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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 23.04.2001
Aktenzeichen: 8 Wx 12/01
Rechtsgebiete: ZPO, GBO, FGG


Vorschriften:

ZPO § 868
ZPO § 868 Abs. 2
ZPO § 709 Satz 2
ZPO § 868 Abs. 1
ZPO § 319
ZPO § 308 Abs. 2
ZPO § 343
GBO § 22 Abs. 1 Satz 1
GBO § 78
GBO § 80
GBO § 22
GBO § 77
FGG § 13 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

8 Wx 12/01 19 T 16/01 Landgericht Frankfurt (Oder)

In dem Grundbuchverfahren

hat der 8. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Beilich, des Richters am Oberlandesgericht Fischer und des Richters am Landgericht Hänisch

am 23. April 2001

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde der Eigentümerin vom 29.3.2001 gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. März 2001 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und des Erstbeschwerdeverfahrens fallen der Eigentümerin zur Last.

I.

Der verstorbene Ehemann der Eigentümerin ist durch Versäumnisurteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. November 1997 - berichtigt hinsichtlich des Vornamens des Gläubigers durch Beschluss vom 18.3.1998 - u. a. verurteilt worden, an den Gläubiger 450.000,00 DM nebst Zinsen zu zahlen. Nach Umschreibung des Titels gegen die Eigentümerin hat der Gläubiger die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek (in diesem Umfang) im Grundbuch erwirkt.

Nach Aufnahme des durch den Tod ihres Ehemannes unterbrochenen Rechtsstreits durch die Eigentümerin hat das Landgericht Frankfurt (Oder) durch Urteil vom 8. Juli 1998 (das nur auszugsweise in einfacher Kopie zu den Grundakten gelangt ist) u. a. wie folgt erkannt:

"Das Versäumnisurteil der erkennenden Kammer vom 19.11.1977 wird mit folgender Maßgabe aufrechterhalten:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 450.000,00 DM nebst 4 % Zinsen zu zahlen.

Die bereits gezahlten Beträge sind anzurechnen.

2.

...

Der darüber hinausgehende Zinsantrag wird abgewiesen."

Auf die Berufung der Eigentümerin hat das Brandenburgische Oberlandesgericht das am 8. Juli 1998 verkündete Urteil "einschließlich der ihm zugrunde liegenden Verfahren" aufgehoben.

Gestützt auf dieses Urteil hat die Eigentümerin beim Grundbuchamt beantragt, im Wege der Berichtigung die Zwangshypothek "auf die Eigentümerin umzuschreiben". Das Grundbuchamt hat - ohne den Gläubiger zuvor anzuhören - unter Bezugaufnahme auf § 868 ZPO die beantragte Eintragung vorgenommen.

Gegen diese Eintragung hat der Gläubiger Beschwerde eingelegt mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs. Das Grundbuchamt hat - sinngemäß - der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landgericht hat durch den nunmehr angefochtenen Beschluss das Grundbuchamt angewiesen, einen Amtswiderspruch gegen die Umschreibung hinsichtlich eines Betrages von 450.000,00 DM nebst Zinsen - wie sie sich aus dem Urteil des Landgerichts vom 8. Juli 1998 ergeben - einzutragen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, durch das Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts sei zwar das Urteil des Landgerichts vom 8. Juli 1998 aufgehoben worden, nicht aber das Versäumnisurteil desselben Gerichts vom 19.11.1977.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Eigentümerin.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, §§ 78, 80 GBO, aber nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes. Jedenfalls im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht angenommen, die vom Grundbuchamt vorgenommene Eintragung beruhe auf einer Verletzung des Gesetzes durch die Grundbuchführerin und habe zur Unrichtigkeit des Grundbuchs geführt.

1.

Die von der Grundbuchführerin vorgenommene "Umschreibung" stellt ihrem Inhalt nach eine - an sich statthafte - Grundbuchberichtigung i. S. d. § 22 GBO dar. Wenn - unter den Voraussetzungen des § 868 ZPO - die zugunsten des Gläubigers eingetragene Zwangshypothek zur Eigentümergrundschuld geworden wäre, hätte das Grundbuch dahin berichtigt werden dürfen.

Mit Recht hat aber das Landgericht ausgeführt, dass eine Gesetzesverletzung der Grundbuchführerin nicht nur darin gesehen werden muss, dass sie dem Gläubiger das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht gewährt hatte, sondern auch darin, dass sie die Berichtigung ohne den gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO erforderlichen Nachweis der Unrichtigkeit vorgenommen hat.

Die Unrichtigkeit des Grundbuchs kann in den Fällen des § 868 ZPO durch eine vollstreckbare Entscheidung nachgewiesen werden, die die zu vollstreckende Entscheidung oder deren vorläufige Vollstreckbarkeit aufhebt oder die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder deren Einstellung anordnet. Nach § 868 Abs. 2 ZPO gilt das gleiche unter anderen - im Streitfall ersichtlich nicht vorliegenden - Voraussetzungen. Die "zu vollstreckende Entscheidung" ist diejenige, die die Grundlage der Eintragung der Zwangshypothek war, im Streitfall also das Versäumnisurteil vom 19.11.1997. Mit dem Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts war der Nachweis nicht geführt, dass dieses Versäumnisurteil aufgehoben oder die Zwangsvollstreckung daraus für unzulässig erklärt oder deren Einstellung angeordnet worden wäre. Jenes Urteil hat - seinem Ausspruch und auch seinem Inhalt nach - "nur" das (streitige) Urteil vom 8. Juli 1998 aufgehoben, das aber gerade nicht die Grundlage für die Eintragung der Zwangshypothek gewesen war.

Da dem Grundbuchamt folglich die Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht nachgewiesen war, hätte es die Berichtigung nicht vornehmen dürfen. Auf die vom Landgericht angestellten Ermittlungen darüber, ob es andere die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil aufhebende oder einschränkende Entscheidungen gebe, kommt es deshalb nicht einmal an.

2.

Durch die gesetzeswidrig vorgenommene Eintragung ist das Grundbuch auch nicht etwa richtig geworden. Vielmehr steht fest, dass gerade durch diese - vermeintliche - "Berichtigung" das Grundbuch unrichtig geworden ist.

Ungeachtet des grundbuchverfahrensrechtlich erforderlichen Nachweises treten die Wirkungen des § 868 ZPO nur ein, wenn derjenige Titel, der die Grundlage der Eintragung der Zwangshypothek ist, selbst aufgehoben oder die Zwangsvollstreckung aus diesem Titel für unzulässig erklärt oder eingestellt worden ist. Diese Voraussetzungen liegen zweifelsfrei nicht vor.

a)

Die Auffassung der Eigentümerin, ein Versäumnisurteil verliere seine "Wirkung" stets mit dem Erlass eines streitigen Urteils, ist von Rechtsirrtum getragen. Diese Folge kann - nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 343 ZPO - nur eintreten, soweit durch das streitige Urteil das Versäumnisurteil aufzuheben und aufgehoben ist, nicht dagegen soweit das Versäumnisurteil aufrechterhalten wird. Eine andere Auffassung vertreten auch die von der Eigentümerin genannten Autoren (Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 343 ZPO Rn. 1 und 4) nicht. Vielmehr weisen diese Autoren a. a. O. sogar im Gegenteil zutreffend darauf hin, dass bereits bewirkte Vollstreckungsmaßregeln bestehen bleiben, soweit das streitige Urteil das Versäumnisurteil aufrecht erhält, und dazu auch nicht die Nachleistung einer gemäß § 709 Satz 2 ZPO angeordneten Sicherheit erforderlich ist. Die gemäß § 709 Satz 2 ZPO angeordnete Sicherheitsleistung ist lediglich Voraussetzung für die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung.

b)

Durch das streitige Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. Juli 1998 ist das Versäumnisurteil nicht, auch nicht teilweise aufgehoben worden. Es ist deshalb bereits bedenklich, dass das Landgericht als Beschwerdegericht im Grundbuchverfahren seine Anweisung an das Grundbuchamt inhaltlich beschränkt hat. Noch bedenklicher ist dies deshalb, weil dieses streitige Urteil vom Brandenburgischen Oberlandesgericht - in vollem Umfang - aufgehoben ist und schon deshalb keine die Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit bindende Wirkung entfaltet. Das kann indes deshalb offen bleiben, weil die Entscheidung des Erstbeschwerdegerichts - soweit sie das Grundbuchamt gemäß § 77 GBO bindet (vgl. dazu Demharter GBO, 23. Aufl., § 77 GBO Rn. 28) - jedenfalls richtig und das Grundbuchamt auch nicht gehindert ist, den angeordneten Amtswiderspruch über den Umfang der Anweisung hinaus von Amts wegen einzutragen.

c)

Nur zur Klarstellung weist der Senat noch auf Folgendes hin:

Die Urteilsformel des - allerdings in vollem Umfang aufgehobenen - streitigen Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. Juli 1998 litt noch an weiteren, vom Brandenburgischen Oberlandesgericht (12. Zivilsenat) nicht beanstandeten Fehlern. Der Formulierung nach ist das Versäumnisurteil "mit folgender Maßgabe" aufrechterhalten. Der Gesetzeswortlaut des § 343 ZPO gestattet eine solche Formulierung nicht. Will das Gericht im streitigen Urteil das Versäumnisurteil nur teilweise aufrechterhalten, so hat es auszusprechen, dass das Versäumnisurteil aufrechterhalten wird, soweit der Beklagte verurteilt ist. Im Übrigen hat es das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Das - ohnehin infolge Aufhebung jetzt wirkungslose - Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. Juli 1998 hat eine auch nur teilweise Aufhebung des Versäumnisurteils nicht ausgesprochen. Das Urteil des Landgerichts hat deshalb das Versäumnisurteil in vollem Umfang aufrechterhalten und dies auch ausgesprochen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Landgericht eine missverständliche Entscheidung über die Vollstreckbarkeit dieses streitigen Urteils ausgesprochen hat. Es hat einerseits eine Anordnung i. S. d. § 709 Satz 2 ZPO getroffen. Andererseits aber hat es angeordnet, dass die Vollstreckung aus dem streitigen Urteil (nur) gegen Sicherheitsleistung einer Summe, die die Urteilssumme einschließlich Zinsen umfasst, stattfinde. Das mag indes dahinstehen. An der ohne Sicherheitsleistung zulässigen und bewirkten Eintragung der Zwangshypothek und deren fortbestehender Wirksamkeit (Zöller/Herget a. a. O. Rn. 4) ändert das nichts. Die Anordnung hinsichtlich der Vollstreckbarkeit kann jedenfalls nicht dahin ausgelegt werden, das Landgericht habe das Versäumnisurteil - insgesamt - aufheben wollen. Erst recht enthält diese Urteilsformel nicht eine der in § 868 ZPO vorausgesetzten Anordnungen, die geeignet wären, die Wirkungen des § 868 Abs. 1 ZPO herbeizuführen. Es kommt deshalb nicht einmal darauf an, dass das Urteil des Landgerichts vom 8. Juli 1998 inzwischen ersatzlos aufgehoben ist und deshalb eine das Grundbuchverfahren beeinflussende Wirkung nicht mehr haben kann, übrigens auch schon im Zeitpunkt der beanstandeten Grundbucheintragung gar nicht mehr haben konnte. Das Versäumnisurteil ist auch nicht - wie der Gläubiger meint und das Landgericht in der jetzt angefochtenen Entscheidung missverständlich übernommen hat - etwa wieder aufgelebt, sondern hat unverändert Bestand.

Es bleibt deshalb festzuhalten, dass die zugunsten des Gläubigers eingetragene Zwangshypothek als solche - in vollem Umfang - Bestand hat und auch nicht teilweise - etwa hinsichtlich eines Teils der ausgeurteilten Zinsen - zur Eigentümergrundschuld geworden ist.

d)

Ebenfalls klarstellend weist der erkennende Senat darauf hin, dass sich daran auch nichts dadurch ändert, dass der 12. Zivilsenat das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. Juli 1998 "einschließlich der ihm zugrunde liegenden Verfahren" aufgehoben hat. Eine Aufhebung des Versäumnisurteils vom 19.11.1997 ist damit nicht ausgesprochen.

Es mag offen bleiben, ob die vom 12. Zivilsenat gewählte Formulierung (sprachlich: Mehrzahl) auf einer offenbaren Unrichtigkeit i. S. d. § 319 ZPO beruht und es richtig heißen müsste: "einschließlich des ihm zugrunde liegenden Verfahrens" (Einzahl). Das Urteil des 12. Zivilsenats enthält jedenfalls nichts dafür, dass es etwa - wenn auch unausgesprochen - das Versäumnisurteil (und das diesem zugrunde liegende Verfahren) hätte aufheben wollen. Es ist auch kein Grund ersichtlich - und von der Rechtsbeschwerdeführerin schon gar nicht geltend gemacht -, der eine solche Annahme rechtfertigen oder auch nur als möglich in Betracht kommen lassen könnte.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a FGG. Soweit sie das Rechtsbeschwerdeverfahren betrifft, ergibt sich das aus der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels. Soweit sie das Erstbeschwerdeverfahren betrifft, entspricht es der Billigkeit, die Kosten der Eigentümerin aufzuerlegen, weil sie durch einen von vornherein unbegründeten Antrag eine den Gläubiger beschwerende Eintragung und damit die begründete Erstbeschwerde veranlasst hat. Die vom Erstbeschwerdegericht rechtsirrtümlich unterlassene, aber gebotene Kostenentscheidung holt der erkennende Senat gemäß § 308 Abs. 2 ZPO nach.

Der Beschwerdewert wird (auch für das Erstbeschwerdeverfahren unter Abänderung der landgerichtlichen Wertfestsetzung gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 KostO) auf 540.000,00 DM festgesetzt. Das entspricht dem Wert der eingetragenen Zwangshypothek einschließlich der Zinsen.

Ende der Entscheidung

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