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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 19.04.2007
Aktenzeichen: 9 U 3/06
Rechtsgebiete: ZPO, EGZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 313 a Abs. 1 | |
ZPO § 540 Abs. 2 | |
ZPO § 543 Abs. 1 | |
EGZPO § 26 Nr. 8 | |
BGB § 387 | |
BGB § 389 | |
BGB § 426 | |
BGB § 428 | |
BGB § 430 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil
9 U 3/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht
Anlage zum Protokoll vom 19.4.2007
Verkündet am 19.4.2007
In dem Rechtsstreit
hat der 9. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Seidel, die Richterin am Oberlandesgericht Rohrbach-Rödding und den Richter am Oberlandesgericht Götsche
auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 2007
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Versäumnisurteil des Senats vom 2. November 2006 aufgehoben. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 30. Dezember 2005 - Az. 1 O 308/04 - wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat vorab die auf ihrer Säumnis vom 2. November 2006 beruhenden Kosten zu tragen; im Übrigen hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO in Verbindung mit §§ 540 Abs. 2, 543 Abs. 1 ZPO sowie § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die dem Kläger noch zustehende restliche Forderung auf Gesamtschuldnerausgleich aus § 426 BGB ist durch Aufrechnung erloschen, § 389 BGB.
Die Beklagte hat das Urteil des Landgerichts Potsdam nur insoweit angegriffen, als das Landgericht die von ihr zur Aufrechnung gestellten Positionen (Eigenheimzulage für 2003, weiteren Kindesunterhalt, Kosten für den Hund) fehlerhaft zurückgewiesen habe. Im Übrigen ist das angefochtene Urteil in Rechtskraft erwachsen. Der Senat hat deshalb davon auszugehen, dass dem Kläger unter Berücksichtigung einer an sich nicht zulässigen Aufrechnung mit Kindesunterhalt in Höhe von 632 € noch ein restlicher Ausgleichsanspruch in Höhe von 1.580,37 € zusteht.
Diesem restlichen Anspruch gegenüber hat die Beklagte wirksam die Aufrechnung erklärt. Wie sie in der mündlichen Verhandlung vom 29. März 2007 klargestellt hat, soll die Aufrechnung in der Reihenfolge der erstinstanzlichen Geltendmachung der Gegenansprüche (jeweils hilfsweise gestaffelt) erfolgen. Im Schriftsatz vom 20. Juli 2004 hat die Beklagte zunächst die Aufrechnung mit rückständigem Kindesunterhalt erklärt, welche das Landgericht bereits berücksichtigt hat, obwohl es für diese Aufrechnung an der Gegenseitigkeit gemäß § 387 BGB gemangelt hat (diese Ansprüche stehen nicht der Beklagten, sondern der minderjährigen Tochter A... zu). Danach ist die Aufrechnung mit dem Anspruch auf hälftigen Ausgleich der Eigenheimzulage für das Jahr 2003 erfolgt. Insoweit ist die Aufrechnung wirksam geworden.
Die den Parteien nach dem Eigenheimzulagengesetz gezahlte Eigenheimzulage steht ihnen gemäß § 428 BGB als Gesamtgläubigern und somit nach § 430 BGB zu gleichen Anteilen zu. Für das Jahr 2003 hat der Kläger die Zahlung in Höhe von 3.680 € unstreitig allein vereinnahmt. Die Beklagte hat deshalb einen Zahlungsanspruch in Höhe von 1.840 € gegen den Kläger. Zwar ist grundsätzlich ein Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB dergestalt vorzunehmen, dass eine Gesamtsaldierung der beiderseitigen Ausgleichsansprüche zu erfolgen hat. Hier hat das Landgericht jedoch eine Einzel- bzw. Teilberechnung der jeweiligen Ausgleichspflichten vorgenommen, die in erheblichem Umfang durch die Parteien nicht angegriffen worden ist. Da es sich bei der Eigenheimzulage für 2003 - soweit ersichtlich - um den letzten verbleibenden Teilbetrag handelt, der noch auszugleichen ist, muss vorliegend ausnahmsweise eine solche Einzelausgleichung erfolgen.
Der Anspruch der Beklagten gegen den Kläger ist auch noch nicht erloschen. Insbesondere ist keine anderweitige Ausgleichung, etwa durch Einbeziehung in die Berechnung von Unterhaltsforderungen, erfolgt. Träfe die Ansicht des Klägers zu, wonach die Eigenheimzulage bei dem Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 5. Februar 2004 bereits berücksichtigt worden wäre, so käme eine nochmalige Anrechnung nicht in Betracht. Ausweislich der beigezogenen Akten des Amtsgerichts Potsdam zum Aktenzeichen 44 F 107/03 ist aber ein Ausgleich der dem Kläger unstreitig im Jahr 2003 zugeflossenen Eigenheimzulage bisher nicht erfolgt. So sind weder ein Wohnvorteil noch die Eigenheimzulage als Einkommen bei der Unterhaltsberechnung des Amtsgerichts mit Beschluss vom 19. Mai 2003 berücksichtigt worden. Die höhere Unterhaltszahlung im Vergleich zum Beschluss des Amtsgerichts vom 5. Februar 2004 resultiert lediglich daraus, dass ab März 2004 die hälftigen Hauslasten auf den Unterhaltsanspruch der Beklagten angerechnet worden sind. Ein Ausgleich der im Jahr zuvor gezahlten Eigenheimzulage ist jedenfalls nicht erfolgt. Sollte die Unterhaltsberechnung für 2003 wegen einer falschen Einkommensberechnung unzutreffend sein, wie der Kläger meint, so ergibt sich daraus kein Hinderungsgrund für die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs aus § 426 BGB. Entscheidend ist, dass das Amtsgericht Potsdam für die Unterhaltsberechnung im Beschluss vom 19. Mai 2003 ausdrücklich ausgeführt hat, bei der Berechnung seien Wohnwertvorteile und verbrauchsabhängige bzw. verbrauchsunabhängige Kosten des Grundstücks unberücksichtigt geblieben. Erst mit Beschluss vom 5. Februar 2004 hat das Amtsgericht Potsdam für die Zeit ab 1. März 2004 den Unterhalt neu berechnet und die Eigenheimzulage in Höhe von 3.680 € einkommenserhöhend auf Seiten des Klägers berücksichtigt. Die Zulage für das Jahr 2003 ist damit nicht in die Berechnung des Unterhalts mit eingeflossen.
Durch die Aufrechnungserklärung sind die sich danach gegenüberstehenden Forderungen beider Parteien auf Gesamtschuldnerausgleich in Höhe von 1.580,37 € erloschen. Ein restlicher Anspruch steht dem Kläger gegen die Beklagte damit nicht mehr zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 344 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen. Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Entscheidung des Senats beruht auf einer Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.580,37 € festgesetzt (§ 3 ZPO in Verbindung mit §§ 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1 ZPO). Eine Zusammenrechnung gemäß § 45 Abs. 3 GKG findet nicht statt, weil die Beklagte mit der Berufung in erster Linie die Hauptaufrechnung mit dem Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich wegen der Eigenheimzulage erklärt hat. Gegen die Forderung des Klägers hat sie sich nicht mehr gewendet.
Ende der Entscheidung
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