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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 04.01.2007
Aktenzeichen: 9 U 18/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2
BGB § 426 Abs. 1 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Insoweit wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von 2 Wochen gewährt.

Gründe:

I. Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um den Ausgleich gemeinsamer Mietverbindlichkeiten in der Zeit von November 2005 bis einschließlich Januar 2006.

Die miteinander verheirateten Parteien sind Mieter der Wohnung ...straße 1 in B.... Ausweislich des von beiden Parteien gemeinsam unterzeichneten Mietvertrages beträgt die Bruttomiete monatlich 1.033,84 EUR. Das im Mai 1995 geschlossene Mietverhältnis ist für unbestimmte Zeit vereinbart, vertraglich ist eine Kündigungsfrist von 12 Monaten vorgesehen, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 10 Jahre vergangen sind.

Nachdem es innerhalb der Ehe zu Konflikten kam, verließ die Beklagte ohne Absprache mit dem Kläger endgültig die gemeinsame eheliche Wohnung am 10.10.2005. Spätestens im Mai 2006 wechselte der Kläger das Schloss an der vormaligen Ehewohnung aus; ob er dies bereits unmittelbar nach dem Auszug der Beklagten tat, ist zwischen den Parteien streitig. Mittlerweile bewohnt der Kläger gemeinsam mit seiner neuen Lebenspartnerin die Wohnung.

Der Kläger hat neben der Geltendmachung weiterer Ausgleichsforderungen erstinstanzlich u. a. die hälftige Beteiligung der Beklagten an den für die Zeit von November 2005 bis Januar 2006 von ihm allein geleisteten Mietzinszahlungen begehrt. Nachdem das Landgericht die Klage sowohl hinsichtlich dieser hälftigen Kostenerstattung als auch der weiteren durch den Kläger geltend gemachten Ansprüche abgewiesen hat, verfolgt der Kläger im Rahmen seiner Berufung nunmehr noch allein die hälftige Beteiligung der Beklagten an den für die Zeit von November 2005 bis einschließlich Januar 2006 von ihm insgesamt geleisteten 3.101,52 EUR, d. h. die Zahlung von 1.550,76 EUR zzgl. Zinsen.

II. Die Berufung ist nach derzeitigem Sach- und Streitstand unbegründet, weshalb der Senat die Zurückweisung gem. § 522 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren beabsichtigt. Das Landgericht hat mit insgesamt zutreffenden Erwägungen festgestellt, dass dem Kläger auch für den im Rahmen der Berufung weiterverfolgten Zeitraum (November 2005 bis Januar 2006) kein Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB, der einzigen hier in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, zusteht.

1. Haften Ehegatten aufgrund gesamtschuldnerisch eingegangener Verpflichtungen gemeinsam hinsichtlich der Erfüllung von Mietzinszahlungen der von ihnen bewohnten Wohnung, sind sie nach der Regel des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB im Innenverhältnis grundsätzlich zu gleichen Teilen verpflichtet. Ob davon während intakter Ehe aufgrund einer Überlagerung durch die ehelichen Verhältnisse abzuweichen ist, kann dahinstehen. Jedenfalls mit dem Scheitern der Ehe lebt die vorgenannte Grundregel des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB wieder auf, da eine Überlagerung unter Berücksichtigung der ehelichen Verhältnisse dann nicht mehr in Betracht kommt. Dafür bedarf es weder irgendeines Handelns des die gesamtschuldnerischen Verbindlichkeiten tragenden Ehegatten noch einer ausdrücklichen Erklärung desselben, vielmehr tritt diese Folge regelmäßig automatisch ein (vgl. auch Brandenburgisches OLG, FamRZ 2003, 378).

Das Scheitern der Ehe ist hier mit dem am 10. Oktober 2005 erfolgten Auszug der Beklagten aus der gemeinsamen Wohnung eingetreten. Für das Scheitern in diesem Sinne ist auf die endgültige Trennung der Eheleute abzustellen, die sich regelmäßig mit dem endgültigen Auszug eines Ehegatten aus der vormaligen Ehewohnung vollzieht (Brandenburgisches OLG NJW-RR 2001, 1297; Schulz, FPR 2006, 472, 473 m. w. N.). Von der am 10. Oktober 2005 erfolgten endgültigen Trennung gehen im Übrigen auch die Parteien selbst aus. Hieraus folgt zugleich nach den zuvor dargestellten Grundsätzen an sich die hälftige Kostenbeteiligung der Beklagten im Innenverhältnis der Parteien ab dem 10. Oktober 2005.

2. Etwas anderes gilt aber dann, wenn unter Berücksichtigung der Umstände des Falles bzw. der Erklärung der Parteien von einer anderweitigen Bestimmung i. S. d. § 426 Abs. 1 S. 1 BGB auszugehen ist. Dies trifft auf den vorliegenden Fall aufgrund des Umstandes, dass der Kläger nach der Trennung die Wohnung allein genutzt hat und auch weiterhin nutzt, zu; erst recht gilt dies deshalb, weil der Kläger mittlerweile auch seine neue Lebensgefährtin in die Wohnung aufgenommen hat.

a. Ein Ehegatte, der nach Trennung und Auszug des anderen Ehegatten aus der gemeinsam angemieteten Wohnung die Wohnung alleine weiter bewohnt, hat keinen gesamtschuldnerischen Ausgleichsanspruch hinsichtlich der Mietzinsraten nach der Trennung (OLG München, FamRZ 1996, 291; Staudinger-Noack, BGB, Neubearb. 2005, § 426, Rn. 222; von Heintschel-Heineck in: Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 5. Aufl., 10. Kap., Rn. 109 a). Dies folgt aus dem Umstand, dass es sich um eine Dauerschuldverbindlichkeit handelt, die - anders als beispielsweise gemeinschaftliche Darlehensverbindlichkeiten - an fortlaufend gezogenen Nutzungen anknüpft. Die nach Trennung mit der künftigen Nutzung der Wohnung dann entstehenden Kosten sind im Innenverhältnis der Parteien demjenigen zuzurechnen, der die Nutzungen tatsächlich zieht (OLG München, aaO.; im Ergebnis auch KG FamRZ 2002, 1355; Staudinger-Noack, aaO.; Wever, Vermögensauseinandersetzung zwischen Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 4. Aufl., 2006, Rn. 324; vgl. auch OLG Köln, FamRZ 2003, 1664, 1665). Der verbleibende Ehegatte hat die Möglichkeit, sich eine andere Wohnung zu nehmen; wenn er dennoch in der ehemaligen Wohnung wohnen bleibt, muss er auch die Miete allein tragen (Staudinger-Noack, aaO.).

b. Etwas anderes kann dann gelten, wenn sich die Alleinnutzung aus Sicht des verbleibenden Ehegatten als eine Art aufgedrängter Bereicherung darstellt. Dies ist hier aber nicht der Fall.

Dabei ist zu beachten, dass eine solche aufgedrängte Bereicherung sich als eine Ausnahme zu dem vorangestellten allgemeinen Grundsatz der alleinigen Kostentragungspflicht des verbleibenden (nutzenden) Ehegatten darstellt. Insoweit trägt der allein nutzende Ehegatte für das tatbestandliche Vorliegen einer aufgedrängten Bereicherung die vollständige Darlegungs- und Beweislast.

Hierzu fehlt es an ausreichendem Vorbringen des Klägers. Erforderlich wäre ein mit nachvollziehbarem Tatsachenstoff unterlegtes Vorbringen dergestalt, dass die Wohnung für den Kläger allein zu groß bzw. zu teuer war und er deshalb kein Interesse am Behalt der Wohnung hatte (vgl. auch Wever, aaO.). Hierzu fehlt aber jegliches substanziiertes Vorbringen des Klägers, der insbesondere seine eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse - die für die Beurteilung der Bewertung als "zu teure Wohnung" ausschlaggebend wären - nicht dargetan hat. Im Übrigen widerspricht einer solchen Beurteilung das tatsächliche Verhalten des Klägers, der sich anscheinend kurzfristig auf das alleinige Verbleiben in der Wohnung eingestellt hatte, was er jedenfalls durch den im Mai 2006 erfolgten Austausch des Schlosses bzw. durch die nachfolgende Aufnahme seiner neuen Lebenspartnerin in die Wohnung dokumentiert hat. Zumindest aber hat er in keiner Weise dargetan, dass er Überlegungen hinsichtlich der Beibehaltung der Wohnung überhaupt angestellt hat.

c. Eine hälftige Kostenbeteiligung der Beklagten aufgrund anderweitiger Bestimmung i. S. d. § 426 Abs. 1 S. 1 BGB rechtfertigt sich auch nicht daraus, dass dem Kläger im Grundsatz eine Überlegungsfrist zum Fortführen der Wohnung zuzubilligen war.

Zieht ein Ehegatte ohne Einverständnis des anderen aus der gemeinsamen Wohnung aus, so ist dem verbleibenden Ehegatten eine Überlegungsfrist dahingehend einzuräumen, ob er die Wohnung behalten will (OLG München, FamRZ 1996, 291; Wever, aaO., Rn. 325). Sinn und Zweck dieser Überlegungsfrist, die in zeitlicher Hinsicht auf bis zu 3 Monate nach dem Auszug zu erstrecken ist (vgl. auch OLG München, aaO. [2 1/2 Monate]), ist es, dem verbleibenden Ehegatten ausreichend Zeit zu belassen, in Ruhe über seine weitere Vorgehensweise zu entscheiden. Gibt er innerhalb der Überlegungsfrist die Wohnung auf, so ist der ausgezogene Ehegatte gem. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB hälftig zum Ausgleich der Mietkosten - auch hinsichtlich der in der Übergangszeit angefallenen Mietkosten - verpflichtet (OLG Dresden, FamRZ 2003, 158; Wever, aaO., Rn. 326). Entscheidet er sich dagegen für den Verbleib, so ist auf die vorangestellten allgemeinen Grundsätze hinsichtlich der alleinigen Nutzung mit der daraus folgenden alleinigen Tragung der Kosten des Mietverhältnisses anzuknüpfen. Eine Kostenerstattung entfällt nach den dargestellten Grundsätzen dann insgesamt, d. h. auch für die Zeit der zu gewährenden Übergangsfrist (so wohl auch OLG München, aaO., sowie Wever, aaO., Rn. 325 f.; anderer Ansicht Staudinger-Noack, aaO.).

d. Zuletzt ändert sich an der alleinigen Kostentragungspflicht des Klägers auch nichts dadurch, dass dieser aufgrund des Laufes der Kündigungsfrist an einem sofortigen Verlassen der Wohnung quasi gehindert war.

aa. Soweit vereinzelt vertreten wird, dass für die Zeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist der Mietwohnung eine Ausgleichspflicht gem. § 426 Abs. 1 S. 1 BGB auch dann besteht, wenn der verbleibende Ehegatte nach deren Ablauf die Wohnung weiterhin nutzt (so LG Mönchen-Gladbach, WuM 2003, 204; LG Hannover, FamRZ 2002, 29, 30), dürfte dem nicht zu folgen sein. Die Kündigungsfrist kann nach den vorangestellten Erwägungen nur dann von Bedeutung sein, wenn der verbleibende Ehegatte die Wohnung an sich nicht weiter nutzen will, und er dort nur weiterwohnt, weil er wegen der Befristung gegenwärtig eine Beendigung des Mietverhältnisses nicht herbeiführen könnte (OLG Dresden, FamRZ 2003, 158; OLG Frankfurt, FamRZ 2002, 27; Wever, aaO., Rn. 326). Verbleibt der Ehegatte dagegen unabhängig von dem Lauf der Kündigungsfrist in der Wohnung, weil er diese allein nutzen will, kann es nach den vorangestellten Erwägungen auf den Lauf der Kündigungsfrist nicht ankommen, da allein an die tatsächlich gezogene Nutzung anzuknüpfen ist.

bb. Letztendlich kann der vorangestellte Streit aber offen bleiben. Es fehlt jedenfalls insoweit an einem ausreichenden Vorbringen des Klägers, der auch für diesen Ausnahmetatbestand einer Kündigungsfrist die Darlegungs- und Beweislast trägt. So hätte es auch nach der Gegenansicht zudem eines hier fehlenden Vortrages des Klägers darüber bedurft, dass er sich erfolglos bei dem Vermieter um eine vorzeitige Auflösung des Mietverhältnisses bemüht hat (insoweit zutreffend LG Hannover, FamRZ 2002, 29, 30). Im Übrigen hat der Kläger - wie bereits zuvor dargestellt - bislang in keiner Weise dargetan, dass er über eine Fortführung der Wohnung im Zweifel gewesen ist.

Ende der Entscheidung

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