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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 28.01.2002
Aktenzeichen: 8 Wx 60/01
Rechtsgebiete: FGG, GmbHG


Vorschriften:

FGG § 28 Abs. 2
GmbHG § 8 Abs. 2
GmbHG § 8 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

8 Wx 60/01

In der Handelsregistersache

betreffend die Eintragung einer Satzungsänderung der F U GmbH

hat der 8. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht des Richters am Oberlandesgericht und des Richters am Landgericht

am 28. Januar 2002

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 27. September 2001 wird dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin ist am 23.12.1972 unter der Firma "U d B J F GmbH" im Handelsregister des Amtsgerichts M eingetragen worden. Nach Heraufsetzung des Stammkapitals auf 50.000,- DM und Übertragung der Geschäftsanteile auf die F B AG änderte die Antragstellerin im Jahre 1991 ihre Firma in die jetzt im Handelsregister eingetragene Bezeichnung und passte die sprachliche Fassung des Unternehmensgegenstandes der neuen Unternehmensform ihrer nunmehrigen Alleingesellschafterin an. Im Handelsregister eingetragen ist seit dem 18.10.1991 als Gegenstand des Unternehmens: "Soziale Einrichtung der Fa. F B AG. Ausschließlicher Zweck: freiwillige einmalige, wiederholte oder laufende Unterstützung von Betriebsangehörigen und ehemaligen Betriebsangehörigen sowie deren Angehörigen bei Hilfsbedürftigkeit, Krankheit, Invalidität, Berufsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit und im Alter." Das Stammkapital ist zur Hälfte eingezahlt worden.

Über das Vermögen der F B AG wurde Anfang 1998 das Konkursverfahren eröffnet. Der Konkursverwalter bildete durch notarielle Urkunde vom 26. September 2000 zwei Geschäftsanteile an der Antragstellerin im Nennbetrag von 48.500,- DM (a) sowie 1.500,- DM (b) und verkaufte diese an Sch (a) und K (b). In derselben Urkunde beschlossen die neuen Gesellschafter Folgendes: Sie beriefen die bisherigen Geschäftsführer ab und bestellten Sch zum neuen Geschäftsführer. Den Sitz der Gesellschaft verlegten sie nach F. Die Firma änderten die Gesellschafter in "Z M GmbH". Den Gegenstand des Unternehmens änderten sie ab in "industrielle Herstellung von Zäunen, Toren, Türen, Geländersystemen, Schweißkonstruktionen, Hundezwingern, Pferdeboxen, Treppenanlagen, etc. aus Stahl, Metall und Holz sowie deren Vertrieb und Montage", Die übrigen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages (in der zuletzt vorgelegten Fassung) ließen die neuen Gesellschafter unverändert, darunter diejenigen der §§ 6, 13 und 19, nach denen die Gesellschaft ihre Einkünfte aus Zuwendungen der F B AG bestreitet und eine wirtschaftliche Betätigung ausgeschlossen ist (Bl. 63 - 76 und Bl. 119 -132 d. Registerakten).

Mit weiterer notarieller Urkunde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 26. September 2000 meldete der Geschäftsführer Sch die Eintragung der Änderungen zum Handelsregister an.

Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2001 hat der Registerrichter des Amtsgerichts die Eintragung unter anderem davon abhängig gemacht, dass der Geschäftsführer eine § 8 Abs. 2 GmbHG entsprechende Versicherung darüber abgibt, dass die Leistungen auf die Mindeststammeinlagen (§ 7 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 GmbHG i.d.F.d. EuroEG) bewirkt sind und sich endgültig in seiner freien Verfügung befinden. Er hat ausgeführt, der geforderte Nachweis sei zu verlangen, weil es sich bei den angemeldeten Änderungen um eine wirtschaftliche Neugründung in der Form der Mantelverwendung handele. Zur Beseitigung des Eintragungshindernisses hat der Registerrichter eine Frist von 8 Wochen bestimmt.

Gegen die Annahme des Eintragungshindernisses hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Sie hat gemeint, eine Kontrolle der Unversehrtheit des Stammkapitals habe für die Eintragung der angemeldeten Änderungen nicht stattzufinden.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, das Landgericht hat das Rechtsmittel durch Beschluss vom 27. September 2001 als unbegründet zurückgewiesen. Die Kammer für Handelssachen ist dem Amtsgericht gefolgt und hat ausgeführt, in sinngemäßer Anwendung der Gründungsvorschriften sei der Nachweis der Mindestkapitalaufbringung zu Recht verlangt.

Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts wendet sich die Antragstellerin mit ihrer weiteren Beschwerde.

Durch Gesellschafterbeschluss vom 9. Oktober 2001 verlegte die Antragstellerin ihrem Sitz nach S.

II.

Die weitere Beschwerde - die zulässigerweise auf die vom Registerrichter aufgeworfene Rechtsfrage beschränkt ist, ob das Registergericht bei einer Mantelverwendung die Gründungsvorschriften entsprechend anzuwenden hat - ist an sich statthaft (§ 27 Abs. 1 FGG) und auch sonst zulässig, namentlich in der rechten Form eingelegt worden (§ 29 Abs. 1 FGG). Sie führt gemäß § 28 Abs. 2 FGG zur Vorlage des Rechtsmittels an den Bundesgerichtshof.

1. Der Senat möchte die weitere Beschwerde aus den unter III. näher darzustellenden Gründen zurückweisen. Er sieht sich daran aber durch die auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidungen des BayObLG vom 24. März 1999 (GmbHR 99, 607 ff. = BB 99, 971 ff. = DB 99,956 ff. = MittRhNotK 99, 159 ff.) und des OLG Frankfurt vom 14. Mai 1991 (GmbHR 92, 456 = DB 91,2328 = MittRhNotK 91, 319) gehindert. Nach der Auffassung des OLG Frankfurt findet eine registergerichtliche Kontrolle der Mantelverwertung durch analoge Anwendung der Gründungsvorschriften für Kapitalgesellschaften nicht statt. Der Mantelverwertung könne das Registergericht nur durch Einleitung des Löschungsverfahrens "vorbeugen". Das BayObLG sieht sich in Übereinstimmung mit dem OLG Frankfurt und führt ergänzend aus, eine Analogie sei u. a. deshalb nicht gerechtfertigt, weil die Verwertung einer Vorrats- oder Mantelgesellschaft in den für die rechtliche Bewertung maßgeblichen Gesichtspunkten nicht mit der Gründung einer Gesellschaft übereinstimme. Entscheidend sei, dass bei einer Vorrats- oder Mantelgesellschaft bereits eine Prüfung der Kapitalaufbringung stattgefunden habe und die Prüfung der Stammkapitalausstattung keine Gewähr dafür biete, dass dieser Betrag zu einem späteren Zeitpunkt noch vorhanden ist. Dieser Auffassung folgt der erkennende Senat nicht.

2. Der Vorlageverpflichtung ist der erkennende Senat nicht deshalb enthoben, weil sowohl das OLG Frankfurt als auch das BayObLG mit der Verwertung auf Vorrat gegründeter Mantelgesellschaften befasst waren, der jetzt zu entscheidende Fall aber die Verwertung des Mantels einer inaktiven, augenscheinlich vermögenslosen Gesellschaft betrifft, wie ebenfalls noch näher dargestellt wird. Das OLG Frankfurt meint, in einem solchen Fall könne der Mantelverwertung nur durch Einleitung des Löschungsverfahrens begegnet werden. Das BayObLG meint, die Eintragung könne abgelehnt werden, wenn nach den Gesamtumständen feststehe, dass - etwa in Fällen extremer Unterkapitalisierung - die Anmeldung der Mantelverwendung auf sittenwidrige Gläubigerschädigung angelegt sei.

Beide Gerichte lehnen mithin eine analoge Anwendung der Gründungsvorschriften auch dann ab, wenn der zu verwendende Mantel "leer" ist, und suchen andere, mit möglicherweise umfangreicher Sachaufklärung verbundene Möglichkeiten, die Eintragung der Mantel Verwertung zu vermeiden. Der erkennende Senat würde mit einer Zurückweisung der weiteren Beschwerde auch für den vom BayObLG erwogenen Fall der Vermögenslosigkeit der Mantelgesellschaft von jener Entscheidung abweichen, da - nach der Auffassung des BayObLG - auch im jetzt zu entscheidenden Fall die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur Aufklärung der Frage, ob die Mantelverwertung auf sittenwidrige Gläubigerschädigung angelegt ist, an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen wäre, weil hierzu hinreichende tatsächliche Feststellungen noch nicht getroffen sind.

Die von den genannten Oberlandesgerichten gewiesenen Wege vermag der erkennende Senat auch aus folgendem Grunde nicht zu gehen:

Der Registerrichter hat - bislang - weder das Amtslöschungsverfahren eingeleitet noch den Eintragungsantrag zurückgewiesen. Vielmehr hat er - nur - der Gesellschaft durch Zwischenverfügung aufgegeben, die Beachtung der Gründungsvorschriften (in entsprechender Anwendung) darzutun. Damit hat er der Gesellschaft Gelegenheit gegeben, die Mindestkapitalausstattung zu schaffen, sofern sie nicht (doch) vorhanden sein sollte. Damit erweist sich die Maßnahme des Registerrichters als weniger einschneidend und die Gesellschaft weniger belastend, als es die vom BayObLG und vom OLG Frankfurt vorgeschlagenen Maßnahmen wären.

3. Der Vorlageverpflichtung ist der erkennende Senat auch nicht etwa deshalb enthoben, weil der Bundesgerichtshof die zu beantwortende Rechtsfrage bereits entschieden hätte (zur Unzulässigkeit der Vorlage in einem solchen Fall: BGH NJW 55, 105 - nur Leitsatz -).

Zwar hat der BGH in seiner - auf Vorlage ergangenen - Entscheidung vom 16. März 1992 - II ZB 17/91 - (GmbHR 92,451, 454 = BGHZ 117, 323 ff.) ausgeführt, den Gefahren der Gesetzesumgehung "könne" durch eine sinngemäße entsprechende Anwendung der Gründungsvorschriften bei der Mantelverwertung begegnet werden. Gemessen an dieser Wendung können die Entscheidungen des Registerrichters und des Landgerichts jedenfalls nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruhen, wie auch der erkennende Senat meint. Indes beruht die Entscheidung des BGH nicht auf dieser Wendung. Das BayObLG, das jene Entscheidung kannte und auch zitiert hat, hat sich - von seinem Standpunkt aus mit Grund - zu einer Vorlage nicht für verpflichtet gehalten, weil der BGH sich "zu der registergerichtlichen Kontrolle im Einzelnen nicht geäußert" habe (a.a.O. S. 609). Das OLG Stuttgart (GmbHR 99, 610, 611) hält die Wendung in der Entscheidung des BGH für einen "obiter dictum". Das trifft zu. Die vom BGH auf Vorlage zu entscheidende Frage ging dahin, ob nur die anmeldenden Personen oder auch das Vertretungsorgan der Gesellschaft - es handelte sich dort um eine AG bzw. deren Vorstand - beschwerdeberechtigt sind. Außerdem hat sich der BGH rechtsgrundsätzlich zu der Frage geäußert, ob etwa die Vorratsgründung einer Mantelgesellschaft zulässig oder - wegen Gesetzesumgehung - unzulässig ist, und befunden, dass die Vorratsgründung - für sich genommen - nicht unzulässig sei. Daraus folgt, dass die zitierte Wendung über die entsprechende Anwendung der Gründungsvorschriften bei der Mantelverwertung (nur) "bei Gelegenheit" der vom BGH zu beantwortenden Rechtsfrage verwandt worden ist. Unter diesen Umständen war das BayObLG nicht gehalten, seine Sache wegen "Abweichung" von einer Entscheidung des BGH diesem vorzulegen. Aus dem selben Grunde darf der erkennende Senat von der Vorlage nicht deshalb absehen, weil er zwar vom BayObLG und dem OLG Frankfurt abweichen will, sich aber in Übereinstimmung mit dem BGH sieht.

III.

In der Sache erweist sich die weitere Beschwerde nach der Auffassung des Senats nicht als begründet.

Die sachliche Beurteilung des Landgerichts, dass das Amtsgericht die von der Antragstellerin beantragte Eintragung zu Recht von einer der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 1 GmbHG entsprechenden Versicherung abhängig gemacht hat, läßt Rechtsfehler nicht erkennen.

1. Der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt trägt den Schluss, dass die zur Eintragung angemeldeten Änderungen die wirtschaftliche Neugründung eines Unternehmens unter Verwendung des "Mantels" einer rechtlich bestehenden, aber inaktiven Handelsgesellschaft ohne Geschäftsbetrieb darstellen. Folgende Umstände sind dafür ausschlaggebend.

Die Antragstellerin ist als Unterstützungskasse eines Bauunternehmens gegründet worden. Die Gesellschaft war ihrem satzungsmäßigen Zweck nach ausschließlich dazu bestimmt, ohne eigene wirtschaftliche Betätigung aus freiwilligen Zuwendungen des unterstützten Bauunternehmens dessen Betriebsangehörigen und ehemaligen Betriebsangehörigen (steuerlich begünstigte) Unterstützungsleistungen zu gewähren. Das Bauunternehmen, von dem die Antragstellerin ihre Einkünfte zu beziehen hatte, war seit 1991 zugleich ihre alleinige Gesellschafterin, die F B AG. Mit Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der F B AG hat die Antragstellerin Anfang 1998 ihre wirtschaftliche Grundlage verloren. Etwa zweieinhalb Jahre nach Konkurseröffnung hat der Verwalter die Geschäftsanteile vollständig auf Dritte übertragen. Dabei sind die Anteile mit dem zur Hälfte eingezahlt gewesenen Stammkapital im Nennbetrag von 50.000,- DM gegen Zahlung von insgesamt nur 5.000,- DM veräußert worden. Mit dem Erwerb der Geschäftsanteile haben die neuen Gesellschafter die Änderung der Firma, des Sitzes und des Unternehmensgegenstandes zum Zwecke der Aufnahme eines Geschäftsbetriebes beschlossen. Damit sind die typischen Merkmale dafür gegeben, dass unter Verwendung eines "leeren GmbH-Mantels" wirtschaftlich ein neues Unternehmen gegründet worden ist Den Tatbestand der Mantelverwendung in diesem Sinne zieht die weitere Beschwerde auch nicht in Zweifel.

2. Die vom Landgericht - wie vom Registergericht - gezogene Schlussfolgerung, dass mit den von der Antragstellerin im Wege der Satzungsänderung beantragten Eintragungen eine Umgehung der für die Gründung einer GmbH geltenden Vorschriften (§§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 2, 8 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 GmbHG) zu besorgen ist, teilt der Senat.

Zweck jener Vorschriften ist es, die tatsächliche Aufbringung der nach dem Gesetz verlangten Mindestkapitalausstattung der GmbH im Zeitpunkt ihres Entstehens als Ausgleich für die Beschränkung ihrer Haftung auf das Gesellschaftsvermögen sicherzustellen (vgl. BGHZ 117, 323 ff = GmbHR 1992, 451, 454). Wird eine GmbH nicht erstmals errichtet, sondern - wie hier der Fall - unter Verwendung der "inhaltslosen Hülle" einer bereits gegründeten GmbH als ein neues Unternehmen "wiederbelebt", so erhält die Gesellschaft in wirtschaftlicher Hinsicht eine neue Identität. Das stellt dem Wesen nach eine Gründung dar, die sich von der originären Errichtung in erster Linie nur dadurch unterscheidet, dass auf eine formale Registereintragung zurückgegriffen wird, mit der Folge, dass der Anwendungsbereich der Gründungsvorschriften unterlaufen wird.

3. Der Senat stimmt den Vorinstanzen auch darin zu, dass im Hinblick auf die Gefahr der Umgehung der Gründungsvorschriften die sinngemäße Anwendung der Vorschriften über die Mindestkapitalausstattung zulässig und geboten ist.

Gerade angesichts der Gefahren des Unterlaufens der gesetzlichen Mindestvoraussetzungen der Kapitalausstattung war es lange Zeit umstritten, ob eine Mantelverwendung - wie auch die Vorratsgründung eigens zum Zwecke der späteren Mantelverwendung - überhaupt zulässig ist (vgl. die Übersicht: BGH a.a.O.). Der Bundesgerichtshof - auf Vorlage des OLG Stuttgart mit einer Frage betreffend die Beschwerdebefugnis der Vorgesellschaft befasst - hat sich der überwiegenden Ansicht des Schrifttums angeschlossen und erkannt, dass die Vorratsgründung (in jenem Fall handelte es sich um eine Aktiengesellschaft) nicht schon von vornherein unzulässig ist, weil sich die Vorratsgesellschaft wie jede andere (zur sofortigen Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit gegründete) Gesellschaft zum Zeitpunkt ihrer Errichtung auf die Einhaltung der gesellschaftsrechtlichen Gründungsvorschriften kontrollieren lassen muss. Das Bedenken einer Gesetzesumgehung - so der Bundesgerichtshof (a.a.O.) weiter - bezieht sich nicht auf die Vorratsgründung, vielmehr auf die Gefahren, die allein im Zusammenhang mit der späteren Verwendung des Mantels zu besorgen sind. Gestützt auf diese Beurteilung hat der Bundesgerichtshof ein generelles Verbot der Vorratsgründung verneint und als Möglichkeit aufgezeigt, dem Bedenken der Gesetzesumgehung bei der späteren wirtschaftlichen Neugründung dadurch Rechnung zu tragen, dass bei der Mantelverwertung die Gründungsvorschriften sinngemäß entsprechend angewendet werden.

Diese Ansicht teilend hält die wohl überwiegende Meinung dafür, dass bei der wirtschaftlichen Neugründung durch Verwendung eines "GmbH-Mantels" - sei es im Falle der Zuführung einer auf Vorrat gegründeten GmbH zum erstmaligen unternehmerischen Einsatz oder in der Weise, dass eine inaktiv gewordene Gesellschaft mit einen neuen Unternehmen "wiederbelebt" wird - in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Gründungsprüfung die Kontrolle der Unversehrtheit des Stammkapitals stattzufinden hat (vgl. OLG Stuttgart, GmbHR 1999, 610, 611; OLG Frankfurt GmbHR 1999, 32, 33; LG Dresden GmbHR 2000,1151, 1152; LG Frankfurt/Oder DB 2000, 678, 679; AG Duisburg Rpfleger 1997, 219; Scholz/Emmerich, OmbHG, 9. Aufl. § 3 Rn. 22; Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. § 3 Rn. 39; Baumbach/Hueck, GmbHG, 17. Aufl. § 3 Rn. 15; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl. § 4 III S. 75 ff; Bartl/Fichtelmann/Schlarb/Schulze, GmbHG, 2001, § 1 Rn. 22; Hüffer, AktG, 4. Aufl. § 23 Rn. 27; MünchKommAktG/Pentz, § 23 Rn. 104; Priester, DB 1983,2291, 2296; Ulmer, BB 1983, 1123, 1126; Lachmann NJW 1998, 2263, 2264 jeweils mit weiteren Nachweisen). Dabei besteht Einigkeit, dass jedenfalls die Regeln über das gesetzliche Mindeststammkapital heranzuziehen sind, nur teilweise wird vertreten (vgl. die Übersicht Baumbach/Hueck a.a.O.), dass das Vorhandensein des satzungsmäßigen Stammkapitals zu prüfen sei.

Nach anderer - namentlich vom OLG Frankfurt (GmbHR 1992 a.a.O.) und im Anschluss daran mit vertiefenden Ausführungen vom BayObLG (a.a.O.) vertretener - Ansicht wird die sinngemäße Anwendung der Gründungsvorschriften im Falle der Mantelverwendung ausnahmslos abgelehnt (vgl. weiter Rohwedder/Rasner, GmbHG, 3. Aufl. § 60 Rn. 7; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 15. Aufl. § 3 Rn. 8; Meyer-Landrut/Miller/Niehus, GmbHG 1987 § 3 Rn. 17; Bärwaldt/Schabacker, GmbHR 1998,1005,1008 ff; Mayer NJW 2000,175,177f; Banerjea, GmbHR 1998, 814, 815 f; Auernhammer, MittRhNotK 2000, 137, 141 jeweils mit weiteren Nachweisen).

Der erkennende Senat schließt sich der erstgenannten Ansicht dahin an, dass bei der Verwendung der Mantelgesellschaft die registergerichtliche Kontrolle in entsprechender Anwendung der Vorschriften über das Mindeststammkapital und die Mindeststammeinlagen sowie über die Sicherung der Aufbringung der Einlagen (§§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 2, 8 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2, 9, 9 a sowie 9 c GmbHG) vorzunehmen ist Mit Recht wird die analoge Anwendung der Vorschriften über die Mindestkapitalausstattung wegen der Gefahren des Umgehens derselben als gerechtfertigt angesehen. Das gilt nach Ansicht des Senats gerade dann, wenn - wie im Falle der Antragstellerin - nicht eine auf Vorrat gegründete Gesellschaft verwendet wird, sondern ein infolge nachträglicher Einstellung des Unternehmens "leer gewordener Mantel" als formal noch bestehende Rechtsperson für ein neues Unternehmen herangezogen werden soll. Die Verwendung einer wirtschaftlich noch nicht tätig gewordenen Vorratsgesellschaft birgt im Hinblick auf die Kapitalausstattung eher weniger Gefahren, als es bei der Verwendung des Mantels eines eingestellten Unternehmens der Fall ist (vgl. BGH a.a.O.). Eine Vorratsgesellschaft mag zum Zeitpunkt ihrer wirtschaftlichen Neugründung im Regelfall noch über die durch das Registergericht bei der Gründung kontrollierte Kapitalausstattung, vermindert nur um die Kosten der Gründung und Steuern, verfügen. Bei einem eingestellten Unternehmen gibt es dagegen regelmäßig keinen Anhalt, dass auch nur der gesetzliche Mindestbetrag des Stammkapitals noch unversehrt vorhanden ist.

Die gegenteilige Ansicht, welche die entsprechende Anwendung der Gründungsvorschriften in erster Linie deshalb ablehnt, weil eine planwidrige Gesetzeslücke nicht zu erkennen sei (vgl. BayObLG a.a.O., OLG Frankfurt GmbHR 1999 a.a.O.), wird dem Umstand der möglichen Gesetzesumgehung nicht gerecht. Ebensowenig überzeugt die Begründung, die Kontrolle der Stammkapitalausstattung bei der Eintragung biete keine Gewähr dafür, dass dieser Betrag zu einem späteren Zeitpunkt noch vorhanden ist. Nichts anderes gilt für jede erstmals errichtete GmbH. Dennoch sieht das Gesetz für die Gründung zwingend die Prüfung der Kapitalaufbringung vor. Es soll sichergestellt werden, dass eine Gesellschaft, deren Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist, nicht errichtet wird, ohne dass die gesetzlich vorgeschriebene Mindestkapitalausstattung tatsächlich aufgebracht und der Gesellschaft zur Verfügung gestellt ist. Auf die Einhaltung jener Mindestvoraussetzungen im Falle der wirtschaftlichen Neugründung durch Mantelverwertung deshalb zu Verzichten, weil mit der (analogen) Gründungsprüfung ein dauerhafter Erhalt der Kapitalausstattung nicht gewährleistet ist, würde bedeuten, den Gründungsvorschriften die Bedeutung abzusprechen. Auch das weitere Argument, die Kontrolle des Kapitalausstattung bei der Verwendung von Mantel- und Vorratsgesellschaften unterliefe das als berechtigt anzuerkennende Motiv, den Zeitaufwand des Eintragungsvorgangs zu verkürzen, verfängt nach Ansicht des Senats angesichts des vorgehenden Zwecks der Gründungsprüfung nicht.

4. Die im Streitfall vom Registergericht getroffene Zwischenverfügung geht über die bei der wirtschaftlichen Neugründung gebotene Prüfung derjenigen Gründungsvorschriften, deren Umgehung zu besorgen ist, nicht hinaus. Sie verstößt nicht gegen das Gesetz (§ 550 ZPO).

IV.

Die angefochtene Entscheidung ist nicht aus anderen Gründen richtig, die eine Vorlage an den Bundesgerichtshof entbehrlich machten.

Zwar bestehen nachhaltige Bedenken, ob die beantragten Satzungsänderungen unter Beibehaltung der übrigen Satzungsbestimmungen überhaupt eingetragen werden könnten. So ist es offenbar tatsächlich unmöglich, dass die Gesellschaft weiterhin ihre Einkünfte von der F B AG beziehen kann, wie das in §§ 6 und 13 der - insoweit unveränderten - Satzung vorgesehen ist. Es liegt auch auf der Hand, dass der in § 19 der Satzung vorgesehene Ausschluss eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes mit dem in § 3 geänderten Gesellschaftszweck (Gegenstand des Unternehmens) unvereinbar ist. Auf solche Bedenken bezieht sich aber die mit der Erstbeschwerde angefochtene Zwischenverfügung des Registergerichts nicht. Der Senat ist deshalb gehindert, seine Entscheidung im Verfahren der weiteren Beschwerde auf solche Bedenken zu stützen.

Ende der Entscheidung

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