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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 02.10.2001
Aktenzeichen: 8 W 237/01
Rechtsgebiete: BRAGO, ZPO, RPflG
Vorschriften:
BRAGO § 19 Abs. 2 Satz. 3 | |
ZPO § 97 Abs. 2 | |
ZPO § 104 Abs. 3 | |
RPflG § 11 Abs. 1 | |
RPflG § 21 Nr. 2 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
In der Rechtsanwaltsvergütungssache
betreffend den Rechtsstreit
hat der 8. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts unter Mitwirkung der Richter am Oberlandesgericht Fischer und Hänisch sowie des Richters am Landgericht Dr. Fiedler
am 2. Oktober 2001
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Potsdam vom 2. August 2001 aufgehoben und der Festsetzungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsgegner zur Last.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 19 Abs. 2 Satz. 3 BRAGO, § 104 Abs. 3 ZPO, §§ 11 Abs. 1, 21 Nr. 2 RPflG zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel auch Erfolg.
Die Festsetzung ist abzulehnen, weil der Antragsgegner Einwendungen erhoben hat, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben (§ 19 Abs. 5 Satz 1 BRAGO). Der Antragsgegner macht mit näherer Begründung geltend, der Antragsteller hätte den Anwaltsvertrag schlecht erfüllt. Dieser Einwand betrifft das Auftragsverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner. Er liegt mithin außerhalb des Gebührenrechts.
Eine materiell-rechtliche Prüfung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Einwand gegen den Vergütungsanspruch im Ergebnis durchdringt, findet im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht statt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 2 ZPO, weil der Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen bereits im Vergütungsfestsetzungsverfahren hätte anbringen können.
Beschwerdewert: 4.206,14 DM.
Ende der Entscheidung
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