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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 02.04.2001
Aktenzeichen: 8 Wx 165/00
Rechtsgebiete: FGG
Vorschriften:
FGG § 27 | |
FGG § 13 a |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
8 Wx 165/00 5 T 409/98 Landgericht Potsdam 1 VI 1073-74/92 Amtsgericht Potsdam
In der Nachlasssache
hat der 8. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Beilich, des Richter am Oberlandesgericht Fischer und des Richters am Landgericht Grepel
am 2. April 2001
beschlossen:
Tenor:
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten werden der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 11. Juni 1999 und der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Potsdam vom 27. März 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Amtsgerichts - Nachlassgericht - Potsdam zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Margot E, geborene L, adoptierte E (im Folgenden Erblasserin), wurde am 3. Dezember 1899 in Charlottenburg bei Berlin geboren und verstarb am 8. Juli 1986 in Princeton, US-Bundesstaat New Jersey. Sie war Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika und zuletzt wohnhaft in Princeton.
Der Stiefvater der Erblasserin, der Physiker und Nobelpreisträger Albert E, bedachte sie ausweislich seines Testaments vom 18. März 1950 unter Ziffer 14 auch mit seinem verbleibenden Nachlass jeglicher Art, beweglich oder unbeweglich, "wo immer sich dieser befindet".
Die Erblasserin errichtete unter dem 9. Dezember 1982 ein Testament und am 27. März 1984 einen ersten und am 4. April 1985 einen zweiten Testamentsnachtrag. Mit dem zweiten Testamentsnachtrag erklärte die Erblasserin § 27 ihres Testaments für ungültig und bestimmte neben David L. die Beteiligte "as executor(s) of my wills".
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Testaments und der beiden Nachträge verwiesen. Das Testament vom 9. Dezember 1982 ist in englischer Sprache zur Akte gelangt (Bl. 2 ff. d. A.) und in deutscher Übersetzung (Bl. 60 ff. d. A.). Der erste Testamentsnachtrag vom 27. März 1984 ist in englischer Sprache zur Akte gelangt (Bl. 13 f. d. A.) und in deutscher Übersetzung (Bl. 70 ff. d. A.). Der zweite Testamentsnachtrag vom 3. April 1985 ist in englischer Sprache zur Akte gelangt (Bl. 18 ff. d. A.) und in deutscher Übersetzung (Bl. 76 ff. d. A.).
Am 11. August 1986 wurde das Testament mit seinen Nachträgen vom Nachlassgericht von M. County eröffnet. Das Nachlassgericht bestimmte an diesem Tage neben David L. die Beteiligte zur persönlichen Rechtsnachfolgerin der Erblasserin. David L. ist zwischenzeitlich - am 31. Juli 1993 - verstorben.
Die Beteiligte beantragte am 10. Februar 1993 (Bl. 54 d. A.) vor dem Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in New York die Erteilung eines gegenständlich beschränkten Testamentsvollstreckerzeugnisses. Mit Beschluss vom 6. Juni 1996 (Bl. 128 d. A.) erließ das Amtsgericht - Nachlassgericht - Potsdam ein gegenständlich beschränktes Testamentsvollstreckerzeugnis. Zur Testamentsvollstreckerin ist nach dem Recht des US-Bundesstaates New Jersey die Beteiligte ernannt worden. Das Testamentsvollstreckerzeugnis bezieht sich nur auf den im Inland befindlichen Nachlass. Dieser soll aus dem von Albert E vererbten Grundbesitz, eingetragen im Grundbuch von Potsdam Band 40 Blatt 1155 und Band 43 Blatt 1238, bestehen. Dabei handelt es sich um das in C. gelegene Grundstück A. W. 3 - 3A, das Gegenstand eines Verwaltungsverfahren beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen beim Landkreis Potsdam-Mittelmark ist (Az.: P 12038-080038-90 II D 23 F).
Am 22. November 1996 (Bl. 186 d. A.) erließ das Amtsgericht - Nachlassgericht - Potsdam einen gegenständlich beschränkten gemeinschaftlichen Erbschein nach der Erblasserin, und zwar unter Beschränkung auf das im Inland befindliche bewegliche Vermögen nach dem Recht des US-Bundesstaates New Jersey. Dieser Erbschein weist 10 Erben nach Bruchteilen auf.
Das Amtsgericht - Nachlassgericht - Potsdam hat mit Beschluss vom 27. März 1998 (Bl. 215 d. A.) angekündigt, das Testamentsvollstreckerzeugnis vom 6. Juni 1996 als unrichtig einzuziehen, wenn gegen diesen Beschluss binnen zwei Wochen ab Zugang keine Beschwerde eingelegt wird.
Die Beteiligte hat rechtzeitig Beschwerde eingelegt. Das Nachlassgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten.
II.
Die weitere Beschwerde der Beteiligten ist zulässig (§§ 20, 27, 29 FGG). Das Rechtsmittel hat auch - vorläufig - Erfolg, weil der angefochtene Beschluss des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 Abs. 1 FGG). Die angefochtene Entscheidung unterliegt der Aufhebung und zur weiteren Sachaufklärung und Bescheidung der Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht - Nachlassgericht - Potsdam (§§ 539, 565 ZPO entsprechend). Möglich ist die Zurückverweisung an das Amtsgericht - Nachlassgericht - Potsdam, weil das Landgericht bei richtiger Entscheidung über die Beschwerde seinerseits die Sache hätte an das Amtsgericht zurückverweisen müssen.
Das Landgericht ist seiner Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 12 FGG) nicht gehörig nachgekommen. An demselben Mangel leidet allerdings auch schon das amtsgerichtliche Verfahren.
Der erkennende Senat kann die noch erforderlichen Ermittlungen nicht nachholen. Im Verfahren der weiteren Beschwerde gemäß § 27 FGG hat das Rechtsbeschwerdegericht nur dasjenige Vorbringen zu beurteilen, das sich aus dem Sachverhalt der angefochtenen Entscheidung entnehmen lässt (§ 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und an dessen tatsächlichen Feststellungen das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich gebunden ist (§ 561 Abs. 2 ZPO). Es ist nicht befugt, den Sachverhalt, von dem das Landgericht ausgegangen ist, aus den Akten zu ermitteln und der rechtlichen Prüfung zugrunde zu legen. Da der Senat die Ermittlungen nicht nachholen kann, muss die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur anderweitigen Behandlung und neuerlichen Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen werden.
Für die Frage, ob das unter dem 6. Juni 1996 erteilte Testamentsvollstreckerzeugnis unrichtig ist, ist folgendes zu beachten:
Beantragt (und erteilt) ist ein Testamentsvollstreckerzeugnis in Bezug auf den "im Inland befindlichen Nachlass" der Erblasserin, das das Amtsgericht - Nachlassgericht - Potsdam als unrichtig einziehen will. Dem Wortlaut nach bezieht sich das erteilte Testamentsvollstreckerzeugnis auf den gesamten - also beweglichen und unbeweglichen - Nachlass der Erblasserin in der Bundesrepublik Deutschland. Das Testamentsvollstreckerzeugnis ist - im Ergebnis - schon dann als unrichtig einzuziehen, wenn es unbeweglichen Nachlass der Erblasserin in der Bundesrepublik Deutschland nicht gibt.
1.
Es steht bislang nicht fest, ob sich in der Bundesrepublik Deutschland unbeweglicher Nachlass der Erblasserin befindet. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ergibt sich nicht, ob die im Grundbuch von Potsdam Band 40 Blatt 1155 und Band 30 Blatt 1238 eingetragenen Grundstücke mit der Straßenanschrift C., A. W. 3 - 3 a, zum Nachlass der Erblasserin gehören.
In wessen Eigentum diese Grundstücke stehen, ist - im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - noch ungeklärt. Der Umstand, dass hinsichtlich dieser Grundstücke mit dem darauf errichteten Sommerhaus des Stiefvaters der Erblasserin, Albert E, ein Rückübertragungsverfahren beim Landkreis Potsdam-Mittelmark (Az.: P 12038-080038-90 II D 23 F) anhängig ist, dürfte allerdings belegen, dass die Grundstücke - jedenfalls nach dem Grundbuch - nicht (mein) im Eigentum von Albert E bzw. seiner Erbin, der Erblasserin, bzw. eines Erbeserben steht.
Vom Amtsgericht sind deshalb Ermittlungen anzustellen, ob die Grundstücke etwa dem früheren Eigentümer durch Maßnahmen i.S.d. Vermögensgesetzes entzogen worden sind. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, ob Albert E ursprünglicher Eigentümer dieser Grundstücke war, ob er Eigentümer der Grundstücke geblieben ist und ob das Eigentum an diesen Grundstücken in seinen Nachlass gefallen ist, der dann von der Erblasserin ererbt worden ist, oder ob der im Jahre 1933 in die Vereinigten Staaten von Amerika emigrierte und 1941 amerikanischer Staatsbürger gewordene Albert E etwa bereits in der Zeit zwischen 1933 und dem 8. Mai 1945 enteignet und sein Eigentum zugunsten des Staates eingezogen worden war. Nur dann, wenn der am 18. April 1955 verstorbene Albert E bis zu seinem Tode nicht enteignet worden war, kann das Grundeigentum an seine Erben bzw. Erbin gefallen sein. Sollte dies festzustellen sein, wird das Amtsgericht weiter zu prüfen haben, ob Margot E als Erbin nach Albert E das Grundeigentum im Wege der Erbfolge erworben, dann aber auf Grund einer hoheitlichen Maßnahme der DDR verloren hat, oder ob es bis zu ihrem Tode (dem Erbfall) in ihrem Vermögen verblieben war.
Sollte sich herausstellen, dass hinsichtlich der Grundstücke lediglich ein Restitutionsanspruch besteht, ist das bereits erteilte Testamentsvollstreckerzeugnis unrichtig. Denn im Zeitpunkt des Erbfalles der Erblasserin am 8. Juli 1986 bestand ein Restitutionsanspruch - noch - nicht. Ein solcher ist erst mit Inkrafttreten des Vermögensgesetzes am 29. September 1990 entstanden, und zwar dann in der Person des Erben Desjenigen, dessen Vermögen von einer Unrechtsmaßnahme i. S. d. Vermögensgesetzes betroffen war. Der Restitutionsanspruch für die in der früheren DDR durch staatliche Maßnahmen rechtswidrig verlorenen Vermögenswerte ist kein Nachlassgegenstand, über den die Erblasserin - zugunsten eines oder mehrerer Erben mit der Beschränkung der Testamentsvollstreckung verfügt hätte, sondern ein Anspruch sui generis. Dieser Anspruch wäre von vornherein nur - ohne eine solche Beschränkung - originär in der Person des zum Stichtag 29. September 1990 Berechtigten oder der Erben entstanden (vgl. BGHZ 131, 22, 28; Palandt-Edenhofer, BGB, 60. Aufl., § 1922 Rn. 50).
Sollte nach den Ermittlungen des Amtsgerichts feststehen, dass die Grundstücke zum unbeweglichen Nachlass Albert E gehört haben und dass Albert E seine Stieftochter, die Erblasserin, als Erbin eingesetzt hat, ist folgendes zu beachten:
a)
Gemäß Art. 25 Abs. 1 EGBGB, der sich von dem alten, vor dem 1. September 1986 geltenden IPR nicht unterscheidet, gilt das Erbstatut. Dies bedeutet, dass sich die Beerbung der Erblasserin - und damit auch die Testamentsvollstreckung - nach ihrem Heimatrecht richtet (vgl. BGHZ 45, 351). Die in Art. 25 Abs. 1 EGBGB vorgesehene Verweisung der Kollisionsnormen stellt eine Gesamtrechtsverweisung dar (RGZ 136, 361, 365; BGHZ 28, 375, 380; BayOLG 80, 42, 46). Bezug genommen wird auf das Heimatrecht unter Einschluss seiner IPR-Normen. Da es hinsichtlich der Erbfolge kein einheitliches bundesstaatliches Kollisionsrecht in den Vereinigten Staaten von Amerika gibt (vgl. Ferid/Firsching, Internationales Privatrecht, Band 5 US Grdz. C III Rn. 62 b), gelangt man über die Unteranknüpfung "letztes Domizil" oder "letzter Aufenthalt" der Erblasserin zum Recht des US-Bundesstaates New Jersey. Die im Wege der Gesamtverweisung ausgesprochenen gewohnheitsrechtlichen, in Übereinstimmung mit dem Recht der übrigen US-Bundesstaaten stehenden Kollisionsnormen des Staates New Jersey regeln, soweit es den unbeweglichen in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Nachlass betrifft, eine Rückverweisung auf die lex rei sitae, also auf das deutsche Recht.
b)
Das Erbrecht der Erben nach der Erblasserin kann - im Sinne deutschen Rechts - nur dann durch Testamentsvollstreckung eingeschränkt sein, wenn die Erblasserin dies wollte. Bei der Anwendung ausländischen Rechts auf den Erbfall kommt die Ernennung eines Testamentsvollstreckers und damit eine Zeugniserteilung über eine gegenständlich beschränkte Testamentsvollstreckung nur in Frage, wenn eine entsprechende Ernennung durch den Erblasser selbst in einer Verfügung von Todes wegen vorgenommen worden ist, weil es an einer internationalen Zuständigkeit zur gerichtlichen Bestellung eines Testamentsvollstreckers fehlt (vgl. Staudinger-Schilken, BGB, 13. Aufl., § 2368 BGB Rn. 39). Voraussetzung für die Erteilung des gegenständlich beschränkten Fremdrechtstestamentsvollstreckerzeugnis ist eine dem deutschen Testamentsvollstrecker vergleichbare Stellung des betreffenden Amtsinhabers, hier also der Beteiligten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in den meisten Staaten der Vereinigten Staaten von Amerika - entsprechend übernommener angelsächsischer Rechtsvorstellungen beim Tode des Erblassers keine Universalsukzession in dem beweglichen Nachlass stattfindet. Es erfolgt lediglich die Verwaltung und Verteilung des beweglichen Nachlasses (vgl. OLG Frankfurt/Main, DNotZ 1972, 543). Im anglo-amerikanischen Rechtskreis werden zum großen Teil die "Erben" nicht Träger der Rechte und Pflichten des Erblassers, sondern der "executor". Auch soweit Nachlassgegenstände anderem Recht als den amerikanischen Recht unterliegen, wird dieser Rechtsübergang im allgemeinen von der jeweiligen Rechtsordnung respektiert (vgl. MK-Birk, 3. Aufl., Art. 26 EGBGB Rn. 126).
c)
Die Rechtsstellung eines executors unterscheidet sich von der eines Testamentsvollstreckers nach dem bürgerlichen Gesetzbuch darin, dass der executor nicht nur Verwaltungsbefugnisse hat, sondern sogar das ganze Vermögen des Erblassers auf ihn übergeht. In jedem Fall hat er das Recht, den Nachlass zu verwalten und über ihn zu verfügen (vgl. BGH MW 1969, 72, 73). Nach dem Recht der meisten US-Bundesstaaten, auch des Staates New Jersey, hat ein Testator, soweit es den beweglichen Nachlass angeht, einen executor benennen. Unterlässt er dies, so setzt das Nachlassgericht von Amts wegen einen Administrator ein (vgl. Staudinger - Schilken, BGB, 13. Aufl., § 2368 BGB Rn. 39). Bei testamentarischer Erbfolge tritt an die Stelle des Administrators ein vom Erblasser benannter executor, der vom Nachlassgericht ernannt wird und mit seiner Ernennung Verfügungsbefugnis erhält (vgl. Staudinger-Schilken, BGB, 13. Aufl., § 2368 BGB kn. 39). Eine solche Bestellung ist durch das Nachlassgericht im M. County erfolgt durch die Benennung von David L. und der Beteiligten zum executor. Executor ist nach dem Tode von David L. nunmehr lediglich die Beteiligte.
d)
Hat ein Testator - aus amerikanischem Rechtsdenken heraus - einen executor bestimmt, so kann durch ein deutsches Gericht allein aus der Bestimmung eines executors nicht unterschiedslos eine Testamentsvollstreckung im deutschen Recht als gewollt angesehen werden (vgl. Ferid-Firsching, Internationales Privatrecht, Band 5 US-Grdz. C III Rn. 62 b). Der Testator kann zwar im Einzelfall durch Benennung eines executors auch eine Testamentsvollstreckung im Sinne deutschen Rechts gewollt haben. Das setzt aber die Feststellung von Tatsachen voraus, aus denen sich ergibt, dass er einen Testamentsvollstrecker deutschen Rechts einsetzen wollte.
3.
Zwar spricht nach dem bisherigen Akteninhalt viel dafür, dass das Testamentsvollstreckerzeugnis falsch ist, weil nur ein Restitutionsanspruch zu bestehen scheint.
Da aber die bisher vom Amtsgericht und dem Landgericht durchgeführten Ermittlungen noch nicht ausreichen, um das erteilte Testamentsvollstreckerzeugnis als unrichtig einzuziehen, sind durch das Amtsgericht weitere Ermittlungen anzustellen (§ 12 FGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a FGG.
Beschwerdewert: 5.000,00 DM.
Ende der Entscheidung
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