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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 19.09.2002
Aktenzeichen: 9 U 31/01
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 433 Abs. 1
BGB § 812
BGB § 929
BGB § 935 Abs. 1 Satz 1
BGB § 952
BGB § 985
BGB § 1006
BGB § 1006 Abs. 1
BGB § 1006 Abs. 1 Satz 1
BGB § 1006 Abs. 1 Satz 2
BGB § 1006 Abs. 2
BGB § 1008
BGB § 1011
ZPO § 511 a a.F.
ZPO § 445
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 543 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

9 U 31/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 19.09.2002

Verkündet am 19.09.2002

In dem Rechtsstreit

hat der 9. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. August 2002 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht sowie den Richter am Landgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 23.11.2001 verkündete Urteil des Landgerichts Neuruppin - Az. 2 O 297/01 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000 € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Herausgabe eines PKW vom Typ BMW. Die Parteien sind seit dem 27.5.1993 miteinander verheiratet und leben seit dem 2.9.2000 getrennt.

Am 12.4.1999 bestellte der Kläger bei der BMW AG Niederlassung Berlin einen PKW vom Typ BMW 323. Im Bestellformular wurde der Kläger als Käufer bezeichnet. Dieses Fahrzeug wurde dem Kläger unter dem 4.6.1999 in Rechnung gestellt. Seitens des Autohändlers wurde ein behindertengerecht umgebauter Opel, der von beiden Parteien genutzt worden war - die Beklagte ist zu 60 % schwerbehindert und nicht in der Lage, ein KFZ ohne entsprechenden Umbau zu steuern - in Zahlung genommen.

Der Restkaufpreis wurde mit einen auf ein Konto der Beklagten gezogenen Scheck bezahlt. Auch der Kaufpreis für den in Zahlung gegebenen Opel war von einem Konto der Beklagten bezahlt worden.

Am 7.6.1999 holten die Parteien das Fahrzeug gemeinsam ab. Die Beklagte unterzeichnete das Übergabeprotokoll (vgl. Bl. 29 d.A.). Unterhalb der Unterschrift der Beklagten heißt es auf dem Fahrzeug-Übergabeprotokoll: "Unterschrift Kunde". Wenige Tage nach dem Kauf wurde das Fahrzeug unter Aufwendung eines Betrages von ca. 6.000 DM behindertengerecht umgebaut.

Der Fahrzeugbrief wurde mit Schreiben vom 22.6.1999 (Bl. 10) an den Kläger übersandt, das Fahrzeug wurde zunächst auch auf den Namen des Klägers zugelassen und von beiden Parteien genutzt. Die Schlüssel waren für beide Parteien jederzeit frei zugänglich.

Im Trennungszeitpunkt besaßen die Parteien zudem noch einen Fiat Uno, welcher nicht behindertengerecht umgebaut und ca. 2 Wochen vor der Trennung der Parteien angeschafft worden war, sowie ein Motorrad Suzuki. Diese beiden Fahrzeuge nahm der Kläger anlässlich der Trennung mit, die Beklagte nutzte jedenfalls seit dem 18.11.2000 den streitgegenständlichen BMW allein.

Am 12.12.2000 schlossen die Parteien zur UR-Nr. 123/2000 des Notars W in Berlin einen Vertrag zur Regelung des ehelichen Güterrechts, der Trennungsangelegenheiten und der Scheidungsfolgesachen (Bl. 37 ff.). Ausweislich § 5 des Vertrages waren sich die Parteien darüber einig, dass der Hausrat bereits aufgeteilt war.

Der Kläger hat behauptet, er sei Eigentümer des BMW. Das Fahrzeug sei nahezu ausschließlich von ihm für Fahrten zu seiner Arbeitsstelle und zurück benutzt worden. Nur gelegentlich seien auch Einkäufe für die Eheleute und gemeinsame private Fahrten damit vorgenommen worden. Der Anteil der auf diese berufsbedingten Fahrten entfallenden Kilometerleistung habe 80 % betragen. Der BMW sei lediglich deshalb behindertengerecht umgebaut worden, weil die Möglichkeit habe geschaffen werden sollen, dass auch die Beklagte im Notfall das Fahrzeug nutzen könne.

Die Parteien seien sich darüber einig gewesen, dass der Kläger den BMW und die Beklagte den Fiat bekommen solle.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn das Kraftfahrzeug Typ BMW 323, amtliches Kennzeichen, Farbe titansilber-metallic, Fahrgestellnummer herauszugeben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, das Fahrzeug sei ihr Eigentum, für ihre alleinige Benutzung erworben und lediglich aus versicherungstechnischen Gründen zunächst auf den Kläger zugelassen worden. Auch der in Zahlung gegebene Opel habe in ihrem Eigentum gestanden.

Nach der Trennung sei der Kläger im November 2000 zu ihr gekommen. Dabei habe sie - neben weiteren wichtigen Papieren - die Fahrzeugbriefe von sämtlichen Fahrzeugen auf einen Tisch gelegt. Der Kläger habe dann die Briefe des PKW Fiat sowie des Motorrades an sich genommen und zu ihr gesagt: "Der BMW ist deiner und bleibt deiner".

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, der Kläger habe nicht hinreichend dargelegt, Alleineigentümer geworden zu sein.

Für den Kläger spreche nicht die Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB, da er derzeit nicht Besitzer des Fahrzeuges sei. Das Alleineigentum des Klägers sei auch nicht gemäß § 1006 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 BGB zu vermuten, da ihm die Sache nicht abhanden gekommen sei.

Daraus, dass der Kläger als Besteller des Fahrzeuges aufgetreten sei und an ihn auch die Rechnung sowie der Kfz-Brief versandt worden seien, ergebe sich kein alleiniger Eigentumserwerb, da die Übereignung unabhängig vom Kaufvertrag erfolge. Auf Grund des Abstraktionsprinzips lasse sich aus der Käufereigenschaft auch nicht schlussfolgern, dass auch die Übereignung überhaupt bzw. ausschließlich an den Käufer erfolgt sei.

Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 60 ff. d. A.) Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers.

Der Kläger vertritt die Auffassung, das dingliche Rechtsgeschäft diene zur Erfüllung des zu Grunde liegenden schuldrechtlichen Grundgeschäfts, welches unstreitig zwischen der BMW-AG Niederlassung Berlin und dem Kläger geschlossen worden sei. Dass die Beklagte am Abholtag zufällig das Übergabeprotokoll unterzeichnet habe, führe nicht dazu, dass sie nunmehr (Mit-)Eigentümerin geworden sei. Denn zwischen der Verkäuferin und dem Kläger habe Einigkeit darüber bestärken, dass mit Übergabe des Fahrzeugs - selbst wenn dies an die Beklagte als Besitzmittlerin erfolgt wäre - unter Übersendung des Fahrzeugbriefes an den Kläger das Eigentum an dem Fahrzeug auf den Kläger in Erfüllung des Grundgeschäfts übergehen sollte.

Unerheblich sei, aus welchen Mitteln der Fahrzeugkauf finanziert worden sei.

Im Übrigen sei ihm als früherem Besitzer und Eigentümer das Fahrzeug im Sinne des § 935 Abs. 1 Satz 1 BGB abhanden gekommen.

Er behauptet dazu, die Beklagte habe sich bei Trennung der Parteien geweigert, das Fahrzeug nebst den dazugehörigen Papieren an ihn vereinbarungsgemäß herauszugeben. Die Parteien seien sich ursprünglich dahingehend einig gewesen, dass der Kläger als Eigentümer des BMW das Fahrzeug habe mitnehmen sollen. Als er nach der Trennung der Parteien den BMW absprachegemäß habe abholen wollen, habe sich die Beklagte plötzlich gegen die Vereinbarung gesperrt und den Kläger daran gehindert, das Fahrzeug an sich zunehmen. Vor Wut über den Wunsch des Klägers, seine Rechte durchzusetzen, habe die Beklagte sogar zweimal gegen den BMW getreten, sodass erhebliche Beulen verblieben seien, eine Tat, die die Beklagte nicht begangen hätte, wenn sie Eigentümerin des BMW gewesen wäre.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Neuruppin, Az. 2 O 297/01, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger das Kraftfahrzeug Typ BMW, amtliches Kennzeichen, Farbe titansilber-metallic, Fahrgestellnummer, nebst Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief sowie sämtlicher zu den Fahrzeug gehörender Schlüssel herauszugeben,

hilfsweise,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Neuruppin, Az. 2 O 297/01, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger als Miteigentümer des Kraftfahrzeugs Typ BMW, amtliches Kennzeichen, Fahrgestellnummer, den Mitbesitz hieran einzuräumen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung insgesamt zurückzuweisen.

Die Beklagte behauptet, beide Parteien hätten den Verkäufer mit der Zulassung des Fahrzeugs beauftragt und der Kläger habe hierbei ausdrücklich den Wunsch geäußert, dass das amtliche Kennzeichen den Initialen der Beklagten entspreche. Diesen Wunsch an den Verkäufer habe der Kläger mit den Worten begleitet, "es ist ja auch ihr Auto!". Diesem Wunsch entsprechend sei von der BMW-AG das Kennzeichen verwendet worden. Der Kläger sei bei der Übergabe des Fahrzeugs nur zugegen gewesen, da die Beklagte zu diesem Zeitpunkt das Fahrzeug selber noch nicht habe fahren können, weil es noch nicht behindertengerecht umgebaut gewesen sei.

Vor der Unterzeichnung des Fahrzeug-Übergabeprotokolls durch die Beklagte habe der Kläger im Beisein des Verkäufers zu der Beklagten ausdrücklich gesagt: "Es ist dein Auto, also kannst du auch unterschreiben."

Anlässlich der Auseinandersetzung der Parteien in Bezug auf Hausratsgegenstände und wichtige Unterlagen am 18.11.2000 habe sie u.a. die drei Kfz-Briefe und die drei Fahrzeugscheine auf den Tisch gelegt. Der Kläger habe sich die Kfz-Papiere für das Motorrad und für den PKW Fiat genommen und ausdrücklich bemerkt: "Der BMW ist ja deiner und bleibt auch deiner".

Im Hinblick auf diese Aufteilung der Kraftfahrzeuge habe der Kläger am 14.1.2001 bei seiner Kfz-Haftpflichtversicherung die Übertragung der auf seinen Namen laufenden Versicherung für den PKW BMW einschließlich der damaligen Schadenfreiheitsklasse von 55 % auf die Beklagte veranlasst. Der Kläger sei hierfür nach Magdeburg zu der LVM Versicherungsagentur der Zeugin B gefahren und habe dort eine entsprechende schriftliche Vereinbarung unterzeichnet. Kurze Zeit später habe der Kläger die Zeugin B dann aber telefonisch angewiesen, die unterzeichnete Vereinbarung nicht in den Postauslauf zur LVM Versicherung zu geben, sondern zu vernichten.

Der Senat hat Beweis erhoben zu der Behauptung des Klägers, ein Gespräch, anlässlich dessen er die Kfz-Papiere für das Motorrad und für den PKW Fiat an sich genommen und ausdrücklich bemerkt habe, "der BMW ist ja deiner und bleibt auch deiner", habe mit diesem Inhalt nicht stattgefunden, durch Vernehmung der Beklagten als Partei. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 29.8.2002 (Bl. 139 ff. d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

I.

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, die gemäß § 511 a ZPO a. F. erforderliche Berufungssumme von über 1.500 DM ist bereits durch die Klageabweisung hinsichtlich der Herausgabe eines Fahrzeuges mit einem Wert von über 40.000 DM gegeben.

II.

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeuges zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 985 BGB. Insoweit fehlt es an der dafür erforderlichen Voraussetzung, dass der Kläger - noch - Alleineigentümer des Fahrzeuges ist.

1.

Ursprünglich hat der Kläger entgegen der Auffassung des Landgerichts im Rahmen des Kaufes des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch Übereignung seitens des Voreigentümers, der BMW-AG, Alleineigentum an diesem erworben.

Grundsätzlich ist zunächst davon auszugehen, dass ein Verkäufer die von ihm verkaufte Sache an den Käufer als seinen Vertragspartner übereignen will, weil der Verkäufer seine vertragliche Verpflichtung aus § 433 Abs. 1 BGB zu erfüllen hat und diese auch - soweit keine anderweitige Anweisung des Käufers erfolgt (so genannter Geheißerwerb, vgl. z.B. OLG Frankfurt, NJW RR 1986, 470) - auch nur dadurch erfüllen kann.

Dies spricht zunächst dafür, dass die BMW-AG, vertreten durch ihren Verkäufer, das Eigentum an dem Fahrzeug dem Kläger verschaffen wollte, da dieser Vertragspartner des Kaufvertrages war. Dies ergibt sich aus dem Bestellformular vom 12.4.1999 (Bl. 3) sowie aus dem Umstand, dass die Rechnung vom 4.6.1999 (Bl. 5) an den Kläger gerichtet war und wird letztlich von der Beklagten nicht mehr in Abrede gestellt.

Dieses Eigentumsverschaffungsangebot hat der Kläger schlüssig durch Entgegennahme des Fahrzeuges angenommen.

Umstände, die eine Abweichung von diesem Grundsatz rechtfertigen, liegen nicht vor.

Insoweit kann es auch dahinstehen, ob der Kaufpreis letztlich aus Mitteln der Beklagten bezahlt worden ist. Für die Frage, wem der gekaufte Gegenstand übereignet werden soll, ist es grundsätzlich bereits deshalb unerheblich, mit wessen Mitteln der Kaufpreis beglichen wird, da dies dem Käufer regelmäßig unbekannt ist und sich demnach auf seinen Übereignungswillen nicht auswirken kann (vgl. auch OLG Oldenburg, FamRZ 1991, 815). Dass dies vorliegend anders gewesen wäre, ist nicht ersichtlich, zumal für den Verkäufer auch dann, wenn die Bezahlung durch Übergabe eines auf sein Konto gezogenen Schecks durch einen Ehegatten erfolgt, nicht ersichtlich ist, wie die Abwicklung der Finanzierung im Innenverhältnis erfolgt.

Zudem braucht dieser Umstand den Verkäufer regelmäßig nicht zu interessieren, da er den Kaufpreis im Hinblick auf § 812 BGB als Zahlung auf die Schuld des Käufers jedenfalls behalten kann.

Auch der Umstand, dass nach der Behauptung der Beklagten beide Parteien bei der Bestellung des Fahrzeugs am 12.4.1999 anwesend waren und der Kläger in Bezug auf die Ausstattung des Fahrzeugs keinerlei Wünsche geäußert haben soll, vielmehr die Beklagte das Fahrzeug samt Ausstattung, Farbe etc. ausgesucht und der Kläger selbst gegenüber dem Verkäufer ausdrücklich den Wunsch geäußert haben soll, dass das vom Verkäufer zu beschaffende amtliche Kennzeichen den Initialen der Beklagten entspreche, "weil es ja auch ihr Auto sei", führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Dieser Umstand reicht nicht aus, um davon auszugehen, dass die Verkäuferin deshalb eine Übereignung an die Beklagte vornehmen wollte und aus Sicht des Klägers auch sollte. Dafür ist selbst die Äußerung, "es sei ja auch ihr Auto", zu unbestimmt.

Letztlich kann diese Äußerung auch lediglich bedeuten, dass das Fahrzeug zur überwiegenden Nutzung durch die Beklagte vorgesehen ist, z.B. der Käufer das Fahrzeug für eine bestimmte Zeitdauer als Zuwendung überlassen will. Dies hätte jedoch aus Sicht des Verkäufers nicht zwingend zur Folge, dass dieser Person statt des Käufers das Eigentum übertragen werden sollte.

Dafür, dass auch im vorliegenden Fall die Verkäuferin den Kläger nicht in der von der Beklagten dargelegten Weise verstanden hat und im Ergebnis auch nicht an die Beklagte übereignen wollte, spricht letztlich auch der Umstand, dass diese den Kfz-Brief an den Kläger übersandt hat, was sich aus dem Anschreiben vom 22.6.1999 (Bl. 10) ergibt. Der Kfz-Brief steht entsprechend § 952 BGB dem Fahrzeugeigentümer zu (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 61. Aufl., § 952 Rn. 7), sodass auch aus dessen Übersendung an den Kläger zu entnehmen ist, dass die Verkäuferin meinte, das Eigentum am Fahrzeug dem Kläger verschafft zu haben.

Gleiches gilt im Hinblick auf die Unterschrift der Beklagten unter das Abnahmeprotokoll, zumal dieses ebenfalls als Käufer ausdrücklich den Kläger ausweist.

Auch der behindertengerechte Umbau des Fahrzeuges stellt keine Willenserklärung im Sinne von § 929 BGB dar, sodass sich durch diese an der Eigentumslage nichts geändert hat.

2.

Der Kläger hat das Eigentum an dem streitgegenständlichen Fahrzeug jedoch in dem Moment verloren, als die Beklagte im November 2000 Alleinbesitzerin des Fahrzeuges wurde. Jedenfalls besteht gemäß § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB die Vermutung, dass die Beklagte bei der - unstreitig erfolgten - Erlangung des Alleinbesitzes im Rahmen der Auseinandersetzung der Parteien, welche der Kläger nicht widerlegt hat, auch Alleineigentum erlangt hat.

Gemäß § 1006 Abs. 1 BGB ist nach überwiegender Auffassung (vgl. die Nachweise bei Krebs, FamRZ 1994, 282) zu vermuten, dass zeitgleich mit der Besitzbegründung der Erwerb von Eigenbesitz und damit Eigentum erfolgt (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 61. Aufl., § 1006 Rn.4).

Die Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB ist vorliegend anwendbar. Sie gilt auch für den - hier vorliegenden - Alleinbesitzerwerb eines vormaligen Mitbesitzers. Hierfür spricht zunächst der Wortlaut des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB, denn auch die Verstärkung der Besitzposition von Mitbesitz zu Alleinbesitz ist sprachlich ein Besitzerwerb.

Auch die Gründe, die allgemein die Anwendung der Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB und damit die Zumutbarkeit der Verlagerung der Beweislast auf den Alteigentümer rechtfertigen, liegen bei einem Erwerb von Alleinbesitz durch den vorherigen Mitbesitzer vor: Die Publizitätsfunktion des Besitzes sowie eine nennenswerte Wahrscheinlichkeit für eine tatsächlich vereinbarte Übereignung im Zeitpunkt des Besitzwechsels (vgl. Krebs, a.a.O., 283).

Die Publizitätsfunktion des Besitzwechsels kommt zum Tragen, da die Besitzübertragung vorliegend deutlich erkennbar war. Nach dem Treffen am 18.11.2000 wurde das streitgegenständliche Fahrzeug nur noch durch die Beklagte und nicht mehr durch den Kläger benutzt. Nachdem das Fahrzeug zuvor nach dem Vortrag des Klägers überwiegend durch ihn für Fahrten zur Arbeit genutzt worden war, war die Besitzübertragung auf die Beklagte auch nach außen deutlich erkennbar.

Da eine solche Veränderung regelmäßig einen Grund haben muss, besteht zusätzlich auch tatsächlich eine nennenswerte Wahrscheinlichkeit für die Vereinbarung eines Eigentumswechsels zu diesem Zeitpunkt (vgl. Krebs, a.a.O. S.283).

Dem Kläger als früherem Mitbesitzer ist insoweit auch die Beweislast für eine fehlende Übereignung zum Zeitpunkt des Besitzwechsels zumutbar, da er als Mitbesitzer und vormaliger Alleineigentümer wie jeder andere vormalige Eigentümer, gegen den sich die Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB richten kann, die Möglichkeit hatte, die Genehmigung der Besitzverschiebung von einer Beweissicherung über die Eigentumsverhältnisse abhängig zu machen (vgl. Krebs, a.a.O. S. 283).

Dem entspricht es im Ergebnis auch, dass der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 25.1.1984 (vgl. FamRZ 1984, 379 = NJW 1984, 1456) ebenfalls die Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Erlangung des Alleinbesitzes durch den vorherigen Mitbesitzer angewandt und insoweit auf den Zeitpunkt der spätere Erlangung von Alleinbesitz abgestellt hat.

Die Voraussetzungen des Vermutungstatbestandes sind ebenfalls gegeben. Die Beklagte ist Alleinbesitzerin des streitgegenständlichen Fahrzeuges geworden, und zwar ab dem Zeitpunkt des Treffens der Parteien zur "Aufteilung" der im vormaligen gemeinsamen Haushalt vorhandenen Fahrzeuge nach der Trennung der Parteien am 18.11.2000. Ab diesem Zeitpunkt hatte der Kläger nach objektiver Verkehrsanschauung keine tatsächliche Sachherrschaft mehr über das Fahrzeug, da er faktisch keinen Zugriff mehr auf das Fahrzeug hatte. Dies ergibt sich auch aus dem Vortrag in der Klageschrift, wonach die Beklagte zum Zeitpunkt der Klageeinreichung alleinige Besitzerin des Fahrzeuges war, er mit dem Hauptantrag Herausgabe sämtlicher Schlüssel verlangte sowie aus dem Umstand, dass ein vor diesem Zeitpunkt liegender Besitzverlust seitens des Klägers nicht vorgetragen wurde. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger beispielsweise bis zu diesem Treffen keinen Fahrzeugschlüssel für den BMW mehr hatte, dessen Besitzinnehabung zur Annahme seines Besitzes am Fahrzeug führt.

Der Anwendung der Vermutung des § 1006 BGB bzw. die Bejahung des Vorliegens ihrer Voraussetzungen steht auch nicht entgegen, dass - wie vorstehend ausgeführt - nach überwiegender Auffassung die Vermutung dahingehend beschränkt wird, dass lediglich der Erwerb von Eigenbesitz und damit Eigentum zeitgleich mit der Besitzbegründung erfolgt (s.o.), was zur Folge hat, dass dann, wenn der Besitzer einen Eigentumsübergang vor oder nach Besitzerlangung behauptet, § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zu seinen Gunsten eingreift (vgl. MünchKomm zum BGB - Medicus, § 1006 Rn. 13; Krebs, a.a.O., S. 282).

Die Beklagte trägt jedenfalls einen Eigentumserwerbstatbestand zum Zeitpunkt der Alleinbesitzerlangung vor, indem sie behauptet, anlässlich des Treffens der Parteien zur "Aufteilung" der im vormaligen gemeinsamen Haushalt vorhandenen Fahrzeuge nach der Trennung der Parteien am 18.11.2000 im Haus der Beklagten habe der Kläger nur die Fahrzeugpapiere und Schlüssel für den Fiat und das Motorrad an sich genommen und zu ihr gesagt "der BMW ist deiner und bleibt deiner". In dieser Äußerung des Klägers ist eine Einigungserklärung im Sinne von § 929 BGB zu sehen, da sich hieraus jedenfalls der Wille des Klägers entnehmen lässt, unabhängig von den bisherigen Eigentumsverhältnissen sein gegebenenfalls bestehendes Eigentum auf die Beklagte zu übertragen. Eines besonderen Besitzverschaffungsaktes bedurfte es insoweit nicht, da die Beklagte bereits Mitbesitzerin war (vgl. Palandt/Bassenge, a.a.O., § 929 Rn. 15 m. w. N.).

Dem steht schließlich nicht entgegen, dass die Beklagte auch die Auffassung vertritt, das Fahrzeug habe bereits seit dem Kauf in ihrem Eigentum gestanden. Dies stellt im Ergebnis - wie eingangs ausgeführt - lediglich eine unzutreffende Rechtsansicht dar. Tatsachen, denen sich eine Übertragung des Eigentums von der BMW-AG an sie entnehmen ließen, hat die Beklagte entsprechend den vorstehenden Ausführungen nicht vorgetragen.

3.

Da somit der Alleineigentumserwerb der Beklagten im Rahmen ihrer Alleinbesitzerlangung gemäß § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB vermutet wird, oblag es dem Kläger, diese Vermutung zu widerlegen.

Eine solche Widerlegung der Vermutung ist ihm jedoch nicht gelungen.

Soweit er insoweit vorträgt, ein Gespräch, anlässlich dessen er die Kfz-Papiere für das Motorrad und für den PKW Fiat an sich genommen und ausdrücklich bemerkt habe, "der BMW ist ja deiner und bleibt auch deiner", habe mit diesem Inhalt nicht stattgefunden, und sich zum Beweis seiner Behauptung auf die Vernehmung der Beklagten als Partei berufen hat, ist ihm der Beweis nicht gelungen. Die Beklagte hat seine Behauptung anlässlich ihrer Vernehmung gemäß § 445 ZPO durch den Senat nicht bestätigt, im Gegenteil sogar bekundet, dass die vorstehend dargestellte Äußerung des Klägers gefallen sei.

Sonstige Beweismittel für eine zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgte Übereignung hat der Kläger nicht angeboten. Soweit er mit Schriftsatz vom 14.8.2002 vorgetragen hat, der Nachbar T habe eine Auseinandersetzung mitverfolgt, im Rahmen derer die Beklagte sich geweigert habe, das Fahrzeug herauszugeben und vor Wut eine Beule in das Fahrzeug getreten habe, reicht dieser Vortrag nicht aus, die Vermutung zu widerlegen. Insoweit kann es sogar dahinstehen, ob diese Behauptung zutrifft und sich ein entsprechender Vorfall ereignet hat. Selbst wenn eine solche Auseinandersetzung stattgefunden haben sollte, ergäbe sich daraus nicht, dass eine entsprechende Übereignung nicht stattgefunden hat, da der Kläger nicht vorträgt, zu welchem Zeitpunkt sich dieser Vorfall ereignet haben soll.

Sofern die Auseinandersetzung nach der Übereignung erfolgt sein sollte, wäre denkbar, dass der Kläger lediglich seine Entscheidung bereut hätte und die Beklagte hierüber erbost gewesen wäre. Sollte dieser Streit vor dem 18.11.2000 stattgefunden haben, ließe sich ihm nicht entnehmen, dass nachfolgend keine Übereignung erfolgt sein könnte.

Auf eine Vernehmung des als Beweismittel angebotenen Zeugen T kam es daher nicht an.

4.

Diese Behauptung kann aus den vorstehend genannten Gründen die Vermutung auch nicht im Hinblick auf ein Abhandenkommen des Fahrzeuges widerlegen (vgl. dazu Palandt/Bassenge, a.a.O., § 1006 Rn. 6). Dass dem Kläger das Fahrzeug durch diesen Streit abhanden gekommen, also ohne seinen Willen aus seinem unmittelbaren Besitz gelangt wäre, hat er nicht dargelegt. Da der Kläger schon nicht vorgetragen hat, wann der behauptete Streit stattgefunden haben soll, ist nicht einmal ersichtlich, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt überhaupt noch unmittelbaren Besitz inne gehabt hätte. Dessen Innehabung ist jedoch Voraussetzung seines Verlustes.

Soweit der Kläger vorgetragen hat, die Parteien seien sich ursprünglich einig gewesen, dass der Kläger den BMW erhalte, die Beklagte den Fiat, die Beklagte sich nach der Trennung jedoch nicht an diese Vereinbarung gehalten und den Kläger gehindert habe, den BMW an sich zu nehmen, ist auch hierdurch ein Abhandenkommen im Sinne von § 1006 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht hinreichend dargelegt. Diesem Vortrag ist - unabhängig davon, dass er im Hinblick auf die behauptete Vereinbarung keine konkreten Tatsachen enthält - nicht zu entnehmen, durch welche Handlung der Beklagten ein Besitzverlust auf Seiten des Klägers eingetreten sein soll. Weder hat der Kläger vorgetragen, dass ihm die Beklagte zu irgend einem Zeitpunkt seinen Kfz-Schlüssel entzogen hätte, noch, dass diese ihm in sonstiger Weise (z.B. Abstellen des Fahrzeuges in einer nur für sie zugänglichen Garage) die tatsächliche Zugriffsmöglichkeit ohne Absprache entzogen hätte, was jedoch Voraussetzung für einen Besitzverlust an einem Kfz ist (vgl. Palandt/Bassenge, a.a.O., § 854 Rn. 5).

Darüber hinaus hat der Kläger ein solches von ihm behauptetes Abhandenkommen jedenfalls nicht bewiesen, nicht einmal entsprechenden Beweis angeboten. Dem Beweisangebot des Zeugen T war insoweit bereits aus den vorstehend genannten Gründen nicht zu folgen, weitere Beweisangebote des insoweit beweisbelasteten Klägers (vgl. Palandt/Bassenge, a.a.O. § 1006 Rn. 6) liegen nicht vor.

III.

Der Hilfsantrag des Klägers ist ebenfalls unbegründet.

Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Einräumung des Mitbesitzes an dem streitgegenständlichen Fahrzeug gemäß § 1011 BGB entsprechend seinem Hilfsantrag gegen die Beklagte zu.

Insoweit fehlt es an dem hierfür erforderlichen Miteigentum des Klägers im Sinne von § 1008 BGB. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen wird gemäß § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB der Erwerb des Alleineigenbesitzes mitsamt Alleineigentums seitens der Beklagten vermutet, sodass der Kläger nicht Miteigentümer des Fahrzeuges geworden sein kann, solange er die Vermutung nicht widerlegt.

VI.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Einer Zulassung der Revision bedurfte es nicht, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch ist die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren: 23.008,13 € (45.000,- DM, § 6 ZPO)

Ende der Entscheidung

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