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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 03.04.2003
Aktenzeichen: 8 U 92/02
Rechtsgebiete: InsO, StGB


Vorschriften:

InsO § 14 Abs. 1
InsO § 17 Abs. 2 Satz 2
InsO § 129
InsO § 129 Abs. 1
InsO § 130 Abs. 1 Nr. 2
InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1
InsO § 133
InsO § 133 Abs. 1
InsO § 139
InsO § 139 Abs. 2
InsO § 139 Abs. 2 Satz 1
StGB § 266a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

8 U 92/02

Verkündet am 3. April 2003

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts 27. Februar 2003 unter Mitwirkung

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13. September 2002 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.368,56 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 27. August 2001 zu zahlen.

Der Beklagten fallen die Kosten des Rechtsstreits zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin ist Verwalterin in der Insolvenz über das Vermögen der ... R... in ... (im folgenden: Schuldnerin).

Die Schuldnerin geriet im Zeitraum von Januar 1999 bis Januar 2000 gegenüber zahlreichen Gläubigern in Zahlungsrückstand. Neben Forderungen der Beklagten in Höhe von mindestens 1.175,69 DM bestanden u.a. Forderungen der B... wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 28.864,92 DM zuzüglich Säumniszuschlägen und Kosten, der D... in Höhe von 1.564,72 DM zuzüglich Säumniszuschlägen und Kosten, der KKH in Höhe von 2.123,74 DM, der B... in Höhe von mindestens 8.717,14 DM, des Finanzamts ... in Höhe von 54.859,50 DM, des Vermieters in Höhe von ca. 91.000,- DM und der S... ...gesellschaft in Höhe von 14.159,45 DM. Mehrere Pfändungsversuche der Beklagten (am 15. und 29. Oktober 1999) und der B... (am 27. Oktober und 3. November 1999) blieben fruchtlos.

Am 1. Dezember 1999 stellte die Beklagte wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 7.233,08 DM aus der Zeit vom 31. Juli bis zum 31. Oktober 1999 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. Auch die B... stellte am 28. Dezember 1999 wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 41.846,80 DM aus der Zeit vom 1. April bis zum 30. November 1999 einen Eröffnungsantrag, wovon die Beklagte durch einen Beschluß des Insolvenzgerichts über die Verbindung beider Eröffnungsverfahren vom 27. Januar 2000 Kenntnis erlangte.

Nachdem die Schuldnerin daraufhin am 24. Februar 2000 eine Barzahlung in Höhe von 3.500,- DM an die Beklagte leistete und diese am 28. Februar 2000 einen von einem Herrn W... auf dessen Konto bei der ...bank gezogenen Scheck über weitere 7.000,- DM erhielt, erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 6. März 2000 ihren Eröffnungsantrag für erledigt. Auch die B... erklärte auf eine mit der Schuldnerin geschlossene, allerdings in der Folgezeit nicht eingehaltene Zahlungsvereinbarung die Erledigung ihres Insolvenzeröffungsantrages.

Wegen rückständiger Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 4.807,71 DM aus der Zeit vom 1. Februar bis zum 30. Juni 2000 stellte die Beklagte am 31. Juli 2000 erneut einen Eröffnungsantrag, auf den hin das Amtsgericht ... am 19. Dezember 2000 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnete.

Die Klägerin hat gemeint, die Begebung des Schecks über 7.000,- DM sei als Rechtshandlung der Schuldnerin anzusehen, und hierzu behauptet, der Aussteller des Schecks habe der Schuldnerin in dieser Höhe Ende Februar 2000 ein Darlehen gewährt und den Darlehensbetrag durch Ausstellung des Schecks zur Verfügung gestellt. Zu Sicherung des Darlehens habe die Schuldnerin Ansprüche aus einem Bausparvertrag an den Aussteller des Schecks abgetreten. Die Klägerin hat die Zahlungen über insgesamt 10.500,- DM für anfechtbar nach §§ 133, 131 Abs. 1 Nr. 1 und 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO gehalten. Zahlungen zur Abwendung der Insolvenzverfahrenseröffnung seien solchen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gleichzusetzen und daher inkongruent.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.368,56 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (27. August 2001) zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine auf § 132 Abs. 1 Nr. 1, 131 Abs. 1 und 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO gestützte Anfechtung scheitere daran, daß die dort bestimmten Fristen zwischen anfechtbarer Rechtshandlung und Eröffnungsantrag nicht eingehalten seien. Auf die nicht zur Eröffnung führenden Anträge aus dem Dezember 1999 könne nicht abgestellt werden, da § 139 Abs. 2 InsO nur solche Anträge meine, die nicht zurückgenommen oder für erledigt erklärt worden seien. Die Zahlungen der Schuldnerin seien auch nicht nach § 133 InsO anfechtbar. Sie seien nicht inkongruent, insbesondere - anders als Zahlungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung - nicht schon deshalb, weil sie die Insolvenzeröffnung abwenden sollten. Auch sonst lasse sich ein Schädigungsvorsatz der Schuldnerin nicht feststellen.

Die Klägerin hat Berufung eingelegt. Sie hält für erledigt erklärte Eröffnungsanträge für nach § 139 Abs. 2 InsO maßgeblich zur Berechnung der Fristen und meint, die der Beklagten gewährte Deckung sei inkongruent gewesen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an sie 5.368,56 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 27. August 2001 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und behauptet, die Schuldnerin habe vorrangig ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen und nicht in erster Linie Mittel dem Zugriff anderer Gläubiger entziehen wollen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruch (§ 143 Abs. 1 InsO) auf Zahlung von 5.368,56 €, denn die in Rede stehenden Beitragszahlungen der Schuldnerin sind gemäß §§ 129, 133 Abs. 1 InsO anfechtbar.

I.

Die allgemeinen Anfechtungsvoraussetzungen nach § 129 InsO liegen vor.

1. Die Zahlung von 3.500,- DM stellt eine Rechtshandlung dar. Auch die Übergabe des Schecks über weitere 7.000,- DM ist eine Rechtshandlung im Sinne von § 129 Abs. 1 InsO.

2. Beide Rechtshandlungen haben zu einer objektiven Benachteiligung der Gläubiger geführt.

a) Die Barzahlung in Höhe von 3.500,- DM hat zu einer Schmälerung der Insolvenzmasse geführt. Die Aktivmasse ist um diesen Betrag verringert worden; einen Gegenwert für die Beitragszahlung hat die Masse nicht erhalten. Auf die verhältnismäßige Geringfügigkeit der Verringerung der Masse kommt es insoweit nicht an. Unerheblich ist ferner, daß die Zahlung auch Arbeitnehmeranteile an den Sozialversicherungsbeiträgen betraf. Beitragszahlungen des späteren Insolvenzschuldners an einen Sozialversicherungsträger benachteiligen die Gesamtheit der Gläubiger in der Regel nämlich auch insoweit, als sie Arbeitnehmeranteile betreffen, weil diese aus dem Vermögen des Arbeitgebers aufgebracht werden (vgl. BGH NJW 2002, 512; BGH NJW 2002, 2568; Senat, Urteil vom 18. Juli 2002, Az. 8 U 8/02). Anhaltspunkte dafür, daß Arbeitnehmer an bestimmten abzuführenden Vermögenswerten im Wege eines Treuhandverhältnisses eine rechtlich geschützte Position errungen haben (vgl. dazu BGH und Senat a.a.O.), bestehen im Streitfall nicht.

b) Auch die Scheckzahlung in Höhe von 7.000,- DM hat die Gläubiger objektiv benachteiligt.

Dieser Scheck gehörte zunächst zum Vermögen der Schuldnerin, die ihn der Beklagten zukommen ließ und damit aus ihrem Vermögen gab. Dies ergibt sich bereits aus dem Inhalt des Schecks, in dem weder ein bestimmter Schecknehmer noch ein Verwendungszweck bezeichnet ist. Ohne Angabe eines Verwendungszwecks wäre der Beklagten die Verbuchung des Schecks auf dem Konto der Schuldnerin jedoch nicht möglich gewesen. Die Mitteilung des Verwendungszwecks kann den äußeren Umständen nach nur von der Schuldnerin stammen, was zu dem Rückschluß zwingt, daß die Schuldnerin der Beklagten den Scheck übergeben hat. Eine Übergabe des Schecks durch dessen Aussteller behauptet die Beklagte auch selbst nicht.

II.

Zu Recht hat das Landgericht eine Anfechtbarkeit der Rechtshandlungen nach den §§ 130 bis 132 InsO mit der Begründung verneint, die dort bestimmten Fristen seien gemäß § 139 InsO nicht eingehalten.

Die anfechtbaren Rechtshandlungen vom 24. und 28. Februar 2000 liegen entgegen der Ansicht der Klägerin nicht nach, sondern (mehr als fünf Monate) vor dem nach § 139 InsO maßgeblichen Eröffnungsantrag vom 31. Juli 2000. Auf die Eröffnungsanträge vom 1. und 28. Dezember 1999 kommt es nicht an, da die Beklagte und die B... diese Anträge für erledigt erklärt haben und die Anträge aus diesem Grund nicht zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt haben. Zwar ist nach § 139 Abs. 2 Satz 1 InsO im Fall mehrerer Eröffnungsanträge der erste zulässige und begründete Antrag maßgeblich, auch wenn das Verfahren auf Grund eines späteren Antrages eröffnet worden ist. Ein wirksam für erledigt erklärter Eröffnungsantrag, der nicht zu einer rechtskräftigen Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt hat, ermöglicht jedoch keine Insolvenzanfechtung, da er von sich aus nicht zur Verfahrenseröffnung führen könnte, und hat daher außer Betracht zu bleiben (vgl. BGHZ 149, 178, 181; OLG Frankfurt am Main NZI 2002, 491, 492).

III.

Die Rechtshandlungen sind jedoch nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar.

1. Sowohl die Zahlung der 3.500,- DM als auch die Übergabe des Schecks über 7.000,- DM stellen Rechtshandlungen der Schuldnerin dar.

2. Die Handlungen haben innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem maßgeblichen Eröffnungsantrag vom 31. Juli 2000 stattgefunden. Der Zeitpunkt der Einlösung des Schecks ist nicht bekannt, kann aber nur nach der Ausstellung liegen.

3. Die Schuldnerin hat die Rechtshandlungen mit dem Vorsatz vorgenommen, ihre Gläubiger zu benachteiligen.

Der Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung setzt nicht voraus, daß der Gläubigernachteil den Zweck der Rechtshandlung bildet. Benachteiligungsvorsatz im Sinne der Anfechtungsvorschriften ist vielmehr schon dann gegeben, wenn der Schuldner bei der Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als mutmaßliche Folge seines Handelns erkannt und gebilligt hat (vgl. BGH ZIP 1997, 853, 855 m.w.N.).

Die Feststellung des Vorsatzes in diesem Sinne ist gerechtfertigt, weil die Schuldnerin mit den angefochtenen Rechtshandlungen der Beklagten eine inkongruente Befriedigung gewährt hat, während sie bereits zahlungsunfähig war und obgleich andere Gläubiger unbezahlt geblieben sind.

a) Die Übergabe des Schecks stellt eine inkongruente Deckung dar, da die Beklagte die Befriedigung ihrer Forderung nicht in dieser Art zu beanspruchen hatte. Zwar ist die Hingabe eines Schecks des Schuldners trotz nur erfüllungshalber erbrachter Leistung aufgrund ihrer Verkehrsüblichkeit kongruent. Die Hingabe des von einem Dritten auf dessen Konto gezogenen Schecks ist jedoch inkongruent, da der Gläubiger diese Art der Erfüllung vom Schuldner regelmäßig nicht fordern darf (vgl. zum Fall der Gewährung von Kundenschecks BGHZ 123, 320, 324 m.w.N.; Senat, ZIP 1999, 1015; OLG Frankfurt OLGR 2000, 51, 52; OLG Düsseldorf ZIP 1990, 362; Heidelberger Kommentar zur InsO/Kreft, 2. Aufl., § 131 Rn. 9; vgl. auch Senat, ZIP 1999, 1015).

b) Zudem sind sowohl die Barzahlung als auch die Hingabe des Schecks inkongruent, da sie zur Abwendung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgten. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung können Erfüllungshandlungen zur Abwendung der Insol-venzeröffnung solchen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gleichgesetzt werden (so auch OLG Frankfurt am Main NZI 2002, 491, 492). Im Fall der Leistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung ist die Deckung inkongruent, weil ein Gläubiger sich mit Hilfe der Androhung und ggf. bereits des Einsatzes staatlicher Zwangsmittel (etwa bei "freiwilliger" Zahlung an den Gerichtsvollzieher vor Vollstreckungsbeginn) eine ungerechtfertigte Priorität vor den anderen Gläubigern verschafft hat (vgl. BGH NJW 2002, 2568; BGH ZIP 1997, 1929, 1930; OLG Jena ZIP 2000, 1734, 1735; Frankfurter Kommentar zur InsO/Dauernheim, 3. Aufl., § 131 Rn. 24; Smid/Zeuner, InsO, 2. Aufl., § 131 Rn. 20; Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Aufl., § 30 Rn. 52c; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 12. Aufl., § 131 Rn. 20). So liegen die Dinge auch, wenn der Schuldner nicht unter dem Eindruck der bevorstehender Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung leistet, sondern, um die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen abzuwenden. Zwar bewirkt die Insolvenzeröffnung anders als eine Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahme keine Ungleichbehandlung der Gläubiger. Diese führt der Schuldner jedoch durch die zur Abwendung bewirkte Leistung herbei, mit der er wegen § 14 Abs. 1 InsO - allein zugunsten des Antragstellers - die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die daraus folgende gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger nach Maßgabe der Insolvenzordnung verhindert.

4. Der Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin war der Beklagten im Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlungen bekannt. Für die Kenntnis der Beklagten spricht als Beweisanzeichen die Inkongruenz der erlangten Deckung, weil der Beklagten diejenigen Umstände bekannt waren, welche die Inkongruenz bedeuten.

Darüber hinaus wußte die Beklagte auch von der nicht nur drohenden, sondern bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin und der Benachteiligung anderer Gläubiger durch die Zahlungen, so daß die Kenntnis der Beklagten vom Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet wird. Die Zahlungsunfähigkeit ist gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO regelmäßig anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Die Zahlungseinstellung der Schuldnerin zeigt sich im Streitfall bereits daran, daß mehrere Vollstreckungsversuche gegen sie im Oktober und Anfang November 1999 fruchtlos blieben. Zudem war die Schuldnerin im Dezember 1999 mit fälligen Sozialversicherungsbeiträgen bei der Beklagten für vier Monate und bei der B... für acht Monate in Rückstand. Eine halbjährige Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen macht aber, da es ein Schuldner mit Rücksicht auf § 266a StGB erfahrungsgemäß zu derartigen Zahlungsrückständen nicht kommen läßt, wenn er dies unschwer vermeiden könnte, ohne weiteres eine Zahlungsunfähigkeit umfassend glaubhaft (vgl. BGHZ 149, 178, 187 m.w.N.).

Die Schuldnerin hatte ihre Zahlungsfähigkeit durch die angefochtenen Zahlungen auch nicht wiedergewonnen. Die einmal eingetretene Zahlungsunfähigkeit wirkt grundsätzlich fort und kann nur dadurch beseitigt werden, daß die Schuldnerin ihre Zahlungen im allgemeinen wieder aufnimmt (vgl. BGHZ 149, 178, 188). Dazu hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nichts vorgetragen.

Die Beklagte wußte von diesen Umständen und einer Benachteiligung der übrigen Gläubiger durch die Zahlungen, da die Beitragsrückstände zu nicht unerheblichen Teilen bei ihr bestanden, ihre Vollstreckungsversuche erfolglos geblieben waren und sie selbst danach Anlaß für das Stellen eines Insolvenzantrages sah.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür in § 543 Abs. 2 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Streitwert im Berufungsrechtszug, zugleich Beschwer der Beklagten: 5.368,56 €.

Ende der Entscheidung

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