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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 12.10.2005
Aktenzeichen: 9 UF 108/05
Rechtsgebiete: RegelbetragVO, ZPO, SGB VIII


Vorschriften:

RegelbetragVO § 2
ZPO § 323
ZPO § 323 Abs. 4
ZPO §§ 645 ff.
ZPO § 645 Abs. 2
ZPO § 648 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ZPO § 652 Abs. 1
ZPO § 652 Abs. 2
ZPO § 652 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 652 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 655
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5
SGB VIII § 60
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

9 UF 108/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die als sofortige Beschwerde auszulegende Beschwerde des Antragsgegners vom 25. Februar 2005 (Bl. 6 d. A.) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zehdenick vom 18. Februar 2005 (Bl. 4 d. A.) durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...

am 12. Oktober 2005

beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Der Antrag des Antragstellers vom 17. Dezember 2004 auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren wird verworfen.

2.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

3.

Der Beschwerdewert beträgt 3.068,00 €

Gründe:

I.

Der Antragsgegner ist der nichteheliche Vater des am 16. Februar 1988 geborenen Antragstellers. Mit Urkunde vom 23. August 1988 (Rat des Kreises ..., Register-Nr. 188/88, Bl. 18) hat er die Vaterschaft für den Antragsteller anerkannt und sich zugleich zu monatlichen Unterhaltszahlungen in Höhe von zuletzt 120,00 M/DDR verpflichtet.

Mit Urkunde des Jugendamtes des Landkreises ... vom 08. Juli 2004 (Register-Nr. 476/2004, Bl. 10 d.A.) verpflichtete sich der Antragsgegner, in Abänderung der vorgenannten Urkunde des Rates des Kreises ... in der Zeit vom 1. Dezember 2003 bis 31.08.2004 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 116 % des jeweiligen Regelbetrags der 3. Altersstufe gemäß § 2 RegelbetragVO zu zahlen.

Mit Antrag vom 17. Dezember 2004 hat der Antragsteller im vorliegenden Verfahren die Festsetzung eines monatlichen Unterhaltes in Höhe von 236,00 €, beginnend ab 1. September 2004, im vereinfachten Verfahren begehrt und dabei zugleich darauf hingewiesen, dass in der Zeit von September bis November 2004 durch den Antragsgegner monatlich 236,00 € geleistet wurden. Nachdem der Antragsgegner sich hierzu nicht äußerte, hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 18. Februar 2005 den Unterhalt für die Zeit ab 1. Dezember 2004 auf 236,00 € monatlich festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner sofortigen Beschwerde unter Hinweis auf die Unzulässigkeit des Verfahrens aufgrund des Vorhandenseins eines Unterhaltstitels.

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 652 Abs. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch gemäß § 652 Abs. 2 ZPO in zulässiger Weise eingelegt. Insbesondere ist der Antragsgegner mit seinem vorgebrachten Einwand nicht gemäß § 652 Abs. 2 Satz 2 ZPO angeschlossen, da er sich gemäß §§ 645 Abs. 2, 648 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens wendet und diese Einwendung gemäß § 652 Abs. 2 Satz 1 ZPO keiner Präklusion unterliegt.

Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Die durch den Antragsgegner vorgebrachte Einwendung trifft zu, das Verfahren auf vereinfachte Festsetzung des Unterhaltes ist aufgrund anderweitiger Titulierung des begehrten Unterhaltes gemäß § 645 Abs. 2 ZPO unzulässig. Dabei ist es unschädlich, dass der Antragsgegner sich insoweit allein auf den am 8. Juli 2004 vor dem Jugendamt des Landkreises ... errichteten Titel (Jugendamtsurkunde) als Zulässigkeitseinwendung beruft, da dieser Grund nicht bindend für das Beschwerdegericht ist, vielmehr die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens zumindest hinsichtlich der Einwendung einer anderweitigen Titulierung in jeglicher rechtlicher Hinsicht zu überprüfen ist.

1.

Ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Schuldtitel liegt hier in Form der am 23. August 1988 errichteten Urkunde des Rates des Kreises ... vor. Derartige vor dem Organ der Jugendhilfe errichtete vollstreckbare Urkunden gelten als Vollstreckungstitel im Sinne des § 60 SGB VIII, sind also auch über die Wiedervereinigung hinaus vollstreckungsfähige Titel (vgl. nur Maurer, Kindesunterhalt im Beitrittsgebiet, FamRZ 1994, 337, 344). Diese Urkunde gilt auch weiterhin fort. Inhaltlich enthält sie keine Einschränkung in ihrer Geltungsdauer, insbesondere fehlt eine konkrete Befristung.

Für eine anderweitige (höhere) Festsetzung von Unterhalt bleibt dem Antragsteller daher allein das Verfahren einer Abänderungsklage gem. § 323 ZPO. Die nach DDR-Recht erstellte Unterhaltsurkunde zählt zu den in § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO aufgeführten Urkunden, weshalb sie zugleich der Regelung des § 323 Abs. 4 ZPO unterfällt (vgl. nur Zöller-Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., 2005, § 323 Rn. 47). Die Klage auf Abänderung einer Jugendamtsurkunde richtet sich dann nach § 323 ZPO (BGH FamRZ 2003, 305). Das allein auf die erstmalige Festsetzung von Unterhalt gerichtete vereinfachte Verfahren der §§ 645 ff. ZPO scheidet damit aus.

2.

Die Urkunde des Rates des Kreises ... - Organ der Jugendhilfe - ist auch nicht durch die am 8. Juni 2004 vor dem Jugendamt des Landkreises ... errichtete Jugendamtsurkunde ersetzt worden.

a.

Gegen eine im Sinne einer vollständigen Ersetzung vorgenommene Abänderung der Urkunde des Rates des Kreises ... durch die am 8. Juni 2004 errichtete Jugendamtsurkunde für die Zeit nach August 2004 spricht bereits ihr Inhalt. Diese hat eine Änderung ausdrücklich allein für die Zeit von Dezember 2003 bis einschließlich August 2004 ausgesprochen. Aufgrund dieser begrenzten zeitlichen Wirkung der Jugendamtsurkunde vom 8. Juni 2004 bestehen zumindest erhebliche Bedenken daran, dass diese Urkunde die vormalige aus 1988 stammende vollständig und daher auch für die Zeit nach August 2004 ersetzen sollte.

b.

Die Frage der Ersetzungswirkung und ihrer Reichweite kann aber dahinstehen, da eine wirksame Abänderung durch die am 8. Juni 2004 geschaffene Jugendamtsurkunde nicht Betracht kommt.

Wie zuvor bereits ausgeführt, handelt es sich bei der vor dem Rat des Kreises ... in 1988 erstellten Urkunde um eine vollstreckbare Jugendamtsurkunde gemäß § 60 SGB VIII, deren Abänderung sich nach § 323 ZPO richtet. Dabei stellt § 323 ZPO die einzige prozessuale Möglichkeit dar, um die Jugendamtsurkunde formell wirksam abzuändern. Die Abänderungsmöglichkeiten für Unterhaltstitel sind im Wesentlichen allein in § 323 ZPO geregelt, soweit nicht eine - hier nicht einschlägige - ausnahmsweise Abänderung nach § 655 ZPO, dem KindUG oder dem Unterhaltstitelanpassungsgesetz in Betracht kommt. Insoweit ist eine abschließende Aufzählung in § 323 Abs. 4 ZPO für Jugendamtsurkunden enthalten. Eine formell wirksame Abänderung einer Jugendamtsurkunde kann dann nur durch Erhebung der Abänderungsklage nach § 323 ZPO erfolgen, nicht aber durch eine Abänderungsurkunde (AG Halle-Saalkreis FamRZ 2005, 84; AG Aachen FamRZ 2003, 461; Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 323 Rn. 47).

Ob die Parteien bei der Erstellung der Urkunde des Landkreises ... vom 8. Juni 2004 möglicherweise zusammengewirkt haben und daher diese Urkunde nicht lediglich auf einer einseitigen Verpflichtung des Antragsgegners, sondern auf einer Vereinbarung der Parteien beruht, kann nicht festgestellt werden. Dies spielt für die Frage der formell wirksamen Abänderbarkeit auch keine Rolle, da diese - wie zuvor dargestellt - allein im Wege einer Abänderungsklage nach § 323 Abs. 4 ZPO erreicht werden kann. Dass dem Antragsgegner aus einer eventuellen Vereinbarung mit dem Antragsteller möglicherweise eine materiell rechtliche Einwendung gegen den Alttitel zusteht, ist für die Zulässigkeit des vorliegenden Verfahrens ohne Belang, da der Alttitel nach wie vor vollstreckbar ist.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert folgt aus § 45 Abs. 1, Abs. 5 GKG; maßgebend ist hier der Jahresbetrag von 236,00 € monatlichen Unterhalts, zzgl. 236,00 € für den Monat Dezember 2004, da der Monat der Antragstellung zu den Rückständen im Sinne von § 45 Abs. 5 GKG zählt.

Ende der Entscheidung

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