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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 16.10.2002
Aktenzeichen: 8 W 297/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 126
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht

Beschluss

8 W 297/01

In dem Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 126 ZPO

hat der 8. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts unter Mitwirkung der Richter am Oberlandesgericht ... und .... und des Richters am Landgericht ...

am 16. Oktober 2002

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Potsdam vom 13. August 2001 aufgehoben.

Aufgrund des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 9. September 1999 sind von dem Antragsgegner an Kosten 101,33 € (entspricht 198,19 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 14. April 2000 an den Antragsteller zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und diejenigen des vorausgegangenen Beschwerdeverfahrens (Senat, Az.: 8 W 38/01) werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe:

I.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§ 104 Abs. 3 ZPO, §§ 11 Abs. 1, 21 Nr. 1 RpflG). Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur anderweitigen Festsetzung durch den Senat, da die Festsetzung - wiederum - auf einem fehlerhaften Verfahren der Rechtspflegerin beruht.

1. Nach Erlass der Kostengrundentscheidung des Landgerichts vom 09.09.1999, durch die dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu 58 % und dem - durch den Antragsteller als PKH-Anwalt vertretenen - Beklagten zu 42 % auferlegt wurden, haben die Parteien, also der Kläger und der Beklagte, ihre Kosten zur Kostenausgleichung (§ 106 ZPO) angemeldet. Der Kostenausgleichungsantrag des Beklagten vom 20.10.1999 ging am 21.10.1999 beim Landgericht ein, wurde aber erst am 17.10.2000 zur Akte genommen (Bl. 212 d.A. mit rückseitigem Vermerk). Mit Schriftsatz vom 13.04.2000 (Bl. 184, 185 d.A.) stellte der Kläger seinen Kostenausgleichungsantrag.

Der Antragsteller beantragte unter dem Datum des 14.04.2000 die Festsetzung seiner Gebühren und Auslagen gegenüber dem Kläger gemäß § 126 ZPO (Bl. 188 d.A.).

2. Folglich sind der Rechtspflegerin zwei verschiedene Verfahren zur Entscheidung angefallen, die voneinander zu trennen sind: zum einen das Kostenausgleichungsverfahren der Prozessparteien, das gemäß § 106 ZPO durchzuführen ist, und zum anderen das Festsetzungs- und Beitreibungsverfahren, das gemäß 126 ZPO durchzuführen ist.

a) Das Kostenausgleichungsverfahren findet zwischen den Prozessparteien statt. Sie sind die Parteien dieses Verfahrens, in welchem auf der Grundlage der Kostenentscheidung nach Maßgabe der dort getroffenen Quoten die Kosten der einen Partei und die der anderen Partei auszugleichen sind.

Die Rechtspflegerin hat die Entscheidung im Kostenausgleichungsverfahren noch nicht getroffen. Diese Entscheidung steht noch aus.

b) Das Verfahren nach § 126 ZPO findet zwischen dem beigeordneten Rechtsanwalt und dem Prozessgegner der von ihm vertretenen Partei statt. In diesem Verfahren macht der beigeordnete Rechtsanwalt im Wege des eigenen Beitreibungsrechts den Erstattungsanspruch der von ihm vertretenen Partei gegen die verurteilte Gegenpartei geltend. Der Erstattungsanspruch, der als solcher anhand der gerichtlichen Kostenentscheidung zu berechnen ist, umfasst die volle gesetzliche Vergütung einschließlich Auslagen des beigeordneten Rechtsanwalts, soweit nicht seine Partei oder die Staatskasse darauf bereits gezahlt haben.

3. Der angefochtene Beschluss beruht auf einem Verfahrensfehler und unterliegt deshalb der Aufhebung. Die Rechtspflegerin hat den Erstattungsanspruch des Antragstellers nicht in der Weise ermittelt, wie dies das Verfahren nach § 126 ZPO vorsieht, sie hat vielmehr - verfahrensfehlerhaft - die ausgleichungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Parteien (des Rechtsstreits) zum Ausgangspunkt ihres Rechenwerks genommen.

Im Verfahren nach § 126 ZPO findet indessen eine Ausgleichung der außergerichtlichen Kosten der Parteien nicht statt.

Der beitreibungsberechtigte Rechtsanwalt kann gegenüber dem Prozessgegner seiner Partei deren Erstattungsanspruch, und zwar nach Maßgabe der Kostengrundentscheidung, durchsetzen, soweit er nicht auf seine volle gesetzliche Vergütung von seiner Partei oder der Staatskasse etwas erlangt hat. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten betragen, wie von ihm angemeldet (Bl. 212 d.A.) und wie auch von dem Antragsteller angemeldet (Bl. 188 d.A.), 3.256,70 DM. Nach der Kostengrundentscheidung hat der Kläger davon 58 %, nämlich 1.888,89 DM zu tragen. Da der Antragsteller aus der Staatskasse bereits 1.690,70 DM erhalten hat, beläuft sich der Erstattungsanspruch des Antragstellers auf die Differenz, nämlich auf 198,19 DM (entspricht 101,33 €). Diesen Betrag hat der Kläger dem Antragsteller zu erstatten. Der Senat hat die Festsetzung selbst vorgenommen.

II.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

Die Rechtspflegerin hat nunmehr das noch ausstehende Kostenausgleichungsverfahren durchzuführen. Dabei hat sie die von den Parteien jeweils angemeldeten Kosten zugrunde zu legen.

Der Kläger hat seine Kosten - einschließlich Umsatzsteuer - angemeldet (Bl. 184, 184 d.A.), sodann aber mit Schriftsatz vom 09.05.2000 (Bl. 192 d.A.) mitgeteilt, er sei vorsteuerabzugsberechtigt. Diese Erklärung, vorsteuerabzugsberechtigt zu sein, trifft aber hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits ersichtlich nicht zu; denn der Kläger hat mit seiner Klage Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund einer ihm vorsätzlich zugefügten Körperverletzung geltend gemacht, so dass er insoweit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Die von dem Kläger angemeldeten Detektivkosten zur Ermittlung der ladungsfähigen Anschrift des Beklagten sind in die Kostenausgleichung einzustellen, weil es sich hierbei um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung handelt.

III.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die in § 574 ZPO n. F. aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Die Gerichtskosten werden in beiden Beschwerdeverfahren nicht erhoben (§ 8 Abs. GKG).

Beschwerdewert: 300,00 €.



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