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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 21.06.2001
Aktenzeichen: 9 U 17/00
Rechtsgebiete: DÜG, ZPO, BGB


Vorschriften:

DÜG § 1
ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 91 a Abs. 1 Satz 1
ZPO § 92 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 92 Abs. 2
ZPO § 296 a
ZPO § 156
BGB § 1361 b Abs. 2
BGB § 745 Abs. 2
BGB § 748
BGB § 284 Abs. 1
BGB § 288 Abs. 1 Satz 1
BGB § 708 Nr. 10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

9 U 17/00 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 21.6.2001

Verkündet am 21.6.2001

In dem Rechtsstreit

hat der 9. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die Berufung der Klägerin vom 26. Juli 2000 gegen das am 31. Mai 2000 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder) auf Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 31. Mai 2001 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Seidel, den Richter am Landgericht Schollbach und den Richter am Amtsgericht Götsche

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung wird das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 905,06 DM nebst 4 % Zinsen aus 139,24 DM ab dem 6. April 2000 und jeweils 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 DÜG aus jeweils 139,24 DM seit dem 6. Mai 2000, 6. Juni 2000, 6. August 2000 und 6. September 2000 sowie aus 69,62 DM seit dem 6. Oktober 2000 zu zahlen.

Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in I. Instanz hat die Klägerin zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits in II. Instanz tragen zu 93 % die Klägerin und zu 7 % der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat lediglich in dem erkannten Umfang Erfolg.

Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung beruht nicht auf der Vorschrift des § 1361 b Abs. 2 BGB, die tatbestandlich eine Verpflichtung zur Nutzungsüberlassung voraussetzt; vielmehr ergibt er sich, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, aus § 745 Abs. 2 BGB. Nach dieser Vorschrift kann jeder Teilhaber eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen und notfalls gerichtlich durchsetzen, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder Mehrheitsbeschluss geregelt ist. Leben die zwei Teilhaber einer Eigentümergemeinschaft beide in dem ihnen gehörenden Haus, so ist damit - zumindest stillschweigend - eine Vereinbarung über die Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstandes getroffen. Dies gilt auch hier, da es jedenfalls an einer ausdrücklich getroffenen Vereinbarung der Parteien über die Verwaltung des gemeinsamen Hauses fehlt. Dem Fehlen einer Vereinbarung oder eines Mehrheitsbeschlusses über die Verwaltung und Benutzung im Sinne des § 745 Abs. 2 BGB steht es jedoch gleich, wenn nachfolgend tatsächliche Veränderungen eingetreten sind, die ein Festhalten an der bisherigen Verwaltungsregelung unerträglich erscheinen lassen; in diesem Falle ist jeder Teilhaber berechtigt, eine Änderung der bisherigen Verwaltungsregelung zu fordern (BGH NJW 1982, 1753; OLG Köln NJWE-FER 1999, 171). Steht eine Ehewohnung im Miteigentum beider Ehegatten und trennen sich diese durch den Auszug eines der Partner aus dem gemeinsamen Haus endgültig, tritt hierdurch eine grundlegende Änderung der Verhältnisse, die für die vorangegangene Regelung maßgebend waren, ein. Mit der (endgültigen) Trennung kann daher jeder der Ehegatten eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung auf der Grundlage des § 745 Abs. 2 BGB nach billigem Ermessen verlangen, die auch darin bestehen kann, dass derjenige, der in der Wohnung verbleibt, an den anderen eine angemessene Nutzungsentschädigung zu zahlen hat (BGH FamRZ 1996, 931, 932 - ständige Rechtsprechung -; OLG Brandenburg NJWE-FER 2001, 29; OLG Köln a.a.O.; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 146 f.; Palandt-Sprau, BGB, 60. Aufl. 2000 § 745 Rn. 5 sowie Palandt-Brudermüller a. a. O. § 1361 b Rn. 27 m. w. N.; i. E. auch Staudinger-Hübner/Voppel, BGB, 13. Aufl. 2000 § 1361 b Rn. 46).

Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, ein Anspruch der Klägerin komme erst ab der endgültigen Trennung der Parteien in Betracht, zu Unrecht aber die Klage mangels einer Antragstellung im Ehescheidungsverfahren als unbegründet zurückgewiesen.

Dies folgt schon aus der Tatsache, dass das Landgericht den unstreitigen Sachvortrag aus den klägerischen Schriftsätzen vom 16. März 2000 bzw. 4. Mai 2000 hätte berücksichtigen müssen, wonach das Scheidungsverfahren bereits eingeleitet war und beide Parteien spätestens im April 2000 den Antrag auf Ehescheidung gestellt hatten.

Im Übrigen hängt die Endgültigkeit der Trennung nicht zwingend von der Erhebung der Scheidungsklage ab. Zwar indiziert die Stellung des Scheidungsantrages das Scheitern der Ehe und damit die Endgültigkeit der Trennung (BGH FamRZ 1986, 436, 437; OLG Celle OLG Report 1995, 214, 215). Dies bedeutet jedoch nicht, dass erst ab der Stellung des Scheidungsantrages eine endgültige Trennung und damit ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Betracht käme. Dabei würde unberücksichtigt belassen, dass das Stellen des Scheidungsantrages auf Grund des gebotenen Ablaufes des Trennungsjahres als den Regelfall des Scheiterns der Ehe (§ 1565 Abs. 2, 1566 Abs. 1 BGB) erst ein Jahr nach der (endgültigen) Trennung gestellt werden kann, da andererseits der die Scheidung begehrende Ehegatte Gefahr liefe, dass sein Antrag als unbegründet zurückgewiesen würde. Vielmehr deutet die Stellung des Scheidungsantrages daraufhin, dass die vorherige Trennung bereits endgültig war. Damit kann auch vor Stellung des Scheidungsantrages eine endgültige Trennung und als Folge hiervon eine wesentliche Veränderung im Sinne von § 745 Abs. 2 BGB gegeben sein (ausdrücklich OLG Celle NJW-RR 1990, 265; im Ergebnis auch BGH NJW 1983, 1845, 1846; OLG Bamberg FamRZ 1990, 179, 180; OLG Köln FamRZ 1999, 1272, 1273).

Ist aber das Scheidungsverfahren etwa ein Jahr nach dem Auszug der Klägerin eingeleitet worden, so indiziert gerade dies, dass die mit dem Auszug verbundene Trennung eine endgültige gewesen ist. Hinzu kommt auch das weitere Verhalten der Klägerin, das ebenfalls darauf schließen lässt, dass sich diese mit ihrem Auszug aus der gemeinsamen Ehewohnung zum 1. April 1999 von der Ehe endgültig abgewandt hat. So wies die Klägerin in ihrem an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 18. Juni 1999 ausdrücklich daraufhin, dass für sie die Trennung und der Auszug endgültig waren. Die in diesem Schreiben enthaltene Aufforderung an den Beklagten, Nutzungsausgleich zu zahlen, deutet ebenfalls auf eine endgültige Trennung hin, da hierdurch klargestellt wird, dass aus Sicht der Klägerin eine eheliche Solidarität dergestalt, dass der Beklagte zumindest teilweise kostenlos das Haus nutzen könne, nicht mehr besteht (vgl. auch OLG Bamberg a. a. O.). Zu Versöhnungsversuchen der Parteien ist es nachfolgend nicht mehr gekommen. Damit ist anhand aller bekannten Tatsachen von einer endgültigen Trennung der Parteien zum 1. April 1999 auszugehen.

Ein Anspruch steht der Klägerin aber frühestens ab Mitte August 1999 zu. Frühestmöglicher Zeitpunkt für die Geltendmachung eines Anspruches auf Nutzungsentschädigung ist das erkennbare und eindeutige Verlangen nach einer Neuregelung der Benutzung und Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes, was auch in der Aufforderung zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung zum Ausdruck kommen kann (allgemein BGH NJW 1989, 1030, 1031; für Ehegatten OLG Köln FuR 1998, 431 und OLG Hamm NJWE-FER 1997, 97). Dieses Verlangen hat die Klägerin erstmalig mit ihrem vorgenannten Schreiben vom 18. Juni 1999, gerichtet auf die Zahlung einer Entschädigung ab Juli 1999, gestellt. Nach dem erstinstanzlichen und bislang unbestrittenen Vortrag des Beklagten ist ihm dieses Schreiben aber erst Mitte August 1999 zugegangen; dem hierauf gerichteten Hinweis des Senates in der mündlichen Verhandlung vom 31. Mai 2001 ist auch keine der Parteien entgegengetreten.

An der Billigkeit der Festsetzung einer Nutzungsentschädigung, § 745 Abs. 2 BGB, bestehen entgegen der Ansicht des Landgerichts keine Bedenken.

Die Billigkeit einer Nutzungsvergütung hängt in erster Linie von der Leistungsfähigkeit des in der Wohnung verbliebenen Ehegatten ab. Die Festsetzung einer Nutzungsvergütung entspricht daher insbesondere dann nicht der Billigkeit, wenn der verbleibende Ehegatte wegen der Versorgung eines kleinen Kindes nicht erwerbstätig und auch nicht zahlungsfähig ist (OLG Köln, FamRZ 1997, 943). Der Beklagte verdient etwa 2.000 DM monatlich/netto; er zahlt für seinen außerhalb seines Hausstandes lebenden, derzeit etwa 13 Jahre alten Sohn monatlichen Barunterhalt von 366 DM. Damit verbleiben dem Beklagten jedenfalls ausreichende Mittel zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung.

Ein Anspruch auf Nutzungsvergütung kann auch dann unbillig sein, wenn dem verbleibenden Ehegatten die Alleinnutzung aufgedrängt wird, insbesondere wenn er wirtschaftlich zur Übernahme der Gegenleistungen für die ihm aufgedrängte Alleinnutzung nicht in der Lage ist und folglich gezwungen wäre, ebenfalls die Wohnung aufzugeben, um sich der finanziellen Belastung zu entledigen (BGH FamRZ 1986, 436; OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 1271, 1272). Ein Ungleichgewicht in den finanziellen Einkommensverhältnissen der Parteien allein wird aber regelmäßig nicht ausreichen, um Unbilligkeit annehmen zu können (OLG Köln FamRZ 1993, 562). Insbesondere wenn kein Unterhaltsanspruch des fordernden Teilhabers besteht, wird die Festsetzung eines Nutzungsentgeltes regelmäßig der Billigkeit entsprechen (Begründung des Regierungsentwurfes BTDrucks. 10/2888 S. 16; Klein in: Handbuch des Fachanwalts für Familienrecht 3. Aufl. 2001 8. Kap. Rn. 100). Die Einkommensverhältnisse beider Parteien (Klägerin: ca. 2.500 DM monatlich/netto, Beklagter ca. 2.000 DM monatlich/netto) differieren nicht so stark, dass allein hieraus eine Unbilligkeit für das Verlangen der Klägerin herzuleiten wäre. Dies gilt erst recht unter Berücksichtigung dessen, dass Unterhaltsansprüche wechselseitig nicht geltend gemacht werden, wie die Parteien auf Nachfrage des Senates übereinstimmend bestätigt haben.

Im Übrigen kann von einer zur Unbilligkeit führenden Aufdrängung der Nutzung dann nicht die Rede sein, wenn der Nutzende nach der Trennung über längere Zeit hinweg das Wohnobjekt weiter nutzt (vgl. auch OLG Düsseldorf a. a. O.). Der Beklagte hat noch etwa 1 1/2 Jahre nach der Trennung in dem Haus gewohnt und dieses genutzt. Danach erscheint es selbst bei unterstellter Aufdrängung der Nutzung nicht unbillig, den Beklagten eine Entschädigung zahlen zu lassen.

Die an der Billigkeit zu messende Höhe der Nutzungsentschädigung richtet sich grundsätzlich nach dem erzielbaren Mietwert unter Berücksichtigung der Lebens- und wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten, ihrer bisherigen Lebensgestaltung, des tatsächlichen Wohnbedarfes, der Kosten und Lasten für die Wohnung sowie den Gesamtumständen des Einzelfalls (BGH FamRZ 1996, 931, 932; OLG Brandenburg NJWE-FER 2001, 29, 31). Für sämtliche dieser die Höhe der Nutzungsentschädigung beeinflussenden Umstände ist grundsätzlich die Klägerin als Anspruchstellerin in vollem Umfange darlegungs- und beweisbelastet.

Hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Wohnfläche ist von 85 m², was den Angaben des Beklagten entspricht, auszugehen. Soweit die Klägerin eine zur Verfügung stehende Wohnfläche von 145 m² behauptet hat, ist ihr Vorbringen unsubstantiiert und daher unbeachtlich. Die Bezugnahme auf eine in einem Versicherungsantrag enthaltene Wohnflächenermittlung (vgl. Bl. 65 d. A.) ist nicht aussagekräftig, da es sich hierbei um eine eigene Vorgabe der Klägerin gegenüber der Versicherung gehandelt hat, die ohne weitere Unterlagen nicht nachvollziehbar ist. Soweit dagegen die Klägerin zum erzielbaren Mietzins auf Wohnhäuser in der Umgebung und die beigefügten Prospekte hingewiesen hat, genügt auch dies nicht, da es sich hierbei jedenfalls um zu vermietende Gebäude handelt, deren Fertigstellungszeitpunkt mindestens fünf Jahre nach demjenigen der gemeinsamen Ehewohnung liegt. Zudem wäre im Einzelnen auch zu den Ausstattungen der neu erstellten Gebäude im Vergleich mit dem Haus der Parteien vorzutragen, wobei insbesondere zu beachten ist, dass hier das Gäste-WC noch unfertig ist und insoweit die Vermietbarkeit erheblich eingeschränkt sein dürfte. Im Übrigen genügen diese Unterlagen (Wohnflächenermittlung, Broschüren umliegender Wohnhäuser) schon deshalb nicht, weil die Klägerin über ausreichende Unterlagen verfügt, die tatsächliche Wohnfläche substantiiert nachzuweisen. Auf Nachfrage des Senates haben beide Parteien übereinstimmend erklärt, dass sich die Klägerin im Besitze sämtlicher Unterlagen betreffend den Bau des Hauses (insbesondere Flächenberechnungen für die Bauanträge) befindet. Es erscheint unverständlich, weshalb die Klägerin ihr Vorbringen nicht durch Vorlage solcher Unterlagen nachvollziehbar dargelegt hat; auch auf den entsprechenden Hinweis des Senates in der mündlichen Verhandlung vom 31. Mai 2001 hin hat sie keine Erklärungen hierzu abgegeben. Soweit die Klägerin mit Schriftsätzen vom 19. Juni und 20. Juni 2001 ergänzend zu dem Umfang der Wohnfläche vorträgt, ist ihr dies nicht nachgelassen worden (§ 283 ZPO), weshalb ihr Vorbringen grundsätzlich gemäß § 296 a ZPO zurückzuweisen ist. Im Übrigen änderte auch ihr neues Vorbringen nichts an der mangelnden Substanz ihres Vorbringes zur Wohnfläche, da sie nach wie vor keine Unterlagen beibringt, aus denen sich die Wohnfläche ermitteln lassen könnte und die deshalb auch dem substantiierten Vortrag des Beklagen zu der von ihm behaupteten Wohnfläche von 85 m² entgegen stehen würden. Aus diesem Grunde ist eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO nicht erforderlich, weshalb der Senat hiervon abgesehen hat.

Kann hiernach nur von dem durch Angabe der m²-Flächen der einzelnen Zimmer substantiierten Vortrag des Beklagten von 85 m² Wohnfläche ausgegangen werden, so ist andererseits gemäß dem Vortrag der Klägerin von einem erzielbaren Mietzins (netto) von 10 DM je m² auszugehen. Hierbei war nach dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien zu berücksichtigen, dass das Haus verhältnismäßig neu ist, das Grundstück von der örtlichen Lage her - insbesondere unter Berücksichtigung der guten Anbindung an Berlin - gut gelegen ist, ferner unterkellert bei einer Grundstücksgröße von ca. 900 m² ist. Da der Senat üblicherweise für seine Schätzungen außerhalb Berlins gelegener Grundstücke (§ 287 ZPO) von einem erzielbaren Nettomietzins von 8 bis 10 DM je m² ausgeht, erscheint es hier gerechtfertigt, den oberen Durchschnittswert von 10 DM zu Grunde zu legen. Soweit dagegen der Beklagte behauptet hat, es handele sich um preisgebundenen Wohnraum, wäre zwar insoweit nur die erzielbare Kostenmiete zu Grunde zu legen (vgl. auch BGH FamRZ 1994, 822 f.; Erman-Aderhold, BGB, 10. Aufl. 2000, § 745 Rn. 6). Ob dies tatsächlich der Fall ist, kann mangels eines substantiierten Vertrages seitens des Beklagten hier aber nicht überprüft werden; es fehlt insbesondere auch an einem Vortrag zum konkreten Fertigstellungstermin des gemeinsamen Einfamilienhauses bzw. der Inanspruchnahme öffentlicher Förderungsgelder, worauf der Senat den Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 31. Mai 2001 hingewiesen hat, ohne dass dieser sein Vorbringen weiter substantiiert hat.

Ausgehend von dem erzielbaren Mietwert von 850 DM monatlich (85 m² x 10 DM) kann die Klägerin als hälftige Miteigentümerin maximal eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 425 DM monatlich von dem Beklagten verlangen. Neben dem erzielbaren Mietwert sind aber auch die Lasten und Kosten im Sinne des § 748 BGB sowie Zins- und Tilgungsleistungen zu berücksichtigen (OLG Köln FuR 1998, 431; Erman-Aderhold a.a.O. m. w. N.). Dabei sind neben den verbrauchsunabhängigen Kosten auch die verbrauchsabhängigen Kosten insoweit zu erfassen, als sie durch eine ordnungsgemäße Verwaltung des Hauses bedingt werden und nicht allein auf eine Nutzung durch den Beklagten zurückzuführen sind. Zu berücksichtigen sind daher die gezahlte Kreditrate von 330 DM, die Abschlagszahlungen für Erdgas von monatlich 131 DM, die Schornsteinfegerkosten von umgelegt monatlich 7,50 DM, die umgelegten Kosten der Heizungsreparatur von 69,60 DM und der Heizungswartung von 21,45 DM. Hinsichtlich der (verbrauchsabhängig anfallenden) Kosten bezüglich Abfall von umgelegt 7,33 DM monatlich, Strom von 73,50 DM monatlich sowie Wasser von 38,88 DM monatlich, insgesamt daher 119,71 DM monatlich, erachtet der Senat einen Anteil von 10 % als durch ordnungsgemäße Verwaltung auch der durch den Beklagten nicht genutzten Fläche veranlaßt, weshalb weitere 11,97 DM in Ansatz zu bringen sind. An Kosten und Lasten fallen damit insgesamt 571,52 DM an, von denen jede der Parteien die Hälfte, d. h. 285,76 DM, zu tragen hat.

Soweit die Klägerin die von dem Beklagten durch Vorlage der einzelnen Belege substantiierten Kosten bestritten und behauptet hat, diese Kosten zur Hälfte getragen zu haben, ist dies unsubstantiiert und daher unbeachtlich. Da die Klägerin - wie bereits ausgeführt - hinsichtlich sämtlicher die Höhe der Nutzungsentschädigung beeinflussender Umstände und damit auch der Kosten und Lasten des Hauses darlegungs- und beweisbelastet ist, hätte sie ihrerseits durch Vorlage von Belegen darlegen müssen, in welcher Höhe diese Kosten tatsächlich anfallen. Da dies nicht geschehen ist, sind die von dem Beklagten geltend gemachten Kosten der Berechnung zu Grunde zu legen.

Der maximale Nutzungsentschädigungsanspruch von 425 DM ist daher um die von der Klägerin hälftig zu tragenden Kosten und Lasten des Hauses von 285,76 DM zu reduzieren, weshalb ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung von monatlich 139,24 DM verbleibt.

Ein solcher Anspruch steht der Klägerin jedoch erst für die Zeit von April 2000 bis Mitte Oktober 2000 (dem Auszug des Beklagten aus dem gemeinsamen Haus) zu, insgesamt daher 905,06 DM (139,24 DM x 6,5 Monate). Für die Zeit von Mitte August 1999 bis einschließlich März 2000 steht ihr dagegen kein Anspruch zu, da aus Gründen der Billigkeit in dieser Zeit kein Nutzungsentgelt festzusetzen ist. Mit Rücksicht auf die Trennungsphase der Eheleute kann von dem verbleibenden Ehegatten regelmäßig nicht verlangt werden, dass dieser sich unmittelbar nach der Trennung eine neue, seinen eigenen Wohnbedarf ausreichend deckenden Wohnraum sucht. Insoweit ist es angemessen, die Nutzungsvergütung während der Trennungsphase unterhalb des üblichen Mietwertes für ein bewohntes Einfamilienhaus anzusetzen, vielmehr für eine Übergangszeit von 6 bis 12 Monaten auf den für eine andere angemessene Wohnung ersparten Betrag von Aufwendungen festzulegen (OLG Celle, OLG-Report 1998, 193; OLG Braunschweig FamRZ 1996, 548, 549; OLG Köln FuR 1998, 431 und FamRZ 1999, 1272). Dem hat auch die Klägerin dadurch Rechnung getragen, dass sie entgegen ihrem ursprünglich auf Zahlung der vollen Nutzungsentschädigung gerichteten Antrag mit Schriftsatz vom 16. März 2001 für die Zeit vor April 2000 lediglich eine der Höhe nach reduzierte Nutzungsentschädigung begehrt hat; der entsprechenden Erledigungserklärung der Klägerin hat sich der Beklagte angeschlossen. Für eine einzelne Person angemessen erscheint ein Wohnraum von insgesamt etwa 50 bis 55 m². Dies entspricht auch dem eigenen Vortrag des Beklagten insoweit, als er behauptet, lediglich das Wohnzimmer mit 35 m², die Küche mit 12 m² und - insoweit ohne Angabe von m²-Zahlen - den Flur und das Bad im Obergeschoss genutzt zu haben. Ausgehend von angemessenen 55 m² als Obergrenze des Wohnbedarfes wäre maximal eine Nutzungsentschädigung von 275 DM (55 m² x 10 DM : 2) zu Grunde zu legen, der Kosten und Lasten in überschießender Höhe (285,76 DM) entgegenstünden, weshalb für die Zeit der Trennungsphase bis einschließlich März 2000 kein Nutzungswert verbleibt.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 a Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO. Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits in I. Instanz war zu berücksichtigen, dass der Erfolg der Klägerin im Verhältnis zu der Gesamtforderung nur geringfügig war und keine besonderen Kosten veranlasst hat, weshalb ihr insoweit die Kosten in voller Höhe aufzuerlegen waren.

Hinsichtlich des erledigten Teils hat die Klägerin die Kosten dagegen in vollem Umfange zu tragen, da - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen des Senates ergibt - ihre dem erledigten Teil zugrunde liegende Mehrforderung keine Aussicht auf Erfolg hatte.

Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 BGB.

Der Wert der Berufung beträgt 12.525 DM bis zum 15. März 2001 und für die Zeit danach 8.610 DM.

Ende der Entscheidung

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