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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 06.11.2006
Aktenzeichen: 9 UF 174/06
Rechtsgebiete: FGG, ZPO, BGB


Vorschriften:

FGG §§ 3 ff.
FGG §§ 12 ff.
FGG § 19
FGG § 20
FGG § 46
FGG § 57
FGG § 57 Abs. 1 Ziff. 9
ZPO § 517
ZPO § 518
ZPO § 520
ZPO § 621 Abs. 1 Ziff. 3
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 621 a
ZPO § 621 e Abs. 1
ZPO § 621 e Abs. 3
BGB § 11
BGB § 1632
BGB § 1632 Abs. 1
BGB § 1632 Abs. 4
BGB § 1666
BGB § 1697
BGB § 1697 a
BGB § 1779
BGB § 1791 b
BGB § 1915 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

9 UF 142/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 9 UF 174/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 9 WF 267/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

betreffend die Bestellung des Jugendamtes zum Pfleger (für die Bereiche Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge und Regelung des Umgangs) sowie die Herausgabe des Kindes L... W..., geb. am 26. März 2003,

hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die Beschwerden der Antragsteller gegen die in dem Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 26. Juli 2006 (32 F 273/05) enthaltenen Regelungen zur Bestellung des Jugendamtes als Pfleger und zur Herausgabe des betroffenen Kindes durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Seidel, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Werr und den Richter am Oberlandesgericht Götsche

nach Anhörung der Beteiligten

am 6. November 2006

beschlossen:

Tenor:

1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Bestellung des Jugendamtes zum Pfleger für das betroffene Kind wird zurückgewiesen.

2. Die befristete Beschwerde der Antragsteller gegen die Anordnung der Herausgabe des betroffenen Kindes wird zurückgewiesen.

3. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

4. Der Beschwerdewert beträgt 3.000 €; der Geschäftswert für das Hauptsacheverfahren I. Instanz wird in Abänderung der amtsgerichtlichen Wertfestsetzung in der angefochtenen Entscheidung auf 6.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Das derzeit 3 Jahre und 7 Monate alte betroffene Kind ist die leibliche Tochter der am 27. März 1981 geborenen Beteiligten zu 2.. Die Kindesmutter gab den Säugling bereits wenige Wochen nach der Geburt in die Obhut ihrer am 23. April 1961 geborenen Mutter und ihres am 17. Oktober 1957 geborenen Adoptivvaters, der Beteiligten zu 1.. Dort lebt L..., die von Geburt an an einer Galaktosestoffwechselstörung leidet, seither. Der Aufenthalt des Kindes in den großelterlichen Haushalten, zunächst in ..., dann in ..., zuletzt in ..., erfolgte stets im Einverständnis mit der Kindesmutter, die ihre Eltern mit mehreren entsprechenden Vollmachten versah.

Die Beteiligte zu 2. kam ihrerseits bereits mit einer Krebserkrankung zur Welt, die in ihren ersten zwei bis drei Lebensjahren häufige Krankenhausaufenthalte bedingte. Nach ihrer Genesung gestaltete sich das Familienleben weiterhin schwierig. Mit etwa 13 Jahren lief sie von zu Hause fort, war teilweise obdachlos oder in Heimen/wechselnden Pflegefamilien untergebracht, kam in Kontakt mit Drogen, wurde straffällig und arbeitete längere Zeit als Prostituierte. Mit Beschluss des Amtsgerichts S... vom 5. April 1995 wurde den Beschwerdeführern aufgrund unverschuldeten Versagens (Überforderung) das Sorgerecht für ihre Tochter, die Kindesmutter, entzogen. Therapien verweigerte die Kindesmutter, obgleich wiederholt schwere Persönlichkeitsstörungen bei ihr diagnostiziert wurden. Sie besitzt weder eine abgeschlossene Schul- noch Berufsausbildung und lebt von Sozialleistungen. Aus Gründen, die zwischen ihr und den Beteiligten zu 1. umstritten sind, kam es nur zu gelegentlichen Umgangskontakten der Kindesmutter mit L....

Am 19. November 2005 ereignete sich im Haushalt der Großeltern ein Vorfall, aufgrund dessen die Kindesmutter behauptete, die Großeltern würden ihr das Kind vorenthalten. Dies nahmen die Großeltern zum Anlass, mit Anträgen vom 22. November 2005, sowohl im einstweiligen Anordnungs- wie im Hauptsacheverfahren, den Entzug des (alleinigen) Sorgerechts der Kindesmutter und dessen Übertragung auf sich zu betreiben. Mit Beschluss vom Folgetag entzog das Amtsgericht Oranienburg daraufhin der Kindesmutter durch einstweilige Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht und übertrug es auf die Großeltern als Pfleger. Erste Stellungnahmen des Jugendamtes O... vom 12. Dezember 2005 wie auch der zur Verfahrenspflegerin bestellten Dipl.-Psychologin B... äußerten sich zunächst positiv über die Unterbringung und Erziehung des Kindes im großelterlichen Haushalt. Die Verfahrenspflegerin machte jedoch in ihrer Stellungnahme vom 31. Januar 2006 darauf aufmerksam, dass es aus ihrer Sicht zum Wohle des Kindes erforderlich sei, dass (begleiteter) Umgang mit der Kindesmutter stattfände. Daraufhin kam es im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens am 2. Februar 2006 zu einer Zwischenvereinbarung, wonach die Kindesmutter einem Verbleib L... bei den Großeltern als augenblicklichem Lebensmittelpunkt und der Einleitung gegebenenfalls erforderlicher Gesundheitsmaßnahmen durch diese zustimmte, während ihr ein begleitetes Umgangsrecht eingeräumt wurde. Im Anschluss daran erließ das Amtsgericht einen Beweisbeschluss zur Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens und bestimmte den Dipl.-Psychologen W...-P... zum Sachverständigen.

Die Umgangstermine in der Folgezeit gestalteten sich schwierig, weil sich die Beteiligten bereits nicht auf konkrete Zeiten verständigen konnten, obgleich weder die Kindesmutter noch die Großmutter einer Berufstätigkeit nachgehen. Die Verfahrenspflegerin berichtete in ihrer weiteren Stellungnahme vom 26. März 2006 von einer ihrer Beobachtung nach guten Beziehung zwischen Kindesmutter und Kind, jedoch von Störungen des Besuchsablaufs durch die Großeltern.

Der Sachverständige gelangte in seinem umfangreichen schriftlichen Gutachten vom 9. Juni 2006 zu dem Ergebnis, dass zwar der Kindesmutter aufgrund ihrer massiven Persönlichkeitsstörung das Sorgerecht zu entziehen sei, die Großeltern jedoch wegen des nicht verarbeiteten Konflikts mit ihrer Tochter aus seiner Sicht gleichfalls nicht geeignet seien, dieses auszuüben und empfahl neben Umgangskontakten mit der Kindesmutter die Unterbringung L... in einer Pflegefamilie. Auf den Einwand der Großeltern, die Kindesmutter gefährde selbst bei bloßen Umgangskontakten das Wohl des Kindes, nahm der Sachverständige unter dem Datum des 25. Juni 2006 ergänzend dahingehend Stellung, dass er einen Ausschluss des Umgangs für nicht angezeigt erachte. Zwei daraufhin angebrachte Ablehnungsgesuche der Großeltern gegen den Sachverständigen wies das Amtsgericht zurück.

Im Anhörungstermin am 29. Juni 2006 zur einstweiligen Anordnung erklärte sich die Kindesmutter mit einer Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Antragsrechts nach KJHG auf das Jugendamt S... als Vormund einverstanden, nicht jedoch mit der weiteren Übertragung des Rechts zur Gesundheitssorge.

Unmittelbar nach diesem Anhörungstermin verzogen die Großeltern nach E... in Bayern, was ihre damalige Bevollmächtigte mit Schreiben vom 7. Juli 2006 mitteilte, ohne dass dies in der vorherigen Anhörung angedeutet worden war. Daraufhin stellte die Kindesmutter den förmlichen Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf das Jugendamt und Herausgabe des Kindes durch die Großeltern im Wege einstweiliger Anordnung. Dem entsprach das Amtsgericht Oranienburg im Wesentlichen durch Beschluss vom 12. Juli 2006, mit dem es - ohne mündliche Anhörung - der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitssorge und das Antragsrecht nach KJHG entzog und auf das Jugendamt O... als Pfleger übertrug, den Großeltern die Herausgabe des Kindes aufgab und der Kindesmutter ein 14-tägiges Umgangsrecht einräumte.

Eine gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde der Großeltern nahmen diese zurück.

In einer ergänzenden Stellungnahme zu der Bedeutung des plötzlichen Umzugs für das Kindeswohl vom 21. Juli 2006 wies der Sachverständige insbesondere auf die Aspekte der nun eingetretenen gänzlichen Isolierung des Kindes und die rein praktisch eingetretene Umgangsvereitelung für die Kindesmutter hin und empfahl erneut die Unterbringung L... in einer Pflegefamilie.

Die Großeltern gaben ihrerseits als Umzugsgründe an, die Großmutter, selbstständige Betriebswirtin, habe im Raum Berlin/Brandenburg keine Arbeit finden können, die ihr nun in Bayern in Aussicht gestellt sei. Außerdem wäre ihnen kurzfristig günstig ein Haus zur Miete angeboten worden.

Im Anhörungstermin zur Hauptsache vor dem Amtsgericht am 26. Juli 2006 machte der allein erschienene Großvater sein Begehren dahingehend deutlich, dass er weiterhin den Entzug des Sorgerechts der Kindesmutter und dessen Übertragung auf die Großeltern als Vormund erstrebte und den Umgang des Kindes mit seiner Mutter bis zur Einholung eines psychologischen Gutachtens über eine eventuelle Kindeswohlgefährdung hierdurch ausgesetzt wissen wollte. Demgegenüber widerrief die Kindesmutter ihre in der Vereinbarung vom 2. Februar 2006 gegebene Zustimmung zum Lebensmittelpunkt L... bei den Großeltern.

Mit aufgrund der genannten Anhörung ergangener Endentscheidung vom 26. Juli 2006 entzog das Amtsgericht Oranienburg der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Gesundheitssorge und das Recht zur Umgangsregelung und übertrug es auf das "örtlich zuständige Jugendamt" als Pfleger. Darüber hinaus ordnete es die Herausgabe des Kindes durch die Großeltern an und legte eine 14-tägige Umgangsregelung für die Kindesmutter fest.

Zur Begründung verwies das Amtsgericht im Wesentlichen auf das Sachverständigengutachten, wonach die Großeltern wegen des zu Lasten des betroffenen Kindes fortgesetzten Konflikts mit der eigenen Tochter nicht erziehungsgeeignet seien, wie sich an dem plötzlichen Umzug ohne vorherige Mitteilung an die Verfahrensbeteiligten und das Gericht zeige. Außerdem seien die Großeltern zu einer Umgangsgewährung offenkundig nicht bereit. Um eine Isolierung des Kindes und eine einseitige Fixierung auf die Großeltern als einzige Bezugspersonen zu vermeiden und es nicht weiterhin deren rational nicht nachvollziehbaren Reaktionen auszusetzen, hielt das Amtsgericht die unverzügliche Herausgabe des Kindes für angezeigt.

Gegen diese ihnen am 9. August 2006 zugestellte Entscheidung haben die Beteiligten zu 1. mit Schriftsatz vom 10. August 2006 insoweit Beschwerde eingelegt, als sie sich gegen Übertragung der Pflegschaft für das betroffene Kind auf das Jugendamt und gegen die Herausgabeverfügung wenden.

Weitere Irritationen traten im nachfolgenden Verlauf des Verfahrens dadurch ein, dass die Großmutter und das betroffene Kind vorübergehend unter der angegebenen Anschrift nicht anzutreffen waren. Das Jugendamt des Landkreises L... teilte in einer Stellungnahme vom 20. September 2006 jedoch sodann mit, dass eine Kontaktaufnahme mit dem betroffenen Kind möglich gewesen sei, dass sich dahingehend geäußert habe, bei der Oma wohnen, jedoch mit der Kindesmutter Umgangskontakt haben zu wollen.

Die Beschwerdeführer beantragen,

die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass das Aufenthaltungsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge und das Recht zur Regelung des Umgangs für das betroffene Kind auf sie übertragen wird; die angefochtene Herausgabeverfügung aufzuheben und den Verbleib des betroffenen Kindes bei den Großeltern anzuordnen. Die Antragsgegnerin (Kindesmutter) beantragt,

die Beschwerden zurückzuweisen.

Die Verfahrenspflegerin hat sich dafür ausgesprochen, die Beschwerden der Großeltern zurückzuweisen; dem hat sich das Jugendamt des Landkreises O... angeschlossen.

Der Senat hat am 12. Oktober 2006 die Beteiligten umfassend angehört; eine Anordnung des Kindes musste unterbleiben, da L... von den Großeltern - entgegen einer entsprechenden Ladungsverfügung des Senats - nicht zum Termin mitgebracht worden war.

II.

1.

Das gegen die Bestellung des Jugendamtes zum Pfleger für das betroffene Kind gerichtete Rechtsmittel der Beteiligten zu 1. ist als einfache Beschwerde nach § 19 FGG zulässig; insbesondere ist die Beschwerdeberechtigung, die sich über § 20 FGG hinaus auf den von § 57 FGG umfassten Personenkreis erstreckt, zu bejahen. Nach § 57 Abs. 1 Ziffer 9 FGG kann sich jeder, der ein berechtigtes Interesse hat, gegen eine Verfügung, die eine Entscheidung über eine die Sorge für die Person des Kindes oder des Mündels betreffende Angelegenheit enthält, wenden. Als Verfügungen dieser Art sind anerkannt die Bestellung des Vormunds, die Anordnung der Vormundschaft und die Auswahl des Vormunds (vgl. Oberloskamp, Verwandtschaft, Pflegschaft und Beistandschaft für Minderjährige, 2. Aufl. 1998). Das demzufolge lediglich erforderliche berechtigte Interesse, das hinter dem rechtlichen Interesse des § 20 FGG zurückbleibt, wird jedenfalls für diejenigen Personen bejaht, die eine persönliche Beziehung zu dem Kind oder einen verständlichen Anlass haben, für dessen Wohl einzutreten. Dies ist für Großeltern, bei denen sich das Kind längere Zeit in Pflege befunden hat, von der Rechtsprechung mehrfach bejaht worden (KG FamRZ 1972, 44; BayObLG FamRZ 1984, 205; Keidel/Kunze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 57, Rn. 38). Damit ist vorliegend die Beschwerdebefugnis der Großeltern gegen die Bestellung des Jugendamtes als Vormund gegeben. Im Übrigen ist ihr Rechtsmittel form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und demzufolge zulässig. 2.

Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht Oranienburg mit der angefochtenen Entscheidung das Jugendamt und nicht die Beschwerdeführer zum Pfleger für das betroffene Kind bestimmt.

a)

Das Amtsgericht Oranienburg war für den Erlass der angefochtenen Entscheidung zuständig. Hierbei handelt es sich um eine Endentscheidung über eine Familiensache im Sinne des § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, für die infolge der Verweisung des § 621 a ZPO die Verfahrensvorschrift-ten des FGG mit der Einschränkung maßgeblich sind, dass sich der Gerichtsstand nicht nach den §§ 3 ff. FGG, sondern nach §§ 12 ff. ZPO richtet. Die örtliche Zuständigkeit beurteilt sich deshalb gemäß § 11 BGB grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Kindes im Zeitpunkt der Befassung des Gerichts mit der Angelegenheit. Dieser bestimmt sich wiederum grundsätzlich nach dem Wohnsitz des alleinsorgeberechtigten Elternteils. Im hier zu beurteilenden Fall hat die Kindesmutter den Wohnsitz des Kindes im Haushalt ihrer Eltern in K... und damit im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Oranienburg bestimmt, das folglich bei Einleitung des Verfahrens örtlich zuständig war. Hieran vermochte der Umzug der Großeltern nach Bayern nichts zu ändern. Zum einen hat die Kindesmutter diesem Umzug nicht zugestimmt, zum anderen beinhaltet die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Pfleger grundsätzlich nicht das Recht zur Wohnsitzbegründung oder -aufhebung (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 36, Rn. 15 m.w.N.). Veranlassung zur Abgabe an ein anderes Gericht im Sinne des § 46 FGG hätte für das Amtsgericht Oranienburg nur bei Vorliegen wichtiger Gründe bestanden, die nur dann anzunehmen sind, wenn die Aufgaben des Familiengerichts im Wesentlichen am neuen Aufenthaltsort zu erfüllen sind, was hier angesichts des fortgeschrittenen Stadiums des Verfahrens, bei dem lediglich noch die Endentscheidung ausstand, zu Recht verneint worden ist.

b)

Die Auswahl des Pflegers durch das Amtsgericht ist nicht zu beanstanden. Aufgrund des - nicht angefochtenen - Entzuges von wesentlichen Teilen der elterlichen Sorge der bis dahin alleinsorgeberechtigten Kindesmutter für das betroffene Kind lagen die Voraussetzungen des § 1697 BGB vor, wonach das Familiengericht aufgrund der von ihm getroffenen Maßnahmen nach § 1666 BGB befugt ist, Pflegschaft anzuordnen und den Pfleger auszuwählen. Dies hat gemäß § 1697 a BGB unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am Besten entsprechend zu geschehen. Maßgeblich für die zu treffende Entscheidung ist mithin das Kindeswohl. Im Übrigen haben auf die Pflegschaft infolge der Verweisung des § 1915 Abs. 1 BGB die Vorschriften für die Vormundschaft entsprechende Anwendung zu finden, hinsichtlich der Auswahl des Pflegers also § 1779 BGB.

Nach Abs. 2 dieser Vorschrift soll eine solche Person ausgewählt werden, die nach ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie den sonstigen Umständen zur Führung der Vormundschaft/Pflegschaft geeignet ist. Erst wenn eine solche Person nicht gefunden werden kann, besteht die Möglichkeit nach § 1791 b BGB, das Jugendamt als Amtsvormund zu bestellen. Bei der Prüfung der Eignung einer Person ist neben den allgemeinen Kriterien, wie Erziehungseignung und positive persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse auch die Verwandtschaft mit dem Pflegling und der Kindeswille zu berücksichtigen (vgl. OLG Jena FamRZ 2004, 1389).

Bei der Beurteilung des vorliegenden Falles anhand der genannten Kriterien verkennt der Senat keineswegs, dass die Verhältnisse der Beschwerdeführer auf den ersten Blick durchaus geordnet erscheinen; sie haben sich bislang als in der Lage erwiesen, dem betroffenen Kind einen angemessenen äußeren Rahmen, sei es im Hinblick auf das Wohnumfeld, die nicht unproblematische Nahrungsversorgung und die Befriedigung sonstiger materieller Bedürfnisse, zu bieten. Körperlich und geistig erschien das Mädchen allen Beteiligten gut entwickelt. Auch die relativ enge verwandtschaftliche Beziehung des Kindes, das eine anderweitige familiäre Einbindung etwa durch einen "präsenten" Vater oder Geschwister nicht erfahren konnte, spricht durchaus für die Großeltern. Ferner hat - soweit altersangemessen zu beachten - L... ihren Willen gegenüber den Mitarbeitern des Jugendamtes L... dahingehend zum Ausdruck gebracht, bei der Oma leben, aber auch Umgangskontakt zur Mutter halten zu wollen.

Gleichwohl sind die Großeltern aufgrund der besonderen Umstände als zur Erziehung des betroffenen Kindes nicht geeignet anzusehen. Insoweit folgt der Senat der vom Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen W...-P...vertretenen Auffassung, nachdem er sich im Anhörungstermin von den Beschwerdeführern einen persönlichen Eindruck verschafft hat, insbesondere unter folgenden Gesichtspunkten.

Menschlich durchaus verständlich stellt die von den Beschwerdeführern seit Jahren erlebte Auseinandersetzung mit der eigenen Tochter, der Kindesmutter, einen zentralen Konflikt dar, der mit dem von ihnen selbst angestrebten Entzug des Sorgerechts für ihr Kind im Jahre 1995 keineswegs seinen Abschluss fand. Vielmehr zeigt sich gerade nun bei der gerichtlichen Auseinandersetzung vorrangig über das Aufenthaltsbestimmungs- und das Umgangsrecht für die Enkeltochter der Fortbestand einer tiefen emotionalen Verstrickung insbesondere der im Rahmen des Verfahrens wortführenden Großmutter. Dies führt zum einen tendenziell dazu, die Kindesmutter aus dem eigenen Leben - und damit auch demjenigen des bislang von ihnen versorgten betroffenen Kindes - ausgrenzen zu wollen, indem etwa die Umgangstermine in der Vergangenheit behindert und zeitlich begrenzt wurden bzw. diejenigen in der Zukunft durch den Umzug praktisch unmöglich gemacht werden. Nach der übereinstimmenden Auffassung sowohl des Sachverständigen wie auch der Verfahrenspflegerin und dem vom Kind selbst geäußerten Wunsch, stellt die Förderung und Vertiefung der Mutter-Kind-Beziehung jedoch eine wesentliche Maßnahme im Interesse des Kindeswohls dar. Angesichts des Umstandes, dass das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung dieses Umgangsrecht ohnehin in der Form begleiteten Umgangs ausgestaltet hat, bedurfte es zu der von den Großeltern aufgestellten Behauptung, dieser Umgang widerspreche den wohlverstandenen Interessen des Kindes, nicht der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens. Bei den bislang zahlenmäßig geringen Umgangskontakten konnten die fachkundigen Begleitpersonen eine Gefährdung L... nicht feststellen. Wenn sie selbst erst jüngst den Wunsch nach weiteren Besuchskontakten mit der Mutter geäußert hat, so belegt dies, dass sie diese Treffen durchaus positiv und keinesfalls belastend empfindet. Daraus ist umgekehrt der Rückschluss zu ziehen, dass die danach nach dem Vorbringen der Großeltern aufgetretenen Verhaltensauffälligkeiten ihre Ursache jedenfalls nicht in den Umgängen selbst finden können. Durch die von den Beschwerdeführern de facto praktizierte Umgangsvereitelung verhalten sie sich selbst mithin Kindeswohl gefährdend.

Zum anderen lässt das Verhalten der Beschwerdeführer insbesondere im Zusammenhang mit dem Umzug nach Bayern eine gleichwohl mit dem Kindeswohl nicht in Einklang zu bringende Tendenz erkennen, L... zu vereinnahmen und sie auch um den Preis ihrer sozialen und emotionalen Isolierung dem Einfluss Dritter zu entziehen. Den Großeltern ist es auch bei ihrer ausführlichen Anhörung vor dem Senat nicht gelungen, rationale Gründe für diesen Umzug zu benennen. Die Beschwerdeführerin geht weiterhin keiner Erwerbstätigkeit nach; das - von ihr eingeräumt bislang einzige - Angebot eines potentiellen Arbeitgebers erfolgte erst nach bereits durchgeführtem Umzug und kann deshalb für diesen nicht bestimmend gewesen sein. Auch der beschwerdeführende Großvater hat sich nach seinen Angaben erst Ende Juli 2006 auf eine Stelle im süddeutschen Raum beworben, sodass insgesamt die beruflichen Aspekte den Wegzug nicht ausgelöst haben können. Auch die überstürzte Anmietung eines (zunächst noch nicht bewohnbaren) Hauses mit dem Erfordernis der vorübergehenden Anmietung einer anderweitigen Unterkunft, sich zeitlich überschneidende Mietverpflichtungen und die vorübergehende Inkaufnahme der Unterbringung auch des betroffenen Kindes in einem noch ungeordneten Wohnumfeld belegen eine eher irrationale Motivationslage, bei der auf die Interessen L... keine Rücksicht genommen wurde. Auch diese Umstände deuten darauf hin, dass die beschwerdeführenden Großeltern ihren eigenen Interessen gegenüber denjenigen des Kindes einen größeren Wert beimessen.

Hinzu kommt die offenkundig bewusst gewählte Abwesenheit ohne Bekanntgabe des Aufenthaltsortes des Kindes. Mag dies auch urlaubsbedingt erfolgt sein, die ausdrückliche Erklärung der Großeltern, auch zukünftig die private Lebensführung einschließlich der Urlaubsplanung den beteiligten Stellen nicht bekanntgeben zu wollen, lässt eine Kindesentziehung nicht ausgeschlossen erscheinen und verdeutlicht die mangelnde Erziehungseignung der Beschwerdeführer zusätzlich.

Ähnliches gilt für die Missachtung der Auflage des Senats, das betroffene Kind zum Anhörungstermin vorzustellen. Erst auf Vorhalt des entsprechenden Schreibens ihrer früheren Verfahrensbevollmächtigten haben die Beschwerdeführer eingeräumt, sie hätten von dieser Auflage Kenntnis gehabt bzw. diese haben können.

Die vorstehend nur beispielhaft erwähnten Verhaltensweisen der Beschwerdeführer lassen diese als zur weiteren Erziehung des betroffenen Kindes und damit auch zu Bestellung als dessen Pfleger ungeeignet erscheinen. Fehlt es aber demzufolge an geeigneten Personen zur Übernahme der Pflegschaft, so ist die Anordnung einer Amtspflegschaft durch das Jugendamt - bei dem es sich im Anschluss an die vorstehenden Ausführungen zum Wohnsitz des Kindes nur um dasjenige des Landkreises O...handeln kann - nicht zu beanstanden.

III.

1.

Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die vom Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung getroffene Anordnung auf Herausgabe des betroffenen Kindes an das zum Pfleger bestellte Jugendamt - und damit einer Endentscheidung über eine Familiensache im Sinne des § 621 Abs. 1 Ziffer 3 ZPO, wenden, ist ihr Rechtsmittel als befristete Beschwerde nach § 621 e Abs. 1 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht nach §§ 621 e Abs. 3, 517, 518, 520 ZPO eingelegt und begründet worden. Hinsichtlich auch der Beschwerdeberechtigung der Großeltern gilt das oben zu ihrem Rechtsmittel der einfachen Beschwerde Ausgeführte.

2.

Dieses Rechtsmittel ist jedoch ebenfalls unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht nach § 1632 BGB die Beschwerdeführer zur Herausgabe des betroffenen Kindes verpflichtet; auch im Lichte der Vorschrift des § 1632 Abs. 4 BGB, auf die die Beschwerdeführer ihr Rechtsmittel vorrangig stützen, ergibt sich insoweit keine abweichende Beurteilung.

Nach Entzug des bis dahin allein der Kindesmutter zustehenden Sorgerechts und erfolgter Bestellung des Jugendamtes des Landkreises O... zum Pfleger steht auch diesem anerkanntermaßen nach § 1632 Abs. 1 BGB das Recht auf Herausgabe - des nun widerrechtlich vorenthaltenen - Kindes zu (vgl. BVerfG FamRZ 1989, 31 ff.). Etwas anderes könnte sich lediglich dann ergeben, wenn ein Kind sich seit längerer Zeit in Familienpflege befunden hat und die Herausnahme dort dem Zweck dient, es in einer anderen Pflegestelle unterzubringen. In derartigen Fällen darf dem Herausgabeanspruch nur dann stattgegeben werden, wenn eine Gefährdung des Kindeswohls ausgeschlossen erscheint. § 1632 Abs. 4 BGB hat somit den Schutzzweck, die Herausnahme eines Kindes aus der Pflegefamilie zur Unzeit zu vermeiden, um insbesondere sein seelisches Wohl nicht zu gefährden (vgl. BVerfG FamRZ 1987, 786 ff.). Dabei ist die Unterbringung eines Kindes bei Verwandten, hier den Großeltern, als Familienpflege im Sinne dieser Vorschrift zu werten. Die weiterhin vom Gesetzgeber zur Voraussetzung gemachte längere Dauer der Unterbringung steht hier angesichts des Aufenthalts L... bereits seit wenige Wochen nach ihrer Geburt außer Frage. Für die in diesem Zusammenhang vorzunehmende Bewertung spielen insbesondere die in diesem Zeitraum zwischen Kind und pflegenden Personen entwickelten Bindungen eine Rolle, zu deren Beurteilung es wegen der Besonderheiten des vorliegenden Falles jedoch nicht der Einholung eines weiteren psychologischen Gutachtens bedurfte. Zum einen hat der hierzu vom Senat im Anhörungstermin befragte Sachverständige W...-P... zum Ausdruck gebracht, dass bereits die Dauer der Einholung eines weiteren Gutachtens bei Verbleib L... im großelterlichen Haushalt bis dahin eine zusätzliche Gefährdung des Kindeswohls erwarten ließe. Zum anderen hat aber eine Kindeswohlgefährdung durch Herausnahme aus der Pflegefamilie gegenüber einer solchen zurückzutreten, die dem betroffenen Kind bei einem Verbleiben dort drohen würde (vgl. insbesondere hierzu BayObLG FamRZ 1991, 1080 ff.). Gerade eine derartige Gefährdung ergäbe sich aber - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zur mangelnden Erziehungsfähigkeit der Großeltern ergibt - wenn das Mädchen in deren Obhut belassen würde. Denn die Großeltern haben im Hinblick auf die seelische-emotionale Erziehung des betroffenen Kindes in einem Maße versagt, das einen Entzug der elterlichen Sorge, wenn sie denn bei ihnen läge, gerechtfertigt erscheinen ließe. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführer den im wohlverstandenen Interesse des Kindes liegenden Umgangskontakt mit der leiblichen Mutter zu vereiteln trachten, worauf bereits in der angefochtenen Entscheidung, auf die insoweit Bezug genommen werden kann, zutreffend hingewiesen wurde. Für eine Verbleibensanordnung, wie von den Beschwerdeführern begehrt, war aus diesen Gründen kein Raum.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a FGG. Der Geschäftswert bemisst sich nach § 30 Abs. 3 KostO, wobei derjenige für das erstinstanzliche Verfahren, von dem auch eine Umgangsregelung umfasst war, auf 6.000 € abzuändern war.

Ende der Entscheidung

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