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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 06.01.2009
Aktenzeichen: 9 AR 14/08
Rechtsgebiete: ZPO, GVG, BGB, HausratsVO


Vorschriften:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6
ZPO § 37
GVG § 23 b
GVG § 23 b Abs. 1 Nr. 8
BGB § 1361 a
BGB § 1361 b Abs. 3 Satz 1
HausratsVO § 15
HausratsVO § 18 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Sie sind Miteigentümer eines in S. gelegenen Grundstücks, das mit einem Wohnhaus und einem Nebengelass bebaut ist. Das Scheidungsverfahren ist anhängig. Durch Beschluss vom 02.12.2008 wies das Amtsgericht - Familiengericht - Strausberg der Antragstellerin in dem Verfahren 2 F 706/07 das Wohnhaus für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Nutzung zu.

Am 16.12.2008 reichte die Antragstellerin zu Protokoll der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts Strausberg "Klage" ein und beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Sie begehrt, dass es dem Antragsgegner untersagt wird, Einrichtungsgegenstände aus dem gemeinsamen Wohnhaus zu entfernen. Ferner soll ihm die Abholung seiner persönlichen Sachen aus dem Wohnhaus und dem Nebengelass aufgegeben werden. Schließlich verlangt die Antragstellerin, dass der Antragsgegner seine Schlüssel für das Wohnhaus, den Keller und das Nebengelass herausgibt.

Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts legte die Sache dem Familiengericht vor. Der dortige Abteilungsrichter erklärte durch Vermerk vom 17.12.2008 seine Unzuständigkeit und übersandte die Akte der Zivilabteilung. Daraufhin schrieb die Zivilrichterin die Parteien an und teilte ihnen mit, dass eine Vorlage an das Brandenburgische Oberlandesgericht zwecks Bestimmung der "funktionellen Zuständigkeit" beabsichtigt sei. Eine kurze Frist zur Stellungnahme wurde eingeräumt. Durch Beschluss vom 22.12.2008 erklärte die Zivilrichterin sodann ihre Unzuständigkeit, da es sich um eine Familiensache handele, und legte die Sache dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor. Der Beschluss wurde der Antragstellerin und der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners zur Kenntnisnahme übersandt.

II.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht ist gemäß §§ 36 Abs. 1 Nr. 6, 37 ZPO für die Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit berufen. Diese Vorschriften finden bei den die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Gerichte betreffenden negativen Kompetenzkonflikten entsprechende Anwendung, auch wenn es sich um einen Zuständigkeitsstreit zwischen Zivilabteilung und Familienabteilung innerhalb desselben Gerichts handelt (BGHZ 71, 264, 270 f.; NJW-RR 1990, 1026; OLG Dresden, MDR 2006, 211 f.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Auflage, § 36 Rn. 2 a, 29). Streitigkeiten zwischen der Prozessabteilung des Amtsgerichts und dem Familiengericht werden durch den Familiensenat des Oberlandesgerichts entschieden (ständige Rspr. des Senats; OLG Rostock, FamRZ 2004, 956 f.).

Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO analog sind jedoch nicht erfüllt, weil es an "rechtskräftigen" Unzuständigkeitserklärungen im Sinne dieser Vorschrift fehlt. Mit Beschluss vom 22.12.2008 hat sich zwar die Prozessabteilung des Amtsgerichts Strausberg für unzuständig erklärt. Diese Entscheidung ist auch beiden Parteien zur Kenntnis gebracht worden. Es liegt insoweit eine "rechtskräftige" Unzuständigkeitserklärung im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vor. Das Familiengericht Strausberg hat aber seine Unzuständigkeit lediglich in einer internen Aktenverfügung verneint. Dies reicht für eine Zuständigkeitsbestimmung nicht aus, da es sich hierbei nicht um eine wirksame Unzuständigkeitserklärung handelt (BGH, FamRZ 1984, 37; FamRZ 1988, 1256, 1257; NJW-RR 1994, 322; NJW-RR 1995, 641; NJW-RR 1997, 1161; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 36 Rn. 24). Eine Bestimmung der Zuständigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO kann nur in Betracht gezogen werden, wenn sich beide Gerichte wirksam für unzuständig erklärt haben (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Auflage, § 36 Rn. 36 mit Rechtsprechungsnachweisen). So verhält es sich hier nicht.

Die Akten werden an das Amtsgericht Strausberg zurückgegeben. Der Senat weist vorsorglich daraufhin, dass das Familiengericht zur Entscheidung berufen sein dürfte. Welche Rechtsstreitigkeiten in die sachliche Zuständigkeit des Familiengerichts fallen, regelt § 23 b GVG. Soweit die Antragstellerin begehrt, dass es dem Antragsgegner untersagt wird, Einrichtungsgegenstände (Möbel) aus dem gemeinsamen Wohnhaus zu entfernen, kommt als Anspruchsgrundlage § 1361 a BGB in Frage. Im Wege einer einstweiligen Anordnung kann einem getrennt lebenden Ehegatten verboten werden, Hausratsgegenstände aus der Ehewohnung zu entfernen (Zöller/Philippi, a.a.O., § 620 Rn. 79 m.w.N.). Es ist eine Hausratsstreitigkeit nach § 18 a HausratsVO gegeben und damit eine Familiensache. Gemäß § 23 b Abs. 1 Nr. 8 GVG sind Verfahren über Regelungen nach der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats Familiensachen. Hinsichtlich des Verlangens der Antragstellerin auf Herausgabe bestimmter Schlüssel gilt nichts anderes. Es handelt sich um eine Streitigkeit, die die Ehewohnung betrifft, mithin in die Zuständigkeit des Familiengerichts fällt. Schließlich ist die Familienabteilung des Amtsgerichts auch für die Klärung der Frage, ob dem Antragsgegner aufgegeben werden kann, seine persönlichen Sachen aus dem Wohnhaus und dem Nebengelass zu entfernen, zuständig. Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Strausberg vom 02.12.2008 (Aktenzeichen: 2 F 706/07) ist der Antragstellerin das gemeinsame Wohnhaus der Parteien für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Nutzung zugewiesen worden. Gemäß §§ 15, 18 a HausratsVO kann das Familiengericht Anordnungen treffen, um die Ausübung des Nutzungsrechts abzusichern. Die Verpflichtung des Antragsgegners, beim Auszug seine persönlichen Sachen mitzunehmen, stellt eine derartige Maßnahme dar (Schulz/Hauß/Wunderlin, Familienrecht, 1. Auflage, § 1361 b BGB, Rn. 14). Nach § 1361 b Abs. 3 Satz 1 BGB hat der Ehegatte, dem die Ehewohnung nicht überlassen wurde, alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung des Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln.

Ende der Entscheidung

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