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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 29.03.2001
Aktenzeichen: 8 Wx 162/00
Rechtsgebiete: REG, BGB, FGG


Vorschriften:

REG § 21 Abs. 3 Satz 2
BGB § 2276
FGG § 13 a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

8 Wx 162/00 5 T 171/98 Landgericht Neuruppin 5 VI 615/93 Amtsgericht Perleberg

In der Nachlasssache

betreffend den Nachlass

hat der 8. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Beilich, des Richters am Oberlandesgericht Fischer und des Richters am Landgericht Grepel

am 29. März 2001

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 5. Mai 1999 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragstellerin zur Last.

Gründe:

I.

Die am 30. November 1915 geborene Antragstellerin ist die jüngere der beiden Töchter des am 3. Oktober 1945 in P. verstorbenen Hermann-Karl G. (im Folgenden: Erblasser) und dessen Ehefrau Minna G. Die Beteiligten zu 2. und 3. sind die Töchter der 1985 verstorbenen älteren Schwester der Antragstellerin, Erna R., geboren am 11. März 1913.

Der Erblasser war Eigentümer eines in P. gelegenen Bauernhofes. Unter dem 8. Juli 1923 überreichten der Erblasser und seine Ehefrau Minna G. ausweislich der Urkunde der notariellen Verhandlung von diesem Tage (Nr. 578 des Notariatsregisters des Jahres 1923 des Rechtsanwalts und Notars Dr. P. in Pe.) einen Erbvertrag durch Übergabe einer offenen Schrift. Der Erbvertrag enthielt eine von dem Erblasser getroffene Verfügung von Todes wegen und die Erklärung seiner Ehefrau, dass sie die ihr gemachte Zuwendung annehme. In dem Erbvertrag verfügte der Erblasser, dass für den Fall seines Todes seine Ehefrau nicht befreite Vorerbin und seine beiden Töchter, Erna R. geborene G. und die Antragstellerin Nacherben des gesamten Nachlasses sein sollten. Unter § 3 des Erbvertrages wurde der Fall der Nacherbfolge dergestalt geregelt, dass die Ehefrau des Erblassers bestimmten sollte, welche der beiden Töchter die Landwirtschaft erhalten sollte, und zwar je nach Eignung. Die Übertragung der Landwirtschaft sollte nach dem Wortlaut des Erbvertrages spätestens 1 Monat nach Erreichung des 21. Lebensjahres der jüngeren Tochter erfolgen. Sollte die jüngere Tochter vorher versterben, sollte die Übergabe der Wirtschaft spätestens erfolgen, sobald die ältere Tochter das 23. Lebensjahr erreicht hatte. Weiterhin waren in diesem Erbvertrag sowohl das Altenteil für die Ehefrau als auch die Abfindungsansprüche der nicht den Hof erhaltenden Tochter aufgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Erbvertrages verwiesen (Bl. 68 - 71 d. A.).

Der Bauernhof wurde am 4. April 1935 in die Erbhöferolle des Anerbengerichts in Pe. Blatt 7 eingetragen.

Nach dem Tode des Erblassers beantragte seine Ehefrau zu notarieller Urkunde des Notars Dr. G. N. vom 4. Oktober 1945 beim Amtsgericht Pe. die Erteilung eines Erbscheins, wonach sie nicht befreite Vorerbin, die beiden Töchter Nacherbinnen seien. Nachdem die Ehefrau - auf Vorladung - vor dem Amtsgericht darum gebeten hatte, den Erbschein dahin zu erteilen, dass der Nacherbfall am 30. November 1936 eingetreten sei, erteilte das Amtsgericht Pe. am 29. Juli 1946 den Erbschein (Az.: 5 VI 92/45) dahingehend, dass die Ehefrau Vorerbin und die beiden Töchter Nacherben des Erblassers geworden seien. Der Erbschein erhält die Angabe: "Die Nacherbfolge ist am 30. November 1936 eingetreten.". Dieser Erbschein ist durch das Staatliche Notariat Pe. mit Beschluss vom 16. März 1959 für kraftlos erklärt worden.

Die Witwe des Erblassers errichtete unter dem 1. November 1958 ein eigenhändiges Testament, worin sie verfügte, dass die jüngere Tochter den Hof erben solle und die ältere entsprechend den Regelungen des Erblassers die Abfindung bzw. Aussteuer erhält bzw. erhalten habe.

Das Amtsgericht Ge. erließ unter dem 1. Oktober 1972 einen gemeinschaftlichen Erbschein, Az.: 12 VI 240/72, zum ausschließlichen Gebrauch für das Lastenausgleichsamt. Ausweislich dieses Erbscheins ist die am 23. November 1971 verstorbene Minna G. von ihren beiden Töchtern zu je 1/2 beerbt worden.

Mit notariellem Antrag vom 23. September 1993 (UR-Nr. 460 der UR Für das Jahr 1993 des Notars Dr. Heimrich N. in O.) beantragte die Antragstellerin die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses, wonach sie Hoferbin des Hofes Blatt 186 Grundbuch von P. in einer Größe von 34,3704 ha geworden sei.

Die Antragstellerin hat in diesem Zusammenhang die Ansicht vertreten, sie sei auf Grund des Reichserbhofgesetzes vom 29. September 1933 (REG) Erbin des Hofes geworden. In dem Gebiet um Pe. habe vor Inkrafttreten des Reichserbhofgesetzes kein festes Brauchtum bezüglich Jüngstenrecht oder Ältestenrecht geherrscht, so dass nach § 21 Abs. 3 Satz 2 REG das Jüngstenrecht galt. Ihre ältere Schwester Erna R., geborene G., habe 1936 geheiratet und seitdem in H. gelebt. Sie, die Antragstellerin, habe dagegen - auch nach ihrer Hochzeit im Jahre 1939 - auf dem elterlichen Hof mitgearbeitet. Auch ihr Ehemann sei auf dem Hof tätig gewesen, bis er einberufen worden sei. Ihre ältere Schwester habe mit ihrer Familie lediglich während der Evakuierung besuchsweise auf dem Hof gelebt. Anschließend sei ihre Schwester noch gelegentlich auf den Hof gekommen. Für ihre ältere Schwester sei klar gewesen, dass sie, die Antragstellerin, Hofübernehmerin sei. Nach dem Tode des Erblassers habe sie zunächst allein und dann mit ihrem aus dem Kriege zurückgekehrten Ehemann den Hof bewirtschaftet und eigenverantwortlich geführt. Ihre Mutter habe sie als Altbäuerin unterstützt und sie als Hofeigentümerin angesehen. Am 5. März 1953 habe sie zusammen mit ihrer Mutter das Gebiet der ehemaligen DDR verlassen.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Reichserbhofgesetzes, am 24. April 1947, sei der Nachlass "geregelt" im Sinne des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 Art. XII gewesen, so dass das Kontrollratsgesetz Nr. 45 nicht zur Anwendung komme.

Die Beschwerdegegnerinnen haben der Erteilung eines Hoffolgezeugnisses widersprochen. Sie haben behauptet, ihre Mutter habe sich nicht mit einer Inbesitznahme des Hofes durch die Antragstellerin als die jüngere Tochter abgefunden.

Das Amtsgericht Pe. hat mit Beschluss vom 13. März 1998 den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts wendet sich die Antragstellerin mit ihrer weiteren Beschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist zulässig (§§ 27, 29 FGG), aber unbegründet.

Die angefochtene Beschwerdeentscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO).

In der Sache haben beide Vorinstanzen zu Recht die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses des Inhaltes, dass die Antragstellerin Hoferbin des Hofes Blatt 186 des Grundbuchs von P. zur Größe 34,3704 ha als Anerbin ihres am 3. Oktober 1945 verstorbenen Vaters Hermann-Karl G. geworden ist, verweigert.

Das Reichserbhofgesetz (REG) findet keine Anwendung, weil die erbrechtlichen Vorschriften durch Art. XII Abs. 2 des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 vom 20. Februar 1947 (KRG Nr. 45) rückwirkend außer Kraft gesetzt wurden. Der Nachlass war auch entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 am 24. April 1947 noch nicht im Sinne des Art. XII Abs. 2 KRG Nr. 45 geregelt.

Nach dem im Zeitpunkt des Erbfalls am 3. Oktober 1945 geltenden Reichserbhofgesetzes bildete der Erbhof einen besonderen Teil der Erbschaft und ging kraft Gesetzes ungeteilt auf den Anerben über (§§ 19, 20 Nr. 1, 23 Abs. 3 REG). Nach Art. XII Abs. 2 KRG Nr. 45 fand dieses Gesetz Anwendung auf alle Nachlässe, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht geregelt waren. Rechtskräftige Urteile oder Beschlüsse und vor Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffene rechtsgültige Vereinbarungen sollten in Kraft bleiben. Ein Nachlass galt im Sinne der Bestimmung als geregelt, wenn gegen Personen, die das Grundstück als Erben in Besitz genommen hatten, kein die Erbfolge infrage stellender Anspruch im Klagewege binnen dreier Jahre nach dem Tode des Eigentümers an gerechnet geltend gemacht wurde.

1.

Eine Regelung des Nachlasses durch rechtskräftige Urteile im Sinne des Art. XII Abs. 2 Satz 1 KRG Nr. 45 ergibt sich weder aus dem Vorbringen der Beteiligten noch sonst aus dem Inhalt der Akten.

2.

Die seinerzeit an der Sache interessierten Familienmitglieder - das sind diejenigen, die gesetzliche Erben nach dem Erblasser wären, wenn das Anerbenrecht nicht zum Zuge käme, haben auch nicht eine rechtsgültige Vereinbarung getroffen.

Eine rechtsgültige Vereinbarung ergibt sich nicht aus dem Erbvertrag vom 8. Juli 1923, der ausweislich des Protokolls der notariellen Verhandlung vom 8. Juli 1923 (UR-Nr. 578 des Notariatsregisters des Jahres 1923 des Rechtsanwalts und Notars Dr. P. in Pe.) vorn Erblasser und seiner Ehefrau durch Übergabe einer offenen Schrift dem Notar übergeben worden ist. Aus der vorliegenden Abschrift der Ausfertigung vom 13. Juli 1923 des Verhandlungsprotokolls und der Abschrift des Erbvertrages lässt sich nicht entnehmen, ob der Erbvertrag der Form des § 2276 BGB entspricht. Die Frage der Wahrung der gesetzlich vorgeschriebenen Form kann aber im Ergebnis dahinstehen, da sich aus dem Erbvertrag eine Regelung oder gar Vereinbarung für den - eingetretenen - Fall, dass der Erblasser nach dem 30. November 1936 verstarb, nicht ergibt. Der Erbvertrag sollte nur die Nachfolgeverhältnisse für den Fall des Todes des Erblassers vor Eintritt der Volljährigkeit der jüngeren Tochter - der Antragstellerin -, also vor dem 30. November 1936, regeln. Schon von seinem Inhalt her kommt deshalb der Erbvertrag als rechtsgültige Vereinbarung i. S. d. KRG Nr. 45 nicht in Betracht, ganz abgesehen davon, dass am Erbvertrag die beiden Töchter gerade nicht beteiligt waren.

Eine rechtsgültige Vereinbarung, die zwischen der Ehefrau des Erblassers, der Antragstellerin und der ältesten Tochter Erna R., geb. G., auch durch schlüssiges Verhalten möglich gewesen wäre, kommt weder nach dem Vorbringen der Beteiligten noch sonst nach dem Akteninhalt in Betracht.

In diesem Zusammenhang ist es ohne Bedeutung, ob die Auslegung des Begriffs "geregelter Nachlass" nach der so genannten objektiven Lehre oder der subjektiven Lehre zu erfolgen hat (vgl. zum Meinungsstand OLG Rostock, AgrarR 1993, 254, 255; Thüringer OLG, OLG-NL 1999, 256, 257). Denn nach den Voraussetzungen beider Theorien ist im vorliegenden Falle nicht von einem "geregelten Nachlass" auszugehen. Nach der objektiven Lehre war ein Erbfall am 24. April 1947 geregelt, wenn die Rechtslage objektiv klar war, ohne Rücksicht auf die Ansichten der Beteiligten. Die objektive Lehre herrschte in der britischen Besatzungszone. Nach der subjektiven Lehre, die nach Auffassung des Thüringischen Oberlandesgerichts (Beschluss vom 16. September 1999, Az. 6 W 151/99, veröffentlicht in OLG-NL 1999, 256) außerhalb der ehemaligen britischen Besatzungszone und damit auch für die ehemalige sowjetische Besatzungszone Anwendung findet, reicht es nicht aus, wenn die Rechtslage unabhängig von etwaigen Zweifeln oder abweichenden Beurteilungen der Beteiligten objektiv klar war; vielmehr muss ein Verhalten der an der Sache interessierten Familienmitglieder hinzu kommen, aus dem sich ergibt, dass der Übergang des Eigentums auf den Anerben anerkannt wurde (vgl. dazu auch OLG Rostock AgrarR 1993, 254).

Die nach beiden Theorien geforderten Voraussetzungen liegen nicht vor. Allein aus der - behaupteten - Tatsache, dass die Antragstellerin nach dem Tode des Erblassers am 3. Oktober 1945 bis April 1947 den Hof bewirtschaftete und dabei von ihrem Ehemann und ihrer Mutter als Altbäuerin unterstützt wurde, folgt nicht, dass die Rechtslage unabhängig von etwaigen Zweifeln oder abweichenden Beurteilungen der Beteiligten objektiv klar war. Das ergibt sich allein schon daraus, dass nach objektiven Maßstäben unklar war - und geblieben ist -, ob der "Erbvertrag" aus dem Jahre 1923 überhaupt formgültig war und welche Bedeutung er im Falle der Formgültigkeit für die Bestimmung der Person des Anerben haben konnte. Aus der tatsächlichen - behaupteten - Handhabung ergibt sich auch nicht, dass der Übergang des Eigentums auf die Antragstellerin als Anerbin von allen in Betracht kommenden Familienmitgliedern anerkannt wurde. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben sich aus dem Vorbringen der Antragstellerin nicht, insbesondere nicht aus dem Inhalt der notariellen Verhandlung vom 23. September 1993 vor dem Notar Dr. Heinrich N. in O. (UR-Nr. 460 der UR für 1993, Bl. 27 - 33 d. A.). Es lässt sich daraus nicht hinreichend sicher entnehmen, dass die ältere Schwester der Antragstellerin damit einverstanden war, dass der Übergang des Eigentums an dem Hof auf die Antragstellerin als Anerbin erfolgen sollte. Soweit die Antragstellerin vorträgt, ihrer Schwester sei "klar gewesen", dass sie, die Antragstellerin, die Hofübernehmerin sei, fehlen für einen solchen Willen tatsächliche Anknüpfungspunkte. Auch wenn die Antragstellerin und ihre zwischenzeitlich verstorbene Mutter stillschweigend zum Ausdruck gebracht haben sollten, wie in den eidesstattlichen Versicherungen (Bl. 141 - 143 d. A.) ausgeführt ist, dass die Antragstellerin den Hof übernommen hatte, so bedeutet dies nicht, dass auch die älteste Tochter, die bereits zu dieser Zeit in H. wohnte, ebenfalls damit einverstanden war und dies billigte. Konkrete Umstände, aus denen sich entnehmen ließe, dass auch die ältere Tochter den Übergang des Eigentums an dem Hof auf die Antragstellerin als Anerbin gebilligt hat, sind nicht dargetan. Darüber hinaus ist sogar zweifelhaft, ob die Mutter der Antragstellerin vor dem Inkrafttreten des KRG Nr. 45 den Übergang des Eigentums an dem Hof auf die Antragstellerin gebilligt hat. Mit den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen von Zeugen und auch deren schriftlichen Angaben gegenüber dem Landgericht lassen sich dahingehende Feststellungen nicht treffen. Dem Landgericht kann auch ein Verfahrensverstoß nicht zur Last gelegt werden, weil eine mündliche Anhörung der Zeugen weitere Aufklärung nicht verspricht. Die Zeugen können nämlich nichts darüber bekunden, ob die Anerbenfolge bereits vor Inkrafttreten des KRG Nr. 45 durch rechtsgültige Vereinbarung geregelt war. Die Zeugin N. (Bl. 230, 231 d.A.) ist erst 1952 auf den Hof gekommen. Die Zeugin M. (Bl. 232 d.A.) war zwar schon 1942 - 1943, also zu Lebzeiten des Erblassers, auf dem Hof, dann aber erst wieder ab 1950. Die Zeugin K. (Bl. 233 d.A.) hat die Antragstellerin und deren Mutter erst nach Mai 1950 kennengelernt. Der Zeuge P. (Bl. 234 d.A.) hat zwar zeitliche Angaben über sein Wissen nicht gemacht. Es muss aber jedenfalls verständigerweise ausgeschlossen werden, dass dieser Zeuge etwas über ein Einverständnis der älteren, in H. lebenden Tochter sagen kann. Die Antragstellerin behauptet das auch nicht. Hingegen sprechen gegen ein Einverständnis (sogar) der Mutter die weiteren Umstände: Wie ihr Erbscheinsantrag vom 4. Oktober 1945 zeigt, hat sie sich selbst als (wenn auch nicht befreite) Vorerbin - und damit ersichtlich auch als Hofeserbin - begriffen. Daran ändert auch die - ihr vom Amtsgericht nahegelegte - Einschränkung, der Nacherbfall sei am 30.11.1936 eingetreten, nichts. Diese ersichtlich unsinnige - Erklärung, die nicht einmal aus eigenem Antrieb abgegeben ist, enthält nicht die Anerkennung der Anerbenstellung der Antragstellerin. Sogar noch im Jahre 1958 lange nach ihrer Flucht aus der damaligen DDR im Jahre 1953 - hat sie selbst sich als die "Haupterbin" begriffen, wie ihr Testament vom 1. November 1958 (Bl. 98 d.A). ausweist, und angeordnet, dass die Antragstellerin den Hof "übernimmt". Und schließlich hat sich die Antragstellerin selbst nicht als Anerbin begriffen. Das ergibt sich - schon - daraus, dass sie im Jahre 1970 (zusammen mit ihrer Mutter) einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragt hat (Bl. 65 ff d.A.).

Auch wenn - und gerade weil - der dann (nach dem Tode der Mutter) für die Antragstellerin und deren ältere Schwester erteilte Erbschein nach der Mutter (Bl. 36 d.A.) "nur" den Zwecken des Lastenausgleiches diente, belegen diese Umstände, dass die Antragstellerin selbst sich nicht als die (unangefochtene) Anerbin gehalten haben kann. Hätte sie sich als solche begriffen, hätte sie allein als die Geschädigte den Lastenausgleich beantragen können und dies auch getan. Mit dieser Wertung steht endlich in Einklang, dass die Antragstellerin noch im Jahre 1992 durch den Notar Dr. W. (Bl. 102 ff. d.A.) hat vortragen lassen, dass nach dein Tode des Vaters die Mutter den Hof bewirtschaftet habe, weil "sie davon ausging, dass sie alleinige Erbin ihres Ehemannes sei". Dem kann nicht, wie es die Antragstellerin jetzt tut (Bl. 139 f. d.A.), entgegengehalten werden, Dr. W. habe "seine Ausführungen aus eigenem Antrieb und ohne nähere Kenntnis der Sach- und Rechtslage" gemacht. Dr. W. hatte sich mit dem erwähnten Schriftsatz als von der Antragstellerin beauftragter Bevollmächtigter bestellt und kann den Umständen nach die wiedergegebenen tatsächlichen Umstände nur von der Antragstellerin selbst erfahren haben. Daran ändert es nichts, dass Dr. W. die Antragstellerin fälschlich als "Enkelin" des Erblassers bezeichnet hat.

3.

Das Landgericht hat zutreffend eine Nachlassregelung nach Art. XII Abs. 2 Satz 3 KRG Nr. 45 verneint. Nach dieser Vorschrift gilt der Nachlass als geregelt, wenn gegen eine Person, die das Grundstück als Erbe in Besitz genommen hat, keinen die Erbfolge infrage stellender Anspruch im Klagewege innerhalb dreier Jahre vom Tod des Eigentümers an gerechnet, geltend gemacht wird. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Erforderlich ist - wie vom Landgericht auch angenommen -, dass die 3-Jahres-Frist unangefochtenen Besitzes zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 bereits abgelaufen war. Für Erbfälle nach dem 24. April 1944 kommt die in Art. XII Abs. 2 Satz 2 KRG Nr. 45 bestimmte gesetzliche Fiktion der Nachlassregelung von vornherein nicht in Betracht (vgl. BayObLG, Rdl 1949, 119, 121; OLG Rostock, AgrarR 1993, 254, 257; Thüringer OLG. OLG-NL 1999, 256, 257). Dieser Auffassung folgt der Senat (Beschluss vom 26. Februar 2001, Az. 8 Wx 159/00).

Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob nicht ein die Erbfolge in Frage stellender Anspruch im Sinne des KRG Nr. 45 als mit dem Erbscheinsantrag vom 04.10.1945 "geltend gemacht" anzusehen wäre.

Der Nachlass des am 3. Oktober 1945 verstorbenen Erblassers kann mithin nicht als zum maßgeblichen Zeitpunkt geregelt im Sinne des Art. XII KRG Nr. 45 angesehen werden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 FGG.

Beschwerdewert: 200.000,00 DM.

Ende der Entscheidung

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