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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 20.11.2006
Aktenzeichen: 9 UF 126/05
Rechtsgebiete: VAÜG, BGB, SGB VI, FGG, GKG


Vorschriften:

VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b
VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 2
VAÜG § 2 Abs. 2
VAÜG § 3 Abs. 2 Nr. 1 a
VAÜG § 3 Abs. 2 Nr. 2
BGB § 1587
BGB § 1587 Abs. 2
BGB § 1587 a Abs. 1 Satz 1
BGB § 1587 b Abs. 1
SGB VI § 71 Abs. 2 Satz 3
SGB VI § 72
SGB VI § 73
SGB VI § 300 Abs. 3
FGG § 13 a Abs. 1
GKG § 49 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

9 UF 126/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die befristete Beschwerde des Antragstellers vom 27. Juni 2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Guben vom 13. Mai 2005 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Seidel, den Richter am Oberlandesgericht Götsche und den Richter am Oberlandesgericht Schollbach

am 20. November 2006

im schriftlichen Verfahren

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde wird die angefochtene Entscheidung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Von dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der Beteiligten, Versicherungsnummer ..., werden auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Beteiligten, Versicherungsnummer ..., angleichungsdynamische Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 31,23 € (61,09 DM), bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. Juli 1992, übertragen.

Der genannte Monatsbetrag ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen. Der aktuelle Rentenwert (Ost) zum Ende der Ehezeit ist für die Ermittlung der Entgeltpunkte (Ost) mit dem Angleichungsfaktor 1,4104100 zu vervielfältigen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Beschwerdewert wird auf 1.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Gleichwohl ist die angefochtene Entscheidung - wie tenoriert - teilweise abzuändern.

Neben dem Antragsteller bezieht nunmehr auch die ausgleichsberechtigte Antragsgegnerin eine Rente, sodass das zunächst mit Urteil des Amtsgerichts Guben vom 28. Mai 1996 und sodann mit Beschluss vom 26. Oktober 2001 gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG ausgesetzte Verfahren zum Versorgungsausgleich auf Antrag der Antragsgegnerin wieder aufzunehmen war, § 2 Abs. 2 VAÜG.

Der Antragsteller hat nach der Auskunft der Beteiligten vom 26. Oktober 2004 während der Ehezeit i. S. d. § 1587 Abs. 2 BGB (1. November 1961 bis 31. Juli 1992) eine angleichungsdynamische Vollrente wegen Alters in Höhe von monatlich 1.072,43 DM (548,32 €), denen Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 VAÜG in Verbindung mit § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB), erworben.

Der Ehezeitanteil der von der Antragsgegnerin erworbenen angleichungsdynamischen Altersrente beläuft sich nach der Auskunft der Beteiligten vom 20. August 2004 auf 985,78 DM (504,02 €) monatlich. Darüber hinaus verfügt sie ausweislich derselben Auskunft über eine Zusatzleistung aus der Höherversicherung in Höhe von monatlich 0,10 DM (0,05 €), die keiner Rentenanpassung unterliegt.

Beiden Auskünften hat die Beteiligte ausweislich der jeweiligen Rentenbescheide vom 15. Oktober 2004 bzw. 24. Juni 2004 die tatsächlich gezahlte Rente zugrunde gelegt. Dies begegnet - entgegen der Auffassung des Antragstellers - keinen Bedenken, da nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur für die Ermittlung des Ehezeitanteils für den Versorgungsausgleich hierauf abzustellen ist, wenn von der betroffenen Partei eine Vollrente wegen Alters bezogen wird (BGH FamRZ 1982, 33; 1984, 673; 1985, 688; Palandt/ Brudermüller, BGB, 65. Aufl., § 1587 a Rn. 46 f.; Maier/Michaelis, Der Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung, 7. Aufl., § 1587 a, 3.8.1 jeweils m.w.N.). Dies führt regelmäßig dazu, dass auch rentenrechtlich beachtliche Zeiten vor bzw. nach der Ehezeit Berücksichtigung zu finden haben, da diese Auswirkungen auf die während der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte (EP) haben können (vgl. Maier/Michaelis, a.a.O., § 1587 a, 3.3).

Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt es bei der Berechnung der auszugleichenden Anrechte auch nicht auf den nominellen Zahlbetrag, sondern auf die während der Ehezeit tatsächlich erworbenen Anrechte an. Eine Kürzung des Leistungsbetrages wegen des Zusammentreffens verschiedener Versorgungen, insbesondere wie hier beim Zusammentreffen von Leistungen aus der gesetzlichen Renten- und der gesetzlichen Unfallversicherung, ist für die Durchführung des Versorgungsausgleich unbeachtlich; es verbleibt bei den ursprünglich erworbenen Anrechten (vgl. Soergel-Schmeiduch, BGB, 13. Aufl., § 1587 a Rn. 101; Johannsen/Henrich-Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587 a Rn. 141 jeweils m.w.N.).

Die Einwendungen des Antragstellers gegen die den jeweiligen Rentenbescheiden zugrunde liegenden Berechnungen der erworbenen Entgeltpunkte verhelfen seinem Rechtmittel ebenfalls nicht zum Erfolg.

Soweit sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde (wohl) auch gegen die für ihn selbst festgestellten Entgeltpunkt in dem Rentenbescheid vom 15. Oktober 2004 wendet, ist sein Vortrag bereits unsubstanziiert und daher unbeachtlich. Er macht insoweit lediglich pauschal geltend, dass die Berechnung deshalb nicht nachvollziehbar sei, weil sich seine auf die Ehezeit entfallenen Anrechte erhöht, die der Antragsgegnerin aber verringert hätten, ohne konkrete Fehler in der Berechnung aufzuzeigen. Dies ist - insbesondere nachdem die Beteiligte mehrfach darauf hingewiesen hat, dass die Erhöhung der Entgeltpunkte während der Jahre 1976 bis 1990 darauf zurückzuführen ist, dass vom Antragsteller erworbene Anrechte nach dem 2. Änderungsgesetz zum Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebietes (2. AAÜG-ÄndG) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I, S. 1939) sowie sonstige Beitragszeiten nach der Ehezeit (1998 bis 2000) abweichend von früheren Auskünften bewertet worden seien - jedoch nicht ausreichend, um Zweifel an der vorliegenden Berechnung begründen zu können, da konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung auch anderweitig nicht zu erkennen sind. Den Stellungnahmen der Beteiligten ist der Antragsteller ebenfalls nicht substanziiert entgegengetreten.

Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang aber auch zu berücksichtigen, dass sowohl der Versicherungsverlauf als auch die bei der Berechnung der Entgeltpunkte zu berücksichtigenden Einkünfte bereits mit Auskunft der Beteiligten vom 2. Mai 1995 festgestellt worden sind, ohne dass der Antragsteller Einwendungen hiergegen erhoben hätte. Auch gegen den Rentenbescheid vom 23. Juli 2001 hat er eine fehlerhafte Ermittlung der zu zahlenden (höheren) Rente nicht eingewandt. Erst nach Vorliegen des Rentenbescheides für die Antragsgegnerin hat er - wie bereits ausgeführt - lediglich pauschal die Fehlerhaftigkeit des Rentenbescheides gerügt.

Soweit sich der Antragsteller auch gegen den die Antragsgegnerin betreffenden Rentenbescheid vom 24. Juni 2004 wendet, vermag auch dies eine anderweitige Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass - wie bereits ausgeführt - von der tatsächlich bezogenen Rente auszugehen ist, sodass sich Veränderungen zu der vormaligen fiktiven Berechnung der Altersrente schon aufgrund der abweichenden Berechnungsgrundlagen ergeben. Der Senat folgt insoweit den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen der Beteiligten in ihrer Stellungsnahme vom 13. Oktober 2006.

Danach ist zunächst davon auszugehen, dass sich die Verringerung der für die Ehezeit zu berücksichtigenden Entgeltpunkte für die Beitragszeiten (von 36,2656 EP auf 36,1509 EP) zwischen der fiktiven Auskunft vom 22. Juni 2001 und dem Rentenbescheid vom 26. Juni 2004 in Verbindung mit dem Schreiben vom 3. Februar 2005 daraus ergibt, dass dem Rentenbescheid für die Zeit von Januar 1991 bis Juli 1992 sowohl der endgültige Umrechnungswert nach der Anlage 10 zum SGB VI als auch das endgültige Durchschnittsentgelt nach der Anlage 1 zum SGB VI zugrunde liegen, während der Rentenauskunft vom 22. Juni 2001 entsprechend der gesetzlichen Regelung (§ 70 Abs. 1 Satz 2 SGB VI) insoweit noch die vorläufigen Werte, weil wegen des Ehezeitendes zu diesem Zeitpunkt 1992 das Jahr des Rentenbeginns bzw. 1991 das Vorjahr gebildet haben, zugrunde lagen.

Auch die Bewertung der beitragsfreien bzw. -geminderten Zeiten entspricht der Rechtslage. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich - aufgrund des Zeitablaufes bis zum Rentenbeginn - bereits die belegungsfähige Gesamtzeit geändert hat, was zum einen zu Änderungen führt und zum anderen auch zu berücksichtigen ist, da auf die tatsächliche Rente abzustellen ist.

Darüber hinaus hat sich aber auch die Rechtslage insoweit geändert, dass aufgrund des Inkrafttretens des Altersvermögensergänzungsgesetzes (AVmEG) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I, S. 1310) zum 1. Januar 2002 gemäß § 71 Abs. 2 Satz 3 SGB VI die ersten 36 Monate der Ausbildungszeit nicht mehr als beitragsgeminderte, sondern als vollwertige Beiträge zu berücksichtigen sind. Die Verringerung dieser Zeiten von zuvor 51 Monaten auf nunmehr lediglich 15 Monate und die zuvor erwähnte Änderung der belegungsfähigen Gesamtzeit führen dazu, dass sich sowohl nach der Grundbewertung gemäß § 72 SGB VI als auch nach der Vergleichsbewertung gemäß § 73 SGB VI geringere Durchschnittswerte für die Gesamtleistungsbewertung ergeben, die in der Folge in logischer Konsequenz zu einer Verringerung der auf die Ehezeit entfallende Entgeltpunkte für die beitragsfreien bzw. -geminderten Zeiten führen.

Demgegenüber tritt zwar ebenfalls in logischer Konsequenz auch eine Erhöhung der Entgeltpunkt für Beitragszeiten auf, da insoweit weitere 36 Monate zu berücksichtigen sind. Jedoch führt dies im vorliegenden Fall nicht zu einer Erhöhung der Ehezeitanteils, weil die Ausbildung bereits vor der Eheschließung absolviert worden ist.

Der Anwendung dieser Grundsätze auch auf die erworbenen Entgeltpunkte des Antragstellers steht entgegen, dass dessen Rente bereits erstmals vor Inkrafttreten des AVmEG, nämlich am 23. Juli 2001, festgestellt worden ist, sodass gemäß § 300 Abs. 3 SGB VI das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht weiterhin anzuwenden ist.

Soweit der Beschwerdeführer schließlich darauf abstellt, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs unbillig sei, weil die Antragsgegnerin bereits ohne Durchführung des Versorgungsausgleichs eine höhere Rente beziehe, ist auch dem nicht zu folgen. Die Antragsgegnerin hat ausweislich des Rentenbescheides vom 24. Juni 2004 insgesamt 57,8506 EP erworben hat, wovon 37,1014 EP auf die Ehezeit entfallen, während der Antragsteller ausweislich des Rentenbescheides vom 15. Oktober 2004 über insgesamt 60,1197 EP, von denen 40,3623 EP während der Ehezeit erworben worden sind, verfügt. Demzufolge hat der Antragsteller die höhere Rente; der geringere Zahlbetrag ergibt sich - wie bereits dargestellt - aus der nicht zu berücksichtigenden Tatsache, dass eine weitere Versorgung, nämlich eine gezahlte Unfallrente, auf die Gesamtversorgung anzurechnen ist.

Demzufolge ist bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs von den vorliegenden Rentenauskünften der Parteien auszugehen.

Zunächst ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Anspruch der Antragsgegnerin aus der Höherversicherung um ein statisches Anrecht handelt, welches zunächst der Umrechnung in ein regeldynamisches Anrecht bedarf, um es mit den anderweitigen Anrechten saldieren zu können (vgl. nur Brandenburgisches OLG FamRZ 2000, 676).

Zwar hat das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung eine solche Umrechnung vorgenommen. Jedoch kann diese aufgrund des Inkrafttretens der aktualisierte Barwertverordnung (BarwertVO) zum 1. Juni 2006 (vgl. 3. Verordnung zur Änderung der Barwertverordnung vom 3. Mai 2006, BGBl. 2006 I, S. 1144) keinen Bestand haben. Somit ist - unter Zugrundelegung der Tabelle 1 BarwertVO - bei einem Alter der Antragsgegnerin zum Ehezeitende von 50 Jahren und einem Rentenbeginn mit 62 Jahren von folgender Berechnung auszugehen:

0,10 DM x 12 Monate = 1,20 DM x 7,2275 (Faktor 5,9 + [3 Jahre x 7,5 %]) = 8,67 DM x 0,000123117 (Umrechnungsfaktor Kapitalwert in Entgeltpunkte) = 0,0011 EP x 42,63 (aktueller Rentenwert [West]) = 0,05 DM

Nach der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b, Satz 2 VAÜG getroffenen Regelung war der Versorgungsausgleich somit zunächst auszusetzen, da die Parteien in der Ehezeit keine angleichungsdynamischen Anwartschaften minderer Art erworben haben und die Partei mit den werthöheren angleichungsdynamischen Anwartschaften (der Antragsteller) im Gegensatz zur Antragsgegnerin keine nichtangleichungsdynamischen Anwartschaften erworben hat.

Die Durchführung des Versorgungsausgleichs hat aber nunmehr, nachdem die ausgleichberechtigte Antragsgegnerin eine Rente bezieht, zu erfolgen, da aus einem in dem Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Anrecht auf Grund des Versorgungsausgleichs Leistungen zu erbringen oder zu kürzen sind, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VAÜG.

Wegen der unterschiedlichen Dynamik der von den Parteien erworbenen Anrechte ist eine Bewertung der Anrechte vorzunehmen, die gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 a VAÜG dazu führt, dass die angleichungsdynamischen Anrechte der Parteien mit dem zum Ende der Ehezeit (31. Juli 1992) sowie dem zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (20. November 2006) geltenden so genannten Angleichungsfaktor zu vervielfältigen sind. Dieser Angleichungsfaktor beträgt 1,4104100.

Es ergibt sich damit folgende Gesamtbilanz:

Antragsteller

angleichungsdynamische Anwartschaften 1.072,43 DM x 1,4104100 = 1.512,57 DM

Antragsgegnerin

angleichungsdynamische Anwartschaften 985,78 DM x 1,4104100 = 1.390,35 DM

umgerechnete nichtangleichungsdynamische Anwartschaften 0,05 DM

Gesamt 1.390,40 DM

Nach den §§ 1587, 1587 a Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Antragsteller ausgleichspflichtig, da er die werthöheren Anwartschaften besitzt. Gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB hat der Senat der Antragsgegnerin, die die niedrigeren Anwartschaften erworben hat, eine Rentenanwartschaft in Höhe der Hälfte des Wertunterschiedes zuzusprechen.

Hinsichtlich der in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anwartschaften sind daher im Wege des Splittings gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB die Hälfte des Wertunterschiedes (122,17 DM) der beiderseitigen Anwartschaften, also 61,09 DM (31,23 €) monatlich, vom Rentenkonto des Antragstellers auf das der Antragsgegnerin zu übertragen.

Die Anordnung der Umrechnung der zu übertragenden angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) sowie die Anordnung der Vervielfältigung der Entgeltpunkte (Ost) mit dem Angleichungsfaktor beruht auf § 3 Abs. 2 Nr. 2 VAÜG.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 FGG; die Entscheidung zum Beschwerdewert beruht auf § 49 Nr. 1 GKG.

Ende der Entscheidung

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