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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 15.05.2002
Aktenzeichen: 8 W 104/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 99 Abs. 1
ZPO § 900 S. 1
ZPO § 900 Abs. 1 S. 1
ZPO § 900 Abs. 4
ZPO § 901
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

8 W 104/02

In der Zwangsvollstreckungssache

hat der 8. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ... sowie der Richter am Oberlandesgericht ... und ...

am 15. Mai 2002

beschlossen:

Tenor:

Auf die weitere sofortige Beschwerde der Gläubiger wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 8. November 2001 insoweit aufgehoben, als den Gläubigern darin die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt worden sind.

Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde fallen dem Schuldner zur Last.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren und für das Verfahren der weiteren Beschwerde werden nicht erhoben.

Gründe:

1. Die weitere sofortige Beschwerde der Gläubiger ist an sich statthaft (§ 793 Abs. 2 ZPO). Das Rechtsmittel ist auch zulässig, weil in der angefochtenen Entscheidung ein neuer selbständiger Beschwerdegrund enthalten ist (§ 568 Abs. 2 S. 2 ZPO a.F.). Das Landgericht hat den Gläubigern die Kosten des Erstbeschwerdeverfahrens auferlegt, obwohl diese am Verfahren über den Erlass des Haftbefehls nicht beteiligt waren.

2. Eine Anfechtung der Entscheidung nur in Bezug auf den Kostenpunkt ist allerdings in der Regel unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt ist (§ 99 Abs. 1 ZPO).

Aus dem Beschwerdevorbringen der Gläubiger ergibt sich, dass sie sich nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache wenden; sie wollen allein erreichen, dass sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens über den Haftbefehl nicht zu tragen haben. Daraus folgt, dass sich das Rechtsmittel der Gläubiger nur gegen die Kostenentscheidung in dem angefochtenen Beschluss richtet. Gleichwohl ist das Rechtsmittel nicht gemäß § 99 Abs. 1 ZPO unzulässig.

3. Die Vorschrift des § 99 Abs. 1 ZPO findet keine Anwendung, wenn ein nicht am Verfahren beteiligter Dritter erstmals durch eine Kostenentscheidung beschwert ist (Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 99 ZPO, Rn. 1; OLG Düsseldorf JurBüro 1993, 365).

Der Sache nach sind die Gläubiger wie ein nicht am Verfahren beteiligter Dritter anzusehen.

Die Gläubiger waren nämlich an dem - hier allein interessierenden - Verfahren auf Anordnung der Haft nicht beteiligt.

Nach der Vorschrift des § 901 ZPO hat das Gericht einen Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nur dann zu erlassen, wenn ein Antrag des Gläubigers vorliegt und die übrigen Voraussetzungen der Haftanordnung erfüllt sind. Der in § 901 ZPO vorausgesetzte Antrag des Gläubigers muss auf Erlass des Haftbefehls gerichtet sein; der Verfahrensauftrag nach § 900 S. 1 ZPO schließt für sich genommen noch nicht den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls ein; der Antrag auf Erlass des Haftbefehls kann zwar bereits mit demjenigen auf Bestimmung eines Offenbarungstermins nach § 900 Abs. 1 S. 1 ZPO verbunden, aber auch im Termin (§ 900 Abs. 1 und 2 ZPO) oder nachher schriftlich gestellt werden (Zöller/Stöber, ZPO, 22. Aufl., § 901 ZPO; Rn. 2).

Die Gläubiger rügen mit Recht das Verfahren, das zum Erlass des Haftbefehls geführt hat. Sie haben nämlich, wie sie in ihrem Rechtsmittel zutreffend bemerken, einen Antrag auf Erlass eines Haftbefehls nicht gestellt. Aus der - von der Gerichtsvollzieherin geführten - Sonderakte ergibt sich, dass die Gläubiger mit Schriftsatz vom 8.1.2000 lediglich die "Nachbesserung des Protokolls" vom 17.1.2002 beantragt haben. Allein zu diesem Antrag haben sie später noch weitere Eingaben vorgelegt. Einen Antrag auf Erlass eines Haftbefehls haben die Gläubiger nicht gestellt.

Die Gerichtsvollzieherin hat mit Verfügung vom 7.5.2001 (Bl. 1 d.A.) ihre Sonderakte dem Vollstreckungsgericht zur Entscheidung gemäß § 900 Abs. 4 ZPO vorgelegt, und zwar mit dem Hinweis darauf, dass der Schuldner der Abgabe der eidesstattlichen ("Ergänzung EV") Versicherung mit der darin angegebenen Begründung widersprochen habe.

Das Vollstreckungsgericht hat daraufhin - verfahrensfehlerhaft - nicht eine Entscheidung nach § 900 Abs. 4 ZPO getroffen, sondern - ohne Antrag der Gläubiger - die Haft durch Erlass des Haftbefehls vom 16.5.2001 angeordnet.

4. Das Rechtsmittel ist begründet. Aus Vorstehendem ergibt sich ohne Weiteres, dass die Gläubiger den Erlass des Haftbefehls nicht beantragt und damit auch das Erstbeschwerdeverfahren nicht veranlasst haben. Deshalb fehlt es an einer Rechtsgrundlage, die es erlaubte, den Gläubigern die Kosten des Erstbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

5. Bei richtiger Behandlung der Sache hätte das Vollstreckungsgericht - nur - über den Widerspruch des Schuldners gemäß § 900 Abs. 4 ZPO zu entscheiden gehabt. Daraus folgt, dass die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren und für das Verfahren der weiteren Beschwerde auf unrichtiger Sachbehandlung beruhen. Der Senat ordnet deshalb an, dass diese Kosten nicht zu erheben sind (§ 8 Abs. 1 GKG).

6. Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde fallen dem Schuldner zur Last (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Beschwerdewert: bis 300 €.

Ende der Entscheidung

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