige Zustellung der Klage sicherzustellen. Die dennoch aufgetretene "Verzögerung" der Zustellung beruht allein auf "innerbetrieblichen" Umständen beim angerufenen Gericht, auf die der Kläger keinen Einfluss hatte und die ihm nicht zum Nachteil gereichen.

Ebensowenig gereicht es dem Kläger zum Nachteil, dass er - allerdings bewusst - die Klage bei einem unzuständigen Gericht eingereicht hat. Es ist allgemein anerkannt (vgl., Mauer, Der Anfechtungsprozess, Rn. 13 m. w. N.), dass die auf der Einreichung der Klage bei einem unzuständigen Gericht beruhende Verzögerung der Klagezustellung für sich allein unschädlich ist und die Wirkungen des § 270 Abs. 3 ZPO nicht davon abhängen, ob die Klage beim zuständigen oder einem nicht zuständigen Gericht eingereicht worden ist, sofern nur die Verweisung an das zuständige Gericht (§ 281 ZPO) alsbald erfolgt (Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 270 ZPO Rn. 5, § 281 ZPO Rn. 15 a, m. w. N.). Das ist im Streitfall geschehen.

3.

Die (besonderen) Voraussetzungen des Anfechtungstatbestandes des § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO, den das Landgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, liegen vor.

Nach dieser Vorschrift sind Rechtshandlungen des Schuldners anfechtbar, die dieser nach der Zahlungseinstellung gegenüber Personen vorgenommen hat, denen zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bekannt war oder den Umständen nach bekannt sein musste.

a)

Angefochtene Rechtshandlung der Schuldnerin ist die Abtretung einer - entgegen der Abtretungsurkunde (Bl. 218 d. A.) - noch nicht im Grundbuch eingetragenen, sondern gerade erst am Tage zuvor bewilligten Eigentümergrundschuld, die erst zwei Tage vor dem Insolvenzantrag im Grundbuch eingetragen worden ist.

b)

Die Rechtshandlung ist - im Sinne des Gesetzes - "vorgenommen" nach Zahlungseinstellung.

Vorgenommen (im Rechtssinne) ist eine Rechtshandlung in dem Zeitpunkt, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten (statt aller: BGH ZIP 97, 513; jetzt in § 140 Abs. 1 InsO bestimmt). Das ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs und, falls die Rechtswirkung - wie im Streitfall - von einer Eintragung im Grundbuch abhängig ist, der Zeitpunkt der Eintragung, hier also der 26.01.1998. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt hatte die Schuldnerin ihre Zahlungen eingestellt, wie auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht. Ihrem eigenen Vorbringen zufolge war die Schuldnerin bereits seit November 1997 nicht mehr zu sanieren. Ihr Unvermögen, die fälligen Verbindlichkeiten zu tilgen, war nach außen hin - zumindest der Beklagten gegenüber, was ausreichen würde, aber nicht nur dieser - mit unverkennbarer Deutlichkeit zu Tage getreten.

c)

Der Beklagten war - wie sie selbst zugesteht - zu diesem Zeitpunkt die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin positiv bekannt.

d)

Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auf die - dem Konkursrecht der alten Bundesländer (KO) ohnehin fremde - Vorschrift des § 10 Abs. 3 GesO, wonach eine Rechtshandlung des Schuldners, für deren Wirksamkeit eine Grundbucheintragung erforderlich ist, als in dem Zeitpunkt vorgenommen gilt, in dem die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die von dem Schuldner abgegebenen Erklärungen für diesen bindend geworden sind und der andere Teil - also der Erklärungsempfänger - die Eintragung beantragt hat (jetzt: § 140 Abs. 2 InsO).

Zwar ist die Willenserklärung der Schuldnerin - Abtretung einer Eigentümergrundschuld - lange vor der Eintragung abgegeben worden. Auch ist die Eintragung der Abtretung zeitnah zur Abgabe der Willenserklärung beantragt worden. Unklar ist allerdings schon, ob die Eintragung von "dem anderen Teil" - der Beklagten - beantragt worden ist. Das bedarf indes keiner weiteren Aufklärung, weil die Willenserklärung der Schuldnerin (Abtretung) für diese nicht vor der Eintragung der Eigentümergrundschuld, die ebenfalls erst am 26.01.1998 erfolgt ist, bindend geworden ist. Das ergibt sich aus Folgendem:

Die Schuldnerin hat nicht ein bereits im Grundbuch eingetragenes, also bestehendes, Eigentümer-Grundpfandrecht auf die Beklagte übertragen (abgetreten). Wäre dies der Fall gewesen, könnte in der - formgerecht beurkundeten - Abtretung des bestehenden Rechts eine bindende dingliche Einigung (§ 873 BGB) über die Übertragung des Rechts gesehen werden. So liegt der Streitfall indes nicht. Abgetreten hat die Schuldnerin ein zwar bereits bewilligtes, aber noch nicht eingetragenes und deshalb auch noch nicht entstandenes Grundpfandrecht. Die Wirksamkeit - und damit auch die Bindung an die Abtretung - hing davon ab, ob die Eigentümergrundschuld überhaupt im Grundbuch eingetragen wurde. Da der Eigentümer, der sich selbst ein Grundpfandrecht bestellt, zugleich Betroffener und Begünstigter der Bewilligung ist, kann er bis zur Eintragung des Rechts im Grundbuch verfahrensrechtlich jederzeit seinen Antrag auf Eintragung (§§ 13, 31 GBO) zurücknehmen, seine Bewilligung (§ 19 GBO) widerrufen und - sogar formlos (Gursky in Staudinger, BGB, 12. Aufl., § 873 BGB Rn. 219) - die Bestellung und Bewilligung der Eintragung des Eigentümergrundpfandrechts wieder aufheben. Einer Bindung gegenüber dem Abtretungsempfänger des erst noch einzutragenden Grundpfandrechts unterliegt der Eigentümer insoweit nicht.

e)

Tatsächlich war allerdings die Zahlungsunfähigkeit und Zahlungseinstellung der Schuldnerin bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages (und der Abtretungserklärung), sogar schon vorher, nämlich spätestens am 1.7.1997, eingetreten.

Der von der Beklagten selbst vorgelegte Aktenvermerk der C AG (im Folgenden nur: C AG) zum "Vermögensstatus" der Schuldnerin per 31.5.1997 vom 9.6.1997 ermittelt einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von mindestens 25 Mio. DM (Bl. 111 d A.). Die Forderungen der Schuldnerin aus Lieferungen und Leistungen werden mit ca. 16,6 Mio. DM angegeben (Bl. 107 d. A.), die nur zum Teil wertberichtigt sind und von denen ca. 4,2 Mio. DM als zweifelhafte "Altforderungen" gekennzeichnet sind (Bl. 108 d. A.). Demgegenüber sind die Verbindlichkeiten der Schuldnerin aus Lieferungen und Leistungen mit fast 23,7 Mio. DM angegeben (Bl. 110 d. A.). Davon waren fast 7 Mio. DM bereits tituliert, gerichtlich geltend gemacht oder sonst ernstlich angemahnt. Für die letzten beiden Monate (April und Mai 1997) sind nicht gezahlte Löhne und Gehälter von ca. 1,6 Mio. DM ausgewiesen (Bl. 110 d. A.). Ungeachtet der sonstigen Verbindlichkeiten - z. B. gegenüber Sozialversicherungsträgern, den Finanzbehörden und auch gegenüber Banken, darunter der D bank, die ihren Kredit (nicht gesicherten Altkredit) über mehr als 6 Mio. DM bereits fällig gestellt und mit über 3 Mio. DM bereits erfolgreich eingeklagt hatte - ergibt sich allein aus diesen Zahlen schon, dass die Schuldnerin nicht in der Lage war, ihre fälligen Verbindlichkeiten in absehbarer Zeit (etwa binnen 1 Monats) zu tilgen. Hinzu kommt, dass bereits seit dem Frühjahr 1997 schon mehrere Gläubiger Insolvenzanträge gestellt hatten (vgl. die Zusammenstellung des Klägers in seinem Gutachten vom 31.3.1998, Bl. 391, 397 d. A.), darunter namentlich denjenigen mit dem Aktenzeichen 35 IN 571/97 vom 1.7.1997, der erst am 10.11.1997 nach Vergleich und Zahlung des Vergleichsbetrages - für erledigt erklärt wurde (Gutachten a. a. O.).

Wie desolat die Finanzlage der Schuldnerin war, zeigt nicht zuletzt auch die - von der Beklagten so genannte - "Konsolidierungskonzeption" der C AG vom 9.7.1997 (Bl. 115 ff. d. A.). Als "kurzfristig", d. h. sofort zur Verfügung zu stellende liquide Mittel ist die Summe von 5,3 Mio. DM genannt, die - dem Zusammenhang nach - nicht einmal der Bedienung von Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen dienen sollten. Dazu wurden in einem "zweiten Schritt" weitere 5 Mio. DM benötigt "zur Abwicklung der Einzelvergleiche" (Bl. 145 d. A.). Was damit gemeint ist, ergibt sich aus Bl. 142 d. A.: Eine "Entschuldung" der Schuldnerin setzte u. a. voraus, dass alle Gläubiger aus Lieferungen und Leistungen mit Forderungen über 10 TDM einem außergerichtlichen Vergleich in Höhe von durchschnittlich 35 % (ihrer Forderungen) zustimmen würden. Das heißt nicht mehr aber auch nicht weniger, als dass es der Schuldnerin selbst bei Zuführung liquider Mittel von mehr als 10 Mio. DM nicht würde möglich sein, alle ihre Gläubiger - die Großgläubiger (Banken) nicht einmal gerechnet - im Wesentlichen zu befriedigen.

4.

Der Beklagten waren alle diese Umstände bekannt, waren sie ihr doch von der C AG unmittelbar vorgetragen. Sie wusste den Umständen nach auch, dass gerade erst - am 1.7.1997 - ein neuester Gesamtvollstreckungsantrag gestellt war. Jedenfalls musste sie davon wissen. Das folgt aus dem Umstand, dass in jenem Verfahren Rechtsanwalt S zum Gutachter bestellt war (Bl. 397 d. A.). Es ist nicht vorstellbar, dass Rechtsanwalt S, der zugleich anwaltlicher Berater der Schuldnerin und von der Beklagten als ihr Treuhänder (für die Verfügung über die Kreditmittel und die der Beklagten abgetretenen Forderungen der Schuldnerin) ausersehen war, die Beklagte über die Tatsache dieses Antrages und sein Amt in diesem Verfahren nicht unterrichtet hätte. Selbst wenn er dies nicht aus eigenem Antrieb getan hätte, hätte die Beklagte davon erfahren, wenn sie sich nur ausreichend nach den Vermögensverhältnissen der Schuldnerin erkundigt hätte.

5.

Eine allgemeine, im bisherigen Recht (KO und GesO) nicht "geschriebene"; in § 129 InsO jetzt normierte, Voraussetzung einer jeglichen insolvenzrechtlichen Anfechtung ist allerdings die objektive Benachteiligung der Gläubiger des Schuldners. Daran fehlt es indes auch im Streitfall nicht. Nach eigenem Vorbringen der Beklagten (Bl. 63 d.A.) ist die Grundschuld "werthaltig". Sie stünde zur Befriedigung aller Gläubiger zur Verfügung, wäre sie nicht an die Beklagte abgetreten.

II.

Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, bei der Kreditgewährung und deren Sicherung durch Abtretung der - erst noch zu bestellenden - Eigentümergrundschuld habe es sich um ein "Bargeschäft" gehandelt.

1.

Nach den von der Rechtsprechung zum bisherigen Recht entwickelten Regeln über das "Bargeschäft", die jetzt in § 142 InsO Gesetz geworden sind, sollen solche Geschäfte der Anfechtung wegen kongruenter oder inkongruenter Deckung oder Sicherung nicht unterliegen, weil es bei diesen - wertäquivalenten - Geschäften an der unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung fehlt. Der entscheidende Grund für diese Ausnahmeregelung ist der wirtschaftliche Gesichtspunkt, dass anderenfalls der Schuldner, der sich in der Krise befindet, praktisch vom Geschäftsverkehr ausgeschlossen würde, falls man auch solche Austauschgeschäfte der Anfechtung unterwerfen würde (Kreft in Heidelberger Kommentar-InsO, 2. Aufl., § 142 InsO Rn. 2). Sie sollen nur der Absichtsanfechtung (jetzt § 133 InsO, früher § 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO) unterworfen sein, weil bei dieser eine auch nur mittelbare Gläubigerbenachteiligung ausreicht (a. a. O.). Deshalb können auch Kreditgewährungen gegen Stellung einer Sicherheit "Bargeschäfte" sein (a. a. O. Rn. 3 m. w. N.). Vorausgesetzt ist dabei aber, dass es sich wirklich um ein "Bargeschäft" im Sinne der Rechtsprechungsregeln bzw. jetzt des § 142 InsO handelt So liegt der Streitfall aber gerade nicht. Ein Bargeschäft setzt Dreierlei voraus: eine (kausale) Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung (Kreft a. a. O. Rn. 4), die "Unmittelbarkeit" zwischen Leistung und Gegenleistung, womit ein enger zeitlicher Zusammenhang gemeint ist (Kreft a. a. O. Rn. 5) sowie die Gleichwertigung von Leistung und Gegenleistung (Kreft a. a. O. Rn. 7 - jeweils m. w. N. aus der Rechtsprechung).

a)

Im Streitfall liegt allein die erste dieser Voraussetzungen vor. Zwischen der Kreditgewährung einerseits und deren Besicherung durch (Bestellung und) Abtretung einer Eigentümergrundschuld besteht eine kausale Verknüpfung, weil dies im Kreditvertrag so vereinbart ist.

b)

Indes fehlt es schon an der geforderten Unmittelbarkeit, also dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Leistung der Schuldnerin und der in ihr Vermögen gelangten Gegenleistung. Die Leistung der Schuldnerin (Gewährung der Sicherung durch Abtretung einer Eigentümergrundschuld) ist - wie bereits dargelegt - erst am 26.01.1998 "erbracht" worden. Zu diesem Zeitpunkt ist eine Gegenleistung der Beklagten nicht (mehr) in das Vermögen der Schuldnerin gelangt. Die von der Beklagten erbrachte Gegenleistung - der Kredit - war mehr als sechs Monate zuvor gewährt und im Zeitpunkt der Leistung der Schuldnerin schon (fast) völlig aufgebraucht. Der vorbeschriebene Zeitraum ist weit länger als der von der Rechtsprechung bislang noch als unschädlich angesehene Zeitraum von etwa zweieinhalb Monaten (vgl. BGH NJW 97, 718, 719).

Hinzu kommt, dass nicht einmal dargetan ist, dass die Verzögerung der Eintragung allein auf Umständen im innerdienstlichen Bereich des Grundbuchamtes beruhte, auf die die Beteiligten keinen Einfluss gehabt hätten.

c)

Vor allem aber fehlt es im Streitfall an der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung. Die Kreditgewährung und deren Sicherung waren nicht "wertäquivalent". Das ergibt sich aus Folgendem:

aa)

Die Beklagte hat sich für ihre Gegenleistung nicht nur eine Sicherheit in nominell gleicher Höhe gewähren lassen. Neben der Abtretung der - noch zu bestellenden - Eigentümergrundschuld, die - wie erörtert - in voller Höhe werthaltig ist, hat sie sich auch alle Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegen Schuldner mit den Anfangsbuchstaben A bis W abtreten lassen. Auch diese Globalzession war werthaltig und sicherte den Rückzahlungsanspruch ab.

Der Forderungsbestand der Schuldnerin belief sich nach den Feststellungen des Klägers auf ca. 15 Mio. DM (Bl. 387, 409 d. A.). Das zieht die Beklagte untauglich in Zweifel (Bl. 424 d. A.). Da sie - jedenfalls formell - Inhaberin der abgetretenen Forderungen ist, reicht ein nur pauschales Erklären mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) nicht aus. Zuzugeben ist der Beklagten lediglich, dass die Forderungen - u. a. auch deshalb, weil sie "überjährig" und damit zweifelhaft waren und sind - nicht in der nominellen Höhe werthaltig sind. Immerhin gibt der Kläger ihren Wert (für die Zwecke des Eröffnungsverfahrens vorsichtig und nur mit einem Teilbetrag) mit 1 Mio. DM an (Bl. 409, 409 R d. A.). Die Beklagte hat damit Sicherheiten erhalten, deren zusammengerechneter Wert wenn nicht doppelt so hoch war wie ihre Leistung (Kredit), so doch jedenfalls dessen Wert erheblich überstieg (vgl. dazu u. a. Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Aufl., § 30 KO Rn. 23 d; Smid/Zeuner, InsO, § 142 InsO Rn. 2; jeweils m. w. N.).

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte Erlöse aus der Globalzession nicht erzielt hat, wie sie behauptet. Die Zession war bis zur Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens nicht offengelegt. Nach der Eröffnung hat die Beklagte allenfalls ein Aus- bzw. Absonderungsrecht, das sie gegen den Kläger geltend zu machen hätte. Dazu bringt sie nichts vor. Ebensowenig ist es von Bedeutung, das s nach dem Inhalt des Treuhandvertrages die Forderungen (weiterhin) "prinzipiell wirtschaftlich" der Schuldnerin zustehen sollten. Damit ist nichts anderes als der fiduziarische Charakter der Forderungsabtretung beschrieben, wobei allerdings hinzu kommt, dass die Beklagte die Forderungen an den Treuhänder weiter zediert und sich vorbehalten hatte "Auszahlungen" (des Treuhänders) durch eigene Anweisungen "zu unterbinden" (§ 3 des Treuhandvertrages, Bl. 211 d. A.). Damit war faktisch der Schuldnerin die Verfügung über die Forderungen und deren Erlöse entzogen.

bb)

An der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung fehlt es auch deshalb, weil die von der Beklagten zur Verfügung gestellten Kreditmittel der Schuldnerin nicht in voller Höhe zur Verfügung gestellt wurden. Dabei mag es der Äquivalenz noch nicht entgegenstehen, dass die Beklagte - banküblichen Gepflogenheiten entsprechend - ein Disagio und eine Bearbeitungsgebühr einbehielt. Sie fehlt aber deshalb, weil die Kreditgewährung mit Auflagen verbunden war, die zu weiteren Verpflichtungen der Schuldnerin führten, die aus den Mitteln des Kredites zu bedienen waren.

Der Schuldnerin wurde nicht nur der Abschluss des Treuhandvertrages mit Rechtsanwalt S, sondern auch der Abschluss eines Beratungsvertrages mit der C AG zur Auflage gemacht. Wie sich aus der Abrechnung des Treuhänders (Bl. 251 f. d. A.) ergibt, hat dieser für "Beratung" etwa 10 % der Nettokreditsumme ausgegeben. Diese Mittel standen der Schuldnerin von vornherein nicht zur Verfügung, schmälerten also die Kreditsumme. Dabei handelte es sich nicht etwa um anfechtungsrechtlich unbedenkliche Beraterhonorare im Zusammenhang mit Sanierungsversuchen (vgl. dazu u. a. Jaeger/Henckel, KO, 9. Aufl., § 30 KO Rn. 116 m. w. N.), weil die Schuldnerin diese Honorare nicht aus eigenem Entschluss und "aus freien Stücken" übernommen hat, sondern sie ihr von der Beklagten aufgezwungen waren. Es kommt deshalb auch nicht einmal darauf an, dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die "Beratungsleistungen" der C AG - welche das gewesen sein könnten, bringt die Beklagte nicht vor - für die Schuldnerin von Wert waren.

cc)

Entscheidend gegen die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung spricht weiter der Umstand, dass die Schuldnerin in der Verfügung über die Kreditmittel nicht frei, sondern vom Treuhänder S abhängig war. Die Kreditmittel sind - bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung - nicht wirklich "in das Vermögen (der Schuldnerin) gelangt" (vgl. dazu § 142 InsO).

Wie sich aus dem Wesen eines Treuhandvertrages von selbst ergibt, ausdrücklich aber auch in dem streiterheblichen Treuhandvertrag (Bl. 210 ff. d. A.) geregelt ist, hatte der Treuhänder die Interessen des Treugebers zu wahren. Treugeber war die Beklagte, die erklärtermaßen (Präambel, Bl. 210 d. A.) sowohl die Kreditmittel als auch die von der Schuldnerin abgetretenen Forderungen dem Treuhänder übertrug. Die Beklagte konnte "jederzeit" über die Verwendung des Treuhandvermögens Einzelanweisungen erteilen und Auszahlungen unterbinden (§ 3). Der Treuhandvertrag war - für die Laufzeit des Kredites - befristet, aber "jederzeit" - d. h. auch ohne Angabe von Gründen - mit einer Frist von nur zwei Werktagen kündbar (§ 5). Der Beklagten war es also ermöglicht, den Treuhänder zu entlassen und sein Amt - sogar kurzfristig - zu beenden, und zwar schon zu einem Zeitpunkt, zu dem über die Kreditmittel noch nicht oder nur unwesentlich verfügt worden wäre. Herausgabeansprüche auf das Treuhandvermögen standen allein der Beklagten zu (§ 3). Die Schuldnerin hätte folglich nicht einmal bei frühzeitiger Beendigung des Treuhandverhältnisses vom Treuhänder die Kreditmittel herausverlangen können. Der Treuhänder fungierte - mit anderen Worten - wie eine "ausgelagerte Abteilung" des Kreditgebers. Die Kreditmittel flossen nicht dem Vermögen der Kreditnehmerin zu, sondern wurden auf den Treuhänder "ausgelagert", der - nach Weisung des Kreditgebers - darüber zu verfügen hatte. Gegenüber der Schuldnerin verhielt sich die Beklagte mithin wie ein Kreditgeber, der dem Kreditnehmer einen Kredit (in bestimmtem Umfang) lediglich zusagt, die Verwendung der zugesagten Kreditmittel - und damit die (wirtschaftliche) Inanspruchnahme des zugesagten Kredites - aber von seiner Zustimmung abhängig macht. Diese Einschränkungen stehen der Annahme eines "Bargeschäftes" entgegen.

2.

Die objektive Gläubigerbenachteiligung lässt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt eines - anfechtungsrechtlich unbedenklichen - Sanierungskredites verneinen. Rechtssystematisch wird der Sanierungskredit als Sonderfall eines "Bargeschäftes" angesehen (vgl. Jaeger/Henckel a. a. O. Rn. 117; Kuhn/Uhlenbruck a. a. O. § 30 KO Rn. 23 d, jeweils m. w. N.). Die anfechtungsrechtliche Privilegierung der Sanierungskredite soll dem sanierungsbedürftigen und sanierungswürdigen Schuldner die Möglichkeit eröffnen und/oder erhalten, mit Hilfe eines Kredites sein Unternehmen zu retten, also aus der drohenden Insolvenz herauszuführen oder eine gar bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit zu beheben (a. a. O.), und zwar selbst dann, wenn die Sanierungsbemühungen letztlich doch scheitern. Vorausgesetzt ist allerdings, dass solchen Sanierungsbemühungen ein in sich schlüssiges Sanierungskonzept zu Grunde liegt, das jedenfalls in den Anfängen auch schon in die Tat umgesetzt ist und deshalb - auf Seiten des Schuldners ernsthafte und begründete Aussichten auf Erfolg rechtfertigt (BGH ZIP 93, 276, 279 m. w. N.). Dagegen sind solche Kredite - und deren Besicherung durch den Schuldner - nicht privilegiert, die von vornherein deshalb "wertlos" sind, weil sie eine Sanierung nicht bewirken können, der Sanierungsversuch von vornherein aussichtslos ist und die Kreditgewährung auf eine bloße zeitliche Verlagerung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ("Konkursverschleppung") hinausläuft (Jaeger/Henckel a. a. O.; Kuhn/Uhlenbruck a. a. O.; ausführlich zu Sanierungskrediten: Drukarczyk/Brücher in Insolvenzrechtshandbuch, 2. Aufl., § 3 Rn. 40 ff., 49; BGH WM 62, 962 965). So aber liegt der Streitfall. Im Einzelnen:

a)

Die Beklagte nimmt für sich selbst nicht in Anspruch, einen Sanierungskredit im anfechtungsrechtlich unbedenklichen Sinne gewährt zu haben. Noch und gerade auch mit der Berufungsbegründung (Bl. 335 d. A.) hebt sie hervor, dass das so genannte "Konsolidierungskonzept" der C AG ein endgültiges und in sich schlüssiges Sanierungskonzept nicht war. Es war auch - wie noch auszuführen sein wird - nicht mindestens in den Anfängen in die Tat umgesetzt. "Gescheitert" ist das Konzept nicht, weil sich begründete Aussichten der Schuldnerin auf Erfolg (der Sanierung) zerschlagen hätten, sondern deshalb, weil es von vornherein dazu nicht geeignet war, sondern lediglich einer zeitlichen Verlagerung der Insolvenzeröffnung dienen konnte.

Die Verteidigung der Beklagten, das "Konsolidierungskonzept" - und der daraufhin gewährte und durch die angefochtene Rechtshandlung gesicherte Kredit - habe nur der vorläufigen Klärung der Frage gedient, ob und - wenn ja - unter welchen Voraussetzungen überhaupt Sanierungsmöglichkeiten bestehen, ist untauglich. Abgesehen davon, dass die Beklagte damit selbst einräumt, dass ein in sich schlüssiges Sanierungskonzept noch gar nicht vorlag, die Voraussetzungen der erwähnten Privilegierung noch gar nicht geschaffen waren, das "Konzept" selbst auch nicht geeignet war, konkrete, aussichtsreiche Sanierungsbemühungen erst noch zu erarbeiten, entsprach die Kreditgewährung durch die Beklagte nicht einmal den Mindestanforderungen dieses "Konzepts". Ein "endgültiges" Sanierungskonzept ist dann nicht (mehr) erarbeitet worden. Jedenfalls bringt die Beklagte dafür nichts vor.

b)

Die Kreditgewährung entsprach schon nicht den eigenen Vorschriften der Beklagten über die Gewährung von Konsolidierungskrediten (KONSI-Richtlinien, Bl. 103 f. d. A.).

Die Schuldnerin gehörte - an sich - wegen ihrer Unternehmensstruktur nicht zum Kreis der antragsberechtigten Unternehmen (Ziff. 3 der KONSI-Richtlinien). Sie wurde erst (wenige Tage vor Abschluss des Kreditvertrages) - wenn überhaupt - "passend gemacht" dadurch, dass sie Unternehmensbeteiligungen veräußerte, und zwar namentlich an die C Beteiligungsgesellschaft mbH, eine offenbar der C AG verbundene Gesellschaft (Bl. 399 d. A.). Ob die Schuldnerin damit - formal - antragsberechtigt wurde, mag dahinstehen. Zwar waren die Beteiligungsgesellschaften - mit einer Ausnahme - nach den, Angaben des Klägers (Bl. 41 1 R d. A.) selbst insolvent, die veräußerten Beteiligungen also wertlos. Anders verhält es sich indes mit der Beteiligung der Schuldnerin an der F GmbH. Diese war - in nennenswertem Umfang - werthaltig (Bl. 412 d. A.), was die Beklagte auch nicht in Zweifel zieht. Dennoch ist sie zu einem "symbolischen Kaufpreis" von nur 1 DM veräußert worden. Jedenfalls damit ist der Schuldnerin ein erheblicher Vermögenswert entzogen worden, was den Zwecken der Gewährung eines Konsolidierungskredits geradezu entgegenläuft.

Es fehlt zudem an einem richtlinienkonformen Förderungszweck (Ziff. 2 der KONSI-Richtlinien "Gegenstand der Förderung"). Jedenfalls erwähnt das "Konsolidierungskonzept" der C AG keinen der angegebenen Förderungszwecke.

Schließlich war die Kreditgewährung auch nicht von Ziff. 5.4.3. der KONSI-Richtlinien (Bl. 104 d. A.) gedeckt. Nach dieser Vorschrift darf die Beklagte - ausnahmsweise - "vorab" einen kurzfristigen Kredit "im unbedingt notwendigen Umfang" ausreichen, wenn "eine sofortige Unterstützung (des Unternehmens) unabweisbar" ist. Vorausgesetzt ist auch hierbei aber ein "Konsolidierungskonzept", das - von den Gremien der Beklagten - nur "noch nicht abschließend gebilligt" ist. Abgesehen davon, dass - wie noch zu erörtern ist - der ausgereichte Kredit den "unbedingt notwendigen Umfang" nicht einmal erreichte, fehlte es nicht nur an der Billigung (durch die Gremien der Beklagten), sondern an einem "Konsolidierungskonzept" im Sinne dieser Bestimmung überhaupt. Die - von der Beklagten selbst so charakterisierte - vorläufige "Konsolidierungskonzeption" der C AG (Bl. 115 ff. d. A.) genügte diesen Anforderungen ersichtlich nicht. Sie war schon deshalb nicht billigungsfähig, weil sie - ersichtlich - der Beklagten nicht ausreichte, eine endgültige Konsolidierungshilfe gemäß Ziff. 5. 2 der KONSI-Richtlinien zu gewähren, obwohl sie von den Gremien der Beklagten - angeblich - "geprüft" worden war.

Das muss indes hier nicht weiter vertieft werden.

Der gewährte Kredit war selbst nach dem Inhalt der - vorläufigen - "Konsolidierungskonzeption" der C AG völlig unzureichend und nicht geeignet, eine erfolgreiche Sanierung der Schuldnerin als möglich erscheinen zu lassen oder auch nur vorzubereiten. Den dringendsten Liquiditätsbedarf der Schuldnerin hatte die C AG mit 5,3 Mio. DM angegeben (Bl. 145 d. A.). Die Beklagte konnte - oder wollte - nur 5,0 Mio. DM dazu beisteuern. Woher die "fehlenden" 0,3 Mio. DM kommen sollten, war nicht einmal "angedacht". Die Beklagte bringt dazu nichts vor.

Selbst wenn man dies vernachlässigen wollte, war der Schuldnerin mit einem kurzfristigen Kredit in Höhe von 5 Mio. DM nicht zu helfen. Der gewährte Kredit sollte (spätestens) am 30.1.1998 zur Rückzahlung fällig sein. Woher und auf welche Weise die Schuldnerin in die Lage hätte versetzt werden sollen und können, diesen Kredit am Fälligkeitstage (vollständig) zurückzuführen, ist nicht ersichtlich. Als - kurzfristiger - Überbrückungskredit wäre er nur dann tauglich gewesen, wenn er zum Fälligkeitszeitpunkt in einen langfristigen Kredit hätte umgewandelt werden können. Dazu enthält die "Konsolidierungskonzeption" nichts, sofern die C AG nicht ohnehin die erforderliche Kreditgewährung als langfristig angesehen haben sollte, und dafür bringt die Beklagte auch nichts vor. Insbesondere sind Überlegungen darüber, wie denn - nach Ablauf der Kreditzeit von nur sechs Monaten - die Schuldnerin "endgültig" zu sanieren sei, nicht einmal angestellt worden. Die Beklagte bringt buchstäblich nichts dafür vor, welche konkreten Maßnahmen denn nach der Gewährung des kurzfristigen Kredits ins Auge gefasst oder gar ergriffen worden wären, um einer Sanierung zum Erfolg zu verhelfen.

Desungeachtet war der Kredit auch aus anderen Gründen zur Sanierung untauglich. Die "Konsolidierungskonzeption" der C AG (Bl. 145 d. A.) hebt hervor, dass außer dem dringendsten Liquiditätsbedarf ein weiterer Kredit von 5 Mio. DM "in einem zweiten Schritt" erforderlich sei "zur Abwicklung der Einzelvergleiche". Gemeint sind damit - ersichtlich - diejenigen Vergleiche, die die C AG - bei einer Befriedigungsquote von nur 35 % - für Gläubiger aus Lieferungen und Leistungen vorgesehen und für eine erfolgreiche Sanierung als unerlässlich angesehen hatte (Bl. 142 d. A.). Der von der Beklagten tatsächlich zur Verfügung gestellte Kredit sollte also - nach den Vorstellungen der C AG - für solche Vergleiche nicht einmal zur Verfügung stehen (wenngleich er vom Treuhänder S tatsächlich teilweise dafür verwandt worden ist), sondern für den anderweitigen Liquiditätsbedarf der Schuldnerin. Der - durchaus kurzfristig zu befriedigende (die C AG geht in anderem Zusammenhang von einem "Abbau" der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen durch Abschluss von Vergleichen mit allen Gläubigern bis September 1997 aus, Bl. 153 d. A.) - Liquiditätsbedarf der Schuldnerin betrug also mehr als 10 Mio. DM. Daraus erhellt ohne weiteres, dass der von der Beklagten gewährte Kredit von "nur" 5 Mio. DM bei weitem nicht ausreichen würde, die Schuldnerin zu sanieren, selbst dann nicht, wenn alle Gläubiger aus Lieferungen und Leistungen sich auf solche Vergleiche eingelassen haben würden. Aus eigenem Vermögen konnte die Schuldnerin - nach den Angaben der C AG - die dazu erforderlichen Mittel nicht aufbringen. Andere mögliche Kreditgeber werden nicht genannt. Und auch die Beklagte bringt nicht vor, sie wäre bereit gewesen, der Schuldnerin - langfristig - den kurzfristigen Kredit "umzuschulden" und darüber hinaus weitere 5 Mio. DM zu kreditieren.

d)

Selbst wenn man das "Konsolidierungskonzept" als ein in sich schlüssiges Sanierungskonzept (BGH a. a. O.) ansehen wollte - was es allerdings nach Vorstehendem nicht ist -, wäre es jedenfalls nicht in die Tat umgesetzt (BGH a. a. O.).

Die Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen kann als Beginn der Umsetzung nicht begriffen werden. Zwar hat sich die Schuldnerin von nicht profitablen Beteiligungen getrennt. Sie hat in diesem Zusammenhang aber auch mindestens eine werthaltige Beteiligung aufgegeben und für einen "symbolischen Kaufpreis" nachgerade verschleudert, ihr Vermögen also zum Nachteil der Gläubiger vermindert. Als Sanierungsmaßnahme kann das nicht gelten.

Der "Treuhänder" S hat offenbar auch mit einzelnen Gläubigem Vergleiche erzielt, wie seine Rechnungslegung Bl. 251 ff. über die Verwendung des Treuhandvermögens belegt. (Über die Vereinbarkeit dieser Handlungsweise mit seinem Amt als Gutachter im Insolvenzeröffnungsverfahren hat der Senat nicht zu urteilen). Indes kann es sich dabei - jedenfalls im Wesentlichen - nur um solche Gläubiger gehandelt haben, die am heftigsten auf Befriedigung gedrängt haben, wie jener Gläubiger, der das Insolvenzverfahren 35 IN 571/97 AG Potsdam beantragt hatte, dessen Befriedigung allerdings aus der erwähnten Rechnungslegung des Treuhänders nicht ersichtlich ist. Bemühungen des - von der Beklagten eingesetzten - Treuhänders, mit allen Gläubigern solche Vergleiche anzustreben, sind von der Beklagten nicht dargetan. Sie müssen vernünftigerweise auch ausgeschlossen werden, weil - wie ausgeführt - die von der Beklagten zur Verfügung gestellten Mittel dazu nicht bestimmt waren und bei weitem nicht ausgereicht haben würden, solche Vergleiche auch zu erfüllen.

III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 281 Abs. 3, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Streitwert im Berufungsrechtszug, zugleich Wert der Beschwer der Beklagten: 2.556.459,50 € (entspricht 5.000.000,00 DM).

Ende der Entscheidung

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