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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 18.07.2001
Aktenzeichen: 8 Wx 27/01
Rechtsgebiete: GBO, ZPO, KostO


Vorschriften:

GBO § 29
GBO § 78
GBO § 80
ZPO § 829
ZPO § 835
ZPO § 857 Abs. 1
KostO § 30 Abs. 1
KostO § 23 Abs. 2
KostO § 131 Abs. 2
KostO § 23 Abs. 2 1. Halbs.
KostO § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

8 Wx 27/01

Grundbuch von H Blatt des Amtsgerichts O

In der Grundbuchsache

hat der 8. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Beilich, des Richters am Landgericht Hänisch und des Richters am Amtsgericht Weller

am 18. Juli 2001

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. vom 17. Mai 2001 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 2. Mai 2001 wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der vom Landgericht als "Beteiligter zu 3." Bezeichnete ist Eigentümer der in den eingangs genannten Wohnungsgrundbüchern verzeichneten Eigentumswohnungen. In Abt. III der Grundbücher sind unter lfd. Nr. 1 und 2 zwei brieflose Grundschulden über nominal 3.420.000,00 DM und 10.780.000,00 DM zu Gunsten der eingangs bezeichneten Grundpfandgläubigerin eingetragen. In den Grundbüchern ist noch die Mithaft anderer Eigentumswohnungen vermerkt, obwohl sich bei den Akten Mitteilungen befinden, wonach in den betreffenden Wohnungsgrundbüchern die Grundschulden gelöscht seien. Unter lfd. Nr. 4 der Abt. III ist eine Zwangssicherungshypothek zu Gunsten der Beteiligten zu 1. und 2. (im Folgenden: Rechtsbeschwerdeführer) eingetragen.

Grundlage der letztgenannten Eintragung ist ein von den Rechtsbeschwerdeführern gegen den Eigentümer erstrittenes Versäumnisurteil des Landgerichts Berlin (Bl. 15 d. A.). Auf der Grundlage desselben Versäumnisurteils haben die Rechtsbeschwerdeführer einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (Bl. 82 d A.) erwirkt, wonach der - angebliche - Anspruch des Eigentümers gegen die Grundpfandgläubigerin "auf Übertragung" der unter Abt. III lfd. Nr. 1 und 2 eingetragenen Grundpfandrechte gepfändet und den Rechtsbeschwerdeführern zur Einziehung überwiesen worden ist.

Mit Rücksicht auf diesen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss haben die Rechtsbeschwerdeführer beantragt, die bezeichneten Grundschulden zu löschen.

Das Grundbuchamt hat den Antrag zurückgewiesen und der dagegen eingelegten Beschwerde nicht abgeholfen.

Während des Beschwerdeverfahrens hat der Eigentümer die Löschung der bezeichneten Grundschulden beantragt (Kopie des Antrages Bl. 120 h d. A.). Dem Antrag soll - nach den Feststellungen des Landgerichts - eine Löschungsbewilligung der Grundpfandgläubigerin beigefügt gewesen sein, die sich nicht bei den dem Senat vorgelegten Akten befindet. Das Grundbuchamt hat die Löschung von der Einzahlung eines Kostenvorschusses von insgesamt 9.441,10 DM abhängig gemacht. Der Eigentümer hat den Vorschuss nicht eingezahlt. Er ist derzeit unbekannten Aufenthaltes.

Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde, mit der die Rechtsbeschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, ihnen sei eine Kostenrechnung nicht erteilt worden, weshalb sie auch die dem Eigentümer erteilte Kostenrechnung nicht anfechten könnten. Die Kostenrechnung lege jedenfalls einen zu hohen Geschäftswert zu Grunde. Die drei Eigentumswohnungen hätten allenfalls einen Wert von 300.000,00 DM. Mit dieser Begründung greifen sie auch die Festsetzung des Beschwerdewertes durch das Landgericht an. Schließlich beantragen sie - unter der Voraussetzung, dass die Grundschulden noch auf anderen Wohnungen lasten sollten -, die "Entlassung aus der Mithaft ... anzuordnen".

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, §§ 78, 80 GBO, aber nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht jedenfalls im Ergebnis nicht auf einer Verletzung des Gesetzes.

1.

Im Ergebnis zu Recht haben Grundbuchamt und Landgericht angenommen, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die beantragte Löschung der Grundpfandrechte nicht rechtfertigt. Die Eintragung der Pfändung des "Anspruchs auf Übertragung" ist - wie das Landgericht ebenfalls mit Recht angenommen hat - nicht beantragt, so dass sich nicht einmal die Frage stellt, ob eine solche Eintragung überhaupt zulässig wäre.

Gepfändet und auch zur Einziehung überwiesen -, §§ 857 Abs. 1, 829, 835 ZPO, ist der - angebliche - "Anspruch auf Übertragung" der Grundpfandrechte. Ob ein solcher besteht, ist zweifelhaft, jedenfalls aber nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen. Selbst wenn das der Fall wäre, ergibt sich daraus nicht ein Recht der Rechtsbeschwerdeführer, die Löschung der Grundpfandrechte zu beantragen. Der - möglicherweise - bestehende (möglicherweise sogar erfüllte) Anspruch des Eigentümers auf Abgabe einer Löschungsbewilligung ist weder gepfändet noch zur Einziehung überwiesen.

Dasselbe gilt übrigens für einen etwaigen Anspruch auf "Entlassung aus der Mithaft". Eine solche dürfte das Gericht der Freiwilligen Gerichtsbarkeit auch nicht "anordnen", weil es dafür eine gesetzliche Grundlage nicht gibt und der Anspruch - würde er vom Grundpfandgläubiger nicht freiwillig erfüllt - nur in einem Erkenntnisverfahren durchgesetzt werden könnte.

2.

Die Rechtsbeschwerdeführer können ihren Antrag auf Löschung nicht auf die dem Eigentümer - angeblich - erteilte Löschungsbewilligung stützen. Rechte an dieser Löschungsbewilligung stehen den Rechtsbeschwerdeführern nicht zu.

Eine andere Frage ist es, ob die Rechtsbeschwerdeführer ihr Ziel wirtschaftlich dadurch erreichen könnten, dass sie den vom Eigentümer angeforderten Kostenvorschuss einzahlen. Das haben sie aber nicht getan.

Ohne Erfolg machen die Rechtsbeschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend, ihnen sei eine Kostenrechnung nicht erteilt worden. Da sie für den Antrag des Eigentümers als Kostenschuldner nicht in Betracht kommen, ist ihnen eine Kostenrechnung nicht zu erteilen. Allenfalls, wenn sie die Kostenschuld des Eigentümers - als Leistung eines Dritten - begleichen, könnten sie dessen Löschungsantrag zum Erfolg verhelfen und damit - wirtschaftlich gesehen - dasselbe Ziel erreichen, das sie mit ihrem Antrag nicht erreichen können.

Im Ergebnis ohne Erfolg wenden sich die Rechtsbeschwerdeführer auch gegen die Höhe des Kostenansatzes gegen den Eigentümer. Zwar umfasst der Ansatz auch die Gebühr für die Eintragung einer Zwangshypothek (35,00 DM) und Auslagen für Zustellungen (11,00 DM), die mit dem Löschungsantrag des Eigentümers nicht, jedenfalls nicht notwendig zusammenhängen. Dennoch darf die Löschung von der Einzahlung auch dieser Beträge abhängig gemacht werden.

Mit Recht ist das Grundbuchamt schließlich von dem Nominalwert der Grundschulden ausgegangen, § 30 Abs. 1 i. V. m. § 23 Abs. 2 1. Halbs. KostO. Daran ändert es nichts, dass es sich offenbar um Global-Grundpfandrechte handelt, die nur noch auf den drei Wohnungen lasten, die im Eigentum des Bestellers (und Erstellers der Wohnungseigentumsanlage) verblieben sind. Etwas anderes folgt auch nicht aus der von der Rechtsbeschwerde herangezogenen Entscheidung BayObLGE 93, 286 = Rpfleger 94, 84 (mit ablehnender Anmerkung Hintzen). Das Gegenteil hat das BayObLG in dieser Entscheidung - jedenfalls für den Ersteller als Kostenschuldner - angenommen (ebenso für den Löschungsantrag des Gläubigers der Globalgrundschuld, BayObLG, Rpfleger 99, 100). Ob eine verfassungskonforme Auslegung der Wertberechnungsvorschriften zu einer Privilegierung des (letzten) Erwerbers eines Wohnungseigentumsrechts geboten ist, wie u. a. OLG Köln (Rpfleger 97, 406) angenommen hat, kann offen bleiben. Die Rechtsbeschwerdeführer beantragen die Löschung nicht als letzte Erwerb er des Wohnungseigentums, sondern aus vermeintlichem eigenen Recht, hilfsweise aus dem Recht des Erstellers der Wohnungseigentumsanlage.

Aus demselben Grunde ist die Wertfestsetzung des Landgerichts für das Beschwerdeverfahren nicht zu beanstanden, §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1, 23 Abs. 2 KostO.

III.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO.

Wert des Beschwerdeverfahrens 14.200.000,00 DM

Ende der Entscheidung

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