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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 15.08.2008
Aktenzeichen: 9 UF 154/07
Rechtsgebiete: VAÜG, FGG, ZPO, BGB, SGB VI, VAHRG


Vorschriften:

VAÜG § 1 Abs. 1
VAÜG § 1 Abs. 2 Nr. 1
VAÜG § 1 Abs. 4
VAÜG § 2
VAÜG § 2 Abs. 1
VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a
VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b
VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 2
VAÜG § 2 Abs. 2
VAÜG § 4 Abs. 2 Nr. 1
FGG § 19
FGG § 20
FGG § 53c
ZPO § 148
ZPO § 621 a Abs. 1 Satz 1
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 6
BGB § 1587 Abs. 2
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 2
BGB § 1587 a Abs. 4
BGB § 1587 a Abs. 3 Nr. 2
SGB VI § 76
SGB VI § 100 Abs. 1
VAHRG § 10 a
VAHRG § 10 a Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 7. August 2007 - Az. 22 F 357/06 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Verfahren über den Versorgungsausgleich bleibt ausgesetzt.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben; Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Der Beschwerdewert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die gegen die Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages nach § 2 Abs. 2 VAÜG und damit gegen eine Zwischenentscheidung gerichtete, mithin gemäß § 19 FGG statthafte und gemäß § 20 FGG in Verbindung mit §§ 621 a Abs. 1 Satz 1, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO auch im Übrigen zulässige einfache Beschwerde der Beteiligten zu 1. hat im Ergebnis keinen Erfolg, weil das Verfahren über den Versorgungsausgleich - allerdings aus einem anderen als dem vom Amtsgericht angeführten Grund - weiterhin nicht durchgeführt werden kann.

(1) Innerhalb der vom 1. Mai 1993 bis zum 30. November 2006 andauernden Ehezeit haben die Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung monatliche angleichungsdynamische Anwartschaften von 334,56 EUR (Antragsteller) bzw. 368,69 EUR (Antragsgegnerin) erworben. Die Antragsgegnerin hat daneben nichtangleichungsdynamische Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung von 1,13 EUR erworben (vgl. Bl. 17 ff. der Sonderakte VA für den Antragsteller und Bl. 36 ff. der Sonderakte VA für die Antragsgegnerin).

Der Antragsteller hat ferner bei der A. Lebensversicherung AG in der Ehezeit Deckungskapital von 1.925,25 EUR (Bl. 12 der Sonderakte VA) erworben, die gemäß § 1587 a Abs. 4, Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit der BarwertVO in eine dynamische Anwartschaft in Höhe von 8,80 EUR umzurechnen ist.

Schließlich hat der Antragsteller bei der Beteiligten zu 2. innerhalb der Ehezeit Anwartschaften auf eine Betriebsrente erworben, die nach der Auskunft der Beteiligten zu 2. vom 1. Februar 2007 (Bl. 27 ff. der Sonderakte VA) einer ehezeitlichen - teildynamischen - Anwartschaft von 90,74 EUR monatlich entspricht und die in eine dynamische Anwartschaft von monatlich 37,34 EUR umzurechnen ist. Diese Auskunft der Beteiligten zu 2. beruht allerdings, worauf nachstehend unter (2c) noch gesondert zurück zu kommen sein wird, unter anderem auf einer zugunsten des Antragstellers erfolgten Startgutschrift.

Die Antragsgegnerin bezog bereits bei Ende der Ehezeit und erhält fortlaufend bis heute eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die - so die Auskunft der Beteiligten zu 1. vom 19. April 2007 (Bl. 37 der Sonderakte VA) - zwar auf unbestimmte Zeit bewilligt worden ist, deren Berechtigung aber in bestimmten Zeitabständen überprüft wird, so dass nicht auszuschließen ist, dass die Rente wegen Wegfalls der Anspruchsvoraussetzungen vor Vollendung des 65. Lebensjahres entzogen wird.

(2) Im Grundsatz zu Recht beanstandet die Beteiligte zu 1., dass aufgrund des zwischenzeitlichen Bezugs einer Erwerbsunfähigkeitsrente auf Seiten der - nach Überzeugung des Amtsgerichts - ausgleichsberechtigten Ehefrau (Antragsgegnerin) der Versorgungsausgleich nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VAÜG durchzuführen wäre.

Die Durchführung des Versorgungsausgleichs unterliegt gemäß § 1 Abs. 1 VAÜG den besonderen Vorschriften des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes (VAÜG), da die Ehezeit gemäß § 1587 Abs. 2 BGB am 30. November 2006 vor der noch ausstehenden Einkommensangleichung im Sinne des § 1 Abs. 4 VAÜG geendet hat und beide Ehegatten während der Ehezeit angleichungsdynamische Anrechte gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 VAÜG erworben haben. Vor der Einkommensangleichung konnte daher von vornherein nur unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 VAÜG der Versorgungsausgleich durchgeführt werden.

Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a VAÜG für die Durchführung des Versorgungsausgleichs liegen nicht vor, weil nicht nur angleichungsdynamische, sondern auch nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaften im vorliegenden Falle auszugleichen sind. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b VAÜG sind nicht erfüllt, weil die werthöheren angleichungsdynamischen Anrechte und die werthöheren nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaften jeweils einem anderen Ehegatten zustehen.

Der Versorgungsausgleich ist allerdings gleichwohl gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VAÜG vor der Einkommensangleichung durchzuführen, wenn aus einem im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Anrecht aufgrund des Versorgungsausgleichs bereits Leistungen zu erbringen sind. Das ist entgegen der Auffassung des Amtsgerichts mit dem Rentenbezug der Antragsgegnerin (nunmehr) grundsätzlich der Fall.

(a) Dabei ist es aus Sicht des Senates für die Frage des Vorliegens eines Wiederaufnahmegrundes letztlich unerheblich, dass dieser Rentenbezug bereits im Zeitpunkt der - nicht angefochtenen - Entscheidung über die Aussetzung des Versorgungsausgleichs im Urteil des Amtsgerichts vom 23. Mai 2007 (Bl. 27 ff. d.A.) erfolgt ist, also kein Grund zu einer "Wiederaufnahme" im engeren Sinne vorliegen kann, weil sich an der Sachlage im Vergleich zu dieser Ausgangsentscheidung gar nichts Erhebliches geändert hat. Andererseits ist diese ursprüngliche Aussetzungsentscheidung ebenso wie der jetzt von der Beteiligten zu 1. angefochtene Beschluss vom 7. August 2007, mit dem dessen Wiederaufnahmeantrag zurückgewiesen worden ist, als eine bloße Zwischenentscheidung mit der einfachen Beschwerde unbefristet anfechtbar (vgl. BGH FamRZ 2003, 1005). Da die Aussetzungsentscheidung aus dem Urteil vom 23. Mai 2007 folglich nicht formal in Rechtskraft erwachsen kann, ist die Beteiligte zu 1. nicht gehindert, den von vornherein bestehenden Umstand eines Leistungsfalles im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VAÜG im Wege eines Wiederaufnahmeantrages geltend zu machen und - bei Zurückweisung desselben - im Wege einer dagegen gerichteten Beschwerde zu verfolgen.

(b) Nach dem Vorbringen der Beteiligten zu 1. ist davon auszugehen, dass die Ehefrau aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf unbestimmte Zeit eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhält, die nach Maßgabe der §§ 76, 100 Abs. 1 SGB VI aufgrund des Versorgungsausgleichs, sobald dieser rechtskräftig und wirksam ist, um einen Zuschlag an entsprechenden Entgeltpunkten zu erhöhen ist. Dem steht nach Auffassung des Senates nicht entgegen, dass nach der erteilten Auskunft der Beteiligten zu 1. noch mit ihrer Entziehung zu rechnen ist. Leistungen sind alle dem Versorgungsausgleich unterfallenden Versorgungen wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit (so i.E. auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 8. März 2007, Az. 10 UF 85/06 - zitiert nach juris). Damit ist die gezahlte Rente zwar nicht bei der Ermittlung des Wertes der der Antragsgegnerin zustehenden Versorgungsanrechte im Rahmen des § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB zu berücksichtigen, sondern mangels endgültigen Bestandes jener Rente nach wie vor auf die fiktiv ermittelte Regelaltersrente abzustellen (BGH, FamRZ 1984, 673). Anders als bei der Frage der Wertermittlung der erworbenen Altersversorgungen knüpft § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VAÜG jedoch allein an die Tatsache des Rentenbezuges an. Dies spricht dafür, dass auch eine solche Rente, deren Bezugsdauer noch ungewiss ist, die Anforderungen des Leistungsbezuges nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VAÜG erfüllt (vgl. erkennender Senat, Beschlüsse vom 13. Februar 2008, Az. 9 UF 209/07, und vom 4. März 2008, Az. 9 UF 9/08; im Ergebnis auch OLG Naumburg FamRZ 2005, 525).

Letztlich kann der Senat diese Frage aber aufgrund der nachstehenden Erwägungen offen lassen.

(c) Allein das Vorliegen eines Leistungsfalles begründet nämlich noch keine Wiederaufnahme. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VAÜG erfordert daneben, dass sich die Durchführung des Versorgungsausgleichs tatsächlich auf die erworbenen Anrechte auswirken muss. Dies ist zwar stets dann der Fall, wenn der Ausgleichsberechtigte eine Leistung der Altersversorgung oder eine Rente wegen Erwerbsminderung erhält (OLG Koblenz FamRZ 2006, 1455/1456). Im Streitfall kann jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die Ehefrau letztlich ausgleichsberechtigt ist.

Die Ausgleichsbilanz stellt sich zwar aufgrund der hier erteilten Auskünfte prima facie als der Antragsgegnerin günstig dar:

 Art des Versorgungsrechtes Antragsteller Antragsgegnerin
1. angleichungsdynamische Rechte
gesetzliche Rentenversicherung/Ost 334,56 EUR 368,69 EUR
2. nichtangleichungsdynamische Anrechte
Gesetzliche Rentenversicherung---1,13 EUR
Zusatzversorgung ZVK Rente (umgewertet)37,34 EUR ---
Private Rentenversicherung (umgewertet) 8,80 EUR---
Summe 380,70 EUR 369,82 EUR

Danach verfügt der Antragsteller vermeintlich über die insgesamt werthöheren Versorgungsanrechte und wäre deshalb ausgleichspflichtig. Tatsächlich aber enthält die Anwartschaft des Antragstellers bei der ZVK deren Auskunft zufolge eine Startgutschrift zum 31. Dezember 2001 in Höhe von 55,10 EUR (Bl. 29 R der Sonderakte VA). Zur Ermittlung dieser Startgutschriften wurden durch die Tarifvertragsparteien bestimmte Festlegungen getroffen, die die einzelnen Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes, darunter auch die Beteiligte zu 2. umzusetzen hatten. Die insoweit für die so genannten rentenfernen Versichertenjahrgänge auch in der Satzung der Beteiligten zu 2. getroffene Regelung zur Ermittlung der Startgutschriften verstößt wegen Ungleichbehandlung gegen Art. 3 Abs. 1 GG und ist damit unwirksam (BGH, FamRZ 2008, 395 ff.). Da der Antragsteller zu den so genannten rentenfernen Versichertenjahrgängen zählt (vgl. zum Begriff auch Borth, FamRZ 2008, 326 f.), kann nach derzeitigem Stand die genaue Höhe der von ihm bei der Beteiligten zu 2. erworbenen Anwartschaften nicht ermittelt werden. Hierfür bedarf es zunächst einer verfassungskonformen Neuregelung der Tarifvertragsparteien und sodann ggf. einer Satzungsänderung der Beteiligten zu 2., mit der allerdings vor dem Jahr 2009 nicht zu rechnen sein wird, wie die Beteiligte zu 2. in ihrem Schreiben vom 8. April 2008 selbst ausgeführt hat (Bl. 85 f. der Sonderakte VA).

1. Schon aufgrund dieser Ungewissheit darüber, wann die erforderliche Neuregelung erfolgt, ist nach Auffassung des erkennenden Senates der Versorgungsausgleich - unabhängig von dem Aussetzungsgrund des § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG - auszusetzen (vgl. erkennender Senat, Beschluss vom 22. Mai 2008, Az. 9 UF 28/08; im Ergebnis auch OLG Stuttgart, FamRZ 2008, 1086 und OLG Naumburg NJ 2008, 368 für die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder; OLG Nürnberg, Beschluss vom 9. Mai 2008, Az. 7 UF 282/08 - zitiert nach juris - für die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden). Die Aussetzung erfolgt analog § 148 ZPO. Diese Vorschrift ist insbesondere dann anzuwenden, wenn Vorschriften, aufgrund derer die Versorgungsträger ihre Auskünfte zum Versorgungsausgleich zu erteilen haben, durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden sind (OLG Bamberg, OLG-Report 1998, 323 f.; Fam-Verfahren/Schael, 2001, § 8, Rdnr. 95 m.w.Nw.). Mangels spezialgesetzlicher Regelung der Aussetzung besteht insoweit auch eine die Analogie rechtfertigende Gesetzeslücke.

Insbesondere ist § 53c FGG nicht anzuwenden, da diese Norm einen Streit zwischen den Beteiligten - der vorliegend fehlt - voraussetzt. Grund der Aussetzung ist hier nicht ein derartiger Beteiligtenstreit, sondern die Unwirksamkeit einer für die Ermittlung der Versorgungsrechte zugrunde zu legenden Vorschrift.

Ebenso wenig kann die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG herangezogen werden (OLG Brandenburg, NJ 2008, 373; a. A. OLG Stuttgart, a.a.O. = jurisPR-FamR 3/2008 Anm. 3 mit ablehnender Anmerkung von Götsche; OLG Naumburg, a.a.O.). Das VAÜG regelt die Besonderheiten der Durchführung des Versorgungsausgleiches bei Beteiligung von Anrechten auf dem Gebiet der neuen Bundesländer, d. h. den so genannten angleichungsdynamischen Anrechten bzw. angleichungsdynamischen Anrechten minderer Art (§ 1 Abs. 2 und 3 VAÜG). Sind solche Anrechte, die allein auf dem Gebiet der neuen Bundesländer erworben werden können, vorhanden und treffen diese mit sonstigen nichtangleichungsdynamischen Anrechten zusammen, erfolgt ggf. die Aussetzung des Versorgungsausgleiches nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG. Diese Fälle sind mit der hier vorliegenden Problematik der Wertermittlung einer Versorgung aber nicht vergleichbar: Im Falle des § 2 Abs. 1 VAÜG ist der Wert der Versorgungen bereits bekannt, wohingegen dieser Wert im zugrunde liegenden Fall gerade noch nicht feststeht. Im Übrigen spricht gegen die analoge Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG, dass ein nach dieser Vorschrift ausgesetzter Versorgungsausgleich allein unter den besonderen Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 des § 2 VAÜG wieder aufgenommen werden kann. Die dort aufgeführten Fallgestaltungen betreffen aber nicht Grund und Ursache der im Streitfall in erster Linie aufgrund fehlender verbindlicher Feststellung des Wertes der vom Antragsteller erworbenen Versorgungsanrechte erforderlichen Aussetzung. Die Wiederaufnahme erfolgt deshalb sogleich dann, wenn die erforderliche Neuregelung der Übergangs- bzw. Besitzstandsregelung für die so genannten rentenfernen Jahrgänge und in der weiteren Folge ggf. eine neue (wirksame) Satzung der Beteiligten zu 2. vorliegt.

Sobald eine neue wirksame Regelung getroffen worden ist, kann die Beteiligte zu 2. eine korrekte Auskunft zum Ehezeitanteil der bei ihr durch den Antragsteller erworbenen Anwartschaften erteilen. In diesem Fall kann das Amtsgericht ohne weiteres das Verfahren wieder aufnehmen und sodann den Versorgungsausgleich durchführen.

2. Der erkennende Senat vermag sich schließlich nicht der Auffassung anzuschließen, dass jedenfalls für den hier vorliegenden Fall, dass ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits Rente bezieht, der Versorgungsausgleich auf der Basis der mitgeteilten Stargutschrift durchgeführt werden kann und ggf. eine Änderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich gemäß § 10a VAHRG erfolgen kann, wenn sich nach der Neuregelung der Satzung aufgrund des Verhandlungsergebnisses der Tarifparteien eine wesentliche Änderung ergeben sollte (so aber OLG Nürnberg, FamRZ 2008, 1087). Dem steht allerdings entgegen, dass einer abstrakt grundsätzlich möglichen Abänderung der Entscheidung nach Korrektur des verfassungswidrigen Zustandes in vielen Fällen die Wesentlichkeitsgrenze des § 10 a Abs. 2 Nr. 1 VAHRG entgegenstehen dürfte (vgl. Borth, FamRZ 2008, 326/327), dessen Anwendbarkeit insoweit nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 VAÜG nur für die Zeit vor Einkommensangleichung eingeschränkt ist. Nachdem aber nach Kenntnis des Senates gegen die die Unwirksamkeit der sog. Startgutschriften feststellenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 14. November 2007 Verfassungsbeschwerde eingelegt worden ist, könnte mit einer Berichtigung der Startgutschrift - so auch die Beteiligte zu 2. in ihrem bereits zitierten Schreiben vom 8. April 2008 - ggf. auch erst in mehreren Jahren gerechnet werden.

Auf der anderen Seite hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung über die Unwirksamkeit der die rentenfernen Versichertenjahrgänge betreffenden Übergangs- und Besitzstandsregelungen ausdrücklich festgestellt, "dass den Tarifvertragsparteien zahlreiche Wege offen stehen, den Beanstandungen des Senates Rechnung zu tragen". Das schließt neben einem veränderten Prozentsatz (statt dem Wert von 2,25 pro Versicherungsjahr) die Möglichkeit der Festlegung eines anderen (Unverfallbarkeits-)Faktors in der Formel und reicht bis zu einer "Veränderung der gesamten Berechnungsformel (und nicht nur die Korrektur ihrer Faktoren)" (vgl. Rdnr. 149 der Entscheidung vom 14. November 2007 bei juris). Dieses breite Spektrum an Möglichkeiten der Korrektur der für verfassungswidrig erkannten Regelung lässt wiederum den Familiengerichten kaum Spielraum festzustellen, in welcher Weise sich die neu zu schaffenden Bestimmungen im Einzelfall auswirken, zumal nicht auszuschließen ist, dass diese vor allem unter dem Gesichtspunkt der Kostenneutralität der neu zu fassenden Übergangs- und Besitzstandsregelungen zu einer Veränderung anderer Bereiche zur Berechnung des bei Systemumstellung zum 1. Januar 2002 erlangten Anrechts führen (vgl. Borth, FamRZ 2008, 1085/1086).

Deshalb kann das Anrecht aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes auch nicht mit einem "sicheren (Mindest-)Bestand" ermittelt und in den Ausgleich einbezogen werden. Dies gilt jedenfalls uneingeschränkt für den hier vorliegenden Fall, dass bei Ausklammerung der Anrechte des Antragstellers bei der ZVK eine Ausgleichspflicht auf seiner Seite wegen der im Übrigen werthöheren Versorgungsrechte der Antragsgegnerin gar nicht festgestellt werden kann. Eine Teilentscheidung, wie sie von Borth (a.a.O.) zur Vermeidung im Einzelfall auftretender schwerwiegender wirtschaftlicher Nachteile wegen der durch die Aussetzung des Verfahrens eintretenden Verluste an Anrechten aus dem Versorgungsausgleich, der nicht nachträglich korrigiert werden kann, weil die um den Zuschlag nach § 76 SGB VI erhöhte Rente erst vom Beginn des Kalendermonats zu zahlen ist, in dem die Entscheidung über den Versorgungsausgleich wirksam wird, kommt schon aus diesem Grunde im Streitfall nicht in Betracht. Im vorliegenden Fall steht und fällt nämlich mit der Ermittlung des Wertes der Anrechte des Antragstellers bei der Beteiligten zu 2. die Ausgleichsrichtung insgesamt.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 13a Abs. 1 FGG, 21 GKG, die Entscheidung zum Beschwerdewert beruht auf § 49 Nr. 3 GKG.

Ende der Entscheidung

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