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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 14.06.2001
Aktenzeichen: 9 U 20/99
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 812 Abs. 1
ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2
ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

9 U 20/99 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 14.06.2001

verkündet am 14.06.2001

In dem Rechtsstreit

hat der 9. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Seidel, die Richterin am Oberlandesgericht Surkau und den Richter am Amtsgericht Götsche

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Versäumnisurteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. Oktober 2000 - 9 U 20/99 - wird aufrechterhalten.

Der Kläger hat die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Parteien lebten in der Zeit vom 8. Oktober 1992 bis zum 14. Mai 1998 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft gemeinsam in dem der Beklagten gehörenden Wohnhaus in S.

Die Parteien, die im Jahre 1996 die Sanierung des Wohnhauses durchführen wollten, schlössen unter dem 24. März 1996 eine Vereinbarung, in der es u. a. heißt:

"Im Falle eines Schicksalsschlages oder Auflösung der Lebensgemeinschaft von A und W, verbunden mit dem Auszug aus dem Haus, wird A L die alleinige Zahlung von Zins und Tilgung übernehmen bzw. ihre Erben.

W I wird in diesem Falle von allen Zahlungen entbunden und der Anteil am Bausparvertrag (8.000,00 DM vom Februar 96) ist ihm zurückzuzahlen unter Berücksichtigung einer Abschreibung von 800,00 DM pro Jahr. Der Anteil an der Kredittilgung ist ihm in angemessener Höhe auszuzahlen. A L und Erben sind alleinige Eigentümer des Grundstückes und der Bausubstanz.

Für den gemeinsam angeschafften Hausrat (lt. Liste) gilt als vereinbart, die Teilung in zwei Hälften oder Vergütung entsprechend dem Zeitwert an W I Mietzahlungen sind nicht vereinbart, da W nicht als Mieter fungiert, sondern als Lebensgefährte das Grundstück und die Bausubstanz der A L renoviert, pflegt und instand hält, sich an den anfallenden Kosten der Werterhaltung zur Hälfte beteiligt und seine Arbeitskraft und Zeit unentgeltlich zur Verfügung stellt.

Berechnungsgrundlage müssen die Aufwendungen für die Werterhaltung sein unter Berücksichtigung einer Abschreibung."

Unter Bezugnahme auf die Vereinbarung vom 24. März 1996 begehrte der Kläger in erster Instanz mit der Klage Zahlung in Höhe von insgesamt 30.658,50 DM von der Beklagten, darüber hinaus Herausgabe eines ihm gehörenden Fotoalbums mit persönlichen Fotografien und Fotografien von seinen Angehörigen.

Der Kläger hatte am 7. Februar 1996 auf einen Bausparvertrag der Beklagten 8.000,00 DM gezahlt. Er meinte, unter Berücksichtigung der in der Vereinbarung vom 24. März 1996 jährlich festgesetzten Abschreibungen von 800,00 DM seien ihm davon 6.400,00 DM zurückzuerstatten. Darüber hinaus habe er am 3. Januar 1997 weitere 4.240,00 DM an die Klägerin zur Einzahlung auf den Bausparvertrag gezahlt, dieser Betrag sei ihm ebenfalls zu erstatten.

Der Kläger hat weiter behauptet, für Kredittilgungen im Zeitraum 1996 bis April 1998 insgesamt 4.490,00 DM gezahlt zu haben. Darüber hinaus habe er Anspruch auf anteilige Auszahlung der vom Finanzamt der Beklagten gegenüber erfolgten Steuerrückerstattungen für Instandhaltungsmaßnahmen auf deren Grundstück, da er sich an sämtlichen Aufwendungen für die Instandhaltung zur Hälfte beteiligt habe. Ebenso habe er Anspruch auf Rückerstattung der von ihm für 1998 geleisteten Vorauszahlungen für Wasser und Abwasser, Gebäudeversicherung, Hausratversicherung und Heizöl in Höhe von insgesamt 605,00 DM.

Weiterhin stehe ihm für die gemeinsam angeschafften Hausratsgegenstände nach der Vereinbarung Wertersatz zu, da die Beklagte die Herausgabe der Hausratsgegenstände verweigert habe.

Nachdem der Kläger die Klage in Höhe von 300,00 DM zurückgenommen hatte, hatte er in erster Instanz beantragt,

die Beklagte zur Zahlung von 30.358,50 DM zzgl. 4 % Zinsen ab dem 1.2.1999 sowie zur Herausgabe eines Fotoalbums mit persönlichen Fotografien und Fotografien von seinen Angehörigen zu verurteilen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte war der Ansicht, dass dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung zustehe. Der Kläger habe zwar auf ihren Bausparvertrag zunächst 8.000,00 DM eingezahlt, ihm sei jedoch für diese Zahlung zwischenzeitlich die der Beklagten zustehende Eigenheimzulage in Höhe von 7.494,00 DM ausgezahlt worden. Weitere Zahlungen auf den Bausparvertrag durch den Kläger hat die Beklagte bestritten. Zwar habe der Kläger einen Betrag von 4.240,00 DM an sie - die Beklagte - überwiesen, dieser sei jedoch nicht für einen Bausparvertrag, sondern für die Renovierung des Hauses vorgesehen gewesen. Ebenso habe der Kläger keinen Anspruch auf die Erstattung von Kreditzahlungen, die Kredite seien von ihr, der Beklagten, allein getilgt worden. Soweit der Kläger Wertersatz für Hausratsgegenstände begehre, hat die Beklagte bestritten, dass diese von den Parteien gemeinsam angeschafft worden seien, darüber hinaus teilweise den vom Kläger angegeben Wert.

Mit dem am 6. Oktober 1999 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass grundsätzlich bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft davon auszugehen sei, dass nach deren Beendigung keine gegenseitige Abrechnung für Leistungen, die im Interesse einer solchen Gemeinschaft erfolgt seien, vorgenommen werde.

Dem Kläger stünden gegenüber der Beklagten auch nach der von den Parteien am 24. März 1996 getroffenen Vereinbarung die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Zwar habe der Kläger im Jahre 1996 unstreitig auf den Bausparvertrag der Beklagten 8.000,00 DM gezahlt. Unter Berücksichtigung der jährlichen Abschreibung von 800,00 DM würde ihm demnach ein Betrag in Höhe von 6.400,00 DM zustehen. Darauf habe die Beklagte aber die ihr zustehende Eigenheimzulage in Höhe von 7.800,00 DM an den Kläger ausgezahlt.

Soweit der Kläger unstreitig weitere 4.240,00 DM an die Beklagte gezahlt habe, sei aber nach der Erklärung der Beklagten davon auszugehen, dass dieses Geld vereinbarungsgemäß nicht für den Bausparvertrag bestimmt gewesen sei, sondern für Baumaßnahmen eingesetzt worden sei. Hinsichtlich der von dem Kläger weiter behaupteten Zahlungen in Höhe von 4.490,00 DM auf die Kredite, habe der Kläger trotz des Bestreitens der Beklagten keinen Beweis für die von ihm anteilig vorgenommenen Kreditzahlungen angetreten.

Die von dem Kläger begehrte hälftige Auszahlung der Steuerrückerstattungen ergebe sich nicht aus der von den Parteien am 24.3.1996 getroffenen Vereinbarung. Dies gelte auch für die vom Kläger behaupteten Vorauszahlungen für Wasser usw. für 1998. Ebenso wenig habe der Kläger einen Nachweis dafür geführt, dass die von ihm aufgeführten Hausratsgegenstände gemeinsam angeschafft worden seien und ebenso fehle ein Beweis für die entsprechenden Zeitwerte.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er zur Begründung ausführt:

Nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien in erster Instanz seien aus dem Verkauf des Gebrauchtwagens des Klägers 9.500,00 DM auf das Konto der Beklagten überwiesen worden. Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten sei dieser Betrag für diverse Instandhaltungsarbeiten an ihrem Wohnhaus verwendet worden.

Ferner sei unstreitig in erster Instanz der Betrag von 4.240,00 DM auf das Konto der Beklagten am 3. Juli 1997 eingezahlt worden und von der Beklagten zur Begleichung der Aufwendungen für den Fenstereinbau im Rahmen der Sanierung ihres Wohnhauses verwendet worden.

Er - der Kläger - habe unabhängig von der Vereinbarung der Parteien vom 24. März 1996 einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung in Höhe dieser beiden Geldbeträge. Denn angesichts seines monatlichen Nettogehaltes in Höhe von durchschnittlich 1.700,00 DM habe der Kläger mit der Zahlung dieser Beträge wesentliche Beiträge an die Beklagte geleistet, mit denen ein Vermögenswert von wirtschaftlicher Bedeutung geschaffen worden sei, dessen Alleineigentümerin aber die Beklagte sei. Der Kläger habe diese Leistungen auch ausschließlich im Vertrauen auf immer wieder wiederholte Versprechen der Beklagten auf eine Eheschließung erbracht. Der Kläger sei davon ausgegangen, durch den Fortbestand der nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder aber die Begründung einer ehelichen Lebensgemeinschaft von seinen Leistungen und erheblichen Zahlungen einen dauernden Nutzen ziehen zu können. Ein Ausgleich in Höhe von 4.240,00 DM und 9.500,00 DM könne in diesem Fall nach § 812 Abs. 1 BGB wegen Fehlschlagens des damit verfolgten Zweckes verlangt werden. Im Übrigen ergebe sich dieser Zahlungsanspruch auch im Hinblick auf die Vereinbarung der Parteien vom 24. März 1996. Aus der Vereinbarung lasse sich unstreitig entnehmen, dass der Kläger als Lebensgefährte der Beklagten Mietzahlungen nicht zu erbringen habe, dafür aber im normalen Umfang, wie dies innerhalb einer Lebensgemeinschaft üblich sei, seine Zeit und seine Arbeitskraft und auch seine Einkünfte verwenden sollte, um das Haus der Beklagten zu pflegen und instand zu halten. Alle darüber hinausgehenden Leistungen des Klägers an die Beklagte zur Instandsetzung und Renovierung sollten indessen ausgeglichen werden, wenn es zu einer Beendigung der Lebensgemeinschaft komme.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Cottbus vom 6. Oktober 1999 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 13.740,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Februar 1999 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung führt die Beklagte aus, der Kläger nehme hinsichtlich des geltend gemachten Betrages von 9.500,00 DM eine Klageänderung vor, der ausdrücklich widersprochen werde. Im Übrigen seien die Ansprüche auch nicht begründet, da nach Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gegenseitige Beiträge zur gemeinsamen Haushalts- und Lebensführung nicht zu erstatten seien. Ebenso wenig ergebe sich ein Rückzahlungsanspruch aus der Vereinbarung der Parteien vom 24. März 1996. Die Parteien hätten in dieser Vereinbarung ausdrücklich geregelt, welche finanziellen Leistungen des Klägers zurückzuerstatten seien.

Des Weiteren habe der Kläger, wie er selbst vortrage und sich aus dem Vortrag ergebe, mietfrei das Haus und Grundstück der Beklagten bewohnt und hierfür Renovierungs-, Pflege- und Instandsetzungsarbeiten geleistet und sich an den anfallenden Kosten der Werterhaltung des Hauses zur Hälfte beteiligt. Die vom Kläger erbrachten Zahlungen seien als Gegenleistung für das mietfreie Wohnen auch keineswegs überhöht. Im Übrigen sei der Vortrag des Klägers zu dem, was die Beklagte auf seine Kosten erlangt haben solle, völlig unsubstantiiert. Es fehle jeder Vortrag dazu, um welchen Wert die Beklagte tatsächlich bereichert sei.

Für den Fall, dass Zahlungsansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten wegen der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestehen sollten, rechne die Beklagte hilfsweise mit Gegenansprüchen in Höhe von insgesamt 6.862,29 DM auf. Dieser Anspruch stehe ihr aus der Verpflichtung des Klägers, sich zur Hälfte an den Kosten der Werterhaltung des Grundstücks bzw. des Hauses zu beteiligen, zu. Der Kläger habe sich aber an den Kosten für die Sanierung des Wirtschaftsgebäudes sowie des Fußbodens im Wintergarten nicht beteiligt. Mit der Hälfte dieser Kosten erkläre sie deshalb die Aufrechnung.

Entscheidungsgründe:

Das Versäumnisurteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. Oktober 2000 war aufrechtzuerhalten.

Zwar hat der Kläger gegen das Versäumnisurteil form- und fristgerecht (§§ 339 Abs. l, 340 Abs. 1 ZPO) Einspruch eingelegt. Die aufgrund der erneuten mündlichen Verhandlung zu erlassende Entscheidung musste aber zur Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils führen, denn die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers war bereits unzulässig.

Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie die neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat. Die Vorschrift soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz ausreichend vorbereitet wird, indem sie den Berufungsführer anhält, die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird. Dadurch soll bloß formelhaften Berufungsbegründungen entgegengewirkt und eine Beschränkung des Rechtsstoffs im Berufungsverfahren erreicht werden. Gericht und Gegner sollen schnell und sicher erfahren, wie der Berufungsführer den Streitfall beurteilt wissen will, damit sie sich auf die Angriffe erschöpfend vorbereiten können. Demnach muss die Berufungsbegründung jeweils auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art sowie aus welchen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Es reicht nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch den Erstrichter mit formelhaften Wendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. BGH, NJW 1995, 1559; BGH NJW 1998, 3126; BGH, NJW 1997, 1787). Andererseits brauchen jedoch die angeführten Berufungsgründe weder schlüssig noch haltbar zu sein (BGH, NJW 1991, 1106; BGH, NJW 1995, 1559).

An diesen vorgenannten Grundsätzen gemessen, ist die Berufung des Klägers nicht als zulässig anzusehen.

Der Berufungsbegründung ist keinerlei Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils zu entnehmen. Vielmehr stellt der Kläger auf Seite 2 der Berufungsbegründung nochmals ausdrücklich klar, dass die von ihm auf das Bausparkonto der Beklagten geleisteten 8.000,00 DM durch die Überweisung der Hälfte der Eigenheimzulage getilgt worden sei, und er sich deshalb den Betrag von 7.824,00 DM nicht mehr auf andere Ansprüche anzurechnen lassen brauche. Des Weiteren macht sich der Kläger den Vortrag der Beklagten in erster Instanz zur Verwendung der unstreitig von ihm auf das Konto der Beklagten überwiesenen Beträge von 9.500,00 DM und der von ihm geleisteten 4.240,00 DM zu Eigen, das heißt er stellt ausdrücklich unstreitig, dass diese Beträge für diverse Instandhaltungsarbeiten, zum Beispiel den Fenstereinbau im Rahmen der Sanierung des der Beklagten gehörenden Wohnhauses, verwandt worden seien. Sodann vertritt er hierzu die Rechtsauffassung, dass ihm für die unstreitigen Zahlungen in Höhe von 9.500,00 DM und 4.240,00 DM ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zustehe.

Der gesamte Vortrag in der Berufungsinstanz setzt sich damit aber nicht mit den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils auseinander, insbesondere lässt die Berufungsbegründung nicht erkennen, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen das angefochtene Urteil unrichtig sein soll.

Vielmehr stützt der Kläger sein Zahlungsbegehren auf einen Lebenssachverhalt, der so nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war und meint, hieraus Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung zu haben, die ebenfalls nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung waren.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die Berufung aber nur dann zulässig, wenn der Berufungskläger mit ihr die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer erstrebt. Eine Berufung ist unzulässig, wenn sie den in erster Instanz erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiterverfolgt, also im Falle einer erstinstanzlichen Klageabweisung - wie hier - deren Richtigkeit gar nicht infrage stellt, sondern lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen, bislang nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt. Die Änderung oder bloße Erweiterung der Klage in zweiter Instanz (§ 523 i. V. m. §§ 264 Nr. 2, 263 ZPO) kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein; vielmehr setzt ein derartiges Prozessziel eine zulässige Berufung voraus (BGH NJW-RR 1996, 1276; BGH, NJW 1999, 1407). Der Kläger stellt mit seiner Berufungsbegründung die Richtigkeit der erstinstanzlichen Klageabweisung nicht infrage, sondern stellt im Wege der Klageänderung einen neuen, bislang nicht geltend gemachten Anspruch, zur Entscheidung.

Dem steht nicht entgegen, dass nach der prozessrechtlichen Auffassung vom Streitgegenstand im Zivilprozess mit der Klage nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch geltend gemacht wird. Vielmehr ist Gegenstand des Rechtsstreits der als Rechtschutzbegehren oder Rechtsfolgenbehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch. Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. In diesem Sinne geht der Klagegrund über die Tatsachen, welche die Tatbestandsmerkmale einer Rechtsgrundlage ausfüllen, hinaus. Zu ihm sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt in "seinem Wesen nach" erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenstoff gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtschutzbegehrens dem Gericht zu unterbreiten hat (BGH NJW 1992, 1172).

Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz von der Beklagten die Rückzahlung eines Betrages von 9.500,00 DM begehrt, wird dieser Zahlungsanspruch auf eine gänzlich neue tatsächliche Grundlage gestellt. Denn ursprünglich begehrte der Kläger Rückzahlung dieses Betrages als Wertersatz für die von ihm und der Beklagten nach seiner Behauptung gemeinsam angeschafften Einbauküche, die teilweise - nach seinem erstinstanzlichen Vorbringen - mit dem Betrag von 9.500,00 DM, der der Erlös für den Verkauf seines PKW's darstellte, finanziert worden sein sollte. Indem er nunmehr das erstinstanzliche Vorbringen der Beklagten, dieser Betrag sei für diverse Instandhaltungsarbeiten an ihrem Wohnhaus verwandt worden, unstreitig stellt, begehrt er Rückzahlung aufgrund eines gänzlich neuen Lebenssachverhaltes und stützt seinen Anspruch vorrangig auf Bereicherungsrecht.

Auch soweit der Kläger in der Berufungsbegründung die Rückzahlung von 4.240,00 DM begehrt, hält sich sein Vortrag nicht im Rahmen des bereits dem Landgericht zur Beurteilung unterbreiteten Lebenssachverhalts. Denn auch insoweit macht er sich das erstinstanzliche Vorbringen der Beklagten nunmehr zu Eigen, während er in erster Instanz auf seinem Sachvortrag beharrte, obwohl die Beklagte diesen mit ihrer Sachverhaltsdarstellung gerade bestritten hatte.

Damit stellt der Kläger in zweiter Instanz aber nur noch Ansprüche zur Entscheidung, die er im Wege der Klageänderung geltend macht, ohne dass für ein derartiges Prozessziel eine zulässige Berufung vorliegt.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 ZPO.

Ende der Entscheidung

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