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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 29.10.2007
Aktenzeichen: 9 UF 155/07
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, VAHRG, VAÜG, SGB VI, FGG, GKG, KostO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 621 e Abs. 1
ZPO § 621 e Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 629 a Abs. 2
BGB § 1587 Abs. 2
BGB § 1587 b Abs. 1
VAHRG § 2
VAHRG § 3 b
VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 2
VAÜG § 1 Abs. 2
VAÜG § 3 Abs. 1
VAÜG § 3 b Abs. 1 Nr. 2
VAÜG § 4
VAÜG § 4 Abs. 1 Nr. 2
VAÜG § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1
SGB VI § 187
SGB VI § 281 a
FGG § 13 a
GKG § 21 Abs. 1 S. 3
KostO § 30 Abs. 1
KostO § 99 Abs. 3
KostO § 131 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

9 UF 155/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Werr, die Richterin am Oberlandesgericht Rohrbach-Rödding und den Richter am Oberlandesgericht Götsche

am 29. Oktober 2007

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird das Urteil des Amtsgerichts Zehdenick vom 03.07.2007 - Az. 3 F 281/06 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und zu Ziffer 2. im zweiten Absatz wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner ist schuldig, auf dem Versicherungskonto Nr. ... der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung ... Rentenanwartschaften von monatlich 0,37 €, bezogen auf den 31.12.2006, durch Beitragszahlung in Höhe von 81,14 € zu begründen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Im Übrigen bleibt das Urteil des Amtsgerichts Zehdenick aufrechterhalten.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Der Beschwerdewert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

Die gemäß § 629 a Abs. 2 i. V. m. § 621 e Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1. ist nur zu einem geringen Teil begründet. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich zwar dem Grunde nach zutreffend durchgeführt, jedoch für die Anwartschaft des Antragsgegners bei der Z... Lebensversicherung AG einen falschen Wert angesetzt.

1.

Nach Auskunft der Beteiligten zu 1. vom 07.03.2007 hat der Antragsgegner während der Ehezeit im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB - dies ist die Zeit vom 01.09.1988 bis zum 31.12.2006 - in der gesetzlichen Rentenversicherung angleichungsdynamische Anwartschaften in Höhe von monatlich 342,78 € erworben.

Zudem hat er bei der Z... Lebensversicherung AG nach deren Auskunft vom 19.03.2007 ein ehezeitliches Deckungskapital von 829,62 € (das Amtsgericht hat irrtümlich "839,62 €" eingesetzt) sowie bei der A... Lebensversicherungs AG nach deren Auskunft vom 05.04.2007 ein ehezeitliches Deckungskapital von 89,50 € erworben.

Die Antragstellerin hat nach Auskunft der Beteiligten zu 2. vom 15.02.2007 während der Ehezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung angleichungsdynamische Anwartschaften in Höhe von monatlich 285,51 € erworben.

Außerdem hat sie bei der Z... Lebensversicherung AG nach deren Auskunft vom 08.03.2007 ein ehezeitliches Deckungskapital von 760,31 € erworben.

Die Versicherungsunternehmen Z... Lebensversicherung AG und A... Lebensversicherung sind nicht öffentlich-rechtlich organisiert und lassen die Realteilung nicht zu.

2.

Das Amtsgericht hat zutreffend die Anwartschaften der Eheleute bei den Lebensversicherungen entsprechend einer dynamischen Rente umgewertet. Die Berechnung ist lediglich für die Anwartschaft des Antragsgegners bei der Z... Lebensversicherung mit dem zutreffenden Wert des Deckungskapitals neu vorzunehmen. Danach ergibt sich ein dynamischer Wert von 3,81 €.

Hinzu kommt der zutreffend berechnete dynamisierte Wert der Lebensversicherung bei der A... AG in Höhe von 0,41 €, sodass der Antragsgegner insgesamt 4,22 € an nichtangleichungsdynamischen Rechten erworben hat, die grundsätzlich dem schuldrechtlichen Ausgleich gemäß § 2 VAHRG unterliegen. Die Bilanz der ausgleichungspflichtigen Anrechte ergibt danach eine Ausgleichspflicht des Antragsgegners für angleichungsdynamische Anrechte in Höhe von (342,78 - 285,51 =) 57,27 € und von anderen Versorgungen in Höhe von (4,22 - 3,48 =) 0,74 €. Die hälftige Ausgleichspflicht des Antragsgegners beläuft sich damit auf 28,64 € und weitere 0,37 €.

Der Ausgleich der angleichungsdynamischen Anrechte ist gemäß §§ 3 Abs. 1 VAÜG i. V. m. § 1587 b Abs. 1 BGB zutreffend durch Rentensplitting in Höhe von 28,64 € erfolgt.

Der Senat folgt dem Amtsgericht auch insoweit, als dieses die Parteien hinsichtlich der restlichen auszugleichenden 0,37 € nicht gemäß § 2 VAHRG auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen hat, sondern insoweit die Beitragsentrichtung gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG angeordnet hat. Lediglich der Höhe nach ist insoweit eine Korrektur vorzunehmen.

Der Senat vertritt die Ansicht, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem nach vorausgegangenem Rentensplitting in Bezug auf angleichungsdynamische Anrechte lediglich noch regeldynamische Anrechte auszugleichen sind, § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 VAÜG den Ausgleich durch Beitragszahlung zur Begründung von Anrechten in der Rentenversicherung (West) nicht hindert.

Es handelt sich bei den dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegenden noch auszugleichenden Anrechten um solche, die die Ehepartner durch den Abschluss privater Lebensversicherungsverträge erworben haben, und zwar jeweils durch Vertragsschluss nach dem Jahr 2000. Die Eheleute lebten bis zum Ende der Ehezeit im Beitrittsgebiet, die Versicherungsunternehmen sind nicht dort ansässig. Angesichts dieser Umstände könnten bereits Zweifel daran entstehen, ob es sich bei den durch die Lebensversicherungen erworbenen Anwartschaften überhaupt um "im Beitrittsgebiet erworbene Anrechte" handelt. Aber auch wenn man mit der herrschenden Ansicht davon ausgeht, dass es auch insoweit nur auf den Wohnsitz der Eheleute ankommt und die Voraussetzung des Erwerbs im Beitrittsgebiet somit vorliegt, steht § 4 Abs. 1 Nr. 2 VAÜG der vorgenommenen Anordnung der Beitragsentrichtung nicht entgegen. Überwiegend wird in Rechtsprechung und Schrifttum allerdings vertreten, dass sich die Ausgleichsform der Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung auf den Ausgleich angleichungsdynamischer Anrechte des Verpflichteten beschränkt (OLG Dresden, FamRZ 2000, 962; OLG Brandenburg, 2. Familiensenat, FamRZ 2001, 489; Beschluss vom 24.09.2007 zum Az. 10 UF 147/06; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 4 VAÜG, Rz. 2; Rotax/Vogel, Praxis des Familienrechts, 3. Aufl., Teil 10, Rz. 1218; Borth, Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rz. 287; MünchKomm/Sander, BGB, 4. Aufl., § 4 VAÜG Rz. 2; Palandt/Brudermüller, BGB, 66. Aufl., § 4 VAÜG Rz. 3; Hoppenz/Triebs, Familiensachen, 8. Aufl., § 4 VAÜG Rz. 5). Zur Begründung wird ausgeführt, es solle mit dieser Regelung eine gleichmäßige Entwicklung von anzugleichendem und dem durch Beitragszahlung begründeten Anrecht sichergestellt werden, die angleichungsbedingte Änderungen vermeidet. Dem gegenüber wird unter Bezugnahme auf dieselbe Begründung vertreten, § 4 VAÜG modifiziere die Anwendung von § 3 b VAHRG (nur) für angleichungsdynamische Anrechte. Der Anwendungsbereich von § 3 b VAHRG werde dadurch eingeschränkt, dass angleichungsdynamische Anrechte nur für den Ausgleich ebenfalls angleichungsdynamischer Anrechte herangezogen werden könnten, regeldynamische nur für ebenfalls regeldynamische und dass bei auszugleichenden angleichungsdynamischen Anrechten ebenfalls nur angleichungsdynamische Anrechte zu den für sie geltenden Preisen eingekauft werden könnten (Bamberger/Roth/Gutdeutsch, BGB, § 4 VAÜG Rz. 1, 2; ähnlich: Eißler, Versorgungsausgleich, 2. Aufl., Rz. 145: Die Beitragszahlung dürfe nur zum Ausgleich von typischen Ost-Anrechten angeordnet werden).

Der Senat ist der Auffassung, dass zum Ausgleich von im Beitrittsgebiet erworbenen nichtangleichungsdynamischen Anrechten die Begründung ebenfalls nichtangleichungsdynamischer Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung zulässig ist (wohl auch: Maier/Michaelis, Versorgungsausgleich, 8. Aufl., § 4 VAÜG Anmerk. 2.2, S. 811). Der Wortlaut von § 4 VAÜG steht dieser Auslegung nicht entgegen. Zwar wird in § 4 Abs. 1 Nr. 2 allgemein auf die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 VAÜG verwiesen, womit ausdrücklich ein Ausgleich durch Beitragszahlung nur in Bezug auf angleichungsdynamische Anrechte eröffnet wird. Bei der Auslegung eines Gesetzes ist jedoch nicht am buchstäblichen Ausdruck zu haften, sondern auf den objektivierten Sinn der Norm abzustellen (BGHZ 13, 28). Entscheidend ist der im Gesetz zum Ausdruck gekommene Zweck der Regelung (BVerfGE 35, 263; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. A., Einl. Rz. 46; MünchKom/Säcker, BGB. 4. Aufl., Einl. Rz. 122 ff; 128). Hier entspricht die durch den Wortlaut scheinbar vorgegebene Einschränkung des Versorgungsausgleichs im Beitrittsgebiet durch Anordnung der Beitragszahlung ausschließlich hinsichtlich angleichungsdynamischer Anrechte nicht dem Zweck des Gesetzes: Die Sonderregelungen für das Beitrittsgebiet bis zur Einkommensangleichung sollen der spezifischen Dynamik im Beitrittsgebiet typischerweise erworbener Anrechte Rechnung tragen. Die Anrechte - insbesondere der gesetzlichen Rentenversicherung -, die aufgrund von im Beitrittsgebiet zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten erworben worden sind oder erworben werden, unterliegen (noch immer) einer besonderen Wertsteigerung, die der Wertsteigerung der im alten Bundesgebiet erworbenen Rentenanwartschaften nicht entspricht. Um bei der gebotenen Halbteilung im Fall der Scheidung nicht einen Ehegatten zu benachteiligen und einen Ehegatten zu bevorzugen, waren ergänzende Regelungen notwendig, um die nach Ehezeitende noch eintretende wertbestimmende Entwicklung von im Beitrittsgebiet erworbenen Anwartschaften zu erfassen (BT-Drucks. 12/405, S. 115 ff.; 174). Insbesondere sollte demnach vermieden werden, dass der Ausgleichsberechtigte, zu dessen Gunsten angleichungsdynamische Anrechte im Weg einer Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung eingekauft werden, besser gestellt würde als der Ausgleichspflichtige mit dem ihm voll verbliebenen Anrecht. Beide Anrechte (das auszugleichende und das erworbene) sollen sich in ihrer Dynamik gleichmäßig weiterentwickeln, damit angleichungsbedingte Abänderungen vermieden werden (MünchKomm, a.a.O., Rz. 6; Maier/Michaelis, a.a.O.). Dementsprechend wurde beabsichtigt, mit der Einführung des VAÜG die Durchführung des Versorgungsausgleiches in den Fällen zu eröffnen, in denen ein In-Sich-Ausgleich angleichungsdynamischer Anrechte möglich sei. Dazu müsse eine systemwidrige gegenläufige Ausgleichung von angleichungsdynamischen und anderen Rechten ausgeschlossen werden (BT-Drucks. 12/405, S. 175). § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAÜG sollte den Rahmen bilden, in dem Beitragszahlungen im Hinblick auf im Beitrittsgebiet erworbene Anrechte und aufgrund der für das Beitrittsgebiet geltenden besonderen Beitragsbemessungsgrundlagen entrichtet werden können. Es war bezweckt, eine gleichmäßige Entwicklung von auszugleichendem und dem durch Beitragszahlung begründeten Anrecht sicherzustellen, die angleichungsbedingte Abänderungen vermeidet. Die Anordnung einer Beitragszahlung "eigener Art" zum Ausgleich nichtangleichungsdynamischer Anrechte aus dem Beitrittsgebiet hat der Gesetzgeber für problematisch gehalten, weil die "sachlich gebotene Beitragszahlung auf der Grundlage allgemeiner Rechengrößen" dem Betroffenen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Beitrittsgebiet wirtschaftlich regelmäßig nicht zumutbar sei. Die Zahlung von Beiträgen auf der Grundlage der für das Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrundlagen führe für die Angleichungsphase zu einer unzureichenden oder überschießenden Befriedigung des Ausgleichsanspruchs. Die Notwendigkeit späterer Abänderung solle insoweit jedoch vermieden werden. Aus diesem Grund sei die Beitragsanordnung auf den Ausgleich angleichungsdynamischer Anrechte durch Beiträge auf der Grundlage spezifischer Bemessungsgrundlagen für das Beitrittsgebiet "konzentriert" worden (BT-Drucks. 12/405, zu § 4 VAÜG, S. 184). Hieraus erhellt, dass der Gesetzgeber mit der Möglichkeit des Ausgleichs spezifischer Ost-Anrechte den Zweck verfolgt hat, eine "Über-Kreuz-Ausgleichung" von Anrechten unterschiedlicher Dynamik zu verhindern, weil diese wegen der unterschiedlichen Entwicklung zu fortlaufendem Anpassungsbedarf führen würde. Damit sollte aber nicht gleichzeitig auch der Ausgleich regeldynamischer Anwartschaften durch Beitragszahlung zum Zweck des Erwerbs ebenfalls regeldynamischer Anwartschaften ausgeschlossen werden. Diese Möglichkeit ist vielmehr durch Gesetzgeber gesehen worden (die "sachlich gebotene Beitragszahlung auf der Grundlage allgemeiner Rechengrößen ..."), jedoch für wirtschaftlich in der Regel nicht zumutbar gehalten worden. Dieses Kriterium wird bereits in § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG berücksichtigt. Die angestellte Erwägung verweist somit auf die grundsätzlich gegebene Möglichkeit dieses Ausgleichs, die zwar für praktisch wenig relevant gehalten wird, jedoch nicht ausgeschlossen werden sollte.

Darüber hinaus ist auch kein Grund ersichtlich, einen derartigen Ausgleich nicht vorzunehmen. Insbesondere wird der Gleichlauf der auszugleichenden und der erworbenen Anwartschaften bei dieser Art des Ausgleichs nicht gestört. Beide Rechte weisen die gleiche Dynamik auf, da sie regeldynamisch sind, somit werden angleichungsbedingte Abänderungen vermieden. Den begründeten nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaften steht bei Anordnung einer entsprechenden Beitragszahlung eine adäquate Gegenleistung gegenüber. Diese Beitragszahlung ist auch rentenrechtlich ohne Weiteres durchführbar, und zwar gemäß § 187 SGB VI. Demgegenüber stellt § 281 a SGB VI nur eine Sonderregelung für den Ausgleich angleichungsdynamischer Anrechte dar, womit aber der Rückgriff auf die allgemeinen Regelungen in geeigneten Fällen nicht ausgeschlossen wird (so auch: Maier/Michaelis, a.a.O.).

Die somit anzuordnende Beitragszahlung ist anhand der nunmehr zutreffend ermittelten Beträge neu zu berechnen nach der auch vom Amtsgericht angewendeten Rechenmethode. Es ergibt sich danach ein Beitrag in Höhe von 81,14 €. Bedenken hinsichtlich der Zumutbarkeit dieser Zahlung bestehen nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 13 a FGG, 21 Abs. 1 S. 3 GKG.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts ergibt sich aus §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1, 99 Abs. 3 KostO.

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde nach § 621 e Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Über die Auslegung von § 4 Abs. 1 Nr. 2 VAÜG herrscht keine einheitliche Meinung. Der Senat weicht mit seiner Entscheidung von Entscheidungen des 2. Familiensenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts sowie des Oberlandesgerichts Dresden ab.

Ende der Entscheidung

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