Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 26.04.2001
Aktenzeichen: 9 U 10/00
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, GKG


Vorschriften:

BGB § 744
BGB § 748
BGB § 743
BGB § 683
BGB § 291
BGB §§ 987 ff.
BGB §§ 741 ff.
BGB §§ 1009 ff.
BGB § 744 Abs. 2
BGB § 744 Abs. 1
BGB § 743 Abs. 2
BGB § 745 Abs. 2
BGB § 743 Abs. 1
ZPO § 92
ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 322 Abs. 2
ZPO § 708 Nr. 10
GKG § 8 Abs. 1
GKG § 8
GKG § 1 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
9 U 10/00 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 26.04.2001

Verkündet am 26.04.2001

Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

In dem Rechtsstreit

hat der 9. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 2001 durch

die Richterin am Oberlandesgericht Surkau, den Richter am Landgericht Schollbach und den Richter am Amtsgericht Götsche

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24. März 2000 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 17 O 273/98 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 12. Mai 1998 - wird aufrechterhalten, soweit der Beklagte darin zur Zahlung von 11.204,42 DM verpflichtet worden ist.

Das teilweise erste Versäumnisurteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 9. Oktober 1998 wird in Höhe von 631,26 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. September 1998 sowie weiterer 4 % Zinsen aus 11.204,42 DM seit dem 29. Januar 1998 aufrechterhalten.

Im Übrigen werden der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Fürstenwalde und das teilweise erste Versäumnisurteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die weitergehende Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Berufung des Beklagten wird teilweise als unzulässig verworfen und im übrigen zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz haben die Klägerin 44,4 % und der Beklagte 55,6 % zu tragen, mit Ausnahme der durch den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Fürstenwalde entstandenen Kosten, die dem Beklagten auferlegt werden.

Die Gerichtskosten des I. Berufungsverfahrens werden nicht erhoben.

Im Übrigen haben von den Kosten der II. Instanz die Klägerin 22,3 % und der Beklagte 77,7 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer wird für den Beklagten auf 53.014,37 DM und für die Klägerin auf 12.377,79 DM festgesetzt.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin ist zulässig. Dagegen wurde die statthafte Berufung des Beklagten, die form- und fristgerecht eingelegt wurde, nur zum Teil innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet, mit der Folge, dass sie teilweise als unzulässig zu verwerfen war.

II.

In der Sache ist nur die Berufung der Klägerin teilweise begründet.

Die Berufung des Beklagten ist - soweit diese zulässig ist - jedenfalls nicht begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 11.835,68 DM aus den §§ 748, 744 BGB.

Die Parteien sind als Miteigentümer des Grundstücks Bruchteilseigentümer zu je einer Hälfte des sich auf die ganze Sache beziehenden Eigentumsrechts. Der Miteigentumsanteil ist Eigentum, auf den neben den §§ 741 ff. BGB und §§ 1009 ff. BGB alle Vorschriften über das Alleineigentum anwendbar sind.

§ 748 BGB regelt die Verteilung der Lasten und Kosten im Innenverhältnis. Die Vorschrift ist das Gegenstück zu § 743 BGB. § 748 BGB begründet eine gesetzliche Ausgleichspflicht zwischen den Teilhabern, die auch ohne und gegen den Willen des einzelnen Teilhabers entstehen kann.

Gemäß § 748 BGB ist grundsätzlich jeder Teilhaber den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstandes sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und der gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen. Unter Lasten sind danach privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Leistungspflichten, die den Eigentümer einer Sache oder den Inhaber eines Rechts als solche betreffen, zu verstehen. Hierzu zählen u. a. auch Sachversicherungsprämien an private Versicherer. Öffentliche Lasten sind insbesondere Steuern, Anlieger- und Erschließungsbeiträge und Sanierungsabgaben. Zu den Kosten gehören die Kosten der Erhaltung, wobei es sich insoweit nur um solche Aufwendungen handelt, die durch berechtigte, zu Gunsten der Gemeinschaft vorgenommene, zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes notwendige Maßnahmen entstanden sind, wobei diese Kosten auch solche Aufwendungen betreffen können, die Maßnahmen betreffen, denen der betroffene Teilhaber nicht zugestimmt hat. Der Begriff der Erhaltung ist in § 748 BGB deshalb ebenso zu verstehen wie in § 744 Abs. 2 BGB, d. h. nur die Kosten der zur Erhaltung notwendigen Maßnahmen, die ein Teilhaber gemäß § 744 Abs. 2 BGB notfalls auch gegen den Willen der übrigen Teilhaber durchführen kann, sind Kosten der Erhaltung im Sinne des § 748 BGB.

Soweit das Landgericht die Positionen Grundsteuer, Straßenausbaukosten, Gebäudeversicherung zugesprochen hat, handelt es sich hierbei um Grundstückslasten im Sinne des § 748 BGB. Hierzu gehören aber auch die für den Schornsteinfeger zu zahlenden jährlichen Gebühren, die ebenfalls verbrauchsunabhängig anfallen. Insofern waren der Klägerin die mit Rechnung vom 22. Juni 1997 geltend gemachten Kosten für den Schornsteinfeger in Höhe der Hälfte von 94,35 DM ebenfalls zuzusprechen. Insgesamt ergibt sich aus den in den Schriftsätzen vom 17. August 1998 sowie vom 18. September 1998 aufgeführten Positionen für Grundsteuer, Straßenausbaukosten, Gebäudeversicherung und Schornsteinfegergebühren ein Betrag in Höhe von insgesamt 10.242,79 DM, von dem die Klägerin von dem Beklagten den hälftigen Betrag in Höhe von 5.121,40 DM verlangen kann. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass das pauschale Bestreiten des Beklagten zur vollständigen Bezahlung der von der Klägerin geltend gemachten Kosten hier nicht ausreichend ist.

Entgegen der vom Landgericht vertretenen Ansicht, stehen der Klägerin aber nicht nur ein anteiliger Ersatz für die Grundstückslasten oder von ihr aufgewandter Kosten für notwendige Erhaltungsmaßnahmen gegen den Beklagten zu, sondern sie kann ebenso Ersatz für die aus der Verwaltung des Hauses, die gemäß § 744 Abs. 1 BGB den Parteien gemeinschaftlich zustand, resultierenden Kosten anteilsmäßig von dem Beklagten ersetzt verlangen. Auf Grund des tatsächlichen Verhaltens der Parteien ist davon auszugehen, dass die Parteien nach dem Auszug des Beklagten Anfang 1995 aus dem gemeinsamen Hausgrundstück stillschweigend sich daraufhin vereinbart haben, dass nur der Klägerin die Verwaltung des gemeinsamen Eigentums obliegt. Nach der Mitteilung der Lebensgefährtin des Beklagten war der Beklagte beruflich in A tätig und damit war ihm eine (Mit-)Verwaltung des Hausgrundstücks nicht mehr möglich. Die Klägerin hat insoweit auch unwidersprochen behauptet, dass sich der Beklagte in keiner Weise mehr um das Grundstück gekümmert habe. So hat der Bevollmächtigte des Beklagten auch erstmals mit Schriftsatz vom 24. September 1997 die Einräumung des Mitbesitzes verlangt und einen Auskunftsanspruch geltend gemacht. Die Klägerin war auch als Miteigentümerin gemäß § 743 Abs. 2 BGB zum Besitz des Wohngrundstücks berechtigt, so lange sie den Miteigentümer nicht in seinem Recht auf Mitbesitz beeinträchtigte. Dies war aber erst ab dem 24. September 1997, nämlich ab dem Verlangen auf Einräumung des Mitbesitzes der Fall.

Der Klägerin steht aber ein Anspruch auf Ersatz der durch die Benutzung des Grundstücks entstandenen Kosten allerdings nur bis zum 24. September 1997 zu. Denn in dem Schreiben vom 24. September 1997 ist ein Verlangen des Beklagten im Sinne des § 745 Abs. 2 BGB zu sehen. Dem Fehlen einer Regelung steht gleich, wenn die bisherige Regelung entfallen ist, was auch infolge einer Kündigung des Benutzungsverhältnisses der Fall sein kann.

Selbst wenn man nicht von einer stillschweigenden Verwaltungsregelung ausginge, hätte die Klägerin einen Anspruch aus § 683 BGB gegen den Beklagten, so lange die Klägerin berechtigte Mitbesitzerin des gesamten Hausgrundstücks im Sinne des § 743 Abs. 2 BGB war (BGH NJW 1987, 3001). Auch insoweit würde ihr Erstattungsanspruch nur die Aufwendungen, die sie bis zum 24. September 1997 geltend macht, erfassen, dagegen nicht die erst nach diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen. Denn ab diesem Zeitpunkt wurde die Klägerin zu einem nicht berechtigten Besitzer der zweiten Haushälfte mit der Folge, dass ihr auch keine Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag mehr zustehen können.

Aus dem Vorgenannten folgt, dass die Klägerin nicht nur Ersatz der Grundstückslasten im Sinne des § 748 BGB von dem Beklagten anteilig verlangen kann, sondern auch darüber hinaus die ihr bereits vom Landgericht zugesprochenen anteiligen Kosten aus den Rechnungen der Firma "S " vom 17. Mai 1995, 7. März 1996 und vom 23. August 1996 sowie der Firma F vom 9. September 1998. Es kann insoweit dahinstehen, ob diese Kosten als Kosten notwendiger Erhaltungsmaßnahmen anzusehen sind, da hierfür ein ausreichender Vortrag der Klägerin fehlen dürfte. Denn insoweit besteht - wie bereits ausgeführt - ein Anspruch der Klägerin auf anteilige Erstattung der Kosten bereits aus § 744 Abs. 1 BGB. Infolgedessen kann die Klägerin darüber hinaus auch anteiligen Ersatz der Rechnungen der Firma "S " vom 13. Februar 1996 über 1.104,00 DM sowie vom 7. September 1995 über 6.210,00 DM verlangen. Soweit der Beklagte auch hiergegen eingewandt hat, diese Rechnungen seien von der Klägerin nicht bezahlt worden, geht dieser Einwand des Beklagten fehl. Denn auf allen der genannten Rechnungen befindet sich der Zusatz "Betrag dankend erhalten" mit Firmenstempel und Unterschrift.

Dagegen hat die Klägerin einen weitergehenden Erstattungsanspruch betreffend die verbrauchsabhängigen Kosten für Wasser-, Strom- und Gaskosten nicht schlüssig dargelegt. Unstreitig war das den Parteien bis zur Zwangsversteigerung gemeinsam gehörende Wohngrundstück von Februar bis Juni 1995 und darüber hinaus ab 15. Oktober 1995 an die Firma F GmbH und nach dem Vortrag der Klägerin in den Monaten Februar bis August 1998 vermietet. Insoweit hat die Klägerin nicht dargelegt, in welchem Umfang verbrauchsabhängige Kosten gegenüber den Mietern abgerechnet worden sind und in welcher Höhe sie entsprechenden Ersatz bereits erhalten hat.

Auch die weitergehenden Kosten für Werkzeuge, Baumaterialien, Reinigungsmittel etc. sind der Klägerin nicht anteilsmäßig vom Beklagten zu erstatten, da den überreichten Unterlagen ein Bezug zum streitgegenständlichen Objekt nicht zu entnehmen ist.

Dem Beklagten steht gegenüber der begründeten Klageforderung kein Zurückbehaltungsrecht zu.

Zwar steht dem Beklagten gegen die Klägerin möglicherweise ein Anspruch gemäß § 743 Abs. 1 BGB auf Auskehrung der gezogenen Früchte, d. h. also der anteiligen Mieten, zu. Vor der Verteilung sind aber die entstandenen Lasten der Sache und die entstandenen Kosten der Erhaltung und Verwaltung (§ 748 BGB) abzuziehen. Zu verteilen ist nur der Nettoerlös der Fruchtziehung (BGHZ 40, 326, 330). Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Abs. 1 des § 743 BGB, aber indirekt aus §§ 748 und 745 Abs. 2 BGB. Nach § 748 BGB hat jeder Teilhaber, wie bereits ausgeführt, gegen jeden anderen Teilhaber einen Anspruch auf verhältnismäßige Beteiligung an den Lasten und Kosten. Durch dieses Recht ist der Anspruch auf Vorwegverteilung nach Abs. 1 des § 743 BGB begrenzt. Da der Beklagte trotz der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast bisher die Höhe der gezogenen Mieten nicht im Einzelnen dargelegt hat, kommt also ein Zurückbehaltungsrecht wegen Ansprüchen aus § 743 Abs. 1 BGB hier nicht in Betracht.

Soweit der Beklagte nunmehr mit Schriftsatz vom 29. März 2001 auf die in I. Instanz erklärte Hilfsaufrechnung Bezug nimmt, fehlt es insoweit bereits an einer zulässigen Berufung des Beklagten.

Das Landgericht hat in den Entscheidungsgründen seines Urteils ausdrücklich über die Hilfsaufrechnung entschieden und ausgeführt, dass der Beklagte die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung nicht schlüssig dargelegt habe.

Das Urteil des Landgerichts hat damit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung gemäß § 322 Abs. 2 ZPO getroffen. Entsprechend hätte es einer gesonderten Berufungsbegründung, soweit sich der Beklagte gegen die Entscheidung über die Hilfsaufrechnung wenden wollte, bereits in der Berufungsbegründung bedurft.

Eine entsprechende Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil ist aber der Berufungsbegründung des Beklagten nicht zu entnehmen. Der Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 29. März 2001 ist dagegen nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist erfolgt und insoweit liegt keine zulässige Berufung die Hilfsaufrechnung betreffend vor.

Soweit die Klageforderung begründet ist, war der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 12. Mai 1998 in Höhe von 11.204,42 DM und das erste Versäumnisurteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) in Höhe von 631,26 DM aufrechtzuerhalten. Der zuerkannte Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB.

Dagegen ist die Berufung der Klägerin unbegründet, soweit sie sich gegen die vom Landgericht zuerkannten Widerklageansprüche zu 2. und 3. richtet.

Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass dem Beklagten gegen die Klägerin gemäß §§ 242, 741 ff. BGB der begehrte Auskunftsanspruch zusteht. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat sie das Auskunftsbegehren nicht hinreichend erfüllt. Ausweislich der mit Schriftsatz des Beklagten vom 24. September 1999 überreichten Quittungen und Meldebestätigungen war das Hausgrundstück auch im Jahre 1998 vermietet, was die Klägerin auch hinsichtlich des Zeitraums von Februar bis August 1998 in der Berufungsinstanz eingeräumt hat. Gleichwohl hat sie auch in der Berufungsinstanz keine nachvollziehbaren Angaben zur Höhe ihrer Einnahmen aus der Vermietung in diesem Zeitraum gemacht. Hat sie aber die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gegenüber dem Finanzamt angegeben, kann sie zumindest auf Grund ihrer beim Finanzamt befindlichen Unterlagen entsprechende Auskünfte erteilen. Auch die Berücksichtigung der zur Akte gereichten Rechnungen der Versorgungsunternehmen über die verbrauchsabhängigen Kosten führt zur Annahme, dass die Klägerin bislang ihrer Auskunftspflicht nicht hinreichend genügt hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 91 a, 344 ZPO, 8 GKG.

Soweit die Parteien in der Berufungsinstanz den mit der Widerklage geltend gemachten Anspruch auf Einräumung des Mitbesitzes und Herausgabe der Schlüssel in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das Landgericht hat dem Beklagten zu Recht einen Anspruch auf Einräumung des Mitbesitzes gemäß §§ 985, 1004 BGB eingeräumt. Der einzelne Miteigentümer hat gegen den anderen Mitteilhaber die partielle Vindikation (§ 985 BGB) auf Einräumung des unrechtmäßigerweise vorenthaltenen Mitbesitz, daneben unter Umständen auch Ansprüche aus §§ 987 ff. BGB (siehe Staudinger, BGB, Rn. 9 zu § 1011).

Allerdings stand der Klägerin gegenüber dem Herausgabeanspruch des Klägers ein Zurückbehaltungsrecht aus §§ 1000, 273 BGB zu. Entgegen der Ansicht des Landgerichts hat die Klägerin den Beklagten jedenfalls bis zum 24. September 1997 nicht unberechtigt von der Verwaltung des Besitzes und der Inanspruchnahme seines Miteigentums ferngehalten. Insofern fehlte es an einem nachvollziehbaren Vorbringen des Beklagten. Stehen der Klägerin aber bis zu diesem Zeitpunkt Ansprüche aus §§ 748, 744 BGB - wie oben ausgeführt - zu, hat sie auch ein Zurückbehaltungsrecht aus §§ 1000, 273 BGB.

Entsprechend war der Anspruch der Klägerin auf Einräumung des Mitbesitzes und Gewährung des Zutritts zum Grundstück nur Zug um Zug gegen Erstattung der von ihr in Höhe von 11.835,68 DM geltend gemachten Lasten und Kosten begründet.

Es entsprach deshalb der Billigkeit, die Kosten des erledigten Teiles des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben.

Soweit das Landgericht die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 8 Abs. 1 GKG niedergeschlagen hat, war dies nur hinsichtlich der Gerichtskosten begründet. § 8 GKG bezieht sich wegen § 1 Abs. 1 GKG nur auf die Gerichtskosten, so dass nur die Gerichtskosten für das erste Berufungsverfahren wegen der Verfahrensfehler nicht zu erheben sind. Dies gilt aber nicht für die außergerichtlichen Kosten des ersten Berufungsverfahrens, für die eine Kostenentscheidung zu treffen war.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück