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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 11.10.2001
Aktenzeichen: 8 W 231/01
Rechtsgebiete: InsVV, InsO, ZPO


Vorschriften:

InsVV § 5
InsVV § 3
InsVV § 3 Abs. 2
InsVV § 1
InsVV § 10
InsVV § 1 Abs. 1
InsVV § 1 Abs. 1 Satz 2
InsO § 7 Abs. 1 Satz 1
InsO § 7
InsO § 64
InsO § 64 Abs. 1
InsO § 66
InsO § 66 Abs. 1
InsO § 151
ZPO § 565 Abs. 3
ZPO § 575
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluß

8 W 231/01

In dem Insolvenzverfahren

hat der 8. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Beilich, des Richters am Oberlandesgericht Fischer und des Richters am Landgericht Dr. Fiedler

am 11. Oktober 2001

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 30. Juli 2001 wird zugelassen.

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. werden der Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 30. Juli 2001 und der Beschluß des Amtsgerichts Neuruppin - Insolvenzgericht - vom 24. Juni 2000 aufgehoben.

Zur erneuten Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts Neuruppin - Insolvenzgericht - vom 24. Juni 2000 wird die Sache an das Amtsgericht Neuruppin - Insolvenzgericht - zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens der Erstbeschwerde des Beteiligten zu 1., soweit das Landgericht nicht über die Kosten des Erstbeschwerdeverfahrens im Verhältnis zum Beteiligten zu 2. rechtskräftig befunden hat, und der weiteren Beschwerde wird dem Amtsgericht übertragen.

Gründe:

I.

Durch Beschluß des Amtsgerichts Neuruppin vom 15.04.1999 (Bl. 76 - 78 d.A.) wurde der Beteiligte zu 1. zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Er wurde durch den am 03.08.1999 ergangenen Eröffnungsbeschluß (Bl. 158, 159 d.A.) auch zum Insolvenzverwalter bestellt. In der Gläubigerversammlung vom 29.10.1999 wurde der Beteiligte zu 1. abgewählt und der Beteiligte zu 3. zum neuen Insolvenzverwalter gewählt (Bl. 458 d.A.).

Durch Beschluß vom 23.11.1999 (Bl. 529 d.A.) setzte das Amtsgericht die Vergütung des Beteiligten zu L, wie von ihm beantragt (Bl. 223 d.A.), für die vorläufige Verwaltung auf 61.302,40 DM fest. Dem Vergütungsantrag vom 10.08.1999 (Bl. 222 - 224 d.A.) lag ein vom Beteiligten zu 1. nach Maßgabe seines Ermittlungsberichts vom 02.08.1999 (Bl. 176/200 d.A.) festgestellter Berechnungswert von 2.309.690,12 DM (Gesamtsumme der Aktiva - Bl. 200 d.A.) zugrunde.

Mit Schriftsatz vom 02.11.1999 (Bl. 488 - 490 d.A.) beantragte der Beteiligte zu 1. die Festsetzung seiner Vergütung für die Tätigkeit als Insolvenzverwalter auf 214.731,76 DM. Seine Vergütung berechnete er ausgehend von einer Teilungsmasse von 2.228.103,65 DM, die er aus dem der Verwaltung unterliegenden Aktivvermögen von 2.237.481,25 DM (erfaßt auf Seite 25 des Berichts vom 24.09.1999 zur Gläubigerversammlung vom 06.10.1999 - Bl. 383 d.A.) abzüglich der Gebühren nach § 5 InsVV von 9.377.60 DM ermittelte; den sich danach ergebenden Regelsatz von 100.062,07 DM erhöhte er um 244 % wegen der Besonderheiten des Verfahrens (Prüfung von Aus- und Absonderungsrechten, aufwendigen Besprechungen, Mitwirkung an der Erstellung eines Insolvenzplans). Von der so errechneten Vergütung von 244.151,45 DM brachte er 25 % in Abzug wegen der vorzeitigen Beendigung seiner Verwaltertätigkeit: ferner berechnete er seine Auslagen mit 2.000,00 DM und setzte die Umsatzsteuer hinzu.

Das Amtsgericht setzte durch Beschluß vom 24.06.2000 (Bl. 713 d.A.) die Vergütung auf 137.478,24 DM fest. Die Festsetzung beruhte auf zwei Berechnungsgrundlagen: zum einen in Höhe von 293.664,11 DM entsprechend der "Schlußrechnung" des Beteiligten zu 1. vom 10.11.1999, nämlich der errechneten Summe der Einnahmen (Bl. 514 d. A.), zum anderen in Höhe von 4.151.889,12 entsprechend der von dem Beteiligten zu 1. prognostizierten Teilungsmasse (Bl. 277 d.A.).

Das Landgericht hat die dagegen erhobene sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. durch Beschluß vom 30.07.2001 (Bl. 781 d.A.) zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sei nur eine - einheitliche - Berechnungsgrundlage heranzuziehen; Grundlage der Berechnung sei die von dem - vorzeitig ausgeschiedenen - Verwalter gelegte Schlußrechnung mit der Folge, daß die Vergütung sich entsprechend der vom Amtsgericht angestellten Berechnung auf 77.180,08 DM belaufe, also unterhalb des vom Amtsgericht festgesetzten Betrages liegen würde; mit Rücksicht auf das zugunsten des Beteiligten zu 1. anzuwendenden Verschlechterungsverbotes könne es dahinstehen, ob Zu- oder Abschläge gem. § 3 InsVV zu berücksichtigen seien.

Der Beteiligte zu 1. hat beantragt, die sofortige weitere Beschwerde zuzulassen, und die sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

II.

Der Senat läßt die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO zu.

1.

Das Rechtsmittel als solches ist statthaft (§§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 InsO). Der Beschluß über die Festsetzung der Vergütung und Auslagen unterliegt der sofortigen Beschwerde (§ 64 Abs. 3 InsO), so daß mit der von dem Beteiligten zu 1. angegriffenen Beschwerdeentscheidung eine den Rechtsmittelzug des § 7 InsO eröffnende Ausgangsentscheidung vorliegt. Der Beschwerdewert ist erreicht (§ 64 Abs. 3 Satz 2 InsO i.V.m. § 567 Abs. 2 ZPO).

2.

Die sofortige weitere Beschwerde und der Antrag auf ihre Zulassung sind form- und fristgerecht eingereicht (§§ 4, 7 InsO, §§ 569, 577 Abs. 2 ZPO).

3.

Der Zulassungsantrag erweist sich als begründet.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO ist die weitere Beschwerde vom Oberlandesgericht zuzulassen, wenn diese darauf gestützt wird, daß die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht und die Nachprüfung der Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Beide Voraussetzungen müssen nebeneinander ("kumulativ") vorliegen (vgl. Kirchhof in Heidelberger Kommentar zur InsO, 2. Aufl., § 7 InsO, Rn. 14).

a)

Die erstgenannte Zulassungsvoraussetzung liegt vor. Das Rechtsmittel ist darauf gestützt, daß die angefochtene Entscheidung auf einer Gesetzesverletzung beruhe. Der Beteiligte zu 1. rügt, das Landgericht habe die Vorschrift des § 64 InsO i.V.m. den Bestimmungen der InsVV verletzt.

b)

Der weitere Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist gleichfalls gegeben.

Die Nachprüfung der Beschwerdeentscheidung ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dann geboten, wenn die ernsthafte Gefahr abweichender Entscheidungen im Anwendungsbereich der Insolvenzordnung besteht, wenn nämlich die angefochtene Entscheidung entweder einer bereits gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung oder auch nur derjenigen eines einzelnen Oberlandesgerichts entgegensteht oder eine solche obergerichtliche Rechtsprechung zwar noch nicht existiert, aber die Gefahr abweichender Entscheidungen von Land- und Amtsgerichten oder Abweichungen von ernstzunehmenden Stimmen im Schrifttum zu nicht ganz untergeordneten, im konkreten Fall entscheidungserheblichen und ungeklärten Rechtsfragen die Notwendigkeit begründen, eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung zu sichern (Kirchhof a.a.O., Rn. 23 m.w.N.). Bloße Subsumtionsfehler bei der Anwendung einer an sich zweifelsfreien Norm rechtfertigen die Zulassung allerdings nicht, ebensowenig eine fehlerhafte Feststellung der die Norm ausfüllenden Tatsachen (Kirchhof a.a.O., Rn. 24 m.w.N.).

Im Streitfall ist die Nachprüfung aus folgenden Gründen geboten:

Der gerügte Verstoß gegen die Vorschrift des § 64 InsO i.V.m. den Bestimmungen der Ins W nötigt zur Zulassung des Rechtsmittels der sofortigen weiteren Beschwerde.

Zwar sind die angeführten Bestimmungen ihrem Wortlaut nach an sich klar gefaßt.

In § 64 Abs. 1 InsO ist geregelt, daß das Insolvenzgericht die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß festzustellen habe. Wie die Festsetzung im einzelnen vorzunehmen ist, bestimmen die Vorschriften der InsVV; dort ist geregelt, auf welcher Grundlage die Berechnung vorzunehmen ist, welche Regelsätze heranzuziehen sind und unter welchen Voraussetzungen der Regelsatz durch Zu- oder Abschläge zu erhöhen bzw. herabzusetzen ist.

In § 3 Abs. 2 InsVV sind zwar Abschlagstatbestände aufgeführt, die den vorläufigen Insolvenzverwalter wie auch den Insolvenzverwalter betreffen, dessen Amt vorzeitig endet. Die InsVV regelt aber nicht ausdrücklich, welche Teilungsmasse bei der Vergütungsfestsetzung eines vorzeitig aus dem Amt berufenen Insolvenzverwalters zugrunde zu legen ist.

Zu dieser Frage haben im Streitfall Amtsgericht und Landgericht unterschiedliche Auffassungen vertreten. Das Amtsgericht hat zwei Teilungsmassen als Grundlage der Berechnung herangezogen. Das Landgericht hat demgegenüber auf eine Teilungsmasse abgestellt. Beide Vorinstanzen haben allerdings gemeint, schon bei der Bildung der Teilungsmasse dem Umstand Rechnung tragen zu müssen, daß das Amt des Insolvenzverwalters vorzeitig beendet worden ist.

Die obergerichtliche Rechtsprechung hat sich zwar in zahlreichen Entscheidungen mit der Vergütung des vorläufigen Verwalters befaßt. Eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung hat sich jedoch noch nicht zu der Frage herausgebildet, nach welchen Grundsätzen die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorzeitig abberufenen Verwalters zu bestimmen ist.

III.

Das - zugelassene Rechtsmittel hat vorläufig Erfolg. Es führt zur Aufhebung der angefochtenen (Erst-)Beschwerdeentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Insolvenzgericht, weil die Entscheidung "in der Sache" von weiteren tatsächlichen Feststellungen abhängig ist, die der Senat als Rechtsbeschwerdegericht selbst nicht treffen kann.

1.

Das Amtsgericht hat der Berechnung der Vergütung zwei unterschiedliche Teilungsmassen zugrunde gelegt. Zum einen hat es eine mit 284.286,51 DM bezifferte Teilungsmasse gebildet und diese als die "zum Zeitpunkt der Beendigung des Amtes realisierte Teilungsmasse" bezeichnet (Bl. 718 d.A.). Zum anderen hat es eine Teilungsmasse mit einem Wert von 4.151.889,12 DM gebildet und dazu bemerkt, dies entspreche der von dem Beteiligten zu 1. "prognostizierten" Teilungsmasse (Bl. 718 d.A.).

2.

Vom Ansatzpunkt her hat das Landgericht - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - zutreffend darauf abgestellt, daß für die Berechnung der Vergütung nicht zwei Teilungsmassen zu bilden sind.

a)

Die Vorschrift des § 1 InsVV regelt, wie die Grundlagen für die Berechnung des Regelsatzes der Vergütung des Insolvenzverwalters zu bestimmen sind. Die Vorschrift des § 1 InsVV ist anwendbar auf die Berechnung bzw. für die Vergütung des Insolvenzverwalters und gem. § 10 InsVV für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters (vgl. Nowak in MünchKomm zur InsO, § 1 InsVV, Rn. 2). Das Gesetz macht dabei keinen Unterschied, ob das Amt des Insolvenzverwalters erst mit der Beendigung des Verfahrens oder schon vorher endet.

In § 1 Abs. 1 InsVV ist geregelt, daß die Vergütung des Insolvenzverwalters nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet wird, auf die sich die Schlußrechnung bezieht. Nach dem Wortlaut der Bestimmung handelt es sich dabei um eine einheitlich zu bestimmende Insolvenzmasse. Es sind also - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - nicht etwa zwei Berechnungsgrundlagen zu bilden.

Ausgangspunkt für die Vergütungsberechnung ist der in der Schlußrechnung festgestellte Wert der Masse. Die Rechnungslegung ist in § 66 InsO geregelt. Nach § 66 Abs. 1 InsO hat der Insolvenzverwalter bei der Beendigung des Amtes einer Gläubigerversammlung Rechnung zu legen, und zwar unabhängig davon, aus welchem Grund und zu welchem Zeitpunkt die Beendigung seines Amtes eintritt (vgl. Nowak, a.a.O., § 66 InsO, Rn. 3). Der Insolvenzverwalter hat, wenn er vorzeitig abberufen wird, bei Beendigung seines Amtes Rechnung zu legen, und zwar nicht anders als der Insolvenzverwalter, dessen Amt mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens endet.

b)

Die Schlußrechnung, die der Verwalter bei Beendigung seines Amtes aufzustellen hat, besteht aus einem Tätigkeitsbericht (beschreibender Teil) sowie einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung (rechnerischer Teil), gegebenenfalls i.V.m. einer Schlußbilanz (vgl. Eickmann in Heidelberger Kommentar zur InsO, 2. Aufl.. § 66 InsO, Rn. 6).

Der Tätigkeitsbericht selbst knüpft an das Inventar (§ 151 InsO) an. In das Verzeichnis sind die einzelnen Gegenstände der Insolvenzmasse aufzunehmen (§ 151 Abs. 1 InsO) und bei jedem Gegenstand ist dessen Wert anzugeben (§ 151 Abs. 2 InsO). Der Tätigkeitsbericht soll einen umfassenden Überblick über die von der Geschäftsführung erfaßten Gegenstände der Insolvenzmasse abgeben. Die in dem beschreibenden Teil (Tätigkeitsbericht) dargestellten Vorgänge finden, sofern sie Geldbewegungen ausgelöst haben, ihren Niederschlag auch in der Einnahmen- und Ausgabenrechnung (vgl. Eickmann, a.a.O., § 66 InsO, Rn. 9).

c)

Bei vorzeitiger Beendigung des Verfahrens oder des Amtes kann im Einzelfall der Massewert schwerer feststellbar sein als in den Fällen, in denen die Beendigung des Verfahrens und die Beendigung des Amtes zusammenfallen (vgl. Nowak, a.a.O., § 1 InsVV, Rn. 4). Als Berechnungsgrundlage ist dann stets der Wert zugrunde zu legen, auf den sich die Tätigkeit des Insolvenzverwalters zum Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens bezogen hat. Sofern eine Schlußrechnung nicht vorliegt, ist gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 InsVV der Wert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu schätzen.

Bei der Einsetzung eines neuen Verwalters ist im Hinblick auf die Vergütung des entlassenen Verwalters die Berechnungsgrundlage, bezogen auf den Teil des von ihm verwalteten Vermögens, auf den Stichtag seines Ausscheidens zu ermitteln. Dem Berechnungswert des ausgeschiedenen Verwalters sind zwar die Mittel zuzurechnen, die nach seinem Ausscheiden der Masse zufließen; jedoch wird seine Vergütung von den späteren Entwicklungen nicht mehr berührt, welche die Masse positiv oder negativ beeinflussen (vgl. Hess in Hess/Weis/Wienberg, InsO, 2. Aufl., § 1 InsVV, Rn. 41).

3.

Das Landgericht hat zwar die vorstehend dargestellten Grundsätze in der angefochtenen Entscheidung im Ansatz seinen Erwägungen vorangestellt. Es ist aber gleichwohl von einer unzutreffenden Berechnungsgrundlage ausgegangen.

Das Landgericht hat ohne nähere Begründung die von dem Beteiligten zu 1. "gelegte Schlussrechnung" als "Basis" für die Berechnung seiner Vergütung angenommen und ist "- entsprechend der Berechnung des Amtsgerichts -" zu einer im Wege einer Zwischenrechnung ermittelten Vergütung von 77.180,08 DM gelangt (Seite 6 des Beschlusses - Bl. 786 d.A.).

Der Sache nach hat das Landgericht allein, möglicherweise verleitet durch die von dem Beteiligten zu 1. verwendete Bezeichnung, auf die Einnahmen- und Ausgabenrechnung des Verwalters vom 10.11.1999 (Bl. 515 - 524 d.A.) abgestellt. Auch wenn der Beteiligte zu 1. diese Rechnung als "Schlussrechnung" (Bl. 515 d.A.) überschrieben hat, handelt es sich hierbei nur um einen Teil seiner Schlußrechnung, nämlich um den rechnerischen Teil, der die Einnahmen aus Verwertung (Bl. 515 d.A.) und sonstige Einnahmen sowie die Ausgaben (Bl. 523 d.A.) betrifft und damit nur das Verwaltersonderkonto erfaßt. Demgegenüber verhält sich die Schlußrechnung des Verwalters über einen darstellenden und einen rechnerischen Teil, wie ausgeführt. Darauf hat der Beklagte zu 1. auf Seite 3 seines an das Landgericht gerichteten Schriftsatzes vom 10.08.2000 (Bl. 758 d.A.) denn auch hingewiesen.

Das Landgericht hätte folglich nicht allein auf diesen Teil der Schlußrechnung abstellen dürfen, zumal der rechnerische Teil Gegenstand des beschreibenden Teils ist (vgl. Eickmann, a.a.O., § 66 InsO, Rn. 9).

Der Beteiligte zu 1. hat seinem Antrag auf Festsetzung der Vergütung vom 02.11.1999 (Bl. 488 - 490 d.A.) eine Teilungsmasse von 2.228.103,65 DM zugrunde gelegt. Diese Teilungsmasse hat er auf der Grundlage seines Berichts vom 24.09.1999 zur Gläubigerversammlung vom 06.10.1999 (Bl. 359 - 383 d.A.), in deren Verlauf er entlassen wurde, ermittelt. Der Bericht enthält ein Vermögensverzeichnis im Sinne des § 151 InsO, das mit einer Gesamtsumme der Aktiva von 2.237.481,25 DM (BL 383 d.A.) endet. Der Beteiligte zu 1. hat hiervon die Gebühren nach § 5 InsVV in Höhe von 9.377,60 DM abgezogen und ist so zu einer Teilungsmasse von 2.228.103,65 DM gelangt.

Das Landgericht hat verkannt, daß das in dem Tätigkeitsbericht enthaltene Vermögensverzeichnis der Sache nach den beschreibenden Teil der Schlußrechnung des Beteiligten zu 1. darstellt, die durch den rechnerischen Teil - bezeichnet als Schlußrechnung vom 10.11.1999 - ergänzt wurde, so daß der Beteiligte zu 1. im Ergebnis eine Schlußrechnung gelegt hat. Auf der Grundlage dieser Schlußrechnung ist seine Vergütung zu berechnen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 InsVV), so daß als Teilungsmasse, wie von dem Beteiligten zu 1. in seinem Vergütungsfestsetzungsantrag aufgenommen, ein Wert von 2.228.103,65 DM als Berechnungsgrundlage für seine Vergütung anzusetzen ist.

IV.

Der Senat sieht davon ab, die an sich gebotene Zurückverweisung an das Beschwerdegericht (entsprechend §§ 564, 565 Abs. 1 ZPO) auszusprechen, sondern macht von der aus entsprechender Anwendung der §§ 565 Abs. 3, 575 ZPO folgenden Befugnis Gebrauch, anstelle des Erstbeschwerdegerichts die Sache unmittelbar an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen.

Das Landgericht selbst hätte die Sache an das Insolvenzgericht zurückverweisen können und müssen. Das Amtsgericht wird unter Berücksichtigung der - hier - zugrunde zu legenden Teilungsmasse nunmehr erneut den Vergütungssatz festzulegen haben. Dabei wird es anhand der konkreten Umstände, insbesondere nach Maßgabe des Umfangs, der Schwierigkeit und der Dauer der Verwaltung eine Gesamtwürdigung vorzunehmen haben, um die Höhe des Regelsatzes und die darauf anzuwendenden Zu- und Abschläge (§§ 2, 3 InsVV) bestimmen zu können.

V.

Da sich noch nicht absehen läßt, ob die Rechtsbeschwerde wie auch die Erstbeschwerde endgültig Erfolg haben wird oder nicht, ist die Kostenentscheidung über die Kosten beider Beschwerdeverfahren dem Amtsgericht zu übertragen, soweit nicht das Landgericht über die Kosten des Erstbeschwerdeverfahrens zum Nachteil des Beteiligten zu 2. von diesem unangefochten befunden hat.

Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 77.253,52 DM.

Ende der Entscheidung

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