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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 10.09.2001
Aktenzeichen: 8 Wx 16/01
Rechtsgebiete: GBO, FGG


Vorschriften:

GBO § 71 Abs. 2 Satz 2
FGG § 13 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

8 Wx 16/01

Grundbuch von N Amtsgericht B

In der Grundbuchsache

hat der 8. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Beilich und der Richter am Oberlandesgericht Fischer und Hänisch

am 10. September 2001

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 29. Dezember 2000 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass ihre Erstbeschwerde als unzulässig verworfen wird.

Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde haben die Beteiligten zu 1. und 2. zu tragen.

Gründe:

I.

Als Eigentümer des eingangs bezeichneten Grundstücks ist unter lfd. Nr. 3 der ersten Abteilung des Grundbuchs seit dem 27. Mai 1937 W D eingetragen. Zur Eintragungsgrundlage ist verlautbart: "Zum Anteil der verwitweten B B , geborene aufgrund des am 13. Mai 1931 eröffneten Testaments vom 28. Januar 1928".

Zuvor waren als Miteigentümer unter lfd. Nr. 1 K B und unter lfd. Nr. 2 die verwitwete B B , geborene eingetragen. Mit der Eigentumsumschreibung auf W D sind die Eigentumseintragungen zu den lfd. Nr. 1 und 2 gelöscht worden.

Der Beteiligte zu 3. ist der Rechtsnachfolger des W D . Mit notarieller Urkunde vom 10. Juli 1997 verkaufte er das Grundstück an die Beteiligten zu 1. und 2. Der beurkundende Notar beantragte, eine Auflassungsvormerkung zugunsten der Beteiligten zu 1. und 2. sowie eine Grundschuld im Grundbuch einzutragen.

Die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes hat am 4. Februar 1999 von Amts wegen in der zweiten Abteilung des Grundbuchs einen Widerspruch "gegen die zu Unrecht erfolgte Löschung des Eigentümers zu 1 zugunsten des K B und dessen Rechtsnachfolger" eingetragen. Einen Tag später hat sie die vom beurkundenden Notar beantragten Eintragungen vorgenommen.

Dagegen haben die Beteiligten zu 1. und 2. Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, den Amtswiderspruch zu löschen. Die Rechtspflegerin hat nicht abgeholfen. Das Landgericht hat die Beschwerde mit Beschluss vom 29. Dezember 2000 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Voraussetzungen des Amtswiderspruch seien gegeben, zu Recht habe das Grundbuchamt den Widerspruch vor Erledigung der beantragten Eintragungen gebucht.

Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts wenden sich die Beteiligten zu 1. und 2. mit der weiteren Beschwerde.

II.

Die weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 78, 80 GBO). Die Beteiligten zu 1 und 2. sind zur Einlegung der weiteren Beschwerde berechtigt, weil ihre Erstbeschwerde erfolglos geblieben ist (vgl. BGHNJW 1994, 1158; Demharter, GBO, 22. Aufl. § 78 Rn. 2 m.w.N.). In der Sache hat das Rechtsmittel aber keinen Erfolg, denn die angefochtene Beschwerdeentscheidung hält im Ergebnis der rechtlichen Prüfung stand.

Allerdings leidet die landgerichtliche Entscheidung an fehlerhafter Anwendung des Verfahrensrechts (§ 78 GBO i.V.m § 550 ZPO). Das Landgericht hat die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. sachlich beschieden, anstatt - was richtig gewesen wäre - das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. Letzteres kann der Senat indes nachholen durch Zurückweisung der weiteren Beschwerde dahin, dass die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen wird (vgl. Demharter a.a.O. § 80 Rn. 20).

1. Das Landgericht hätte die Erstbeschwerde als unzulässig erkennen müssen, weil den Beteiligten zu 1. und 2. im Hinblick auf den das Eigentumsrecht betreffenden Amtswiderspruch ein Beschwerderecht nicht zusteht.

Mit der Beschwerde kann gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO die Löschung eines von Amts wegen eingetragenen Widerspruchs (§ 53 Abs. 1 Satz 1 GBO) verlangt werden. Zur Beschwerde berechtigt ist in diesem Fall aber nur derjenige, gegen dessen im Grundbuch verlautbarte Rechtsstellung sich der Widerspruch richtet (vgl. Demharter a.a.O. § 71 Rn. 71; Meikel/Streck, Grundbuchrecht, 8. Aufl. § 71 GBO Rn. 115; Schöner-Stöber, Grundbuchrecht, 12. Aufl. Bd. 4 Rn. 490). Die Befugnis, einen gegen das Eigentumsrecht eingetragenen Amtswiderspruch mit der Beschwerde anzufechten, steht mithin dem im Grundbuch eingetragenen Eigentümer, respektive demjenigen zu, der in dessen dingliche Rechtsstellung eingerückt ist. Das ist bei den Beschwerdeführern nicht der Fall.

Die Beteiligten zu 1. und 2. können sich nicht auf ein im Grundbuch verbuchtes dingliches Eigentumsrecht stützen. Sie haben das Grundstück gekauft und wollen auf der Grundlage des Kaufvertrages den Eigentumserwerb - welcher die Eigentumsumschreibung im Grundbuch voraussetzt (§ 873 Abs. 1 BGB) - erst erreichen. Ihr schuldrechtlicher Anspruch auf Verschaffung des Eigentumsrechts eröffnet das Beschwerderecht nicht. Der Käufer eines Grundstücks ist, und zwar auch wenn zu seinen Gunsten eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist, im Verfahren über die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen das Eigentumsrecht zur Beschwerde nicht berechtigt (vgl. BayObLG, Rpfleger 1999, 178 m.w.N.).

2. Da es der vom Landgericht in der Sache zurückgewiesenen Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. (schon) an der erforderlichen Beschwerdeberechtigung fehlte, erweist sich ihre dagegen gerichtete weitere Beschwerde als - dem Ergebnis nach - unbegründet.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 Abs. 1 FGG.

Beschwerdewert: 29.250,- DM (1/2 von 58.500,- DM)

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