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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 15.05.2002
Aktenzeichen: 9 AR 4/02
Rechtsgebiete: FGG, BGB
Vorschriften:
FGG § 5 Abs. 1 | |
FGG § 36 Abs. 1 Satz 1 | |
FGG § 43 Abs. 1 | |
BGB § 7 | |
BGB § 8 | |
BGB § 11 | |
BGB § 11 Satz 1 | |
BGB § 1631 b |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
9 AR 4/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht
In der Unterbringungssache
betreffend das Kind S... K..., geboren am ... 1986, wohnhaft ...,
hat der 9. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die Vorlage des Amtsgerichts Cottbus vom 3. Mai 2002
am 15. Mai 2002
beschlossen:
Tenor:
Zum örtlich zuständigen Gericht wird das Amtsgericht Luckenwalde bestimmt.
Gründe:
Zur Entscheidung der Frage, welches Amtsgericht in der Unterbringungssache örtlich zuständig ist, ist der Senat gemäß § 5 Abs. 1 FGG berufen.
Es war auszusprechen, dass das Amtsgericht Luckenwalde örtlich zuständig ist.
Die örtliche Zuständigkeit für die Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung gemäß § 1631 b BGB richtet sich nach §§ 43 Abs. 1, 36 Abs. 1 Satz 1 FGG. Danach kommt es darauf an, wo das Kind seinen Wohnsitz hat. Nach § 11 BGB teilt ein minderjähriges Kind den Wohnsitz der Eltern bzw. des Elternteils, der das Sorgerecht hat, hier also den der allein sorgeberechtigten Kindesmutter. Diese Bestimmung legt jedoch nur den gesetzlichen Wohnsitz fest und greift erst ein, wenn ein gewillkürter Wohnsitz nach §§ 7, 8 BGB nicht begründet worden ist. Die Eltern können den Kindeswohnsitz auch an einem anderen Ort als ihrem eigenen Wohnsitz begründen, wobei dies auch stillschweigend geschehen kann, sofern nur eine andere (neue) ständige Niederlassung des Kindes gewollt ist. Im Übrigen kann auch neben den vom Wohnsitz der Eltern abgeleiteten Wohnsitz nach § 11 Satz 1 BGB ein gewillkürter Wohnsitz des Kindes begründet werden (§ 7 Abs. 2 BGB).
Ist ein Kind wegen geistiger oder psychischer Gebrechen in einer Anstalt außerhalb des Wohnorts der Eltern untergebracht, so ist für die Erteilung einer familiengerichtlichen Genehmigung nach § 1631 b BGB grundsätzlich das für den Wohnsitz der Eltern und nicht das für den Sitz der Anstalt maßgebende Familiengericht örtlich zuständig (OLG Köln, FamRZ 1980, 481; OLG Bremen FamRZ 1980, 928, 929; OLG München, FamRZ 1988, 969, 970).
Vorliegend ist auch im Hinblick darauf, dass S... schon mehrfach in Jugendeinrichtungen in L... bzw. F... untergebracht war, nicht davon auszugehen, dass mit dem Willen seiner sorgeberechtigten Mutter auch ein Wohnsitz am Ort der jeweiligen Unterbringung begründet worden ist. Grundsätzlich kann den Eltern eines minderjährigen Kindes nicht die innere Willensrichtung unterstellt werden, selbst ein schwerwiegend oder voraussichtlich auf Dauer erkranktes Kind außerhalb des räumlichen Schwerpunktes ihres eigenen Lebens zu stellen. Eltern, die ein wegen geistiger oder psychischer Defekte stationär untergebrachtes Kind in der Anstalt besuchen, haben nicht nur die Möglichkeit, das psychische Wohlergehen des Kindes zu fördern und zu überwachen und im Rahmen der Anstaltsordnung dem Pflegepersonal geeignete Hinweise zu geben, sondern auch dem Kind das Gefühl persönlicher Zuwendung zu vermitteln oder dies zumindest zu versuchen. Es ist ferner davon auszugehen, dass die Eltern eines solchen Kindes sich jedenfalls die Möglichkeit offen halten wollen, das Kind zeitweise - etwa zu Urlaubszeiten - oder sogar dauernd wieder nach Hause zu holen und persönlich oder unter persönlicher Aufsicht zu pflegen, mag diese Möglichkeit auch noch von anderen Bedingungen abhängen, etwa von einer Besserung des Zustandes des Kindes aufgrund verbesserter Behandlungsmethoden oder einer Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern selbst.
Hier befindet sich das betroffene Kind jedenfalls seit dem 11. April 2002 auf unbestimmte Zeit wieder im Haushalt der allein sorgeberechtigten Mutter. Soweit es nunmehr um die Genehmigung zu einer Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung der Psychiatrie geht, soll diese darüber hinaus in ... bei Dresden erfolgen, das weder in den Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Cottbus noch des Amtsgerichts Luckenwalde liegt.
Nach alledem ist das Familiengericht Luckenwalde örtlich zuständig.
Ende der Entscheidung
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