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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 06.09.2001
Aktenzeichen: 8 W 208/00
Rechtsgebiete: ZSEG


Vorschriften:

ZSEG § 16 Abs. 2
ZSEG § 16 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

8 W 208/00

In dem selbständigen Beweisverfahren

hat der 8. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Beilich sowie der Richter am Oberlandesgericht Fischer und Hänisch

am 6. September 2001

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Sachverständigen wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 2. August 2000 abgeändert.

Die dem Sachverständigen zu gewährende Entschädigung wird auf 5.192,44 DM festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde des Sachverständigen ist zulässig, § 16 Abs. 2 ZSEG, und begründet. Zu Unrecht hat das Landgericht von der Rechnung des Sachverständigen über seine Vergütung und Aufwendungen 5,5 Stunden des Einsatzes einer Hilfskraft anlässlich des Ortstermins des Sachverständigen am 03.04.1998 abgesetzt.

Ob und in welchem Umfang der Sachverständige zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens Hilfskräfte (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 ZSEG) heranzieht, entscheidet der Sachverständige nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Ermessensausübung durch den Sachverständigen ist vom Gericht daraufhin zu überprüfen, ob sie auf Ermessensfehlern beruht. Das Gericht darf aber nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Sachverständigen setzen. Nur solche Aufwendungen, die der Sachverständige bei Ausübung pflichtgemäßen Ermessens nicht für notwendig halten durfte, sind dem Sachverständigen nicht zu ersetzen.

Gegen diese Grundsätze hat das Landgericht verstoßen. Einen Ermessensfehlgebrauch des Sachverständigen hat das Landgericht nicht festgestellt. Er liegt auch nicht vor. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, dass der Sachverständige für den Ortstermin eine Hilfskraft beschäftigt hat. Vielmehr entspricht dies im Gegenteil sachgerechter Übung fast aller Bausachverständiger. Ganz abgesehen davon, dass es für den Sachverständigen unzumutbar, wenn nicht gar unmöglich ist, den Transport einer Vielzahl von Geräten und anderer Gegenstände (Kamera, Werkzeuge, Messeinrichtungen, Akten, Diktiergerät usw.) anlässlich der an Ort und Stelle zu treffenden Feststellungen höchstpersönlich zu übernehmen, werden in aller Regel auch bei den Feststellungen selbst Hilfskräfte benötigt, deren Tätigkeit erst dem Sachverständigen die Feststellungen erlauben, so etwa das Bereithalten und Anhalten von Messeinrichtungen an den Gegenstand der Untersuchung. Soweit das Landgericht meint, dem Sachverständigen zumuten zu müssen, sämtliche Gerätschaften höchstpersönlich zu transportieren und Maßstäbe durch "Klebestreifen" zu markieren, ersetzt es durch sein eigenes - allerdings gerade nicht sachgerechtes - "Ermessen" lediglich dasjenige des Sachverständigen und maßt sich damit letztlich eine eigene Sachkunde an, die es selbst nicht hat und nicht haben kann.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet, § 16 Abs. 5 ZSEG.

Ende der Entscheidung

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