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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 02.08.2001
Aktenzeichen: 8 W 213/01
Rechtsgebiete: ZPO, ZVG


Vorschriften:

ZPO § 765 a
ZPO § 568 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 97 Abs. 1
ZVG § 33
ZVG § 97
ZVG § 100
ZVG § 100 Abs. 3
ZVG § 83 Nr. 6
ZVG § 83 Nr. 7
ZVG § 100 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

8 W 213/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Zwangsversteigerungsverfahren

hat der 8. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Beilich, des Richters am Landgericht Hänisch und der Richterin am Landgericht Woerner

am 2. August 2001

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde des Bieters gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 28. Februar 2001 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde fallen dem Bieter zur Last.

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde ist statthaft (§§ 97, 101 ZPO), sie ist auch zulässig (§ 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO), weil in der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts ein neuer selbständiger Beschwerdegrund enthalten ist. In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet.

1. Die Beschwerdeberechtigung des Bieters des Meistgebots, der sich gegen die auf den Einstellungsgrund des § 765 a ZPO gestützte Versagung des Zuschlags nach § 33 ZVG wendet, begegnet im Hinblick auf § 97 ZVG keinen Bedenken.

2. Die (Erst-) Beschwerdeentscheidung des Landgerichts begründet einen neuen selbständigen Beschwerdegrund i. S. d. § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Das Amtsgericht hat auf den Antrag des Schuldners die Voraussetzungen der einstweiligen Einstellung des Verfahrens wegen einer sittenwidrigen Härte auf der Grundlage des § 765 a ZPO festgestellt und deshalb den Zuschlag auf das zugelassene Meistgebot versagt. Die dagegen erhobene Beschwerde des Bieters hat das Landgericht als unbegründet zurückgewiesen. Zum Einstellungsgrund des § 765 a ZPO hat das Landgericht ausgeführt, dass die vom Amtsgericht dazu angestellten Erwägungen allein das Recht von Schuldner und Gläubiger betreffen und deshalb eine Nachprüfung auf das Rechtsmittel des Bieters nicht zulässig sei. Durch diese Entscheidung ist der Bieter insoweit erstmals beschwert, als sich das Landgericht - im Unterschied zum Amtsgericht - außer Stande gesehen hat, über das Vorliegen des Einstellungsgrundes sachlich zu befinden. Das greift der Bieter mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde an.

3. Die Entscheidung des Landgerichts lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Dem Gesetz gemäß hat das Landgericht der Erstbeschwerde die erstrebte Sachprüfung der amtsgerichtlichen Abwägung zur allgemeinen Härteklausel des § 765 a ZPO versagt.

Die nach § 97 ZVG gegen die Versagung des Zuschlages eröffnete Beschwerde unterliegt den in § 100 ZVG angeordneten Beschränkungen der Beschwerdegründe. Nach Abs. 2 der Vorschrift kann eine Beschwerde nicht auf einen Grund gestützt werden, der nur das Recht eines anderen betrifft. In § 100 Abs. 3 ZVG ist bestimmt, dass neben den in Abs. 1 der Vorschrift genannten Beschwerdegründen die Zuschlagsversagungsgründe des § 83 Nr. 6 und 7 ZVG von Amts wegen einer Prüfung zu unterziehen sind. Die allgemeine Härteklausel des § 765 a ZPO gehört zum Kreis der Versagungsgründe des § 83 Nr. 6 ZVG. Die Feststellung einer sittenwidrigen Härte i. S. d. § 765 a ZPO beruht auf der Abwägung zwischen den der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden Interessen des Schuldners und den Belangen des Gläubigers, deren Wahrung die Zwangsvollstreckung dienen soll. Belange Dritter finden keine Berücksichtigung.

Daraus folgt Zweierlei, einerseits kann auch der Bieter die Beschwerde gegen die Versagung des Zuschlags darauf stützen, dass einem Schutzantrag des Schuldners nach § 765 a ZPO zu Unrecht stattgegeben wurde (§ 100 Abs. 3 i. V. m. § 83 Nr. 6 ZVG), andererseits kann der Bieter dabei mit Gründen, die allein sein Recht betreffen, nicht gehört werden. Die Beschwerde des Bieters gegen die Zuschlagsversagung aus dem Grund des § 765 a ZPO rechtfertigt deshalb nach allgemeiner Meinung allein die Prüfung in formeller Hinsicht, während die Abwägung der Gläubiger- und Schuldnerbelange einer Überprüfung entzogen ist (vgl. OLG Saarbrücken, OLGZ 1966, 182, 185; OLG Hamm, Rpfleger 1976, 146, 147; Zeller/Stöber, ZVG 16. Aufl., Einleitung 59.5; Stöber, ZVG Handbuch, 7. Aufl., Rdn. 368; Böttcher, ZVG, 3. Aufl., § 3 a Rdn. 46; Schuschke/Walter, Zwangsvollstreckung, 2. Aufl., ZPO § 765 a, Rdn. 20).

Mängel in formeller Hinsicht hat das Landgericht nicht festgestellt, solche zeigt auch die weitere Beschwerde nicht auf, sie beschränkt sich in der Sache auf die nach § 100 Abs. 2 ZVG ausgeschlossene Rüge gegen die Annahme der sittenwidrigen Härte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Beschwerdewert: 150.000,00 DM.

Ende der Entscheidung

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