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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 11.10.2001
Aktenzeichen: 8 W 279/01
Rechtsgebiete: ZPO, GesO


Vorschriften:

ZPO § 568 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 577 Abs. 2
ZPO § 571
ZPO § 577 Abs. 3
ZPO § 569 Abs. 1
ZPO § 91 Abs. 1
GesO § 1 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

8 W 279/01

In der Gesamtvollstreckungssache

hat der 8. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Beilich sowie der Richter am Oberlandesgericht Fischer und Hänisch

am 11. Oktober 2001

beschlossen:

Tenor:

Auf die außerordentliche weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 22. August 2001 aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 8. Juli 1999 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und diejenigen des Verfahrens der weiteren Beschwerde fallen der Schuldnerin zur Last.

Gründe:

I.

Auf den am 20. November 1998 eingegangenen Antrag der Antragstellerin hin hat das Amtsgericht Cottbus nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage, ob die Schuldnerin zahlungsunfähig ist und ob eine die Verfahrenskosten deckende Masse vorhanden ist, durch Beschluss vom 8. Juli 1999 das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und den Beteiligten zu 3. zum Verwalter bestellt. Zur Deckung der Verfahrenskosten hat die Antragstellerin einen "verlorenen" Massekostenzuschuss in Höhe von 100.000,- DM eingezahlt. Sie hat ferner mit dem Verwalter eine Verwertungsvereinbarung unter anderem in Ansehung der mit Grundpfandrechten zu ihren Gunsten belasteten Immobilien der Schuldnerin getroffen, nach der die Masse von den Erlösen aus freihändiger Verwertung 9 % erhält.

Gegen den Eröffnungsbeschluss hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, die Verfahrenseröffnung mangels Masse abzulehnen. Sie hat gerügt, das vom Amtsgericht eingeholte Gutachten bewerte die verfügbare Masse zu hoch. Insbesondere sei eines ihrer mit Grundpfandrechten belasteten Grundstücke in G im Hinblick auf die Schwierigkeiten der Verwertung nicht mit 19.800,- DM, sondern nur mit einem symbolischen Wert von 1,- DM in Ansatz zu bringen. Andere Grundstücke in T gehörten in Wahrheit nicht ihr, sondern ihrem früheren Lebensgefährten, mit dem sie eine mündliche Treuhandvereinbarung getroffen habe.

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 26. Juli 1999 hat das Landgericht mit Beschluss vom 22. August 2001 den Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts aufgehoben und den Antrag der Antragstellerin auf Eröffnung des Verfahrens zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt: Die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens sei rechtswidrig, weil der Antragstellerin das Rechtsschutzinteresse an der Verfahrenseröffnung fehle. Einerseits sei die Antragstellerin wegen ihrer Forderungen durch Grundpfandrechte ausreichend gesichert und könne deshalb im einfacheren und billigeren Verfahren der Einzelzwangsvollstreckung Befriedigung suchen. Im übrigen verfolge die Antragstellerin mit ihrem Antrag einen verfahrensfremden Zweck. Der Mißbrauch ergebe sich unter anderem zwingend daraus, dass die Antragstellerin den "verlorenen" Massekostenzuschuss gezahlt habe, obgleich die Schuldnerin "im wesentlichen nur über die zugunsten der Antragstellerin wertübersteigend oder wertausschöpfend belasteten Vermögensgegenstände verfüge".

Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts wendet sich die Antragstellerin mit ihrer weiteren Beschwerde, die sie hilfsweise als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" verfolgt.

II.

Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist als außerordentliche Beschwerde zulässig.

1. Die weitere Beschwerde findet gegen Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts im Gesamtvollstreckungsverfahren nicht statt. Das Rechtsmittel der weitere Beschwerde ist nach der Vorschrift des § 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO, die gemäß § 1 Abs. 3 GesO im Gesamtvollstreckungsverfahren entsprechende Anwendung findet, nur dann gegeben, wenn es im Gesetz besonders bestimmt ist. Das ist bei Entscheidungen im Bereich der Gesamtvollstreckungsordnung nicht der Fall (Senat, Beschluss vom 17. Oktober 1996, Az.: 8 W 354/96, seitdem ständige Spruchpraxis; BGH WM 1997, 182 = DtZ 1997,90).

2. Das an sich nicht eröffnete Rechtsmittel ist aber als außerordentliche Beschwerde statthaft, weil die Antragstellerin geltend macht, die angefochtene Beschwerdeentscheidung des Landgerichts beruhe auf "greifbarer Gesetzwidrigkeit" (vgl. Zöller-Gummer, ZPO, § 567 Rn. 18, 18 a m.z.w.N.).

3. Ob die außerordentliche Beschwerde fristgebunden ist, bedarf keiner Entscheidung, weil die Antragstellerin die nach § 577 Abs. 2 ZPO für eine sofortige Beschwerde geltende Frist gewahrt hat. Ebenfalls kann offen bleiben, ob die außerordentliche Beschwerde dem Abhilfeverfahren gemäß § 571 ZPO oder aber der Beschränkung des § 577 Abs. 3 ZPO unterliegt. Es ist anerkannt, dass die nach § 571 ZPO vorgesehene Entscheidung der Vorinstanz über die Abhilfe dann nicht herbeigeführt werden muss, wenn das Beschwerdegericht einen dringenden Fall im Sinne des § 569 Abs. 1 ZPO bejaht (vgl. Zöller-Gummer a.a.O. § 569 Rn. 2).

Die Dringlichkeit der außerordentlichen Beschwerde der Antragstellerin bejaht der Senat. Insolvenzsachen sind ihrer Natur nach regelmäßig dringlich, hinzu kommt noch, dass die Antragstellerin die vom Landgericht ausgesprochene Aufhebung der vor mehr als zwei Jahren vom Amtsgericht beschlossenen Verfahrenseröffnung angreift. Dass die Beseitigung der dadurch aufgetretenen Unsicherheit, namentlich im Hinblick auf die Wirkungen der Gesamtvollstreckungseröffnung, besonders dringlich ist, erklärt sich von selbst.

4. Die Antragstellerin ist beschwerdeberechtigt. Sie ist durch die vom Landgericht unter Zurückweisung ihres Eröffnungsantrages beschlossene Aufhebung der Verfahrenseröffnung in ihren materiellen Rechten beschwert (vgl. auch § 34 Abs. 1 InsO).

III.

Die außerordentliche Beschwerde ist begründet.

Eine an sich nicht anfechtbare gerichtliche Entscheidung ist auf den außerordentlichen Rechtsbehelf hin wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" aufzuheben, wenn sie mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (vgl. Zöller-Gummer a.a.O. § 567 Rn. 18 a m.w.N.). So liegen die Dinge bei der angefochten Beschwerdeentscheidung des Landgerichts, die auf besonders schwerwiegenden Fehlern der Erfassung des aktenkundigen Sachverhalts beruht und - getragen von einem groben Unverständnis des Insolvenzrechts - die gesetzlichen Vorschriften des Gesamtvollstreckungsverfahrens ihrem Regelungsgehalt nach geradezu in ihr Gegenteil verkehrt.

1. Unter Verstoß gegen elementare Verfahrensgrundsätze und sogar im Widerspruch zu den eigenen Tatsachenfeststellungen hat das Landgericht der Antragstellerin das Rechtsschutzinteresse an der beantragten Verfahrenseröffnung mit der Begründung versagt, die von der Antragstellerin angemeldeten Forderungen seien durch Grundpfandrechte in übersteigender Höhe ausreichend gesichert.

Das Landgericht hat die vermeintlich hinreichende Befriedigungsmöglichkeit der Antragstellerin außerhalb eines Insolvenzverfahrens daraus geschlossen, dass die bestellten Grundschulden ihren Nominalwerten nach die Höhe der angemeldeten Forderungen übersteigen. Den Sachvortrag der Antragstellerin, die Grundschulden seien in Ansehung der von ihr für jedes einzelne Grundstück mitgeteilten Verkehrswerte bei weitem nicht in Höhe des Grundschuldkapitals werthaltig, hat das Landgericht an dieser Stelle als unsubstantiiert und unglaubwürdig abgetan. Auf die Wertangaben des Verwalters im Eröffnungsgutachten und diejenigen der Schuldnerin in deren Vermögensverzeichnis ist das Landgericht ebenfalls nicht eingegangen. Eine solche Sachbehandlung verstößt in grober Weise gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und die Pflicht zu einer fairen und sachlichen Verfahrensgestaltung. Schlechthin unverständlich ist die Annahme einer ausreichenden Sicherung der Antragstellerin ohne Inanspruchnahme des Insolvenzverfahrens aber erst recht deshalb, weil das Landgericht an anderer Stelle der angefochtenen Entscheidung selbst die Feststellung getroffen hat, dass es sich bei den zugunsten der Antragstellerin gebuchten Grundschulden ausnahmslos um "wertübersteigende oder wertausschöpfende" Belastungen handelt.

Nach dem Akteninhalt, namentlich den einhelligen Angaben der am Eröffnungsverfahren Beteiligten zum Wert der besicherten Grundstücke unterliegt das rechtliche Interesse der Antragstellerin an der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens keinem Zweifel. Ein Ausnahmefall, in dem das schutzwürdige Interesse eines Gläubigers an der Verfahrenseröffnung deshalb zu verneinen wäre, weil er wegen seiner Forderung am Vermögen des Schuldners zweifelsfrei vollständig gesichert ist (vgl. SchlHOLG NJW 1951, 119; OLG Hamm MDR 1973, 1029; HK-Kirchhof, InsO, 2. Aufl. § 14 Rn. 17), liegt hier geradezu offenkundig nicht vor.

Der Verwalter hat in seinem im Auftrag des Insolvenzgerichts angefertigten Gutachten für jedes einzelne der mit Grundpfandrechten zugunsten der Antragstellerin belasteten Grundstücke der Schuldnerin mitgeteilt, dass die Grundstücke "in übersteigender Größenordnung" zugunsten der Antragstellerin belastet sind (Bl. 13-15 d. Anlagenbandes). Die Angaben des Verwalters zum Wert der belasteten Grundstücke korrespondieren mit den Mitteilungen der Antragstellerin (Bl. 341 d.A.) und denen der Schuldnerin in ihrem Vermögensverzeichnis (Bl. 20 d. Anlagenbandes). Einen Anhaltspunkt für eine den Wert des Grundstücks nicht übersteigende, sondern "nur" ausschöpfende Belastung gibt es allein im Hinblick auf die Wertangabe der Schuldnerin betreffend die Grundstücke in T (Grundbuch von T, Blatt Flur Flurstücke 162/16 bis 162/18). Die Schuldnerin hat den Verkehrswert jener mit Grundschulden im Nominalwert von 1,2 Mio. DM belasteten Grundstücke mit ca. 1,2 Mio. DM angegeben (Bl. 20 d. Anlagenbandes). Demgegenüber hat der Verwalter - im Einklang mit der Antragstellerin - den Verkehrswert auf der Grundlage der Wertfestsetzung im bisher ohne Erfolg betriebenen Zwangsversteigerungsverfahren (Amtsgericht C, Az.:) mit 1.116.270,00 DM mitgeteilt (Bl. 14 d Anlagenbandes). Ungeachtet der Tatsache, dass eine Zwangsversteigerung in den wenigsten Fällen zu einer Befriedigung in Höhe des Verkehrswertes führt, ist die Antragstellerin wegen ihren mit insgesamt 10.429.413,83 DM angemeldeten Forderungen (Bl. 246 d.A.) ganz offensichtlich nicht vollständig außerhalb der Gesamtvollstreckung gesichert. Auf der Grundlage der sich deckenden Mitteilungen der Beteiligten bleibt der Wert der für die Grundschulden zugunsten der Antragstellerin haftenden Grundstücke - darunter auch solche im Eigentum Dritter, die entgegen der Meinung des Landgerichts in die Betrachtung einzubeziehen sind - um mindestens nahezu 3 Mio. DM hinter dem Betrag der von der Antragstellerin angemeldeten Forderungen zurück. Der Senat sieht keinen Anlaß, die übereinstimmenden Wertangaben der Beteiligten - die sich auf die gerichtlichen Wertfestsetzungen in den von der Antragstellerin betriebenen Zwangsversteigerungsverfahren (Amtsgericht C Az.: ) gründen - in irgendeiner Hinsicht anzuzweifeln.

Dass die Antragstellerin wegen ihrer Forderungen mit Sicherheit nicht schon außerhalb der Gesamtvollstreckung vollständig im Vermögen der Schuldnerin oder im Vermögen Dritter Befriedigung erlangen kann, unterliegt folglich keinem vernünftigen Zweifel.

2. Der Gesamtvollstreckungsordnung fremd sind die Erwägungen, auf die das Landgericht die Annahme gestützt hat, die Antragstellerin verfolge mit ihrem Eröffnungsantrag mißbräuchliche verfahrenswidrige Ziele.

Ein mißbräuchlicher Zweck kann vorliegen, wenn ein Gläubiger die Eröffnung etwa nur deshalb beantragt, um Zahlungen eines noch solventen, aber zahlungsunwilligen Schuldners zu erzwingen oder als einziges Ziel erstrebt, einen lästigen Wettbewerber auszuschalten (vgl. nur die Übersicht HK-Kreft a.a.O. § 14 Rn. 21 m.z.w.N.). Dass ein Gläubiger - wie es das Landgericht der Antragstellerin vorgehalten hat - neben dem Zweck eines jeden Insolvenzverfahrens - nämlich der Befriedigung im Wege der gemeinschaftlichen Verwertung - auch die Sicherung des Schuldnervermögens vor ungesetzlichen Verschiebungen zu erreichen sucht, vermag einen Mißbrauch unter keinen Umständen zu begründen. Die Erfassung, Sicherung und Erhaltung des Schuldnervermögens gehört zu den gesetzlichen Pflichten des Insolvenzverwalters. Erst recht unhaltbar ist die Hilfserwägung des Landgerichts, die "Verhinderung gesetzwidrigen Schuldnerverhaltens sei im Gesamtvollstreckungsverfahren per se nicht zu erreichen", weil der Schuldner schließlich auch den insolvenzrechtlichen Verfügungsverboten zuwiderhandeln könne. Diese zur Verneinung des Rechtsschutzinteresses der antragstellenden Gläubigerin herangezogene Begründung stellt das Insolvenzrecht in seinen Grundfesten auf den Kopf.

Gleiches gilt für die Annahme des Landgerichts, der Verfahrensmißbrauch ergebe sich "zwingend aus dem Umstand", dass die Antragstellerin einen "verlorenen" Massekostenzuschuss eingezahlt hat. Reicht das greifbare Vermögen des Schuldners nicht aus, die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens zu decken, so kann der antragstellende Gläubiger die Eröffnung nur dadurch erreichen, dass er oder ein Dritter einen Massekostenvorschuss einzahlt. Das gilt anerkanntermaßen auch im Geltungsbereich der GesO, die anders als die KO (§ 107 Abs. 1 Satz 2) und die InsO (§ 26 Abs. 1 Satz 2) eine ausdrückliche Regelung hierzu nicht enthält (vgl. nur Haarmeyer/Wutzke/Förster, GesO, 4. Aufl. § 4 Rn. 25 ff). Im Streitfall hat die Antragstellerin obendrein einen nicht zurückzugewährenden und deshalb "verlorenen" Zuschuss von 100.000,- DM geleistet, der also Teil der Masse geworden ist. Von einen Mißbrauch des Insolvenzverfahrens kann hier keine Rede sein.

3. Aus den vorerwähnten Gründen kann die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts keinen Bestand haben, sie ist ersatzlos aufzuheben.

IV.

Von einer Zurückverweisung der Sache an das Landgericht kann der Senat absehen und abschließend dahin entscheiden, dass die (Erst-)Beschwerde der Schuldnerin gegen den Eröffnungsbeschluss zurückgewiesen wird.

Die zulässige Beschwerde der Schuldnerin (§ 20 GesO), mit der sie die Ablehnung der Eröffnung mangels Masse erstrebt, ist offensichtlich unbegründet.

Dafür, dass die Kosten des Gesamtvollstreckungsverfahrens voraussichtlich den Betrag des von der Antragstellerin unter Verzicht auf die Rückgewähr eingezahlten Kostenzuschusses von 100.000,- DM übersteigen könnten, ist nichts ersichtlich. Das zieht an sich auch die Schuldnerin nicht in Zweifel. Sie meint allerdings, im Hinblick auf die von ihr vorgetragenen Drittrechte an einzelnen Vermögensgegenständen seien - sofern der Verwalter die Drittrechte nicht anerkenne - "umfangreiche Prozesse mit hohen Streitwerten erforderlich", wodurch Prozesskosten zu Lasten der Masse anfielen. Mit diesem Einwand ist eine mangelnde Kostendeckung nicht zu begründen. Dem steht - ungeachtet der Frage, wen etwaige Prozesskosten angesichts des eigenen Sachvortrages der Schuldnerin hinsichtlich der Drittrechte voraussichtlich treffen - schon entgegen, dass die Ausgaben, die für die Verwertung der Masse anfallen, nicht zu den Verfahrenskosten gehören, sondern Masseverbindlichkeiten darstellen.

Die Deckung der voraussichtlichen Verfahrenskosten lässt sich also selbst dann feststellen, wenn sich die vom Verwalter angesetzten Realisierungswerte letztlich nicht erreichen lassen.

V.

Mit der Aufhebung der landgerichtlichen Beschwerdeentscheidung auf den außerordentlichen Rechtsbehelf wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit besteht das durch Beschluss vom 8. Juli 1999 eröffnete Gesamtvollstreckungsverfahren unverändert fort. Das ergibt sich für den vorliegenden Fall schon aus den Gesichtspunkten, die die Entscheidung des Landgerichts wegen krasser Gesetzwidrigkeit der Aufhebung anheimfallen lassen, so dass nicht näher darauf eingegangen werden muss, ob dasselbe auch aus entsprechender Anwendung der Vorschriften der Konkurs- und der Insolvenzordnung (§ 74 Satz 1 KO, § 6 Abs. 3 Satz 1 InsO) folgt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Beschwerdewert: 100.000,- DM.

Ende der Entscheidung

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