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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 17.02.2009
Aktenzeichen: 9 UF 132/08
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, VAÜG, VAHRG, SGB VI, FGG, GKG, KostO


Vorschriften:

ZPO § 517 Abs. 1
ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 621 e Abs. 1
ZPO § 621 e Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 621 e Abs. 3
BGB § 1587 a Abs. 3 Nr. 2
BGB § 1587 a Abs. 4
BGB § 1587 b Abs. 1
VAÜG § 1 Abs. 2
VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b
VAÜG § 3 Abs. 1 Nr. 5
VAÜG § 3 b Abs. 1 Nr. 2
VAÜG § 4
VAÜG § 4 Abs. 1 Nr. 2
VAÜG § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1
VAHRG § 2
VAHRG § 3 b
VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 2
SGB VI § 187
SGB VI § 281 a
FGG § 13 a
GKG § 21 Abs. 1 Satz 3
KostO § 30 Abs. 1
KostO § 99 Abs. 3 Nr. 3
KostO § 131 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die befristete Beschwerde der Beteiligten zu 2. wird das am 18. September 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bad Liebenwerda - Az. 20 F 39/08 - hinsichtlich der Entscheidung zum Versorgungsausgleich teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

Von dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 2., Vers-Nr. ..., werden auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Beteiligten zu 1., Versicherungsnummer ..., angleichungsdynamische Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 27,25 EUR, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30. April 2008, übertragen.

Der Monatsbetrag der zu übertragenden angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.

Der Antragsgegner ist schuldig, auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Beteiligten zu 1., Versicherungsnummer ..., nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 10,59 EUR, bezogen auf den 30. April 2008, durch Beitragszahlung in Höhe 2.413,25 EUR zu begründen.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaft ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Es bleibt bei der Kostenentscheidung des ersten Rechtszuges.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Beschwerdewert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die gemäß § 621 e Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 517 Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 2. ist begründet. Das Amtsgericht hat zum einen die in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften des Antragsgegners aus seiner betrieblichen Altersversorgung unzutreffend berechnet und die Eheleute insoweit zu Unrecht auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen. Daneben beruht der vom Amtsgericht durchgeführte Versorgungsausgleich auf teilweise unzutreffenden und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens korrigierten Auskünften betreffend die Anwartschaften des Antragsgegners in der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Einzelnen:

1. Innerhalb der vom 1. Juli 1997 bis zum 30. April 2008 andauernden Ehezeit haben die Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung monatliche angleichungsdynamische Anwartschaften von 181,00 EUR (Antragstellerin) bzw. - so die korrigierte Auskunft der Beteiligten zu 2. vom 17. Oktober 2008 (Bl. 66 ff. d.A.) - von 235,49 EUR (Antragsgegner) erworben.

Daneben hat die Antragstellerin bei der ... Lebensversicherung AG aus einer Leibrentenversicherung in der Ehezeit Deckungskapital von 129,80 EUR (Bl. 32 der Sonderakte VA) erworben. Dieses hat das Amtsgericht zutreffend in eine dynamische Rentenanwartschaft im Wert von 0,57 EUR umgewertet.

Der Antragsgegner hat darüber hinaus eine Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung bei der ... Pensionskasse-AG erworben, die nach den derzeitigen Bemessungsgrundlagen mit einer Jahresrente von 3.281,76 EUR angegeben ist (Bl. 46 R der Sonderakte VA).

Die Versicherungsunternehmen ... Lebensversicherung AG und die ... Pensionskasse-AG sind nicht öffentlich-rechtlich organisiert und lassen die Realteilung nicht zu.

2a. Schon der Ehezeitanteil der vom Antragsgegner erworbenen Anrechte auf eine betriebliche Altersversorgung ist vom Amtsgericht wegen einer fehlerhaften Berechnung der Altersgrenze unzutreffend ermittelt worden. Tatsächlich erreicht der am 16. Juli 1968 geborene Antragsgegner die Altersgrenze am 16. Juli 203 3 , so dass eine Betriebszugehörigkeit von insgesamt 430 Monaten zu berücksichtigen ist. Der zutreffend mit 127 Monaten errechnete Ehezeitanteil entspricht demnach einem Prozentsatz von 29,5349. Somit ergibt sich - bezogen auf die Ehezeit - eine Jahresrente von 969,26 EUR (= 3.281,76 EUR x 29,5349 %).

Diese Anwartschaft des Antragsgegners auf eine betriebliche Altersversorgung ist ausweislich der Auskunft vom 14. August 2008 (Bl. 46 R der Sonderakte VA) im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium volldynamisch. Der Ehezeitanteil der Anwartschaft ist deshalb - wie das Amtsgericht dem Grunde nach zutreffend festgestellt hat - nach § 1587a Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 BGB mit Hilfe der Tabelle 2 der Barwertverordnung unter Berücksichtigung von Anmerkung 2 in eine volldynamische Rentenanwartschaft umzurechnen, wobei allerdings - insoweit abweichend von der angefochtenen Entscheidung - von einem Lebensalter des Antragsgegners bei Ehezeitende von richtigerweise 39 Jahren auszugehen ist. Der - um 65 % erhöhte - Barwertfaktor beträgt in diesem Fall 5,115 (= 3,1 + 65 %). Der Jahresbetrag der ehezeitbezogenen Anwartschaft des Antragsgegners bei der ... Pensionskasse-AG von 969,26 EUR multipliziert mit dem erhöhten Barwertfaktor ergibt somit einen Barwert von 4.957,76 EUR .

Dieser Bartwert ist fiktiv als Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen. Die erforderliche Umrechnung beruht auf § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB und führt notwendig zur Ermittlung einer entsprechenden nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaft (West), unabhängig davon, ob die Betriebsrentenanwartschaft im Beitrittsgebiet erworben worden ist oder nicht. Die Umrechnung erfolgt, indem der Bartwert mit Hilfe des für das Ehezeitende am 30. April 2008 maßgeblichen Umrechnungsfaktors in Entgeltpunkte umgerechnet wird und die Entgeltpunkte sodann mit dem für das Ehezeitende maßgebenden Rentenwert (West) multipliziert werden (vgl. wegen der Rechengrößen im Einzelnen Brudermüller/Schürmann, Tabellen zum Familienrecht, 29. Auflage, Seiten 37 und 39). Danach ergibt sich folgende Berechnung:

4.957,76 EUR x 0,0001670365 = 0,8281 Entgeltpunkte x 26,27 EUR = 21,75 EUR .

2b. Die Ausgleichsbilanz ergibt somit folgendes Bild:

 Art des Versorgungsrechtes Antragstellerin Antragsgegner
1. angleichungsdynamische Rechte
- gesetzliche Rentenversicherung/Ost181,00 EUR235,49 EUR
2. nichtangleichungsdynamische Anrechte
- Betriebliche Altersversorgung (umgewertet)-- 21,75 EUR
- Leibrente (umgewertet)0,57 EUR--

Bei dieser Sachlage ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b VAÜG der Versorgungsausgleich grundsätzlich durchzuführen, weil die Parteien während der Ehe keine angleichungsdynamischen Anrechte minderer Art erworben haben und der Antragsgegner sowohl die werthöheren angleichungsdynamischen als auch die werthöheren nichtangleichungsdynamischen Anrechte erworben hat. Der Ausgleich hat gesondert zu erfolgen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 VAÜG).

Nach § 1587 b Abs. 1 BGB ist der Antragstellerin, die die niedrigeren Anwartschaften erworben hat, eine Rentenanwartschaft in Höhe der Hälfte des Wertunterschiedes zuzusprechen. Der Ausgleich erfolgt zunächst im Wege des Rentensplittings durch Übertragung der hälftigen Differenz der beiderseits erworbenen Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Differenz beträgt vorliegend 54,49 EUR (= 235,49 - 181,00), die Hälfte hiervon beträgt 27,25 EUR. Die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte beruht auf § 3 Abs. 1 Nr. 5 VAÜG.

2c. Die Bilanz der ausgleichungspflichtigen nichtangleichungsdynamischen Anrechte ergibt eine Wertdifferenz von 21,18 EUR (21,75 - 0,57), so dass der Antragsgegner weitere 10,59 EUR auszugleichen verpflichtet ist. Im Grundsatz zutreffend hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass gemäß § 2 VAHRG der schuldrechtliche Ausgleich geboten ist. Allerdings kommt vorliegend die Anordnung einer Beitragsentrichtung zum Erwerb regeldynamischer Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG in Betracht.

Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem nach vorangegangenem Rentensplitting in Bezug auf angleichungsdynamische Anrechte lediglich noch regeldynamische Anwartschaften auszugleichen sind, die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 VAÜG den Ausgleich durch Beitragszahlung zur Begründung von Anrechten in der Rentenversicherung (West) nicht hindert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. Oktober 2007, Az. 9 UF 155/07 - abgedruckt in FamRZ 2008, 1195 -; vom 7. November 2007, Az. 9 UF 115/07; vom 21. Februar 2008, Az. 9 UF 168/07; vom 14. Januar 2009, Az. 9 UF 220/07).

Es handelt sich bei den dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegenden noch auszugleichenden Anrechten um solche, die die Ehepartner durch den Abschluss von privaten Lebensversicherungsverträgen erworben haben. Die Eheleute leben im Beitrittsgebiet, die Versicherungsunternehmen sind nicht dort ansässig. Angesichts dieser Umstände könnten bereits Zweifel bestehen, ob es sich bei den durch die Lebensversicherung erworbenen Anwartschaften überhaupt um "im Beitrittsgebiet erworbene Anrechte" handelt. Aber auch wenn man mit der herrschenden Ansicht davon ausgeht, dass es auch insoweit nur auf den Wohnsitz des Versicherungsnehmers ankommt, und die Voraussetzung des Erwerbs im Beitrittsgebiet somit vorliegt, steht § 4 Abs. 1 Nr. 2 VAÜG der vorgenommenen Anordnung der Beitragsentrichtung nicht entgegen. Überwiegend wird in Rechtsprechung und Schrifttum allerdings vertreten, dass sich die Ausgleichsform der Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung auf den Ausgleich angleichungsdynamischer Anrechte des Verpflichteten beschränkt (OLG Dresden, FamRZ 2000, 962; OLG Brandenburg, 2. Familiensenat, FamRZ 2001, 489; Beschluss vom 24.09.2007 zum Az. 10 UF 147/06; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 4 VAÜG, Rdnr. 2; Rotax/Vogel, Praxis des Familienrechts, 3. Aufl., Teil 10, Rdnr. 1218; Borth, Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rdnr. 287; MüKo-Sander, BGB, 4. Aufl., § 4 VAÜG Rdnr. 2; Palandt/Brudermüller, BGB, 66. Aufl., § 4 VAÜG Rdnr. 3; Hoppenz/Triebs, Familiensachen, 8. Aufl., § 4 VAÜG Rdnr. 5). Zur Begründung wird ausgeführt, es solle mit dieser Regelung eine gleichmäßige Entwicklung von anzugleichendem und dem durch Beitragszahlung begründeten Anrecht sichergestellt werden, die angleichungsbedingte Änderungen vermeidet. Demgegenüber wird unter Bezugnahme auf dieselbe Begründung vertreten, § 4 VAÜG modifiziere die Anwendung von § 3 b VAHRG (nur) für angleichungsdynamische Anrechte. Der Anwendungsbereich von § 3 b VAHRG werde dadurch eingeschränkt, dass angleichungsdynamische Anrechte nur für den Ausgleich ebenfalls angleichungsdynamischer Anrechte herangezogen werden könnten, regeldynamische nur für ebenfalls regeldynamische und dass bei auszugleichenden angleichungsdynamischen Anrechten ebenfalls nur angleichungsdynamische Anrechte zu den für sie geltenden Preisen eingekauft werden könnten (Bamberger/Roth/Gutdeutsch, BGB, § 4 VAÜG Rdnr. 1, 2; ähnlich: Eißler, Versorgungsausgleich, 2. Aufl., Rdnr. 145: Die Beitragszahlung dürfe nur zum Ausgleich von typischen Ost-Anrechten angeordnet werden).

Der Senat ist der Auffassung, dass zum Ausgleich von im Beitrittsgebiet erworbenen nichtangleichungsdynamischen Anrechten die Begründung ebenfalls nichtangleichungsdynamischer Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung zulässig ist (wohl auch: Maier/Michaelis, Versorgungsausgleich, 8. Aufl., § 4 VAÜG Anm. 2.2, S. 811). Der Wortlaut von § 4 VAÜG steht dieser Auslegung nicht entgegen. Zwar wird in § 4 Abs. 1 Nr. 2 allgemein auf die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 VAÜG verwiesen, womit ausdrücklich ein Ausgleich durch Beitragszahlung nur in Bezug auf angleichungsdynamische Anrechte eröffnet wird. Bei der Auslegung eines Gesetzes ist jedoch nicht am buchstäblichen Ausdruck zu haften, sondern auf den objektivierten Sinn der Norm abzustellen (BGHZ 13, 28). Entscheidend ist der im Gesetz zum Ausdruck gekommene Zweck der Regelung (BVerfGE 35, 263; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. A., Einl. Rdnr. 46; MüKo-Säcker, BGB. 4. Aufl., Einl. Rdnr. 122 ff.; 128). Hier entspricht die durch den Wortlaut scheinbar vorgegebene Einschränkung des Versorgungsausgleichs im Beitrittsgebiet durch Anordnung der Beitragszahlung ausschließlich hinsichtlich angleichungsdynamischer Anrechte nicht dem Zweck des Gesetzes: Die Sonderregelungen für das Beitrittsgebiet bis zur Einkommensangleichung sollen der spezifischen Dynamik im Beitrittsgebiet typischerweise erworbener Anrechte Rechnung tragen. Die Anrechte - insbesondere der gesetzlichen Rentenversicherung -, die aufgrund von im Beitrittsgebiet zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten erworben worden sind oder erworben werden, unterliegen (noch immer) einer besonderen Wertsteigerung, die der Wertsteigerung der im alten Bundesgebiet erworbenen Rentenanwartschaften nicht entspricht. Um bei der gebotenen Halbteilung im Fall der Scheidung nicht einen Ehegatten zu benachteiligen und einen Ehegatten zu bevorzugen, waren ergänzende Regelungen notwendig, um die nach Ehezeitende noch eintretende wertbestimmende Entwicklung von im Beitrittsgebiet erworbenen Anwartschaften zu erfassen (BT-Drucks. 12/405, S. 115 ff.; 174). Insbesondere sollte demnach vermieden werden, dass der Ausgleichsberechtigte, zu dessen Gunsten angleichungsdynamische Anrechte im Weg einer Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung eingekauft werden, besser gestellt würde als der Ausgleichspflichtige mit dem ihm voll verbliebenen Anrecht. Beide Anrechte (das auszugleichende und das erworbene) sollen sich in ihrer Dynamik gleichmäßig weiterentwickeln, damit angleichungsbedingte Abänderungen vermieden werden (MüKo, a.a.O., Rdnr. 6; Maier/Michaelis, a.a.O.). Dementsprechend wurde beabsichtigt, mit der Einführung des VAÜG die Durchführung des Versorgungsausgleiches in den Fällen zu eröffnen, in denen ein In-Sich-Ausgleich angleichungsdynamischer Anrechte möglich sei. Dazu müsse eine systemwidrige gegenläufige Ausgleichung von angleichungsdynamischen und anderen Rechten ausgeschlossen werden (BT-Drucks. 12/405, S. 175). § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAÜG sollte den Rahmen bilden, in dem Beitragszahlungen im Hinblick auf im Beitrittsgebiet erworbene Anrechte und aufgrund der für das Beitrittsgebiet geltenden besonderen Beitragsbemessungsgrundlagen entrichtet werden können. Es war bezweckt, eine gleichmäßige Entwicklung von auszugleichendem und dem durch Beitragszahlung begründeten Anrecht sicherzustellen, die angleichungsbedingte Abänderungen vermeidet. Die Anordnung einer Beitragszahlung "eigener Art" zum Ausgleich nichtangleichungsdynamischer Anrechte aus dem Beitrittsgebiet hat der Gesetzgeber für problematisch gehalten, weil die "sachlich gebotene Beitragszahlung auf der Grundlage allgemeiner Rechengrößen" dem Betroffenen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Beitrittsgebiet wirtschaftlich regelmäßig nicht zumutbar sei. Die Zahlung von Beiträgen auf der Grundlage der für das Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrundlagen führe für die Angleichungsphase zu einer unzureichenden oder überschießenden Befriedigung des Ausgleichsanspruchs. Die Notwendigkeit späterer Abänderung solle insoweit jedoch vermieden werden. Aus diesem Grund sei die Beitragsanordnung auf den Ausgleich angleichungsdynamischer Anrechte durch Beiträge auf der Grundlage spezifischer Bemessungsgrundlagen für das Beitrittsgebiet "konzentriert" worden (BT-Drucks. 12/405, zu § 4 VAÜG, S. 184). Hieraus erhellt, dass der Gesetzgeber mit der Möglichkeit des Ausgleichs spezifischer Ost-Anrechte den Zweck verfolgt hat, eine "Über-Kreuz-Ausgleichung" von Anrechten unterschiedlicher Dynamik zu verhindern, weil diese wegen der unterschiedlichen Entwicklung zu fortlaufendem Anpassungsbedarf führen würde. Damit sollte aber nicht gleichzeitig auch der Ausgleich regeldynamischer Anwartschaften durch Beitragszahlung zum Zweck des Erwerbs ebenfalls regeldynamischer Anwartschaften ausgeschlossen werden. Diese Möglichkeit ist vielmehr durch den Gesetzgeber gesehen worden (die "sachlich gebotene Beitragszahlung auf der Grundlage allgemeiner Rechengrößen ..."), jedoch für wirtschaftlich in der Regel nicht zumutbar gehalten worden. Dieses Kriterium wird bereits in § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG berücksichtigt. Die angestellte Erwägung verweist somit auf die grundsätzlich gegebene Möglichkeit dieses Ausgleichs, die zwar für praktisch wenig relevant gehalten wird, jedoch nicht ausgeschlossen werden sollte.

Darüber hinaus ist auch kein Grund ersichtlich, einen derartigen Ausgleich nicht vorzunehmen. Insbesondere wird der Gleichlauf der auszugleichenden und der erworbenen Anwartschaften bei dieser Art des Ausgleichs nicht gestört. Beide Rechte weisen die gleiche Dynamik auf, da sie regeldynamisch sind, somit werden angleichungsbedingte Abänderungen vermieden. Den begründeten nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaften steht bei Anordnung einer entsprechenden Beitragszahlung eine adäquate Gegenleistung gegenüber. Diese Beitragszahlung ist auch rentenrechtlich ohne weiteres durchführbar, und zwar gemäß § 187 SGB VI. Demgegenüber stellt § 281 a SGB VI nur eine Sonderregelung für den Ausgleich angleichungsdynamischer Anrechte dar, womit aber der Rückgriff auf die allgemeinen Regelungen in geeigneten Fällen nicht ausgeschlossen wird (so auch: Maier/Michaelis, a.a.O.).

Die somit anzuordnende Beitragszahlung ist anhand des eingangs unter 2c. neu ermittelten Ausgleichsbetrages von 10,59 EUR zu berechnen. 10,59 EUR entsprechen bei Division durch den aktuellen Rentenwert (= 26,27 EUR) 0,4031 Entgeltpunkten. Nach Multiplikation mit dem Umrechnungsfaktor (Entgeltpunkte in Beitrag; 5.986,7160) ergibt sich ein Beitrag in Höhe von 2.413,25 EUR.

Bedenken hinsichtlich der Zumutbarkeit der angeordneten Zahlung bestehen nicht. Der Senat hat dem Antragsgegner mit dem ihm am 21. Januar 2009 zugegangenen Schreiben vom 15. Januar 2009 Gelegenheit gegeben, ausdrücklich zu den die Zumutbarkeit der Heranziehung zu einer einmaligen oder auch ratenweisen Beitragszahlung berührenden wirtschaftlichen Umständen näher vorzutragen. Er hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, so dass der Senat davon ausgehen kann und muss, dass er in der Lage ist, die angeordnete einmalige Beitragszahlung zu leisten. Diese Zahlung kann er im Übrigen gegebenenfalls auch mittels der Aufnahme eines Kredits sichern. Auch eine Kreditfinanzierung kann zumutbar sein (vgl. OLG Zweibrücken, FamRB 2007, 234 für den Fall einer Beitragszahlung von 6.500 EUR bei einem regelmäßigen Einkommen des Ausgleichspflichtigen von 1.920 EUR).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 13 a FGG, 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1, 99 Abs. 3 Nr. 3 KostO.

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde nach § 621 e Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Über die Auslegung von § 4 Abs. 1 Nr. 2 VAÜG herrscht keine einheitliche Meinung. Der Senat weicht mit seiner Entscheidung von denjenigen des 2. Familiensenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts und des Oberlandesgerichts Dresden ab.

Ende der Entscheidung

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