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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 29.08.2006
Aktenzeichen: 9 AR 5/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 | |
ZPO § 36 Abs. 2 | |
ZPO § 37 | |
ZPO § 281 | |
ZPO § 281 Abs. 1 | |
ZPO § 281 Abs. 2 Satz 2 | |
ZPO § 281 Abs. 2 Satz 4 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
9 AR 5/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht
In der Familiensache
hat der 9. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Seidel, den Richter am Oberlandesgericht Götsche und den Richter am Oberlandesgericht Schollbach
am 29. August 2006
beschlossen:
Tenor:
Zum zuständigen Gericht wird das Amtsgericht - Familiengericht - Pankow/Weißensee bestimmt.
Gründe:
Das Brandenburgische Oberlandesgericht ist gemäß §§ 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2, 37 ZPO für die Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit berufen.
Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Pankow/Weißensee folgt aus § 281 ZPO. Nach § 281 Abs. 2 Satz 2 und Satz 4 ZPO sind Beschlüsse, die auf der Grundlage des § 281 Abs. 1 ZPO ergehen und die Verweisung aufgrund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit betreffen, unanfechtbar und für das Gericht, an welches der Rechtsstreit verwiesen wird, bindend. Diese Bindungswirkung kommt auch dem Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 14. Dezember 2005 zu, da der Rechtsstreit bereits aufgrund der Zustellung der Antragsschrift am 7. Dezember 2005 rechtshängig war, das Amtsgericht Cottbus sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Pankow/Weißensee verwiesen hat.
Diese Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Cottbus vom 14. Dezember 2005 hat das Amtsgericht Pankow/Weißensee in seinem Beschluss vom 27. Juli 2006 verkannt. Selbst wenn die in diesem Beschluss geäußerte Rechtsauffassung zutreffen würde, würde dies die Bindungswirkung nicht entkräften. Dies wäre lediglich dann der Fall, wenn der Verweisung jegliche rechtliche Grundlage fehlen würde und sie als objektiv willkürlich erschiene (BGH NJW 1993, 1273). Ein solcher Fall liegt jedoch dann nicht vor, wenn das verweisende Gericht - wie dies hier hinsichtlich der Charakterisierung des gewöhnlichen Aufenthalts von Ausländern der Fall ist - eine Rechtsfrage anders als das für zuständig bestimmte Gericht beurteilt. Lediglich wenn die von dem verweisenden Gericht vertretene Rechtsauffassung völlig abwegig und in keinerlei Hinsicht nachvollziehbar erscheinen würde, käme das Entfallen der Bindungswirkungen des Verweisungsbeschlusses in Betracht. Ein solcher Fall liegt aber erkennbar nicht vor und wird auch durch das Amtsgericht Pankow/Weißensee in der Begründung seines Beschlusses vom 27. Juli 2006 nicht geltend gemacht.
Ende der Entscheidung
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