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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 13.09.2002
Aktenzeichen: 9 U 19/01
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluß
9 U 19/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht
In dem Frozeßkostenhilfeverfahren
hat der 9 Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf den Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe vom 17. Juli 2001 durch
die Richterin am Oberlandesgericht ..., den Richter am Landgericht ... und den Richter am Amtsgericht ...
am 13. September 2001
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Antrag war zurückzuweisen, da der Beklagte seine Bedürftigkeit nicht ausreichend dargestellt hat. Aus seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 2. Juli 2001 ergibt sich, daß er gemeinsam mit der Klägerin Eigentümer von Grundvermögen (Wohnung) in Polen ist. Trotz der Auflage des Senates vom 2. August 2001 hat er zu dem Grundeigentum nicht näher vorgetragen. Damit ist davon auszugehen, daß dieses einer Verwertung zugänglich und der Beklagte aus diesem Grunde nicht bedürftig ist.
Ende der Entscheidung
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