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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 24.05.2007
Aktenzeichen: 9 U 19/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 236 a
ZPO § 308
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 286 Abs. 1
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 430
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

9 U 19/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 24. Mai 2007

Verkündet am 24. Mai 2007

In dem Rechtsstreit

hat der 9. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 2007 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Seidel, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Werr und den Richter am Oberlandesgericht Götsche

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 131.277,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 27. September 2005 zu zahlen.

Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 131.277,21 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um einen Erstattungsanspruch hinsichtlich eines Portfolios (Depots).

Die Parteien sind miteinander verheiratet. Sie leben seit 2002 voneinander getrennt. Seit August 2004 ist das Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht Brandenburg anhängig. Dort streiten die Parteien u. a. um den Zugewinnausgleich. Im Rahmen dessen hat die Beklagte unter dem 21. August 2005 ein mit Vermögensaufstellung per 14.08.2004 überschriebenes Schriftstück erstellt und dem Kläger zukommen lassen; auf die zur Akte eingereichte Kopie, die auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat war, wird Bezug genommen.

Die Parteien hatten bei der ... Deutschland AG ein gemeinsames Portfolio (Wertpapierdepot) mit der Nummer ..., für welches jede Partei die alleinige Verfügungsbefugnis besaß. Das Depot wies zum 24. März 2005 nach den Angaben der ... Deutschland AG einen Wert von insgesamt 262.554,43 € aus. Spätestens Ende März 2005 ließ die Beklagte den Bestand des Depots vollständig an sich ausliefern.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte schulde ihm den hälftigen Wert des Depots zum Stichtag 24. März 2005 als Ausgleichsanspruch.

Der Kläger hat sinngemäß beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 131.277,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2005 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe seine materielle Berechtigung an dem Portfolio nicht ausreichend dargetan. Es bestehe keine Vermutung dafür, dass der Wertbestand des Portfolios den Parteien im Verhältnis zueinander je zur Hälfte zustehe.

Mit dem am 6. Oktober 2006 verkündeten Urteil hat das Landgericht Potsdam der Klage in vollem Umfange stattgegeben.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Sie rügt einen Verfahrensfehler dergestalt, dass das Landgericht unter Verstoß gegen § 308 ZPO über einen anderen als den von dem Kläger tatsächlich gestellten Antrag entschieden habe. Im Übrigen behauptet sie, die Anteilsbewertung zum 31. März 2005 habe auf Grund einer nachträglichen Korrektur des Wertes der im Depot befindlichen Anleihe der M... L... AG um 20.325,88 € unterhalb des Betrages von 262.554,43 € gelegen.

Die Beklagte beantragt,

in Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er behauptet unbestritten, die Beklagte habe zum 24. März 2005 das Portfolio in vollem Umfange beräumt und die Papiere sodann veräußert.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat im Wesentlichen keinen Erfolg. Hinsichtlich der Hauptforderung bleibt die Berufung ohne Erfolg, dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 131.277,21 € zu. Hinsichtlich der Nebenforderung hat die Berufung dagegen insoweit Erfolg, als der Kläger den Zinsanspruch erst ab 27. September 2005 geltend machen kann.

Soweit die Beklagte mit ihrer Berufung einen Verfahrensverstoß des Landgerichts dergestalt gerügt hat, dass dieses über einen anderen als den vom Kläger gestellten Antrag entschieden habe, kann dies dahinstehen. Mit der Zurückweisung der Berufung, wie vom Kläger vor dem Senat beantragt, hat dieser zumindest konkludent sich den durch das Landgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegten Antrag, der sinngemäß auf die Zahlung von 131.277,21 € nebst Zinsen gerichtet war, zu Eigen gemacht. Insoweit mag dahinstehen, ob das Landgericht insoweit überhaupt verfahrensfehlerhaft gehandelt hat.

Der Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Betrages von 131.277,21 € folgt aus § 430 BGB i. V. m. § 280 I BGB. Nach § 430 BGB sind Gesamtgläubiger im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Da die Beklagte beim vollständigen Beräumen des Depots hiergegen verstoßen und dadurch Eigentumsrechte des Klägers verletzt hat, steht diesem ein Schadensersatzanspruch in Höhe des hälftigen Depotwertes von 262.554,43 € zum 24. März 2005 - dem Tag der Beräumung - zu.

1.

Die Umstände des vorliegenden Falles lassen allein den Schluss zu, dass die Parteien zu gleichen (hälftigen) Anteilen Eigentümer der im Depot verwahrten Wertpapiere waren.

a.

Zwar lässt die Existenz eines "Oder-Depots" nicht zwingend auf eine bestimmte Eigentumslage schließen, da insofern zwischen dem Eigentum an den verwahrten Wertpapieren und den Rechten aus dem Depotführungsvertrag zu unterscheiden ist. Die Anlage eines Oder-Depots dient möglicherweise allein der Einräumung einer Mitberechtigung des Nichteigentümers; wie sich die Eigentumsverhältnisse an den Wertpapieren tatsächlich darstellen, kann daraus nicht zwingend abgeleitet werden. Die bloße Tatsache der Errichtung eines Oder-Depots gibt über die Eigentumslage an den im Depot verwahrten Wertpapieren in der Regel keinen Aufschluss (BGH NJW 1997, 1434, 1435; OLG Frankfurt NJW 2005, 87; OLG Celle, Urt. v. 10. Juni 2004 - 20 U 58/03, BeckRS 2004 Nr. 6517; Münch FPR 2006, 481, 483); anders als beim so genannten Oder-Konto besteht daher nur eine schwache Vermutung für ein hälftiges Eigentum der Ehegatten an dem Bestand des Oder-Depots (vgl. die zuvor Zitierten sowie Palandt/ Grüneberg, BGB, 66. Aufl. 2007, § 430, Rn. 2). Das Eigentum an den verwahrten Papieren ist zunächst nach allgemeinen Grundsätzen zu bestimmen. Maßgebliche Indizien für die eigentumsrechtliche Zuordnung sind z. B., von wem die Mittel für den Ankauf der Papiere stammen, welchem Verwendungszweck sie dienen, wer den Ankauf bzw. Verkauf der Wertpapiere veranlasst hat (gerade dies stellt ein wesentliches Indiz dar, vgl. OLG Frankfurt NJW 2005, 87) und wie i. Ü. die wirtschaftlichen Verhältnisse in der Ehe waren.

Die hier vorliegenden Indizien lassen allein den Schluss zu, dass die Parteien an den Wertpapieren zu hälftigem Miteigentum berechtigt waren. So hat die Beklagte während des gesamten Rechtsstreits nicht in substanziierter Form behauptet, Alleineigentümerin des Depotinhaltes gewesen bzw. zumindest einen über die gleichmäßige Mitberechtigung des Klägers hinausgehenden Anteil an Eigentumsrechten an dem Depotinhalt gehabt zu haben. Sie hat sich allein darauf zurückgezogen, für den Kläger streite nicht die Vermutung eines hälftigen Miteigentums an den im Depot befindlichen Wertpapieren auf Grund der Eigenschaft als Oder-Depot; gegenteilige Gründe habe der Kläger nicht dargebracht. Dies genügt schon keinem substanziierten Bestreiten der klägerischen Behauptung darüber, dass beide Parteien an dem Depotinhalt hälftiges Miteigentum hatten.

Hinzu tritt der Umstand, dass die Klägerin in ihrer Vermögensaufstellung vom 21. August 2004 selbst von einer hälftigen Berechtigung des Klägers an dem Depotinhalt ausgegangen ist. In dieser Aufstellung hat sie einen hälftigen Anteil der Eheleute auch für das bei der ... AG M... geführte Depot angeführt und sich insoweit den nach ihrer Auffassung sich ergebenden hälftigen Betrag von 122.886,85 € zugerechnet. Dies lässt allein den Schluss darauf zu, dass auch die Klägerin von einer gleichmäßigen Mitberechtigung beider Parteien an dem Inhalt des Wertpapierdepots ausging; anderenfalls hätte sie sich den vollen Wert dieses Depots zurechnen müssen, wie sie es beispielsweise für die in der Vermögensaufstellung auch aufgeführten Bargelder und Wertpapiere getan hat.

b.

Selbst wenn aber im vorliegenden Fall ausschließlich auf die Tatsache der Existenz eines Oder-Depots abzustellen wäre, ergäbe sich nichts anderes.

Die Tatsache des Vorhandenseins eines Oder-Depots begründet zumindest eine schwach ausgeprägte Vermutung dafür, dass eine gleichmäßige Berechtigung (Miteigentum) am Depotinhalt besteht (BGH NJW 1997, 1434, 1435). Wenn ein Ehegatte den gesamten Bestand eines Oder-Depots veräußert und sich den Veräußerungserlös auszahlen lässt, ist er dem anderen Ehegatten in Höhe der Hälfte des Erlöses ausgleichspflichtig, sofern er nicht eine andere Gestaltung des Innenverhältnisses darlegt und beweist; dem Veräußerer obliegt also die Darlegungs- und Beweislast für eine anderweitige Verteilung (OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 918; vgl. auch OLG Celle, Urt. v. 10. Juni 2004 - 20 U 58/03, BeckRS 2004 Nr. 6517).

Unter Berücksichtigung dessen oblag es der Beklagten, spätestens auf Grund der schwachen Vermutungswirkung eine anderweitige Eigentumslage als das hälftige Miteigentum jedes Ehegatten darzutun. An einem solchen substanziierten Vortrag der Beklagten fehlt es.

c.

Auf diese Umstände hat der Senat die Beklagte anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 2007 hingewiesen, ohne dass die Beklagte ihr Vorbringen weiter substanziiert hat. Soweit sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung - erstmals - behauptet hat, die Papiere habe sie selbst gekauft, ist dieses neue Vorbringen bereits zu unsubstanziiert und daher unbeachtlich. Einzelheiten dazu, welche Papiere zu welchem Zeitpunkt aus welchen Mitteln durch sie angeschafft wurden und ob dies auf sämtliche im Depot befindenden Wertpapiere zutraf, hat sie nicht mitgeteilt. Schon von daher kann ihr Vorbringen keine Berücksichtigung finden, unabhängig davon, dass der Kläger dieses Vorbringen bestritten, und die Beklagte insoweit keinen Beweis angetreten hat.

2.

Der dem Kläger zustehende Schadensersatzanspruch folgt aus dem Umstand, dass die im Depot bei der ... vormals befindlichen Wertpapiere durch die Beklagte veräußert worden sind. Der entsprechenden Behauptung des Klägers sowie der entsprechenden - mehrfachen - Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 2007 ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Soweit der Kläger daher vormals hälftiger Miteigentümer der vorhandenen Papiere war, ist sein Eigentum auf Grund der Veräußerung untergegangen, weshalb ihm ein entsprechender Schadensersatzanspruch in Höhe des hälftigen Wertes zusteht.

3.

Für die Höhe des Schadensersatzanspruches ist dabei auf den 24. März 2005, den Zeitpunkt des Beräumens des Depots durch die Beklagte, abzustellen. Insoweit hat der Kläger auf den Hinweis des Senats aus der Terminsladung vom 14. Dezember 2006 ausdrücklich klargestellt, dass diese unter diesem Datum erfolgt ist. So hat der Kläger nochmals eine aktualisierte, auf den 24. März 2005 als Bewertungsstichtag abstellende Übersicht der ... AG vom 1. Dezember 2006 eingeholt und vorgelegt.

Diesem substanziierten Vorbringen des Klägers ist die Beklagte nachfolgend nicht in substanziierter Weise entgegengetreten. Soweit sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat sowie in dem (nicht nachgelassenen) Schriftsatz vom 14. Mai 2007 erstmalig behauptet hat, eine Beräumung habe nicht zum 24. März 2005 stattgefunden, ist dieses Vorbringen unsubstanziiert und daher unbeachtlich. Dafür ist zu berücksichtigen, dass zwischen den Parteien jedenfalls die Tatsache unstreitig ist, dass die Klägerin das Depot vollständig beräumt hat.

Insofern hätte es eines substanziierten Bestreitens der Beklagten zumindest dahingehend bedurft, den konkreten Tag, an dem sie dann nach ihrer Behauptung das Konto geräumt haben soll, anzugeben. Hierzu hat sich die Beklagte trotz entsprechender Hinweise und Nachfragen des Senates aber mündlich nicht eingelassen. Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung in dem Schriftsatz vom 14. Mai 2007 erstmals aufgestellte Behauptung, eine Beräumung habe zum 31. März 2005 stattgefunden, ist ebenfalls unsubstanziiert und damit unbeachtlich, da ein nachvollziehbarer Betrag dafür fehlt. Dabei kann sich die Beklagte nicht auf den Auszug der ... vom 1. April 2005 berufen, wie aus den nachfolgenden Ausführungen des Senats hervorgeht. I. Ü. ist der Beklagten dieses neue Vorbringen mangels einer entsprechenden Antragstellung nicht nachgelassen worden. Gemäß § 236 a ZPO kann dieses neue Vorbringen der Beklagten daher nicht mehr zugelassen werden. Soweit sie dagegen bestritten hat, die vorgenannte Übersicht der ... AG vom 1. Dezember 2006 erhalten zu haben, kann dies nicht nachvollzogen werden. Ausweislich des Abgangsvermerks der Geschäftsstelle des Senats vom 7. Februar 2007 ist ihr eine Kopie dieses Schriftstückes übersandt worden. Letztendlich mag dies aber dahinstehen, da die Beklagte vor dem Senat Gelegenheit zur Einsichtnahme in das Schriftstück erhalten und diese auch wahrgenommen hat.

Gegen ein vollständiges Beräumen am 24. März 2005 spricht auch nicht der Auszug der ... AG vom 1. April 2005, den die Beklagte zur Akte gereicht hat. Zum einen ist insoweit eine Wertpapiereinlieferung betroffen, woraus nicht der Schluss gezogen werden kann, dass die Auslieferung nicht bereits vor dem insofern angegebenen Datum vom 31. März 2005 erfolgt ist. Zum anderen ist die Portfolio-Nummer in diesem Auszug geschwärzt und daher eine Zuordnung zum gemeinsamen Portfolio der Parteien mit der Nummer ... nicht möglich. Soweit die Klägerin mit dem in der mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 2007 überreichten Auszug der ... vom 1. April 2005 (Bl. 84) behauptet hat, es handele sich um den ungeschwärzten vorgenannten Auszug, ist dieses Vorbringen widersprüchlich und daher unbeachtlich. Einerseits handelt es sich beim letztgenannten Auszug der ... um eine Wertpapierauslieferung, beim vorgenannten Auszug der ... dagegen um eine Wertpapiereinlieferung. Ferner ist zu beachten, dass im Auszug der ... vom 1. April 2005 das Depot Nummer ... 500 mit der Auslieferung belastet worden ist. Insoweit mag es sich möglicherweise um ein durch die Beklagte eingerichtetes Unterdepot handeln, da keine Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Portfolio Nummer ... in der numerischen Bezeichnung besteht. Auf die entsprechende Nachfrage des Senates hat sich die Beklagte auch dazu nicht weiter erklärt. Zuletzt kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass die zum 31. März 2005 erfolgte Valutierung tatsächlich solche Wertpapiere betraf, die sich am 24. März 2005 sich in dem Portfolio befunden haben. Im Übrigen kann auch nicht nachvollzogen werden, dass in dem Wertpapierauslieferungs-Duplikat vom 1. April 2005 enthaltenen weiteren Wertpapiere der P... AG ebenfalls ein Teilbestand des gemeinsamen Wertpapierdepots der Parteien waren.

4.

Für die Höhe des Schadensersatzanspruches ist abzustellen auf den Wert des Portfolios zum Beräumungsstichtag, d. h. den 24. März 2005. Ausweislich des substanziierten Vorbringens des Klägers betrug der Wert zu diesem Zeitpunkt 262.554,43 €, wie insbesondere aus der entsprechenden Übersicht der ... AG (vgl. wie bereits zuvor) hervorgeht.

Soweit die Beklagte insoweit behauptet hat, der Wert sei zu diesem Tag nicht vollständig korrekt dargestellt, vielmehr eine Wertberichtigung zum 31. März 2005 erfolgt, ist auch dieses Vorbringen unsubstanziiert und daher unbeachtlich. Der insoweit eingereichten Mitteilung der ... AG vom 1. Dezember 2006 kann nicht entnommen werden, dass es sich bei dem in Bezug genommenen Wertpapier der M... L... AG tatsächlich um diejenigen Anteile handelte, die sich noch am 24. März 2005 in dem Wertpapierdepot befanden. Insoweit oblag es aber der Klägerin im Einzelnen darzutun und zu belegen, dass dieses Wertpapier der M... L... AG Teil des Endbestandes vom 24. März 2005 war. Im Übrigen hat der Kläger seinerseits eine Übersicht der ... AG mit Datum 1. Dezember 2006 eingereicht, die eine derartige Wertberichtigung nicht erkennen lässt, vielmehr den von ihm durchgängig behaupteten Wert von 262.554,43 € für den 24. März 2005 ausweist. Am 1. Dezember 2006 soll aber, wie dem Schreiben der ... AG vom 1. Dezember 2006 zu entnehmen ist, die entsprechende Wertberichtigung bereits erfolgt gewesen sein.

Damit ist von dem Wert von 262.554,43 € auszugehen; auf die Hälfte hiervon = 131.277,21 € bemisst sich der Schadensersatzanspruch des Klägers.

5.

Der Anspruch des Klägers auf die Verzugszinsen folgt aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Jedoch hat der Kläger keinen Verzug vor dem 27. September 2005 substanziiert dargetan. Verzug bedeutet schuldhafte Nichtleistung trotz Fälligkeit und Mahnung. Die Mahnung setzt eine ernstliche, bestimmte Aufforderung zur Zahlung des geforderten Betrages voraus. Soweit der Kläger behauptet hat, die Beklagte bereits im Zusammenhang mit der Beräumung des Kontos ausgefordert zu haben, hat er den Zeitpunkt nicht konkretisiert, obgleich der Senat hierauf in der Terminsladung vom 14. Dezember 2006 hingewiesen hat. Daher kann angesichts des Inhalts der Klageschrift vom 27. Dezember 2005 nur berücksichtigt werden, dass der Kläger nach seiner eigenen und durch die Beklagte auch nicht bestrittenen Behauptung spätestens zum Zeitpunkt der Erstellung der Klageschrift (27. Dezember 2005) die Beklagte aufgefordert gehabt hatte. Insoweit kommt erst ab diesem Tag ein Verzug in Betracht.

Nur soweit daher das Landgericht bereits ab dem 1. April 2005 dem Kläger Verzugszinsen zuerkannt hat, hat die Berufung der Beklagten Erfolg.

III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 10 ZPO.

Ende der Entscheidung

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