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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 04.07.2002
Aktenzeichen: 8 W 71/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 674 Abs. 2 Nr. 2 n. F. |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
In dem Rechtsstreit
hat der 8. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Richter am Oberlandesgericht ... als Einzelrichter
am 4. Juli 2002
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den die zweite Instanz betreffenden Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Potsdam vom 28. Januar 2002 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Beklagten zur Last.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde, bezeichnet als Erinnerung, ist zulässig (§ 104 Abs. 3 ZPO, §§ 11, 21 Nr. 1 RPflG), aber unbegründet.
Die Beklagte wendet sich dagegen, dass die von ihr angemeldeten Kosten für Ablichtungen bei der Kostenfestsetzung nicht berücksichtigt wurden. Es handelt sich hierbei um Ablichtungen aus der Gerichtsakte (von Bl. 1 bis Bl. 222 d.A.), welche in der Kanzlei des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten gefertigt worden sind. Die Rüge der Beklagten bleibt erfolglos.
Wegen der Möglichkeit, dass dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten die Handakten aus dem ersten Rechtszug überlassen werden können, besteht in kostenerstattungsrechtlicher Hinsicht (§ 91 ZPO) keine Notwendigkeit zur Ablichtung der gesamten Gerichtsakte (ständige Rechtsprechung des Senats - Beschluss vom 9. März 1998, Az.: 8 W 28/98).
Der Berufungsanwalt kann die Vollständigkeit der ihm überlassenen Handakten aus dem ersten Rechtszug gegebenenfalls durch Einsichtnahme in die Gerichtsakten kontrollieren und, soweit dies erforderlich ist, ergänzende Ablichtungen vornehmen lassen. Im Festsetzungsverfahren kann auf ein Mindestmaß an Darlegungen zur Notwendigkeit der entstandenen Kosten nicht verzichtet werden. Die Beklagte trägt zur Notwendigkeit der Ablichtungen überhaupt nichts vor.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil - angesichts des Vorbringens der Beklagten - die dafür in § 674 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n. F. aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Beschwerdewert: 51,95 €.
Ende der Entscheidung
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