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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 21.05.2001
Aktenzeichen: 8 Wx 602/99
Rechtsgebiete: EGBGB, GBO


Vorschriften:

EGBGB § 13 a
EGBGB § 11 Abs. 3
GBO § 71
GBO § 38
GBO § 71 Abs. 2
GBO § 29 Abs. 3
GBO § 71 Abs. 2 Satz 1
GBO § 71 Abs. 2 Satz 2
GBO § 53 Abs. 1 Satz 2
GBO § 53 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

8 Wx 602/99

Grundbuch von

In dem Grundbuchverfahren

hat der 8. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Beilich, des Richters am Oberlandesgericht Fischer und des Richters am Amtsgericht Weller

am 21. Mai 2001

beschlossen:

Tenor:

Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 14. Oktober 1999 aufgehoben.

Das Amtsgericht Neuruppin - Grundbuchamt - wird angewiesen, gegen die Löschung der am 5. Juli 1999 in Abteilung II unter laufender Nr. 3 eingetragenen Auflassungsvormerkung zugunsten des Landes B von Amts wegen einen Widerspruch einzutragen.

Die Kosten des Erstbeschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen der Beteiligten zu 2. zur Last.

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 2. ist ohne Eigentumswechsel bei Neufassung der Abteilung I am 5. Juli 1999 zu 1/2 Anteil als Eigentümerin des vorbezeichneten Grundeigentums, das ein Bodenreformgrundstück war, ins Grundbuch eingetragen worden. Unter dem 9. Juni 1999 ersuchte der Beteiligte zu 1. mit gesiegeltem Schreiben vom 4. Juni 1999 das Grundbuchamt, "zur Sicherung des Anspruches des Landes B nach Art. 233 § 11 Abs. 3 EGBGB" in Abteilung II des Grundbuchs von D bezüglich der eingangs benannten Flurstücke eine Vormerkung nach Art. 233 § 13 a EGBGB zugunsten des Landes B einzutragen. Diese Auflassungvormerkung wurde am 5. Juli 1999 eingetragen.

Gegen die Eintragung der Auflassungvormerkung hat die Beteiligte zu 2. Beschwerde eingelegt.

Das Landgericht hat das Grundbuchamt angewiesen, die Auflassungsvormerkung zu löschen. Die Löschung ist zwischenzeitlich erfolgt.

Gegen die Entscheidung des Landgerichts richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1.

II.

Die weitere Beschwerde ist zulässig, namentlich in der rechten Form eingelegt (§§ 78, 80 Abs. 1 GBO), und begründet.

Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf mehreren verfahrensrechtlichen Gesetzesverletzungen. Weder hätte das Landgericht die Löschung der eingetragenen Vormerkung veranlassen dürfen, noch ist überhaupt durch die eingetragene Vormerkung das Grundbuch unrichtig geworden. Unrichtig ist das Grundbuch jetzt nur deshalb, weil das Grundbuchamt der Anweisung des Landgerichts, an die es gebunden war, gefolgt ist und die Vormerkung - materiell-rechtlich zu Unrecht - gelöscht hat.

1.

Mit seiner Anweisung an das Grundbuchamt hat das Landgericht schon das Verfahrensrecht verletzt.

a)

Mit ihrer Erstbeschwerde hatte sich die Beteiligte zu 2. gegen eine Eintragung gewandt. Eine solche Beschwerde ist gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO unzulässig und wäre - als solche - zu verwerfen gewesen.

Allerdings lässt § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO die Beschwerde zu mit dem Ziel, gegen die Eintragung einen Amtswiderspruch (§ 53 Abs. 1 Satz 1 GBO) einzutragen. So hätte das Landgericht - wäre seine Rechtsauffassung richtig - die Beschwerde auslegen dürfen, was es aber nicht getan und das Grundbuchamt dazu auch nicht angewiesen hat.

b)

Gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO ist eine Beschwerde gegen eine Eintragung auch zulässig mit dem Ziel, das Grundbuchamt zur Löschung dieser Eintragung gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO anzuweisen.

Die Voraussetzungen der letztgenannten Vorschrift, die das Landgericht gar nicht erst geprüft hat, liegen ersichtlich nicht vor. Nach dieser Vorschrift dürfen nur solche Eintragungen - von Amts wegen - gelöscht werden, die ihrem Inhalte nach unzulässig sind. Das ist bei der Eintragung einer Auflassungsvormerkung ganz offensichtlich nicht der Fall. Das Landgericht selbst hat die - erneute, wenn auch mit schlechterem Rang - Eintragung auf der Grundlage eines neuen Ersuchens für zulässig erachtet.

c)

Allein dies nötigt schon zu der Anweisung an das Grundbuchamt, gegen die Löschung der Vormerkung von Amts wegen einen Widerspruch einzutragen.

Auch die Löschung ist eine Eintragung i. S. d. § 71 GBO, gegen die - in den Grenzen und mit den Zielen des § 71 Abs. 2 GBO - eine Beschwerde zulässig ist. Die Löschung selbst ist nicht "ihrem Inhalte nach" unzulässig und kann nicht ihrerseits "gelöscht" werden. Wohl aber ist gegen die Löschung ein Amtswiderspruch einzutragen, weil die Löschung unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften - wie erörtert - vorgenommen worden ist und das Grundbuch unrichtig gemacht hat. An der Verletzung des Gesetzes ändert es nichts, dass das Grundbuchamt an die Anweisung des Landgerichts gebunden war. Ein Verschulden des Grundbuchführers ist nicht vorausgesetzt. Die Anweisung selbst ist - wie das mit dieser Entscheidung geschieht - aufzuheben und rechtfertigt schon deshalb verfahrensrechtlich die Löschung nicht.

2.

Das Landgericht hat das formelle Grundbuchrecht auch noch in einem anderen Punkte und damit zugleich auch das materielle Recht verletzt. Es hätte das Grundbuchamt nicht einmal zur Eintragung eines Amtswiderspruchs, § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO, anweisen dürfen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen ersichtlich nicht vor.

a)

Bei der Eintragung der Vormerkung hat das Grundbuchamt Verfahrensvorschriften nicht verletzt. Eine solche Gesetzesverletzung hat das Landgericht auch nicht festgestellt.

Das Ersuchen des Beteiligten zu 1., das die Grundlage der Eintragung der Vormerkung war, entsprach den formellen Anforderungen der §§ 38, 29 Abs. 3 GBO, wie auch das Landgericht richtig festgestellt hat. Auch die in § 38 GBO vorausgesetzte Berechtigung des Beteiligten zu 1., nach den gesetzlichen Vorschriften das Grundbuchamt um die Eintragung zu ersuchen, hat das Landgericht - mit Recht - nicht in Zweifel gezogen. Der Beteiligte zu 1. ist - unbezweifelbar - diejenige Behörde, die gemäß Art. 233 § 13 a EGBGB das Grundbuchamt um die Eintragung der Vormerkung ersuchen darf.

b)

Völlig zu Recht hat das Landgericht - im Ansatz - auch noch erkannt, dass das Grundbuchamt die "Berechtigung durch die ersuchende Behörde" nicht zu überprüfen hat. Soweit damit die formelle Berechtigung gemeint wäre, wäre das durch die eigenen Feststellungen des Landgerichts (vgl. dazu die vorstehenden Bemerkungen zu a)) allerdings bereits widerlegt. Das Grundbuchamt hat in der Tat die abstrakte Befugnis der ersuchenden Behörde zu überprüfen (vgl. Demharter, Grundbuchordnung, 23. Aufl., § 38 GBO Rn. 73 m.w.N.).

Gemeint sein kann mit der - insoweit richtigen - Formulierung des Landgerichts also nur die materielle Berechtigung. Diese hat aber - wie das Landgericht selbst ausführt - das Grundbuchamt nicht zu überprüfen, erst recht nicht das Beschwerdegericht oder das Rechtsbeschwerdegericht. Das Grundbuchamt hat nämlich nicht zu untersuchen, ob die Voraussetzungen, unter denen die Behörde zu dem Ersuchen befugt ist, tatsächlich vorliegen (vgl. Demharter a.a.O., Rn. 74 m.w.N.).

c)

Das Landgericht ist allerdings - ebenfalls, indes nur im Ansatz, zu Recht - der Prüfung näher getreten, ob sich aus dem Eintragungsersuchen (auch) die materielle Berechtigung zum Ersuchen ergeben müsse. Ein Ersuchen, das den Grund des Ersuchens nicht angeben würde, würde in der Tat eine geeignete Grundlage für eine Grundbuchberichtigung nicht abgeben können.

Ende der Entscheidung

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