Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 11.10.2007
Aktenzeichen: 9 UF 101/07
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, BarwertVO, VAHRG


Vorschriften:

ZPO § 621 e Abs. 1
ZPO § 629 a Abs. 2
BGB § 1587 Abs. 2
BGB § 1587a Abs. 1
BGB § 1587a Abs. 4
BGB § 1587a Abs. 3 Nr. 2
BGB § 1587b
BGB § 1587b Abs. 4
BGB § 1587b Abs. 6
BarwertVO § 2 Abs. 2 S. 1
VAHRG § 1 Abs. 2
VAHRG § 1 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

9 UF 101/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Seidel sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht Dr. Werr Rohrbach-Rödding

am 11.10.2007

im schriftlichen Verfahren

beschlossen:

Tenor:

Auf die befristete Beschwerde der Beteiligten zu 1.wird das Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 17.04.2007 - Az. 31 F 25/07 zu Ziffer II (Versorgungsausgleich) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 2. (Mitgliedsnummer ...) werden durch Realteilung für die Antragstellerin bei der Beteiligten zu 2. (Mitgliedsnummer ...) Rentenanwartschaften von monatlich 154,63 €, bezogen auf den 30.06.2006, begründet.

Zu Lasten der bei der Beteiligten zu 1. bestehenden Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners (VNR ... 187 1) werden auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Beteiligten zu 3. (Versicherungsnummer ... 533) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 10,83 €, bezogen auf den 30.06.2006, begründet.

Der Monatsbetrag der zu begründenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Es bleibt bei der Kostenentscheidung des ersten Rechtszuges.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Beschwerdewert wird auf 2.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die gemäß §§ 629 a Abs. 2 in Verbindung mit § 621 e Abs. 1 ZPO zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1. ist begründet. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich fehlerhaft durchgeführt.

1.

Nach Auskunft der Beteiligten zu 2. hat die Antragstellerin auf die Ehezeit i. S. d. § 1587 Abs. 2 BGB - dies ist die Zeit vom 01.07.1999 bis zum 30.06.2006 - entfallende monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 421,45 € erworben.

Darüber hinaus hat sie nach Auskunft der Beteiligten zu 1. vom 21.08.2006 keine unverfallbare Anwartschaft auf Betriebsrente und gemäß Auskunft der Beteiligten zu 3. vom 13.09.2006 keine auf die Ehezeit entfallenden Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung erworben.

Aufgrund der Auskunft der Beteiligten zu 1. vom 20.09.2006 steht fest, dass der Antragsgegner eine auf die Ehezeit entfallende Anwartschaft auf Betriebsrente in Höhe von 175,99 € monatlich erworben hat. Außerdem hat er gemäß Auskunft der Beteiligten zu 2. auf die Ehezeit entfallende monatliche Rentenanwartschaften von 703,11 € erworben. In der gesetzlichen Rentenversicherung entfallen nach Auskunft der Beteiligten zu 4. vom 25.09.2006 keine Anwartschaften auf die Ehezeit.

Die Beteiligte zu 2. hat weiterhin mitgeteilt, dass sie eine öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtung ist und dass ihre Satzung vorsieht, dass sowohl die Anwartschaften auf Rente als auch die gewährten Renten in ähnlicher Weise wie in der gesetzlichen Rentenversicherung der Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst werden. Die Anwartschaften sind nicht angleichungsdynamisch und die Realteilung ist innerhalb des Versorgungswerks zulässig.

2.

a) Die Anwartschaften bei der Berliner Ärzteversorgung sind volldynamisch. Entscheidend für die Annahme einer Dynamik ist, dass die Entwicklung einer laufenden Versorgung mit den Anpassungen der gesetzlichen Rentenversicherung oder Beamtenversorgung Schritt hält (BGH, FamRZ 2004, 1474/1475). Sonstige Versorgungen sind dann als dynamisch anzusehen, wenn Anpassungen in einem angemessenen Vergleichszeitraum zu Wertsteigerungen geführt haben, die mit der Entwicklung einer Vergleichsrente Schritt halten konnten, und dies auch für die Zukunft erwartet werden kann (zur Leistungsdynamik von Betriebsrenten: BGH, FamRZ 2007, 23; Entscheidung vom 17.01.2007, Az.: XII ZB 168/01, zitiert nach juris; OLG Nürnberg, FamRZ 2005, 813). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. In den Jahren 1997 bis 2006 betrug die jährliche Anpassung der gesetzlichen Rentenversicherung durchschnittlich 1,02 %, die der Beamtenversorgung 1,38 % (BGH, a.a.O.; Gutdeutsch, FuR 2006, 19). Die von der Berliner Ärzteversorgung vorgenommenen Anpassungen betrugen von 1997 bis 2006 für die laufenden Renten 1,45 % und 1,28 % für die Anwartschaften. Im Durchschnitt ist die Versorgung daher mindestens im gleichen Maße gestiegen.

b) Da der Wert der Anrechte des Antragsgegners auf die Betriebsrente bei der VBL in der Anwartschaftsphase nach Auskunft der Beteiligten zu 1. nicht in gleicher Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung steigt, ab Rentenbeginn jedoch jährlich um 1 von Hundert, sind die Anrechte der VBL im Anwartschaftsstadium als statisch, im Leistungsstadium dagegen als volldynamisch zu bewerten (BGH, FamRZ 2004, 1474 ff.; OLG Naumburg, OLG-Report 2007, 13, 14; vgl. auch Brandenburgisches OLG FamRZ 2005, 37). Daher ist der Wert gemäß § 1587a Abs. 4; Abs. 3 Nr. 2 BGB unter Anwendung der BarwertVO in eine dynamische Rente umzurechnen. Diese Notwendigkeit der Umwertung der VBL-Anrechte hat das Amtsgericht zwar erkannt, die Umrechnung jedoch fehlerhaft vorgenommen.

Zunächst ist gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 BarwertVO die Tabelle 1 anzuwenden, da sich die Versorgung noch im Anwartschaftsstadium befindet - der Antragsgegner erhält noch keine Rente. Die Teildynamik (s. o.) führt zur Anwendung der Anm. 2 zur Tabelle 1 der BarwertVO und damit zu einem erhöhten Faktor. Anzuwenden ist die seit dem 1. Juni 2006 geltende aktuelle BarwertVO, die verfassungsgemäß ist (BGH FamRZ 2007, 23, 26 f.). Dies gilt auch in laufenden Verfahren (OLG Naumburg, OLG-Report 2007, 13, 14; vgl. auch Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 13. September 2006 - 9 UF 80/06, jurisPR-FamR).

Es ergibt sich damit folgende, den Ausführungen der Beteiligten zu 1. in ihrer Beschwerdebegründung entsprechende Berechnung:

 monatlicher ehezeitlicher Anteil der Betriebsrente175,99 €
jährlicher ehezeitlicher Anteil der Betriebsrente2.111,88 €

Barwert

 Alter bei Ehezeitende (30.06.2006)37
Barwert gem. Tabelle 1 BarwertVO3,4
erhöhter Barwert gem. Tabelle 1 Anm. 2 BarwertVO5,1
Barwert der Betriebsrente10.770,59 €

Umrechnung in eine Rentenanwartschaft

 Umrechnungsfaktor Beitrag in Entgeltpunkte zum Ehezeitende (30.06.2006)0,0001750002
ergibt Entgeltpunkte1,88487
allgemeiner Rentenwert zum Ehezeitende26,13
nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaft49,25 €

3.

Die Ausgleichsbilanz ergibt somit zunächst Folgendes:

 Art des VersorgungsrechtesAntragstellerinAntragsgegner
1. angleichungsdynamische Rechte  
gesetzliche Rentenversicherung/Ost  
Summe  
2. nichtangleichungsdynamische Anrechte  
gesetzliche Rentenversicherung/West  
Ärzteversorgung421,45 €703,11 €
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (umgewertet) 49,25 €
Summe421,45 €752,36 €

4.

Bei dieser Sachlage ist gemäß § 1587a Abs. 1 BGB der Versorgungsausgleich durchzuführen. Der Antragsgegner ist ausgleichspflichtig, und zwar in Höhe der Hälfte der sich ergebenden Wertdifferenz, mithin in Höhe von (752,36 - 421,45 = 330,91 : 2 =) 165,46 €. Der Ausgleich findet im Weg der Realteilung (Ärzteversorgung), § 1 Abs. 2 VAHRG sowie durch analoges Quasisplitting (VBL), §§ 1 Abs. 3 VAHRG, 1587b BGB, statt. Die von der Ärzteversorgung vorgesehene Voraussetzung für die Realteilung - beide Ehegatten sind Mitglied des Versorgungswerks - ist gegeben. Die Mindestanforderungen, die sich aus dem Charakter der Realteilung als Form des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ergeben, liegen vor. Gegen die Gestaltung des Ausgleichs gemäß § 14 der Satzung vom 23.11.2005 durch Rückrechnung in Steigerungszahlen aufgrund der jeweiligen individuellen Rentenbemessungsgrundlage bestehen keine Einwände; der Halbteilungsgrundsatz wird gewahrt (vgl. zu den Mindestanforderungen an die Realteilung: BGH, FamRZ 1998, 421; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4.A., § 1 VAHRG Rz. 11; Gutdeutsch/Lardschneider, FamRZ 1983, 845/848). Die Realteilung führt auch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung einer der Parteien.

Da der Ausgleich satzungsgemäß nach dem Nominalwert der Versorgung zu erfolgen hat, ist eine weitere Umrechnung durch den Senat nicht vorzunehmen.

Bei der Durchführung des Ausgleichs ist zu berücksichtigen, dass die Anwartschaften der Parteien gleichrangig sind und auch zwischen den Ausgleichsformen nach § 1 Abs. 2 und Abs. 3 VAHRG kein Rangverhältnis besteht. Deshalb ist ein anteiliger Ausgleich der verschiedenen Anrechte des ausgleichspflichtigen Ehegatten nach der sog. "Quotierungsmethode" vorzunehmen (vgl.: BGH FamRZ 2001, 89; 2005, 1530; Schellhammer, Familienrecht, 4. A., Rz. 971; OLG Celle, FamRZ 2007, 22; Bamberger/Roth/Gutdeutsch, BGB, § 1 VAHRG Rz. 1).

Der jeweilige Anteil des Ausgleichs bemisst sich nach dem Wertverhältnis der Ehezeitanteile zum Ausgleichsbetrag:

Realteilung: 703,11 x 165,46 : 752,36 = 154,63 €

analoges Quasisplitting: 49,25 x 165,46 : 752,36 = 10,83 €

Einen Antrag auf erweiterte Realteilung gemäß § 1587b Abs. 4 BGB haben die Parteien nicht gestellt.

Die Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, in der die Antragstellerin bereits Anwartschaften erworben hat (außerhalb der Ehezeit) ist in Höhe von 10,83 € zulässig.

Die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte beruht auf § 1587 b Abs. 6 BGB.

5.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 13 a Abs. 1 FGG, 21 GKG, die Entscheidung zum Beschwerdewert aus § 49 Nr. 3 GKG. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen nach § 621e Abs. 2 in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

Zurück