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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 15.04.2002
Aktenzeichen: 8 Wx 45/01
Rechtsgebiete: GBO, ZPO, KostO, FFG


Vorschriften:

GBO § 22 Abs. 1
GBO § 29
GBO § 35
GBO § 78
GBO § 80
ZPO § 550 a. F.
ZPO § 415
ZPO § 417
ZPO § 416
KostO § 30 Abs. 2 a. F.
KostO § 131
FFG § 13 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

8 Wx 45/01

In dem Grundbuchverfahren

hat der 8. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts unter Mitwirkung am 15. April 2002 beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 24.07.2001 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Beteiligte beantragte am 04.01.2000 die Berichtigung des Grundbuchs.

Er berief sich darauf, dass der einzige weitere Gesellschafter der als Eigentümerin eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) aus der Gesellschaft ausgeschieden sei. Durch Anwachsung seines Gesellschaftsanteils sei er alleiniger Eigentümer des Grundstücks geworden. Zum Nachweis legte der Beteiligte eine gegen ihn ergangene einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Bernau vom 30.03.1998, vor, der unter anderem der Gesellschaftsvertrag in Kopie angeheftet war. In dem Gesellschaftsvertrag ist in den §§ 10 und 12 c geregelt, dass ein Gesellschafter aus der Gesellschaft unter anderem ausscheidet, wenn in seinen Gesellschaftsanteil die Zwangsvollstreckung betrieben wird und der andere Gesellschafter ein Übernahmerecht an den Gesellschaftsanteilen durch ausdrückliche schriftliche Erklärung innerhalb von zwei Monaten nach Ausscheiden des anderen Gesellschafters ausübt.

Zum Nachweis der Zwangsvollstreckung in den Gesellschaftsanteil des anderen Gesellschafters und zum Nachweis der Ausübung des Übernahmerechts legte der Beteiligte folgende Unterlagen vor:

Den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Bernau vom 02.12.1992 in beglaubigter Abschrift, auf welcher sich der Eingangsstempel der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten vom 13.12.1999 befindet, sowie sein als "Übernahmeerklärung" bezeichnetes Schreiben vom 14.01.2000 in Kopie und einen Einschreiben - Rückschein, der von Dr. J. am 18.01.2000 unterzeichnet ist.

Mit Zwischenverfügung vom 26.06.2000 gab das Grundbuchamt dem Beteiligten auf,

1. sämtliche Unterlagen, insbesondere den Gesellschaftsvertrag,

2. den Nachweis der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (Zustellungsurkunde eines Gerichtsvollziehers, §§ 166, 191 ZPO),

3. eine den Anforderungen des § 10 des Gesellschaftsvertrages genügende Übernahmeerklärung

jeweils in der für das Grundbuchverfahren nach § 29 GBO erforderlichen Form vorzulegen. Dagegen hat der Beteiligte Beschwerde erhoben.

Er hat die Auffassung vertreten, dass der Gesellschaftsvertrag durch öffentliche Urkunde nachgewiesen sei, weil er als Anlage zur einstweiligen Verfügung den Charakter dieser öffentlichen Urkunde teile. Die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ergebe sich daraus, dass der Beteiligte das ihm zugestellte "Original" habe zu den Akten reichen können. Die Übernahmeerklärung vom 05.07.2000 sei im Original vorgelegt worden.

Nach Nichtabhilfeentscheidung des Grundbuchamtes hat das Landgericht Frankfurt (Oder) mit Beschluss vom 24.07.2000 die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung zurückgewiesen mit der Begründung, dass jedenfalls der Gesellschaftsvertrag nicht in der von § 29 GBO geforderten Form vorgelegt worden sei. Es könne daher dahinstehen, dass die Übernahmeerklärung vom 14.01.2000 lediglich in Kopie vorliege.

Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten vom 14.08.2001. Er wendet sich gegen die Hauptsacheentscheidung mit der vorgenannten Argumentation und gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes auf 2.000.000,00 DM.

II.

Die formgerecht erhobene weitere Beschwerde des Beteiligten ist zulässig, §§ 78, 80 BGO, aber nicht begründet.

Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer fehlerhaften Anwendung des Gesetzes, § 78 GBO i. V. m. § 550 ZPO (a. F.). Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei erkannt, dass der beantragten Berichtigung des Grundbuches der fehlende Nachweis des Gesellschaftsvertrages in Form des § 29 GBO (Nr. 1 der Zwischenverfügung) entgegen steht.

Die Voraussetzungen der Grundbuchberichtigung sind gemäß § 22 Abs. 1 GBO vom Beteiligten nachzuweisen. Dieser hat alle Tatsachen, die die behauptete Nichtübereinstimmung des Grundbuches mit der wirklichen Rechtslage begründen, lückenlos und in der nach § 29 GBO erforderlichen Form zu beweisen.

Es genügt - mit anderen Worten - nicht die Darlegung des materiellen Eigentumsübergangs ohne besonderen Übertragungsakt, wie der Beschwerdeführer unter Hinweis auf BGHZ 86, 367 zu meinen scheint. Vielmehr muss dieser Eigentumsübergang im Grundbuchverfahren dem Grundbuchamt in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden, sofern nicht die Tatsache des Eigentumsübergangs bei dem Grundbuchamt offenkundig ist (§ 22 GBO).

Diesen Anforderungen genügen die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen nicht. Vollzieht sich etwa der Eigentumswechsel im Wege der Erbfolge, also außerhalb des Grundbuches, so ist der Eigentumswechsel mit dem Eintritt des Erbfalls eingetreten. Zur Eigentumsumschreibung bedarf es gleichwohl des Nachweises dieser Tatsache in der Form des § 29 GBO, in der Regel also durch Erbschein oder durch in öffentlicher Urkunde errichtete letztwillige Verfügung nebst Niederschrift über deren Eröffnung, § 35 GBO.

Nicht anders verhält es sich bei dem Eigentumsübergang auf Grund gesellschaftsrechtlicher Verfügungen. Zwar bedarf es - etwa in den Fällen des Eigentumsübergangs durch Anwachsung (§ 738 BGB) - der öffentlichen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages nicht zur Herbeiführung des Eigentumsübergangs (BGHZ 86, 367). Der Gesellschafter, dem der Gesellschaftsanteil eines anderen Gesellschafters angewachsen ist, wird also ohne weiteren Übertragungsakt - außerhalb des Grundbuches - Eigentümer (BGH a. a. O.). Dennoch kann der Gesellschafter, dem der Anteil eines Anderen angewachsen ist, die Grundbuchberichtigung nur erlangen, wenn er die tatsächlichen Voraussetzungen der Anwachsung in der Form des § 29 GBO nachweist. Deshalb ist für das Grundbuchverfahren - mindestens - die Vorlage des Gesellschaftsvertrages, in dem die Anwachsung vereinbart ist, in der Form des § 29 GBO zu fordern. Nichts anderes gilt, wenn sich der Eigentumswechsel nicht in der Form der Anwachsung, sondern durch rechtsgestaltenden Akt (Übernahme des Gesellschaftsanteils durch den verbleibenden Gesellschafter) vollzieht. Mit Recht hat deshalb das Grundbuchamt nicht nur die Vorlage des Gesellschaftsvertrages in der Form des § 29 GBO, sondern auch den Nachweis der Wirksamkeit des rechtsgestaltenden Aktes der Übernahme gefordert.

Da es bereits am Nachweis des Gesellschaftsvertrages in der Form des § 29 GBO fehlt und die Zwischenverfügung auch hinsichtlich der weiteren Beanstandungen zu Recht ergangen ist, hat sich jedenfalls im Ergebnis zum Nachteil des Beschwerdeführers nicht ausgewirkt, dass das Landgericht offen gelassen hat, ob es auch am Nachweis der übrigen Voraussetzungen des Rechtsüberganges (Ausübung des Übernahmerechts und Zugang) fehlt.

Ohne Erfolg meint der Beschwerdeführer, der Gesellschaftsvertrag sei in öffentlicher Urkunde nachgewiesen. Die von ihm vorgelegte - gegen ihn ergangene - einstweilige Verfügung des Amtsgericht Bernau beweist gemäß §§ 415, 417 ZPO nur, dass das Amtsgericht Bernau eine - bestimmte - Anordnung erlassen hat und welche Gründe es dazu veranlasst haben. Hingegen beweist sie nicht, dass diese Gründe auch tatsächlich vorliegen. Gestützt ist die Entscheidung (unter Anderem) auf den Gesellschaftsvertrag, der dem Amtsgericht aber nur als Privaturkunde, § 416 ZPO, vorlag, was für das Erkenntnisverfahren ausreicht. Der Gesellschaftsvertrag ist nicht dadurch zu einer öffentlichen Urkunde geworden, dass er der Verfügung beigeheftet worden ist. Die Erklärung des Gerichts (§ 415 ZPO) beschränkt sich auf die Wiedergabe des ihm unterbreiteten Sachverhaltes, letztlich also auf die Erklärung, ihm sei eine die Anordnung rechtfertigende private Urkunde vorgelegt worden. Der Inhalt jener privaten Urkunde ist damit nicht in öffentlicher Form - als Erklärung des Gerichts - beurkundet. Es verhält sich nicht anders, als wenn das Amtsgericht Bernau die private Urkunde nicht angeheftet, sondern - sei es auch im vollen Wortlaut - in den Gründen seiner Entscheidung - als Sachvortrag des dortigen Antragstellers - zitiert hätte.

Die Kostenfolge ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, § 131 KostO. Eine Auslagenentscheidung, § 13 a FFG, ist nicht angezeigt, weil Dritte am Verfahren nicht beteiligt sind.

Beschwerdewert für das Verfahren der weiteren Beschwerde und für das Beschwerdeverfahren: 2.556,46 € (entspricht 5.000,00 DM).

Der Beschwerdewert ist auch für das Beschwerdeverfahren in Abänderung der Festsetzung des Landgerichts von Amts wegen auf 5.000,00 DM festzusetzen (§§ 131 Abs. 2, 30, 31 Abs. 1 Satz 2 KostO).

Maßgeblich für den Wert der Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes sind Schwierigkeiten bei der Behebung der Hindernisse (Hartmann, Kostengesetze, 31. Auflage, § 30 KostO, Rz. 43). Diese sind im vorliegenden Fall unabhängig vom Wert des Grundstücks und - in Ermangelung weiterer Anhaltspunkte - gemäß § 30 Abs. 2 KostO a. F. i. V. m. § 131 KostO auf 5.000,00 DM zu schätzen.

Ende der Entscheidung

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