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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 03.09.2001
Aktenzeichen: 8 Wx 598/99
Rechtsgebiete: GBO, ZPO, FGG, BGB, VereinigungsG/DDR, EGBGB, KostO


Vorschriften:

GBO § 78
GBO § 80
GBO § 39
ZPO § 565 Abs. 3
FGG § 12
BGB § 47
BGB § 2 Abs. 4
BGB § 54
BGB §§ 705 ff.
VereinigungsG/DDR § 22 Abs. 2
VereinigungsG/DDR § 22 Abs. 1
VereinigungsG/DDR § 4 Abs. 1
VereinigungsG/DDR § 14 Abs. 1
VereinigungsG/DDR § 22
VereinigungsG/DDR § 14 Abs. 2
VereinigungsG/DDR § 4
VereinigungsG/DDR § 5
VereinigungsG/DDR § 14
VereinigungsG/DDR §§ 16 ff.
EGBGB § 2 Abs. 4
KostO § 31 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluß

8 Wx 598/99

In der Grundbuchsache

hat der 8. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Beilich sowie der Richter am Oberlandesgericht Fischer und Hänisch

am 3. September 2001

beschlossen:

Tenor:

Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers vom 19. Dezember 1999 werden der Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 16. Februar 1999, der - nicht unterzeichnete - Beschluß der Rechtspflegerin des Grundbuchamtes vom 11. April 1997 (Bl. 62, 63 d. GA) und der Beschluß des Grundbuchrichters vom 16. Juni 1997 aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Eintragung in Abteilung I berichtigend dahin zu fassen, daß der eingetragene Eigentümer jetzt den Namen "D A e. V. mit Sitz in B" führt.

Gründe:

I.

In dem eingangs bezeichneten Grundbuch ist als Eigentümer eingetragen "D verband der DDR - B" (im folgenden nur: D-DDR), ein Verband, dem jedenfalls vor dem Beitritt - organisiert in verschiedenen Untergliederungen - mehr als 500 000 Einzelmitglieder angehörten. Mit Antrag vom 22.09.1996 - eingegangen beim Grundbuchamt am 30.09.1996 - hat der Rechtsbeschwerdeführer die "Umschreibung" der Eigentümereintragung dahin beantragt, daß er als Eigentümer eingetragen werde. Zur Begründung hat er angeführt, daß er infolge Satzungsänderung, Anmeldung zur Registrierung bei dem (früheren) Stadtbezirksgericht B-M und Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts B-C "Rechtsnachfolger" des D-DDR sei.

Das Grundbuchamt - Rechtspflegerin - hat durch (nicht unterzeichneten) Beschluß vom 11.04.1997 den Antrag auf "Grundbuchberichtigung" mit der Begründung zurückgewiesen, die "Rechtsnachfolge" sei nicht eindeutig nachgewiesen. Der dagegen eingelegten Erinnerung haben die Rechtspflegerin und der Grundbuchrichter nicht abgeholfen. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat weitere Beschwerde eingelegt.

Wegen der Einzelheiten wird auf die - ausführliche - Sachdarstellung in der angefochtenen Entscheidung und ergänzend auf den Inhalt der Grundakten sowie der Vereinsregisterakten des AG B-C Bezug genommen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, §§ 78, 80 GBO, und offensichtlich begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht auf vielfacher Verletzung des Gesetzes (§§ 550, 551 ZPO).

1.

Das Landgericht hätte sich schon aus verfahrensrechtlichen Gründen an einer Entscheidung in der Sache selbst - also über den Eintragungsantrag - gehindert sehen müssen, sofern es - wie geschehen - die ihm vorgelegte Beschwerde zurückweisen wollte.

Wie bereits unter I. ausgeführt, trägt der den Eintragungseintrag des Rechtsbeschwerdeführers zurückweisende Beschluß der Rechtspflegerin vom 11.04.1997 (Bl. 62 f. d. GA) eine Unterschrift nicht (Dasselbe gilt übrigens für einen weiteren Beschluß vom selben Tage - Bl. 101 f. d. GA - über die Zurückweisung eines Antrages auf Eintragung von Auflassungsvormerkungen, der indes nicht Gegenstand des Erst- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist.) Der Beschluß ist mithin im Stadium des Entwurfs "steckengeblieben" und stellt eine taugliche Grundlage für eine zweitinstanzliche Entscheidung in der Sache nicht dar. Er wäre vom Landgericht - klarstellend - aufzuheben gewesen.

Der Senat holt dies entsprechend § 565 Abs. 3 ZPO nach.

Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, entscheidet der Senat auch im übrigen in der Sache selbst.

2.

Die angefochtene Entscheidung beruht auch deshalb auf einem Verfahrensverstoß, weil das Landgericht entgegen § 12 FGG, der auch - wenngleich mit Einschränkungen - in sog. Antragsverfahren zu beachten ist, den festgestellten Sachverhalt einer umfassenden Prüfung nicht unterzogen hat.

Das Landgericht hat zwar - ausführlich und im wesentlichen zutreffend - die "Entstehungsgeschichte" des Rechtsbeschwerdeführers aus den beigezogenen Vereinsregisterakten festgestellt und in den Gründen unter I. seiner Entscheidung wiedergegeben. In seinen rechtlichen Erwägungen unter II. der Gründe hat es diesen Sachverhalt aber ganz überwiegend nicht erörtert und damit - im Ergebnis - ignoriert. Das verstößt gegen § 12 FGG.

3.

Die angefochtene Entscheidung beruht endlich auf - grundlegenden - Rechtsirrtümern auf dem Gebiete des anzuwendenden materiellen Rechts.

Im Einzelnen:

III.

1.

Der - offensichtlich entscheidende - Fehler des Landgerichts liegt darin, daß es infolge fehlerhafter Begriffswahl (allerdings auch schon des Rechtsbeschwerdeführers) sich den Weg zu einer umfassenden Rechtsprüfung selbst verbaut und das verfahrensrechtliche Begehren des Rechtsbeschwerdeführers unzureichend erfaßt hat. Die fehlerhafte Begriffswahl liegt in der Verwendung des mißverständlichen Begriffs "Rechtsnachfolger".

Rechtsnachfolger (bei richtigem Verständnis des Begriffes) ist, wer Rechte (und Pflichten) von einem anderen erworben hat, sei es im Wege der Einzelrechtsnachfolge, sei es im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Der Rechtsbeschwerdeführer macht indes gerade nicht geltend, Rechte - namentlich das verfahrensbefangene Eigentum - von einem Dritten (dem D DDR) erworben zu haben. Vielmehr beruft er sich darauf, aus dem D-DDR "hervorgegangen", folglich mit diesem - tatsächlich wie rechtlich - identisch zu sein. Das hat das Landgericht - anders als noch der Grundbuchrichter, der sich mit dieser Frage eingehend auseinandergesetzt hat - verkannt. Der Antrag auf "Umschreibung" des Grundbuchs ist folglich nicht, wie das Landgericht irrig angenommen hat, auf Eintragung einer Rechtsänderung gerichtet, sondern auf die Eintragung einer Namensänderung des eingetragenen Eigentümers. Geradezu abwegig sind die in diesem Zusammenhang vom Landgericht angestellten Erwägungen über eine "Übertragung des Vermögens". Ist - wie der Rechtsbeschwerdeführer geltend macht - der eingetragene Eigentümer derselbe geblieben, der nur seinen Namen - und sein "rechtliches Kleid" (früher: juristische Person nach dem Recht der DDR durch Verleihung der Rechtsfähigkeit; heute: eingetragener Verein i. S. d. §§ 21, 55 ff. BGB) - geändert hat, so ist eine "Übertragung" des Vermögens - sei es im Ganzen, sei es in einzelnen Teilen - begrifflich ausgeschlossen, weil niemand sich selbst dasjenige Vermögen, dessen Inhaber er ist, "übertragen" kann.

2.

Verfahrensfehlerhaft und - erst recht - auch materiell rechtsfehlerhaft ist die Auffassung des Landgerichts, "nach dem Wortlaut des § 47 BGB" müsse eine "Liquidation" stattfinden. Die Vorschrift regelt die Rechtsfolgen einer - etwaigen - Auflösung (§ 45 BGB) des Vereins, nicht deren Voraussetzungen.

Tatsachen, die die Annahme begründen könnten, der D-DDR sei aufgelöst und deshalb in das Liquidationsstadium getreten, hat das Landgericht nicht festgestellt. Das kann auch nicht angenommen werden. Weder hat der D-DDR seine Auflösung beschlossen (§ 41 BGB), noch ist über sein Vermögen das Konkursverfahren (oder ein vergleichbares Verfahren nach der GesO oder der InsO) eröffnet (§ 42 BGB) worden. Die Entziehung der Rechtsfähigkeit (§ 43 BGB) - unterstellt, eine solche habe stattgefunden - allein führt noch nicht zur Auflösung des Vereins und zum Eintritt in das Liquidationsstadium.

Rechtsirrig, ja gerade zu widersinnig ist zudem die rechtliche Auffassung, auf den D-DDR (als solchen) seien die Vorschriften des Vereinsrechts des BGB anzuwenden. Die Auffassung des Landgerichts, der D-DDR bestehe - aus nicht näher dargelegten Gründen - als solcher (in welchem Rechtszustand auch immer) fort, muß voraussetzen, daß es sich um einen körperschaftlichen Personenverband der ehemaligen DDR handelt, auf den die Vorschriften des BGB gerade nicht, jedenfalls nicht ohne weiteres, angewandt werden dürften. Allerdings hat das Landgericht übersehen, daß seine Auffassung zum geltenden Gesetz in Widerspruch steht. Art. 231 § 2 Abs. 4 BGB bestimmt für nichtrechtsfähige Vereine i. S. d. Vereinigungs G/DDR, daß auf sie § 54 BGB, mithin das Recht über die Gesellschaft (§§ 705 ff. BGB), Anwendung findet. Ungeachtet dessen, daß inzwischen der bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft die Parteifähigkeit und sogar die (wenn auch begrenzte) Rechtsfähigkeit nicht mehr abgesprochen wird, bedeutet dies, daß der D-DDR selbst dann, wenn er gem. § 22 Abs. 2 VereinigungsG/DDR die Rechtsfähigkeit verloren gehabt hätte, nicht aufgelöst wäre, sondern als Gesellschaft bürgerlichen Rechts fortbestehen würde. Indes hat das Landgericht nicht einmal festgestellt, daß es überhaupt - natürliche oder juristische Personen - geben könnte, die - als Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder als "Liquidationsverein" - den D-DDR fortsetzen würden (und könnten).

3.

Auf Rechtsirrtum beruht endlich die - nicht näher begründete und folglich nicht ausdrücklich ausgesprochene, der angefochtenen Entscheidung aber notwendigerweise zugrundeliegende - Auffassung, der Rechtsbeschwerdeführer sei deshalb nicht Eigentümer des verfahrensbefangenen Grundbesitzes, weil er nicht mit dem eingetragenen Eigentümer identisch sei.

a)

Mit Recht stellt das Landgericht zwar noch fest, daß der D-DDR aufgrund des Erlasses von - näher bezeichneten - Rechtsvorschriften der DDR rechtsfähig (i. S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 VereinigungsG/DDR) war. Ohne nähere tatsächliche Feststellungen und rechtliche Erwägungen muß dann das Landgericht davon ausgegangen sein, der D-DDR habe seine Rechtsfähigkeit verloren, was indes gem. § 22 Abs. 2 VereinigungsG/DDR voraussetzen würde, daß er sich hätte "nicht registrieren lassen". Diese - negative - Voraussetzung für den Verlust der Rechtsfähigkeit liegt aber ersichtlich nicht vor.

Der D-DDR hatte - rechtzeitig - innerhalb der Frist des § 22 Abs. 1 VereinigungsG/DDR - am 08.05.1990 den Antrag auf Registrierung beim Stadtbezirksgericht B-M gestellt (Bl. 1 d. Registerakten) und damit alles getan, was das Gesetz von ihm zur Erhaltung der Rechtsfähigkeit forderte. Er hatte den Gerichtskostenvorschuß eingezahlt (Bl. 8 R d. Registerakten). Der Registerrichter hatte die Eintragung verfügt (Bl. 10 d. Registerakten), und dem D-DDR ist - immer noch innerhalb der gesetzlichen Frist - die mit dem Aktenzeichen der Registrierung (01 VR 494) versehene Urkunde über die Registrierung ausgehändigt worden (Bl. 30 d. GA i.V.m. der Quittung über die Aushändigung der Urkunde Bl. 11 R d. Registerakte).

b)

Hat - mithin - der D-DDR alles getan, was der Gesetzgeber von ihm in § 22 Abs. 1 VereinigungsG/DDR mit der Verpflichtung "sich registrieren zu lassen" forderte, kann es aus Rechtsgründen nicht darauf ankommen, ob die Eintragung im Vereinigungsregister auch tatsächlich erfolgt ist oder - angeblich - nicht. Das ergibt sich aus Folgendem:

Das Gesetz fordert - schon seinem Wortlaut nach - nicht, daß die "Eintragung" zur Erhaltung der Rechtsfälligkeit unerläßlich sei. Es fordert nur, daß die Vereinigung "sich registrieren lassen" muß. Das ist mit dem Antrag auf Registrierung, der Vergabe des Aktenzeichens und der Übergabe der Urkunde über die Registrierung zweifellos geschehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 4 Abs. 1 VereinigungsG/DDR, weil diese Vorschrift - für neu gebildete Vereinigungen - ebenfalls nur die "Registrierung", nicht auch die Eintragung im Vereinigungsregister voraussetzt. Zwar bestimmt § 14 Abs. 1 VereinigungsG/DDR, was in das Vereinigungsregister "einzutragen" ist Doch handelt es sich dabei um eine Handlungsanweisung an das Registergericht, nicht um eine solche an die Vereinigung. Ob die Vorschrift dahin ausgelegt werden könnte, daß etwa eine neu gebildete Vereinigung erst mit der Eintragung - als konstitutivem Akt - die Rechtsfähigkeit erlangte, mag offen bleiben. Der D-DDR war (bereits) rechtsfähig und bedurfte zur Erlangung der Rechtsfähigkeit der Eintragung im Vereinigungsregister nicht.

c)

Darauf, ob die Vereinigung im Vereinigungsregister auch "wirklich" eingetragen worden ist, kann es auch aus weiteren rechtlichen Gründen nicht ankommen.

Zum einen bestimmt § 22 VereinigungsG/DDR schon von seinem Wortlaut her nicht, daß etwa zur Erhaltung der bestehenden Rechtsfähigkeit auch die Eintragung im Vereinigungsregister innerhalb der bestimmten Frist erforderlich wäre. Das kann - vernünftigerweise - auch gar nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen sein, der - nur - darauf abhebt, daß diejenigen Vereinigungen, die ihre Rechtsfähigkeit behalten wollen, "sich registrieren lassen", also einen dahingehenden Antrag stellen. Mehr fordert das Gesetz nicht und kann es - begrifflich - jedenfalls für den Fall nicht fordern, daß - wie geschehen - der Vereinigung die Urkunde gem. § 14 Abs. 2 VereinigungsG/DDR ausgehändigt wird, die bezeugt, die Vereinigung sei "registriert". Die Vereinigung, die eine solche Urkunde erhalten hatte, mußte davon ausgehen (können), die "Registrierung" sei tatsächlich erfolgt, und konnte - i. S. d. § 22 Abs. 1 VereinigungsG/DDR - gar nichts weiteres tun, um "sich registrieren zu lassen". Es gibt nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, daß der Gesetzgeber etwa Versäumnisse und Fehler des Registergerichts mit der Sanktion des Verlustes der Rechtsfähigkeit belegen wollte.

Zum anderen gibt es keinen vernünftigen Grund, annehmen zu wollen, der Gesetzgeber habe den Verlust der Rechtsfähigkeit (gem. § 22 Abs. 2 VereinigungsG/DDR) etwa an die Nichteinhaltung der Frist des § 22 Abs. 1 VereinigungsG/DDR bei der Eintragung der Vereinigung im Register anknüpfen wollen. Das gilt für ein verfahrensordnungsgemäßes wie ein verfahrensordnungswidriges Vorgehen des Registergerichts gleichermaßen.

Es entspricht allgemeinen rechtsstaatlichen Rechtsgrundsätzen (deren Verwirklichung das Gesetz gerade dienen sollte), daß gesetzlich, namentlich verfahrensrechtlich bestimmte Fristen ohne die Gefahr des Rechtsverlustes bis zu deren Ablauf ausgenutzt werden dürfen. Darauf, ob die - rechtzeitig - beantragte gerichtliche Handlung oder Entscheidung auch noch innerhalb der Frist vorgenommen bzw. erlassen ist, kommt es danach nicht an. Es muß ausgeschlossen werden, daß der Gesetzgeber des Vereinigungsgesetzes diesen rechtsstaatlichen Grundsatz verletzen und den Erhalt oder Verlust der Rechtsfähigkeit vom - möglichen oder unmöglichen - Handeln der Gerichtspersonen vor Ablauf der Frist, letztendlich von deren Willkür abhängig machen wollte. Das zeigt sich am zu entscheidenden Fall überdeutlich: Der D-DDR hatte den Registrierungsantrag etwa drei Monate vor Ablauf der Frist gestellt. Ihm war sogar die Urkunde über die Registrierung ausgestellt und übergeben worden. Hingen nun der Erhalt oder Verlust der Rechtsfähigkeit "nur noch" davon ab, ob der Justizsekretär, dem der Richter die Eintragung aufgegeben hatte, die Eintragung pflichtgemäß sogleich, pflichtwidrig verspätet oder - bewußt - gar nicht vornahm, läge die Willkür offen zu Tage. Das kann der Gesetzgeber nicht gewollt haben.

Das folgt noch aus einer weiteren Überlegung. Bei Erlaß des Gesetzes konnte der Gesetzgeber nicht übersehen, wieviele - bereits - rechtsfällige Vereinigungen von der Möglichkeit des § 22 Abs. 1 VereinigungsG/DDR Gebrauch machen würden und ob die Registergerichte überhaupt (personell wie sachlich) in der Lage sein würden, die Eintragung binnen einer Frist von (nur) sechs Monaten vorzunehmen, mußten doch die Registergerichte nicht etwa nur die bestehenden rechtsfähigen Vereinigungen, sondern auch die neu gebildeten eintragen. Den - lebensnah zu erwartenden - "Ansturm" von Vereinigungen auf die Registergerichte kann der Gesetzgeber vernünftigerweise nicht außer Betracht gelassen haben. Zwingt schon diese Überlegung zu dem Schluß, daß sich die Frist des § 22 Abs. 1 VereinigungsG/DDR nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auf den Vollzug der "Registrierung"/Eintragung bezogen haben kann, sondern nur auf den Antrag der Vereinigung, zeigt sich das insbesondere an den - aktenkundigen - Verhältnissen bei dem Stadtbezirksgericht B-M. Das - nach dem Beitritt zuständig gewordene - Amtsgericht B-G hat vom Stadtbezirksgericht B-M etwa 2.000 Register"akten" übernommen. Davon hatten, so heißt es weiter, rund 1.800 Verfahren noch nicht zu einer - antragsgemäßen - Eintragung der Vereinigung im Vereinigungsregister geführt. Es liegt ohne weiteres auf der Hand, daß eine solche Fülle von Eintragungsverfahren - selbst bei optimaler Ausstattung des Gerichts - unmöglich innerhalb einer Frist von nur sechs Monaten durch Eintragung zu bewältigen war. Es muß ausgeschlossen werden, daß der Gesetzgeber den Erhalt oder Verlust der Rechtsfähigkeit von Bedingungen abhängig machen wollte, die - auch bei pflichtgemäßem und sogar überobligatorischem Arbeitseifer der Gerichte - unmöglich einzuhalten waren.

d)

Die Auffassung des Landgerichts beruht selbst dann auf Rechtsirrtum, wenn man § 22 VereinigungsG/DDR dahin verstehen würde, daß zur Fristwahrung der Antrag der Vereinigung nicht ausreichte, sondern die Eintragung in das Vereinigungsregister innerhalb der Frist erfolgt (gewesen) sein müsse.

Das Landgericht hat nicht, jedenfalls nicht verfahrensfehlerfrei, festgestellt, daß es an der letztgenannten "Voraussetzung" (für den Erhalt der Rechtsfähigkeit) fehle. Zwar weisen die Registerakten eine Eintragung nicht aus. Das allein belegt aber nicht das Fehlen der Eintragung. Es gibt nämlich keinerlei Gewähr dafür, daß die vom Stadtbezirksgericht B-M dem Amtsgericht B-C übergebenen Unterlagen vollständig waren. Dafür spricht zudem nichts. Angesichts der - zutreffend - als "chaotisch" beschriebenen Umstände der Übergabe würde es nicht verwundern, wenn Registerunterlagen - aus welchen Gründen auch immer - "verschwunden" oder sonst nicht übergeben worden wären. Der Vorsitzende des erkennenden Senats, der seit April 1991 im Beitrittsgebiet tätig ist, hat die - weit weniger chaotischen - Umstände der Übergabe beispielsweise von Grundakten durch den Liegenschaftsdienst an die Grundbuchämter oder Akten staatlicher Notariate an die Gerichte der Freiwilligen Gerichtsbarkeit aus eigener Anschauung miterlebt, die eine Gewähr für Vollständigkeit schlechthin nicht boten. Und selbst in jüngster Zeit hat der erkennende Senat feststellen müssen, daß selbst bei normalem, anscheinend "ordnungsgemäßem" Verfahrensgang aus Grundakten Originalurkunden oder gar die ganze Grundakte "verschwunden" sind.

Es ist - schon deshalb - von Rechts wegen nicht die Auffassung zu billigen, der D-DDR habe seine Rechtsfähigkeit deshalb verloren, weil seine - "rechtzeitige" - Eintragung nicht nachgewiesen sei. Schon gar nicht läßt sich eine solche Auffassung angesichts der - festgestellten - Tatsache rechtfertigen, daß dem D-DDR eine (vorgeschriebene, öffentliche) Urkunde über die - dem Gesetz entsprechende - "Registrierung" ausgehändigt worden ist. Beweist diese Urkunde zwar - möglicherweise - noch nicht die Einhaltung der Förmlichkeiten, so läßt sich - deshalb - auch nicht das Gegenteil feststellen. Es wäre mit den Denkgesetzen und mit dem Recht nicht vereinbar, aus dieser Sachlage den Verlust einer Rechtsposition des davon Betroffenen, nämlich dessen Rechtsfälligkeit, ableiten zu wollen. Jedenfalls die (öffentliche) Urkunde über die Registrierung müßte zugunsten der Vereinigung bis zum Beweise des Gegenteils die Erhaltung der Rechtsfähigkeit belegen (vgl. § 415 Abs. 1 ZPO).

4.

Besteht nach alledem schon kein Anlaß, anzunehmen, die Vereinigung habe wegen Fristversäumung der "Registrierung" die Rechtsfähigkeit verloren, so fehlt es auch an dem Erfordernis der Eintragung - im Vereinsregister - letztlich nicht, weil der Rechtsbeschwerdeführer im Vereinsregister des Amtsgerichts B-C eingetragen ist ( ). Für die (rechtliche) Annahme, bei dem Rechtsbeschwerdeführer handele es sich um eine nach dem VereinigungsG/DDR neu gegründete Vereinigung, nicht aber um die mit dem D DDR identische Vereinigung, die nur ihren Namen und ihr rechtliches Kleid geändert hat, spricht nichts. Vielmehr folgt das Gegenteil aus der Eintragung selbst.

Die Eintragung selbst verweist auf die am 21. April 1990 errichtete Satzung, die die Grundlage der Eintragung ist. Es handelt sich dabei um diejenige Satzung (Bl. 2 ff. d. Registerakten), die sich der D-DDR in Befolgung der Bestimmungen der §§ 4, 5 VereinigungsG/DDR gegeben hatte und die der damalige Richter des Stadtbezirksgerichts B-M für ausreichend befunden und deshalb die Eintragung angeordnet hatte (Bl. 10 d. Registerakten). Darauf, daß die Satzung später - auch auf Beanstandungen des Registergerichts hin - mehrfach geändert worden ist, kommt es aus Rechtsgründen nicht an. Entscheidend ist allein, daß der Eintragungsantrag des D-DDR - in seiner neuen rechtlichen Verfassung - nicht etwa zurückgewiesen worden ist, sondern zur Eintragung geführt hat. Unerheblich ist es endlich, daß die Eintragung nicht im "Vereinigungsregister" vorgenommen worden ist, wie dies noch in § 14 VereinigungsG/DDR vorgesehen war. Mit dem Beitritt ist das Vereinigungsregister der DDR durch das Vereinsregister ersetzt worden (Art. 231 § 2 Abs. 2 EGBGB).

5.

An der Identität des Rechtsbeschwerdeführers mit dem (früheren) D-DDR bestehen selbst dann keine Zweifel, wenn man - entgegen der Auffassung des Senats - annehmen wollte, der D-DDR habe mangels "rechtzeitiger" Eintragung im Vereinigungsregister des Stadtbezirksgerichts B-M seine Rechtsfähigkeit (vorübergehend) verloren.

Wie bereits ausgeführt, hätte der Verlust der Rechtsfähigkeit des D-DDR nicht zu dessen Auflösung geführt. Vielmehr hätte der Verlust der Rechtsfähigkeit allenfalls dazu geführt, daß aus der rechtsfähigen Vereinigung eine nichtrechtsfähige i. S. d. §§ 16 ff. VereinigungsG/DDR geworden wäre. Für diese bestimmt Art. 231 § 2 Abs. 4 EGBGB, daß auf sie seit dem Beitritt § 54 BGB, mithin auch die §§ 705 ff. BGB, anzuwenden ist. Die rechtliche Identität blieb gewahrt und dauerte bis zur "Wiedererlangung" der Rechtsfähigkeit durch Eintragung im Vereinsregister (§ 21 BGB) fort.

Dies hat der BGH (NJW 99, 1467) - sogar - für eine erst nach Inkrafttreten des VereinigungsG/DDR neu gegründete Vereinigung mit der Erwägung entschieden, bei der neu gegründeten habe es sich um einen "körperschaftlich organisierten Personenverband" gehandelt, deren Mitglieder in ihrem Zusammenschluß Träger von Rechten und Pflichten sein konnten (sogenannter Vorverein). Gilt das schon für eine neu gegründete Vereinigung, so muß das erst recht gelten, wenn die Vereinigung schon nach dem Recht der DDR ursprünglich rechtsfähig war und, ohne ihre Verfassung als "körperschaftlich organisierter Personenverband" aufgegeben zu haben, lediglich - unterstellt - die Rechtsfähigkeit eingebüßt hatte.

6.

An der rechtlichen Identität ändern die in der Zeit zwischen Eintragungsantrag (08,05.1990) und Eintragung (16.07.1992) beschlossenen Satzungsänderungen nichts. Feststellungen dazu hat das Landgericht nicht getroffen, sind aber auch nicht erforderlich.

Ersichtlich hat sich am Vereinszweck nichts geändert. Der Mitgliederbestand ist im wesentlichen der gleiche geblieben. Namentlich ändert es nichts, daß der Verein sich auch für Mitglieder aus den alten Bundesländern geöffnet hat. Dies war bereits in der am 21.04.1990 beschlossenen Satzung vorgesehen. Allein der Umstand, daß - augenscheinlich - ein personeller Wechsel im Vorstand stattgefunden hat, rechtfertigt es - jedenfalls unter den besonderen Umständen des Falles, in dem ein und derselbe Personenverband nach (unterstellt) vorübergehen -, dem Verlust der Rechtsfähigkeit die bisherige Vereinstätigkeit unverändert fortsetzt - nicht, von der allgemeinen Regel (vgl. BGH a.a.O. Seite 1468 unter Hinweis auf RGZ 85, 256; BGH WM 78, 115) abzuweichen, wonach sich die Identität des Vereins durch den Beschluß über eine neue Satzung nicht ändert.

Von der Identität ist - ersichtlich - auch das Registergericht ausgegangen, wie sich aus der Eintragung über das Datum der Errichtung der (ursprünglichen) Satzung ergibt.

7.

Ist nach alledem der Rechtsbeschwerdeführer mit dem (früheren) D-DDR identisch, bedurfte es zum "Übergang" der Rechte (und Pflichten) - damit auch des Eigentums an dem verfahrensbefangenen Grundbesitz - eines besonderen Übertragungsaktes nicht (vgl. BGH a.a.O.). Der Rechtsbeschwerdeführer ist folglich - mit seinem neuen Namen und neuen rechtlichen Kleid - berichtigend in das Grundbuch einzutragen.

IV.

Aus gegebener Veranlassung weist der Senat noch auf folgendes hin:

Das Grundbuchamt hat - wie bereits erwähnt, unter demselben Datum - einen Antrag auf Eintragung von Auflassungsvormerkungen "zurückgewiesen", weil es an der Voreintragung des Betroffenen, § 39 GBO, fehle. Dieser "Beschluß" ist nicht angefochten. Er ist aber - ebenfalls - nicht unterzeichnet (Bl. 101 f. d. GA).

Der Antrag ist mithin vom Grundbuchamt nicht beschieden. Das wird das Grundbuchamt nachzuholen haben, wobei es allerdings von dem angenommenen Eintragungshindernis nicht mehr wird ausgehen dürfen.

V.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt (§ 131 Abs. 1 Satz 2 KostO). Dasselbe gilt für eine Auslagenentscheidung (§ 13 a FGG), da es sich um ein gegnerloses Verfahren handelt.

Den Wert des Beschwerdeverfahrens setzt der Senat - unter gleichzeitiger Abänderung der zweitinstanzlichen Festsetzung von Amts wegen gem. § 31 Abs. 1 KostO - auf 400.000,00 DM fest Das entspricht den vereinbarten Kaufpreisen für den verfahrensbefangenen Grundbesitz.

Ende der Entscheidung

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