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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 25.09.2006
Aktenzeichen: 9 AR 7/06
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, GVG


Vorschriften:

BGB §§ 280 ff.
BGB §§ 823 ff.
BGB §§ 1363 ff.
BGB § 1365
ZPO § 36 Abs. 1 Ziff. 6
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6
ZPO § 37
ZPO § 281
ZPO § 621 Abs. 1 Ziff. 8
GVG § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9
GVG § 23 b Abs. 1 Ziff. 9
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

9 AR 7/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Schadensersatzklage

hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf Vorlage des Amtsgerichts - Familiengericht - Cottbus durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Seidel, den Richter am Oberlandesgericht Schollbach und den Richter am Oberlandesgericht Götsche

am 25. September 2006

beschlossen:

Tenor:

Zum zuständigen Gericht wird das Landgericht Cottbus - Zivilkammer - bestimmt.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche der Klägerin. Diese behauptet, der Beklagte habe unberechtigt über das eheliche Vermögen im Ganzen verfügt. Insoweit stehen der Klägerin ihrer Auffassung nach Ansprüche gem. §§ 823, 1363 ff. BGB auf Erstattung des hälftigen Verfügungsbetrages zu.

Das Landgericht Cottbus hat sich mit Beschluss vom 1. August 2006 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit gem. § 281 ZPO an das nach § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 GVG zuständige Amtsgericht - Familiengericht - Cottbus verwiesen. Mit Beschluss vom 22. August 2006 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Cottbus die Übernahme des Verfahrens mit der Begründung, es handele sich nicht um eine Familiensache, abgelehnt und dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung gem. § 36 Abs. 1 Ziff. 6 ZPO vorgelegt.

II.

1.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Cottbus hat zutreffend dem Senat den Streit über die Zuständigkeit zur Entscheidung vorgelegt. Das Brandenburgische Oberlandesgericht ist gemäß §§ 36 Abs. 1 Nr. 6, 37 ZPO für die Entscheidung über einen Zuständigkeitsstreit berufen. Diese Vorschriften finden bei den die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Gerichte betreffenden negativen Kompetenzkonflikten entsprechende Anwendung (vgl. nur Zöller/ Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 36 Rn. 2 a). Streitigkeiten zwischen einem Prozessgericht (Zivilgericht) und einem Familiengericht werden durch den Familiensenat des Oberlandesgerichtes entschieden (OLG Rostock FamRZ 2004, 956, 957).

2.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Cottbus hat auch in der Sache zutreffend seine eigene sachliche Zuständigkeit verneint.

a.

Zunächst kann die Zuständigkeit der Familienabteilung des Amtsgerichts Cottbus nicht aufgrund der Regelung des § 281 ZPO festgestellt werden. Zwar sind auf Grundlage dieser Norm getroffene Verweisungen bei Unzuständigkeit bindend (vgl. § 281 Abs. 2 Satz 2 und 4 ZPO). Dies gilt aber nicht, wenn das Landgericht eine Nichtfamiliensache an das Familiengericht verweist, da insoweit dann nur das Amtsgericht als solches, dort aber nicht das Familiengericht an die Verweisung gebunden ist (BGH FamRZ 1980, 557).

b.

Aber auch eine allgemeine Zuständigkeit des Amtsgerichts kann aus dem Verweisungsbeschluss des Landgerichts nicht hergeleitet werden, da dieser nicht bindend ist.

aa.

Dies gilt bereits deshalb, weil das Landgericht keine ausreichende Begründung für die Verweisung abgegeben hat. Zwar bedarf es einer eingehenden Begründung angesichts der Unanfechtbarkeit grundsätzlich nicht. Floskelhafte Formulierungen ohne jeglichen Begründungsinhalt wie z. B. es handelt sich um eine Familiensache stellen aber keine ausreichende Begründung dar, weshalb der Beschluss dann als willkürlich und ohne Bindungswirkung anzusehen ist (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Auflage, § 281, Rn. 43). Nichts anderes kann dann gelten, wenn - wie es hier der Fall ist - das verweisende Gericht im Verweisungsbeschluss allein auf eine Norm Bezug nimmt, ohne hierzu jegliche Ausführungen zu tätigen.

bb.

Unabhängig davon ist zu berücksichtigen, dass das Landgericht ohne nachvollziehbare Begründung von einer bisher einhelligen Meinung abweicht, wie aus den nachfolgenden Ausführungen hervorgeht. In diesem Fall bindet die Verweisung aber gleichfalls nicht (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a. a. O.).

Es handelt sich bei dem vorliegenden Verfahren nicht um eine Familiensache im Sinne der §§ 621 Abs. 1 Ziff. 8 ZPO bzw. 23 b Abs. 1 Ziff. 9 GVG. Nach diesen Vorschriften sind dem Familiengericht Streitigkeiten über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht ausschließlich zugewiesen. Der Streit über Schadensersatzansprüche wegen Verfügungen eines Ehegatten über Vermögenswerte des Anderen hat rein zivilrechtlichen Charakter und stellt damit keine Familiensache dar, selbst dann nicht, wenn diese Forderung möglicherweise zum Endvermögen der Ehegatten im Zugewinnausgleich gehören würde (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a. a. O., § 621, Rn. 25).

Daran ändert auch nichts, dass in diesem Zusammenhang möglicherweise die Vorschrift des § 1365 BGB zu berücksichtigen ist. Diese Vorschrift verhält sich im Wesentlichen zur Vertretungsbefugnis. Die Anspruchsgrundlage einer eventuellen Schadensersatzpflicht regelt diese Norm ebenso wenig wie das eheliche Güterrecht, vielmehr ist eine solche Schadensersatzpflicht aus allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften - insbesondere denjenigen der §§ 280 ff., 823 ff. BGB - abzuleiten.

Ende der Entscheidung

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