Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 24.06.2002
Aktenzeichen: 8 Wx 46/01
Rechtsgebiete: GBO, BNotO, FGG


Vorschriften:

GBO § 15
GBO § 18 Abs. 1
GBO § 22 Abs. 1 Satz 1
GBO § 29
BNotO § 24 Abs. 3
FGG § 13 a Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

8 Wx 46/01

In der Grundbuchsache

betreffend das im Grundbuch des Amtsgerichts Prenzlau Gemarkung V... Blatt... Grundstück

hat der 8. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ..., des Richters am Oberlandesgericht ... und des Richters am Landgericht ...

am 24. Juni 2002

beschlossen:

Tenor:

Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 9. Juli 2001 aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, den am 6. August 2001 in Abteilung III lfd. Nr. 4 eingetragenen Widerspruch zu löschen.

Die Zwischenverfügung des Grundbuchamts vom 3. August 2001 wird aufgehoben.

Der Antrag der Beteiligten zu 2. auf Wiedereintragung der am 10. März 2000 gelöschten Grundschuld, vormals eingetragen in Abteilung III lfd. Nr. l, wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 2. hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen.

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1. ist seit 1993 als Eigentümerin des eingangs bezeichneten Grundstücks eingetragen. Zu Lasten des Grundstücks der Beteiligten zu 1. und eines weiteren, zwischenzeitlich auf anderes Blatt des Grundbuchs übertragenen Grundstücks war seit 1997 in Abteilung III lfd. Nr. 1 eine Grundschuld über 91.000,- DM nebst Zinsen zugunsten der Bank ... AG (nachfolgend: ... Bank AG) eingetragen.

Mit der von einem Notar in Berlin beglaubigten Urkunde vom 22. Dezember 1998 erklärte die ... Bank AG die Bewilligung zur Löschung der erwähnten Grundschuld im Grundbuch Blatt.... Die Bank sandte die Löschungsbewilligung in Urschrift an den Notar Dr. K..... Dieser überreichte die Urkunde - wie die Beteiligte zu 2. geltend macht, ohne Beachtung der ihm von der ... Bank AG erteilten Treuhandauflage - der Beteiligten zu 1. zum Zwecke der Herbeiführung der Löschung.

Unter Bezug auf die Bewilligung der ... Bank AG ließ die Beteiligte zu 1. am 9. September 1999 von der Notarin G... ihren Antrag auf Löschung der Grundschuld beglaubigen. Die Notarin reichte den Löschungsantrag sowie die Löschungsbewilligung der Gläubigerin jeweils in Urschrift am 15. September 1999 bei dem Grundbuchamt ein und beantragte die Löschung des Grundpfandrechts.

Am 21. Februar 2000 unterrichtete der Notar Dr. K... das Grundbuchamt, dass die Löschungsbewilligung durch sein Büro versehentlich an die Beteiligte zu l. übersandt worden sei.

Mit unterzeichnetem und gesiegeltem Schreiben vom 28. Februar 2000, eingegangen bei dem Grundbuchamt am 1. März 2000, erklärte die Notarin G..., sie nehme den von ihr "als Bote" gestellten Antrag auf Löschung zurück. Versehen mit dem Datum vom 14. März 2000 ist auf dem Schreiben der Notarin G... der Vermerk angebracht: "Anruf Notarin; irrtümlich Rücknahme, da nicht befugt. Nur zur Akte nehmen".

Am 10. März 2000 hat der Rechtspfleger des Grundbuchamts die Eintragung der Löschung verfügt. Die Eintragung ist am gleichen Tag vorgenommen worden.

Im Oktober 2000 sind in Abteilung III des Grundbuchs unter den lfd. Nr. 2 und 3 auf Antrag der Beteiligten zu 1. Eigentümergrundschulden eingetragen worden.

Am 1. Dezember 2000 hat die Beteiligte zu 2. beantragt, das am 10. März 2000 gelöschte Grundpfandrecht nunmehr zu ihren Gunsten wieder einzutragen und zuvor einen Widerspruch gegen die Richtigkeit Löschung zu vermerken. Sie hat geltend gemacht, sie sei Rechtsnachfolgerin ... Bank AG, die Löschung der Grundschuld sei zu Unrecht erfolgt. Das Grundbuchamt hat den Antrag der Beteiligten zu 2. mit Beschluss vom 8. Dezember 2000 zurückgewiesen.

Dagegen hat die Beteiligte zu 2. Beschwerde erhoben. Das Landgericht hat - nachdem die Beteiligte zu 2. sich die Rechte der ... Bank AG durch notarielle Urkunde vom 22. Juni 2001 hat abtreten lassen - den Beschluss des Grundbuchamts aufgehoben. Es hat mit Beschluss vom 9. Juli 2001 das Grundbuchamt angewiesen, einen Widerspruch gegen die Löschung einzutragen und den Antrag auf Wiedereintragung des gelöschten Grundpfandrechts erneut zu bescheiden. Auf die landgerichtliche Anweisung hin hat das Grundbuchamt am 6. August 2001 den Widerspruch gegen die Richtigkeit der Löschung eingetragen. Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2001 hat das Grundbuchamt der Beteiligten zu 2. Gelegenheit gegeben, binnen zwölf Monaten eine Berichtigungsbewilligung der Beteiligten zu 1. in der Form des § 29 GBO einzureichen.

Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts wendet sich die Beteiligte zu 1. mit ihrer weiteren Beschwerde.

II.

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. ist zulässig (§§ 78, 80 GBO) und in der Sachebegründet. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts beruht auf einer Verletzung des Gesetztes (§ 78 GBO i.V.m. §550 ZPO).

Die Eintragung des Widerspruchs von Amts wegen (§ 53 Abs. 1 GBO) gegen die am 10. März 2000 vom Grundbuchamt vorgenommene Löschung der Grundschuld ist nicht gerechtfertigt. Der in Vollzug der landgerichtlichen Entscheidung am 6. August 2001 gegen den Löschungsvermerk gebuchte Widerspruch ist auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. hin zu löschen, denn die Eintragung des Widerspruchs verletzt das Gesetz. Für eine berichtigende Wiedereintragung (§ 22 GBO) des gelöschten Grundpfandrechts wegen feststehender Unrichtigkeit des Grundbuchs ist kein Raum. Die Anweisung des Landgerichts zum Erlass einer Zwischenverfügung auf den Berichtigungsantrag der Beteiligten zu 2. und die daraufhin vom Grundbuchamt getroffene Zwischenentscheidung vom 3. August 2001 unterliegen der Aufhebung.

1.

Die Annahme des Landgerichts, die Löschung des Grundpfandrechts sei vom Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen worden, ist falsch. Dem Grundbuchamt ist bei der Eintragung der Löschung eine Gesetzesverletzung nicht unterlaufen. Die Eintragungsvoraussetzungen für die Löschung hat der Rechtspfleger des Grundbuchamts zutreffend festgestellt.

a.

Mit Erfolg wendet sich die Beteiligte zu 1. gegen die fehlerhafte Erwägung des Landgerichts, der Eintragung habe die wirksame Löschungsbewilligung (§ 19 GBO) und damit zugleich die in der Bewilligung enthaltene materiell-rechtliche Erklärung des Rechtsinhabers (§§ 875 Abs. 1 Satz 1 BGB) gefehlt.

Das Landgericht hat gemeint, die notariell beglaubigte Löschungsbewilligung der ...Bank AG vom 22. Dezember 1998 sei nicht wirksam geworden, weil die Urkunde ohne den Willen der erklärenden Gläubigerin in die Hände der Beteiligten zu 1. und zum Grundbuchamt gelangt sei. Dem ist nicht zu folgen.

Die Beteiligte zu 1. hat die Löschungsbewilligung der ... Bank AG in Urschrift erhalten und bei dem Grundbuchamt eingereicht. Damit hat die Beteiligte zu 1. in der Form des § 29 GBO nachgewiesen, dass die für die Eintragung erforderliche Eintragungsbewilligung des Betroffenen wirksam ihr gegenüber abgegeben worden ist. Die gegen die Urkundenlage getroffene, gegenteilige Feststellung des Landgerichts verletzt das für die Vornahme von Eintragungen im Grundbuch geltende Verfahrensrecht.

Selbst auf der Grundlage der vom Landgericht herangezogenen Mitteilung des Notars Dr. K... unterliegt es keinem Zweifel, dass die Gläubigerin die Löschungsbewilligung mit dem Willen abgegeben hat, die Löschung der Grundschuld im Grundbuch herbeizuführen. Die ... Bank AG hat ihre Bewilligung willentlich dadurch in den Verkehr gebracht, dass sie diese Urkunde zum Zwecke der Aushändigung an die Beteiligte zu 1. dem Notar Dr. K... übersandt hat. Der Notar hat die Urkunde der Beteiligten zu 1. zur Verwendung bei dem Grundbuchamt überreicht. Soweit sich die Beteiligte zu 2. darauf beruft, der Notar habe seine nach einer Treuhandauflage gegenüber der ... Bank AG bestehenden Pflichten verletzt, kann sie damit im Grundbuchverfahren nicht gehört werden. Die Beteiligte zu 1. hat diesen Vortrag in Abrede gestellt. Gegen den von der Beteiligten zu 1. formgerecht erbrachten Nachweis der Eintragungsgrundlage lässt sich die Richtigkeit des Vertrages der Beteiligten zu 2. nicht in grundbuchmäßiger Form (§ 29 GBO) feststellen. Das hat das Landgericht übersehen, es hat die Behauptung der Beteiligten zu 2. ohne hinreichende Grundlage als feststehend zugrunde gelegt.

Mit seiner Beurteilung weicht der Senat nicht von dem im Verfahren der weiteren Beschwerde ergangenen Beschluss des Kammergerichts vom 06.01.1916 (KGJ 48, 184 ff) - in der landgerichtlichen Entscheidung fehlerhaft als Beschluss des Reichsgerichts bezeichnet - ab. Das Kammergericht hat "gewichtige Zweifel" gegen die Wirksamkeit einer Löschungsbewilligung in einem Falle angenommen, in dem derjenige Notar, der die Bewilligung des Gläubigers beurkundet hatte, die Urkunde mit dem Antrag auf Löschung gegen den Auftrag des Gläubigers bei dem Grundbuchamt eingereicht hat. Im Unterschied zum Streitfall war jene Bewilligung nicht dem dinglich verpflichteten Grundstückseigentümer gegenüber abgegeben, sondern ausschließlich dem Grundbuchamt vorgelegt worden. Das Kammergericht hat weiter festgestellt, dass "insbesondere der Notar keinen Auftrag zu der Einreichung" von Antrag und Urkunde hatte. Mit einer solchen Sachlage hat der Streitfall nichts gemein. Schließlich war Gegenstand der Entscheidung des Kammergerichts - ganz anders als im vorliegenden Fall - ein Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs, der - wie es eingangs der Entscheidung heißt - auf die Bewilligung desjenigen gestützt war, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen worden ist.

b.

Auch die weiteren Eintragungsvoraussetzungen hat das Grundbuchamt fehlerfrei festgestellt. Die Löschung stützt sich auf den am 15. September 1999 bei dem Grundbuchamt eingegangenen Eintragungsantrag der Beteiligten zu 1. vom 9. September 1999. Der Eintragungsantrag (§ 13 Abs. 1 GBO), der zugleich die zur Löschung der Grundschuld erforderliche Zustimmungserklärung der Beteiligten zu 1. als Grundstückseigentümerin (§ 27 GBO) enthält, ist in notariell beglaubigter Form (§ 29 GBO) eingereicht.

Der Antrag ist auch später nicht zurückgenommen worden (§31 GBO). Die Beteiligte zu 1. als Antragstellerin hat eine Rücknahmeerklärung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde (§§31, 29 Abs. 1 Satz 1 GBO) nicht abgegeben.

Die am 1. März 2000 bei dem Grundbuchamt eingegangene Erklärung der Notarin G... bleibt ohne Wirkung, weil die von der Notarin erklärte Antragsrücknahme nicht auf einer Ermächtigung der Antragstellerin beruht. Eine besondere rechtsgeschäftliche Vollmacht der Beteiligten zu 1. zur Rücknahme des Eintragungsantrages - welche in der Form des § 29 GBO abzugeben wäre - hat die Notarin nicht vorgelegt. Die Rücknahmeerklärung der Notarin selbst ergibt, dass sich ihre Erklärung auch nicht auf die Vollmachtsvermutung gemäß § 15 GBO i.V.m. § 24 Abs. 3 BNotO stützt. Die Notarin hat das Eingreifen der gesetzlichen Vermutung gerade ausgeräumt. Nach § 15 GBO gilt der Notar, der eine zur Eintragung erforderliche Erklärung beurkundet oder beglaubigt hat, als ermächtigt, die Eintragung im Namen eines Antragsberechtigten zu beantragen. Für den eigenen Antrag des Urkundsnotars im Namen des Antragsberechtigten ist nach dem Gesetz die Vollmacht des Notars zu vermuten, solange die Vermutung nicht durch Umstände, welche die Ermächtigung ausschließen, entkräftet ist. Die eigene Antragstellung des Urkundsnotars gibt gemäß § 24 Abs. 3 BNotO wiederum die Ermächtigung ab, den Eintragungsantrag namens des Antragsberechtigten ohne Vollmachtsnachweis durch unterzeichnetes und gesiegeltes Schreiben zurückzunehmen. Mit ihrem Schreiben vom 28. Februar 2000 hat die Notarin G... allerdings erklärt, dass sie den von ihr als Botin der Beteiligten zu 1. eingereichten Antrag zurücknehme. Damit hat die Notarin das Eingreifen der gesetzlichen Vermutung einer Ermächtigung zur Antragsrücknahme ausdrücklich ausgeschlossen. Der Eintragungsantrag der Beteiligten zu 1. ist folglich wirksam geblieben.

2.

Weil das Grundbuchamt die Löschung der Grundschuld ohne Gesetzesverstoß vorgenommen hat, fehlt der Eintragung des Amtswiderspruchs gegen den Löschungsvermerk die Grundlage (§ 53 Abs. 1 GBO). Die vom Landgericht ausgesprochene Anweisung und die darauf vorgenommene Eintragung des Widerspruchs verletzten das Gesetz. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. hin ist das Grundbuchamt deshalb anzuweisen, den am 6. August 2001 in Abt. III gebuchten Amtswiderspruch zu löschen. Die Eintragung eines Widerspruchs bleibt von der Beschwerdebeschränkung des 71 Abs. 2 Satz 1 GBO unberührt. Die Vorschrift betrifft ihrem Zweck nach allein solche Eintragungen, an welche sich ein gutgläubiger Erwerb anschließen kann (vgl. BGHZ 64, 194 ff; Demharter, GBO, 22. Aufl. § 71 Rn 37 m.w.N.). Das ist bei der Eintragung eines Widerspruchs nicht der Fall, weil ein Widerspruch im Gegenteil einen gutgläubigen Erwerb gerade verhindern soll.

3.

Die Voraussetzungen für eine berichtigende Wiedereintragung des gelöschten Grundpfandrechts wegen feststehender Unrichtigkeit des Grundbuchs (§ 22 GBO) liegen ersichtlich nicht vor. Dass in der Form des § 29 GBO eine Diskrepanz zwischen Grundbucheintragung und materieller Rechtslage von der Beteiligten zu 2. nachgewiesen sei, hat auch das Landgericht - mit Recht - nicht angenommen.

Die Anweisung an das Grundbuchamt, den Berichtigungsantrag erneut und nicht abschlägig zu bescheiden, ohne der Beteiligten zu 2. zuvor durch Zwischenverfügung eine angemessene Frist zur Beibringung einer gegebenenfalls im Prozess zu erstreitenden Berichtigungsbewilligung zu setzten, wird dem Gesetz nicht gerecht. Eine Zwischenverfügung ist auf einen Eintragungsantrag hin dann auszusprechen, wenn der beantragten Eintragung ein zeitnah behebbares Hindernis entgegensteht (§ 18 Abs. 1 GBO). So liegen die Dinge im Streitfall nicht. Beantragt hat die Beteiligte zu 2. die Berichtigung des Grundbuchs wegen vermeintlich nachgewiesener Unrichtigkeit. Sie hat ihren Berichtigungsantrag ausdrücklich darauf gestützt (Bl. 148 d. Grundakten), dass die Berichtigung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO der Bewilligung der Betroffenen nicht bedürfe. Nachdem der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht geführt ist, kommt eine Zwischenverfügung zur Vorlage der - von der Beteiligten zu 1. ersichtlich verweigerten - Bewilligung zur Grundbuchberichtigung nicht in Betracht. Die nach der Anweisung des Landgerichts erlassene Zwischenverfügung ist nicht darauf gerichtet, einen behebbaren Mangel des Eintragungsantrages zu beseitigen. Sie geht vielmehr dahin, der Beteiligten zu 2. die Möglichkeit zu eröffnen, ihren Berichtigungsantrag auf eine andere (neue) Eintragungsgrundlage zu stellen. Eine solche Zwischenverfügung ist nach § 18 Abs. 1 GBO nicht zugelassen.

4.

Der Beteiligten zu 2. bleibt es allerdings unbenommen, die Eintragung des gelöschten Grundpfandrechts unter Vorlage ausreichender Bewilligung(en) oder geeigneter Urkunden zum Nachweis der Unrichtigkeit (etwa ein Urteil des Prozessgerichts) erneut zu beantragen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG. Nachdem die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. Erfolg hat, entspricht es der Billigkeit, der Beteiligten zu 2. auch die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1. aufzuerlegen.

Beschwerdewert: 46.527,56 € (entspricht 91.000,- DM).

Ende der Entscheidung

Zurück