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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 26.07.2006
Aktenzeichen: 9 UF 118/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 645 Abs. 1 | |
ZPO § 652 |
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
3. Der Beschwerdewert beträgt 3.497 EUR.
Gründe:
Die gemäß § 652 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Soweit sich die Antragsgegnerin darauf beruft, die Festsetzung des Unterhaltes im vereinfachten Verfahren dürfe allein bis zum Eintritt der Volljährigkeit, nicht aber darüber hinaus erfolgen, trifft dies nicht zu.
Zwar findet das vereinfachte Verfahren nur hinsichtlich des Unterhaltes eines minderjährigen Kindes statt, § 645 Abs. 1 ZPO. Daraus folgt aber nicht zugleich, dass dann allein hinsichtlich des Minderjährigenunterhaltes eine Festsetzung erfolgen darf, das heißt, dass die Unterhaltsfestsetzung bis zum Eintritt des 18. Lebensjahres zu befristen ist. Eine solche Einschränkung ist weder den in § 645 ZPO enthaltenen Regelungen zur Statthaftigkeit des vereinfachten Verfahrens noch den Regelungen über den Inhalt des Festsetzungsbeschlusses (§ 649 ZPO) zu entnehmen. Gegen eine solche Befristung spricht auch der Wortlaut des § 798 a ZPO. Nach dieser Vorschrift kann gegen einen aus der Minderjährigkeit herrührenden Schuldtitel nach § 794 ZPO nicht eingewendet werden, dass die Minderjährigkeit nicht mehr besteht. Diese Vorschrift gilt auch für die im vereinfachten Verfahren gemäß §§ 645 ff. ZPO erstellten Unterhaltstitel (HK/ZPO-Kindel, 2006, § 798 a, Rn. 1). Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass Unterhaltsansprüche Minderjähriger auch über das 18. Lebensjahr hinaus bestehen können, mag sich auch die Berechnungsweise - insbesondere die mit Eintritt des 18. Lebensjahres bestehende beiderseitige Barunterhaltsverpflichtung der Eltern - verändern. Aus diesen Gründen ist die Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren der §§ 645 ff. ZPO nicht auf den Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres zu befristen, vielmehr ohne eine solche Einschränkung zu gewähren (Musielak-Borth, ZPO, 4. Aufl. 2005, § 645, Rn. 3 ZPO; Zimmermann, ZPO, 7. Aufl. 2006, § 649, Rn. 3; a. a. AG Landshut FamRZ 2000, 1581).
Soweit etwas anderes dann gelten kann, wenn das zunächst minderjährige Kind im laufenden Verfahren volljährig wird, kann dies dahinstehen, da die Volljährigkeit der Antragstellerin im hiesigen Verfahren bislang nicht eingetreten ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Beschwerdewert von 3.497 EUR ermittelt sich wie folgt: 12 Monate x 269 EUR zzgl. 1 Monat x 269 EUR Rückstand.
Ende der Entscheidung
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