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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 25.03.2004
Aktenzeichen: 9 UF 139/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1361 Abs. 1
BGB § 1361 Abs. 2
BGB § 1569
BGB § 1573 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

9 UF 139/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 25.3.2004

Verkündet am 25.3.2004

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die Berufung des Beklagten vom 30. Juli 2003 gegen das am 27. Juni 2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bad Liebenwerda (Az.: 21 F 61/03) auf Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2004 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Landgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

1.

Auf die Berufung des Beklagten wird das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die auf dem Gebiet der neuen Bundesländer lebenden Parteien streiten um Trennungsunterhalt.

Die miteinander verheirateten Parteien leben seit November 2000 voneinander getrennt. Ihre Ehe ist kinderlos geblieben.

Die am 18. Juli 1952 geborene Klägerin ist gelernte Dreherin. Diese Tätigkeit übte sie bis etwa 1986 aus, sodann arbeitete sie als Sachbearbeiterin. Nach der deutschen Wiedervereinigung wurde die Klägerin zunächst arbeitslos, nachfolgend übte sie geringfügige Beschäftigungen aus, teilweise nahm sie an Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen teil. Seit Juli 2001 übt sie bei der ... in der häuslichen Kranken- und Altenpflege eine geringfügige Beschäftigung bei 20 Wochenarbeitsstunden aus. Ergänzend bezieht sie Sozialhilfe sowie Wohngeld. Von September 2002 bis Februar 2003 hat sie eine Ausbildung zur Schwesternhelferin im Pflegedienst absolviert.

Der am 17. November 1950 geborene Beklagte war auch nach der Trennung zunächst weiterhin vollschichtig erwerbstätig. Aufgrund arbeitgeberseitig erfolgter Kündigung war er sodann vom 16. Januar 2003 bis einschließlich Juni 2003 arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld. Zum 2. Juli 2003 trat er erneut eine vollschichtige Beschäftigung bei einer Zeitarbeitsfirma an. Noch innerhalb der Probezeit wurde ihm zum 23. September 2003 durch seinen Arbeitgeber gekündigt. Seither ist er erneut arbeitslos und bezieht Arbeitslosengeld. Zum Erwerb eines Pkws hat der Beklagte unter dem 1. März 2001 einen Kredit aufgenommen. An Kreditraten waren zunächst 379,00 DM zu zahlen; aufgrund einer Umstellungsvereinbarung mit dem Kreditgeber wurde der Kredit sodann gestundet, im Januar 2003 waren sodann 171,28 € und in den Monaten danach 193,78 € zu zahlen.

Mit Schreiben vom 21. Oktober 2002 hat die Klägerin den Beklagten zur Zahlung von 236,00 € monatlichen Unterhalt ab Oktober 2002 aufgefordert.

Die Klägerin hat behauptet, angesichts ihrer Vorbildung und ihrer mangelnden Berufungserfahrung keine anderweitige Erwerbstätigkeit finden zu können. Ihrer Auffassung nach sei weder die bezogene Sozialhilfe noch das Wohngeld, dem ein entsprechend höherer Wohnkostenbedarf gegenüberstehe, zu berücksichtigen. Der Beklagte habe seine Arbeitsstelle im Januar 2003 verschuldet verloren und müsse sich ihrer Auffassung nach daher als fiktiv leistungsfähig mit seinem zuvor bezogenen Einkommen behandeln lassen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie für die Zeit von Oktober 2002 bis einschließlich Februar 2003 insgesamt 1.180,00 € und für die Zeit ab März 2003 monatlich laufend 236,00 € an Trennungsunterhalt zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat behauptet, sein Arbeitgeber habe ihm im Januar 2003 aus betrieblichen Gründen gekündigt. Eine erneute Beschäftigung habe er trotz ausreichender Bemühungen zunächst nicht finden können. Der Klägerin ihrerseits sei seiner Auffassung nach ein Verstoß gegen die sie treffenden Erwerbsobliegenheiten vorzuwerfen.

Mit dem am 27. Juni 2003 verkündeten Urteil hat das Amtsgericht Bad Liebenwerda unter Abweisung der weitergehenden Klage den Beklagten verurteilt, an die Klägerin für die Zeit von Oktober 2002 bis einschließlich Februar 2003 einen Unterhaltsrückstand von insgesamt 734,00 € und für die Zeit ab dem 1. März 2003 einen monatlichen Trennungsunterhalt von 13,00 € zu zahlen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten.

Der Beklagte behauptet, die Aufnahme des Pkw-Kredites in 2001 sei notwendig gewesen, da er den Pkw berufsbedingt benötige. Seiner Auffassung nach könne er daher die Kreditrate von seinen Einkünften als ehebedingte Verbindlichkeit in Abzug bringen. Für seine von Juli bis September aufgenommene Tätigkeit seien zudem die Fahrtkosten von .... nach ....abzugsfähig, da er alle zwei Wochen nach ... zurückgekehrt sei und darüber hinaus von ... bis zu seinen Arbeitsplatz in ...13 km je einfacher Strecke pro Tag zurückgelegt habe.

Der Beklagte beantragt,

in Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin, die ihre ursprünglich eingelegte Anschlussberufung unter dem 18. März 2004 zurückgenommen hat, beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, das Amtsgericht habe den Beklagten trotz eines Verstoßes gegen die ihn treffende Erwerbsobliegenheit zu Unrecht keiner Einkommensfiktion unterworfen. Hinsichtlich ihrer eigenen Erwerbsobliegenheiten behauptet sie, nach der Trennung der Parteien zu einer jedenfalls vollzeitigen Erwerbstätigkeit gesundheitlich nicht in der Lage gewesen zu sein, im Übrigen trotz intensiver Stellensuche im Umkreis nur die derzeit ausgeübte, geringfügig entlohnte Anstellung gefunden zu haben.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten hat in vollem Umfang Erfolg. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Trennungsunterhalt gemäß § 1361 Abs. 1 BGB, der einzigen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, zu.

Der Unterhaltsbedarf ist anhand der ehelichen Lebensverhältnisse, die durch die beiderseitigen Erwerbseinkünfte der Parteien geprägt waren, zu ermitteln.

1.

Die Klägerin hat in der Zeit von Oktober bis Dezember 2002 insgesamt monatlich 707,03 € (340,64 € Erwerbstätigkeit, 232,15 € Sozialhilfe und 134,24 € Wohngeld), in der Zeit von Januar und Februar 2003 monatlich 824,61 € (338,63 € Erwerbstätigkeit, 200,46 € Arbeitslosengeld, 163,15 € Sozialhilfe und 122,37 € Wohngeld), im März 2003 insgesamt 763,54 € (478,02 € Arbeitslosengeld, 163,15 € Sozialhilfe und 122,37 € Wohngeld), von April bis Dezember 2003 monatlich 643,85 € (358,33 € Erwerbstätigkeit, 163,15 € Sozialhilfe und 122,37 € Wohngeld) und ab Januar 2004 monatlich 660,78 € (358,33 € Erwerbstätigkeit, 164,91 € Sozialhilfe und 137,54 € Wohngeld) bezogen.

Die tatsächlichen Einkünfte der Klägerin können aber dahinstehen, da ihr fiktiv ein aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit erzielbares höheres Einkommen zuzurechnen ist.

Gemäß § 1361 Abs. 1 BGB trifft die Klägerin mit der Trennung die Verpflichtung, ihren Unterhalt durch eigenen Erwerb sicherzustellen; insbesondere die Ausnahme des § 1361 Abs. 2 BGB gilt hier schon aufgrund des Zeitablaufes nicht, da seit der Trennung bereits über drei Jahre vergangen sind. Im Übrigen ist die Aufnahme einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit der Klägerin angesichts ihres Alters von nunmehr 51 Jahren und des Umstandes, dass sie seit Juni 2002 mit Ausnahme kurzzeitiger - überwiegend ausbildungsbedingter - Unterbrechungen stetig einer teilzeitigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, objektiv zumutbar.

Ausreichende Bemühungen um einen neuen Erwerb hat die Klägerin jedenfalls schon für die Vergangenheit bis Ende des Jahres 2003 nicht dargetan. Erst nach Erlass des Senatsbeschlusses vom 10. Dezember 2003 hat sie einzelne Erwerbsbemühungen geschildert, die aber nicht ausreichen, um die Anforderungen an ein ausreichendes Bemühen um die Erlangung einer Arbeit auszufüllen. So hat sie neben ihrer Nachfrage bei ihrem derzeitigen Arbeitgeber über die Ausweitung ihrer lediglich teilzeitig ausgeübten Tätigkeit weitere vier handschriftlich gefertigte Bewerbungsschreiben, nachfolgend noch ein arbeitgeberseitiges Ablehnungsschreiben, vorgelegt. Dies genügt bereits vom Umfang her nicht den Anforderungen, die an ausreichende Erwerbsbemühungen zu stellen sind. Dabei wird zu verlangen sein, dass sich der Erwerbspflichtige - auch der Berufstätige - durchschnittlich mindestens etwa 10 mal im Monat um eine Arbeitsstelle bemüht, zumal wenn wegen des schrumpfenden Arbeitsmarktes die Chancen auf Erlangung einer Arbeitsstelle sich stetig verringern. Hinzu kommt, dass die handschriftliche Abfassung der Bewerbungen auf kariertem Papier ohne Angabe eines Datums zu unsorgfältig erscheint, um den Anforderungen an eine erfolgversprechende Anstellungssuche zu genügen. Auch für den unteren Einkommensbereich zuzuordnenden Arbeitsstellen wird regelmäßig eine in Druckschrift gefertigte Bewerbung erforderlich sein. Ferner hat die Klägerin keinen Lebenslauf beigefügt und auch nicht erklärt, inwieweit sie Blindbewerbungen veranlasst hat, die von ihr ebenfalls grundsätzlich zu verlangen sind.

Dabei kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg abstrakt darauf berufen, aufgrund ihrer Ausbildung nicht eine höher dotierte Anstellung finden zu können. Diese Behauptung kann vielmehr erst dann überprüft werden, wenn sich die Klägerin ordnungsgemäß bei in Frage kommenden Arbeitgebern beworben hätte; dies kann aber bislang nicht festgestellt werden.

Bei einem Verstoß gegen die allgemeinen Erwerbsobliegenheiten rechnet der Senat Frauen ohne Berufsausbildung üblicherweise ein Einkommen von monatlich 1.800,00 DM = 920,33 € zu. Dies entspricht auch der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte zur Zurechnung fiktiver Einkünfte ungelernter Arbeitskräfte. So hat das OLG Hamm für das Gebiet der alten Bundesländer jüngst einer als Verkäuferin im Geringverdienerbereich arbeitenden Frau, die in ihrem erlernten Beruf keine Realchance auf eine Einstellung besaß, ein aus 2/3 Erwerbstätigkeit fiktiv erzielbares Einkommen von netto 714,94 € zugerechnet (OLG Hamm, OLG-Report, 2003, 255, 256). Rechnet man dieses 2/3 Einkommen auf eine vollschichtige Erwerbstätigkeit um, verbleibt ein Nettoeinkommen von jedenfalls oberhalb 1.000 €, von dem ein Abschlag für die wirtschaftlich noch immer schwächeren neuen Bundesländer zu machen wäre. Angesichts des Umstandes, dass die Klägerin eine abgeschlossene Ausbildung hat, langjährig im Beruf tätig war und nunmehr auch eine Ausbildung zur Schwesternhelferin im Pflegedienst absolviert hat, kommt durchaus in Betracht, ihr ein höheres fiktiv erzielbares Einkommen zuzurechnen. Dies kann aber dahinstehen, da bereits aufgrund der Zurechnung eines fiktiven Einkommens von 920,33 € der Klägerin kein Anspruch auf Trennungsunterhalt zusteht, wie die nachfolgenden Ausführungen des Senats zeigen werden.

2.

Der Beklagte hat im Jahre 2002 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 1.722,85 € bezogen. Darin enthalten waren Auslösen, die zu 2/3 = 629,00 € abzuziehen sind, so dass 1.093,85 € verblieben. Abzüglich 5 % für berufsbedingte Aufwendungen, die der Beklagte insoweit hinreichend durch die Darstellung von Fahrkosten substanziiert hat, verbleiben 1.039,16 €. Ab Januar 2003 hat der Beklagte dann Arbeitslosengeld bezogen, welches monatsdurchschnittlich 759,53 € betrug. In der Zeit von Juli bis September 2003 war er erneut erwerbstätig und erzielte monatsdurchschnittlich nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen 937,49 € netto. Seit Oktober 2003 war der Beklagte dann erneut arbeitslos mit Einkünften aus Arbeitslosengeld in vorgenannter Höhe.

Für die Zeit seit Januar 2003 wäre der Beklagte aufgrund seiner tatsächlichen Einkünfte erkennbar nicht bzw. nur in sehr eingeschränktem Umfange leistungsfähig.

Ob sich der Beklagte dagegen möglicherweise einen Verstoß gegen die ihn ebenfalls treffende Erwerbsobliegenheit vorwerfen lassen muss, kann letztendlich offen bleiben. Selbst wenn dem Beklagten ein solcher Verstoß vorzuwerfen und ihm daher ein fiktives Einkommen in Höhe der vor seiner Arbeitslosigkeit bezogenen, die Ehe prägenden Einkünfte von 1.039,16 € zuzurechnen wäre, bestünde kein Unterhaltsanspruch der Klägerin. Dabei kann auch offenbleiben, ob die Kreditrate für den Kauf des Pkws abzugsfähig ist, da selbst bei Nichtberücksichtigung dieser Rate kein Unterhaltsanspruch zugunsten der Klägerin verbleibt.

3.

Es ergibt sich folgende Berechnung:

 tatsächliches bzw. fiktives Einkommen des Beklagten1.039,16 €
abzgl. Erwerbstätigensiebtel148,45 €
ergibt890,71 €
fiktives Einkommen der Klägerin920,33 €
abzgl. Erwerbstätigensiebtel131,48 €
ergibt788,85 €
Einkünfte insgesamt1.679,56 €
1/2 der Einkünfte839,78 €
abzgl. Einkünfte der Klägerin788,85 €
ergibt50,93 €

Trennungsunterhalt, der entsprechend den Regelungen des nachehelichen Unterhaltsrechts (vgl. § 1573 Abs. 2 BGB) als Aufstockungsunterhalt geltend gemacht wird, dient der Sicherung des ehebedingten Standards. Mit Rücksicht auf den Grundsatz der Selbstverantwortung, der für den nachehelichen Unterhalts in § 1569 BGB normiert ist, dient der aus § 1573 Abs. 2 BGB folgende Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nicht dazu, geringfügige Einkommensunterschiede auszugleichen (OLG München, FamRZ 1997, 425, 426; OLG München OLG-Report 1996, 254; OLG Düsseldorf, FamRZ 1996, 947; OLG Saarbrücken FamRZ 1982, 269; Wendl/Staudigl-Pauling, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl. 2004 § 4 Rn. 128; Kalthoehner/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 8. Aufl. 2002 Rn. 444; vgl. auch BGH FamRZ 1984, 988, 990). Nichts anderes gilt dann für den als Aufstockungsunterhalt geltend gemachten Anspruch auf Trennungsunterhalt, da auch im Bereich des Trennungsunterhaltes der Grundsatz der Eigenverantwortung gilt. Die Tatbestände des nachehelichen Unterhalts konkretisieren auch die Regelungen für den trennungsbedingten Ehegattenunterhalt (BGH FamRZ 1985, 782; 1980, 981, 982). Ob eine Ausnahme von dem Geringfügigkeitsprinzip dann in Betracht kommt, wenn die Schutzvorschrift des § 1361 Abs. 2 BGB zugunsten des unterhaltsberechtigten Ehegatten eingreift, kann wegen des Zeitablaufes seit der Trennung dahinstehen, da diese Annahme - wie vorstehend ausgeführt - nicht vorliegt.

In Anlehnung an die obergerichtliche Rechtsprechung (OLG München, FamRZ 1997, 425, 426; OLG Düsseldorf, FamRZ 1996, 947) sieht der Senat Ansprüche bis zu einer Höhe von vormals 100,00 DM als geringfügig an. Umgerechnet sind dies 51,13 €, weshalb der zuvor errechnete, darunter liegende Betrag nicht auszugleichen ist.

III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 516 Abs. 3 , 708 Nr. 10 ZPO.

Berufungswert: 4.012 € (Berufung 890 €, Anschlussberufung 3.122 €).

Ende der Entscheidung

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