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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 12.06.2008
Aktenzeichen: 9 UF 186/07
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1570
BGB § 1570 Abs. 1 S. 2
BGB § 1570 Abs. 2
BGB § 1574 Abs. 2
BGB § 1578b
ZPO § 323
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

9 UF 186/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 12.06.2008

Verkündet am 12.06.2008

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Werr als Vorsitzende sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht Rohrbach-Rödding und Gieseke als beisitzende Richterinnen auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen das am 18.07.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Oranienburg - Az. 35 F 269/06 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der gerichtliche Vergleich des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 26.10.2004 - Az. 161 F 5558/04 - wird zu Ziffer 1. unter Aufrechterhaltung im Übrigen dahin abgeändert, dass der Kläger für die Zeit vom 05.10.2006 bis zum 31.03.2007 lediglich verpflichtet ist, nachehelichen Unterhalt an die Beklagte in Höhe von 546 € monatlich zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 72 % und die Beklagte 28 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Abänderung eines Unterhaltstitels betreffend nachehelichen Unterhalt in Anspruch.

Die Parteien, die im Jahr 1989 die Ehe geschlossen hatten, sind am 15.10.2002 rechtskräftig geschieden worden. Aus der Ehe ist die Tochter M... hervorgegangen, die im März 2005 acht Jahre alt geworden ist. Sie lebt bei der Beklagten.

Die Beklagte besitzt eine Ausbildung als kaufmännische Angestellte, hat in diesem Beruf aber mit Einverständnis des Klägers nur bis zum Jahr 1987 gearbeitet. Es schlossen sich zunächst Teilzeittätigkeiten in anderen Bereichen an. Wiederum im Einverständnis mit dem Kläger ließ sich die Beklagte zur Kosmetikerin ausbilden. Geplant war eine selbständige Tätigkeit im neu errichteten Haus der Eheleute. Hierzu ist es jedoch nicht gekommen. Seit der Geburt M...s im März 1997 ist die Beklagte nicht mehr im nennenswerten Umfang berufstätig gewesen. Sie ist nunmehr knapp 46 Jahre alt. Der Kläger war während der Ehe als Diplom-Ingenieur für die Firma S... tätig. Dort ist er freiwillig ausgeschieden.

Die Parteien haben vor dem Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg am 26.10.2004 einen Vergleich geschlossen, in dem sich der hiesige Kläger verpflichtet hat, an die hiesige Beklagte einen monatlichen Unterhalt von 804 € zu zahlen. Als Grundlage ist ein ungefähres durchschnittliches Nettoeinkommen des Klägers von 1.875 € nach Abzug des Kindesunterhaltsunterhalts und 267 € monatlicher Verbindlichkeiten angegeben worden. Die Parteien haben weiter erklärt, sie seien darüber einig, dass die Beklagte die Obliegenheit trifft, mit Vollendung des 8. Lebensjahres der Tochter M... sich um eine teilweise Erwerbstätigkeit zu bemühen.

Mit Klage vom 10.08.2006 hat der Kläger die Abänderung des Vergleichs dahin begehrt, dass er seit dem 01.04.2006 nicht mehr zur Zahlung aus dem Vergleich verpflichtet sei. Dem liegt der Umstand zu Grunde, dass die Beklagte nach wie vor nicht beruflich tätig ist und über kein Einkommen verfügt. Der Kläger ist erneut verheiratet und hat ein weiteres Kind, die am ....12.2006 geborene D....

Der Kläger hat gemeint, die Beklagte müsse mindestens eine Halbtagstätigkeit ausüben. Sie habe sich nicht ausreichend beworben, weshalb ihr ein fiktives Einkommen als Bürokauffrau zugerechnet werden müsse. Dieses sei ausreichend zur Bedarfsdeckung.

Nachdem der Kläger zunächst mitgeteilt hatte, sein Einkommen sei unverändert, hat er auf ausdrückliche Nachfrage des Amtsgerichts behauptet, er habe vom 27.04. bis 31.08.2006 Krankengeld in Höhe von 9.061,17 € bezogen. Seit Oktober 2006 sei er bei der Firma N... in Dänemark angestellt. Sein Einkommen habe sich verringert.

Er hat beantragt,

festzustellen, dass er ab dem 01.04.2006 nicht mehr verpflichtet sei, an die Beklagte aus dem gerichtlichen Vergleich vom 26.10.2004 des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg zum Az.: 161 F 5558/04 Unterhalt zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, sich ausreichend um eine Halbtagsstelle bemüht zu haben, wenn auch erfolglos. Außerdem hat sie gemeint, auch zu einer Halbtagstätigkeit nicht verpflichtet zu sein. Sie habe im Einverständnis mit dem Kläger bereits seit 1987 nicht mehr in ihrem Beruf gearbeitet und sich seit der Geburt M...s nur dem Haushalt gewidmet. Außerdem leide M... an ADS und bedürfe einer erhöhten Betreuung und Strukturierung ihres Tagesablaufs. Zwar gehe M... zur Schule, sie komme jedoch häufig früh nach Hause, bedürfe der Aufmerksamkeit schon beim Mittagessen und später bei der Hausaufgabenbetreuung. Außerdem sei sie häufig krank. Die Beklagte selbst leide ebenfalls an chronischen Schmerzen, Migräne und anderem. Ihre psychische Situation erlaube ihr eine Tätigkeit nicht.

Das Amtsgericht hat ein Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt, ob die Beklagte seit März 2005 nicht erwerbsfähig war. Der Sachverständige Dr. T... W... hat sein schriftliches Gutachten unter dem 22.02.2007 erstattet und gelangte zu dem Ergebnis, dass die Beklagte zwar Defizite auf bestimmten psychischen Gebieten aufweise, jedoch nicht erwerbsunfähig erkrankt sei.

Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 18.07.2007 der Klage teilweise stattgegeben und den gerichtlichen Vergleich vom 26.10.2004 dahin abgeändert, dass der Kläger "nunmehr" verpflichtet sei, nachehelichen Unterhalt in Höhe von 546 € monatlich zu zahlen. Dabei hat es der Beklagten ein Einkommen aus Teilzeittätigkeit in Höhe von 600 € netto monatlich fiktiv zugerechnet.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Unter Bezugnahme auf sein Vorbringen erster Instanz meint er, das Amtsgericht habe die Darlegung der Einkommenssituation sowie das weitere Kind nicht berücksichtigt. Außerdem meint er jetzt, die Beklagte könne und müsse vollschichtig arbeiten. In der mündlichen Verhandlung vom 22.05.2008 hat er einen Schriftsatz überreicht, in dem er ausführt, er verdiene im Monat 1.276,59 € netto, im Jahr 2008 jedoch lediglich 536,18 € netto. Die Firma, für die er tätig sei, reinige Ferienhäuser, so dass sein Einkommen je nach Saison erheblich schwanke.

Der Kläger beantragt nunmehr,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Vergleich vom 26.10.2004 dahin abzuändern, dass der Kläger ab Rechtshängigkeit (05.10.2006) nicht mehr verpflichtet sei, Unterhalt an die Beklagte zu zahlen; hilfsweise, die Unterhaltsverpflichtung zeitlich zu befristen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen sowie

im Weg Anschlussberufung, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage vollständig abzuweisen.

Auch die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie ist der Ansicht, der Kläger habe zu einer Einkommensverringerung nicht schlüssig vorgetragen. Hinsichtlich ihrer Anschlussberufung macht sie geltend, ihr sei ein fiktives Einkommen nicht zuzurechnen, da sie sich intensiv um eine Halbtagsstelle bemüht habe. Ihr könne lediglich zugemutet werden, vormittags vier bis fünf Stunden zu arbeiten. Außerdem meint sie, sie habe erhebliche ehebedingte Nachteile erlitten, da sie ihre früher ausgeübte Berufstätigkeit aufgegeben habe. Außerdem seien die langjährige Ehe sowie die Tatsache zu berücksichtigen, dass ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt äußerst gering seien. Sie meint deshalb, auch eine Befristung oder Herabsetzung des Unterhalts komme nicht in Betracht.

Der Kläger beantragt zur Anschlussberufung,

diese zurückzuweisen.

II.

Die Berufung des Klägers hat zu einem geringen Teil Erfolg, während die Anschlussberufung der Beklagten für die Zeit ab dem 01.04.2007 erfolgreich ist. Im Übrigen sind die zulässigen Rechtsmittel der Parteien unbegründet.

Der Kläger ist durch den gerichtlichen Vergleich vom 26.10.2004 zur Zahlung nachehelichen Unterhalts als Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 BGB an die Beklagte verpflichtet. Das Amtsgericht hat seiner Abänderungsklage teilweise stattgegeben, wobei die Formulierung in der Urteilsformel "nunmehr" mangels näherer Angaben in der Urteilsbegründung nur dahin ausgelegt werden kann, dass die ausgesprochene Abänderung ab Rechtskraft der Entscheidung Wirksamkeit erlangen sollte. Die Berufung des Klägers hat insoweit Erfolg, als er die Abänderung in der Höhe, wie sie das Amtsgericht ausgesprochen hat, für den Zeitraum vom 05.10.2006 bis zum 31.03.2007 erreichen kann. Eine darüber hinausgehende Abänderung zu seinen Gunsten kann er nicht verlangen.

Soweit der Kläger sich im Rahmen der zulässigen Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO darauf beruft, seine Einkommensverhältnisse hätten sich zu seinen Ungunsten verschlechtert, genügt sein Vorbringen auch unter Berücksichtigung des erst im Termin vom 22.05.2008 eingereichten Schriftsatzes nebst Anlagen nicht den Anforderungen an eine schlüssige Darlegung, weshalb es auch der beantragten Gewährung eines Schriftsatznachlasses für die Beklagte nicht bedurfte. Der Kläger hat zunächst zu seinem Einkommen nichts vorgetragen. Auf Befragen im Termin vor dem Amtsgericht vom 18.04.2007 hat sich sein Prozessvertreter nicht erklären können. Dem Kläger ist sodann aufgegeben worden, seine Einkünfte von April 2006 bis März 2007 unter Vorlage von Belegen darzutun. Daraufhin hat der Kläger vorgetragen, er sei bei der Firma N... angestellt und überreiche Gehaltsabrechnungen. Diese seien in Dänischen Kronen berechnet. Es werde deutlich, dass sein Einkommen sich verringert habe. Da sich hierin der Inhalt des Schriftsatzes erschöpft, fehlen bereits konkrete Behauptungen zu den angeblichen jetzigen Einkommensverhältnissen des Klägers. Die beigefügten Unterlagen sind nicht in deutscher Sprache abgefasst und für das Gericht unverständlich. Der Kläger ist spätestens durch Beschluss des Amtsgerichts vom 05.11.2007, ergangen auf den Antrag zur Tatbestandsberichtigung, darauf hingewiesen worden, dass sein Vorbringen unverständlich und nicht nachgewiesen sei. In der Berufungsinstanz hat sich der Kläger zunächst nur auf sein früheres Vorbringen berufen, obwohl die Beklagte nochmals mit Schriftsatz vom 04.02.2008 darauf hingewiesen hat, dass der Kläger sein angebliches Einkommen weder konkret bezeichnet noch nachprüfbar belegt habe.

Der nunmehr überreichte Schriftsatz enthält zwar Angaben zum angeblichen Einkommen des Klägers sowie einen Beleg in dänischer Sprache mit handschriftlichen deutschen Zusätzen, von denen unklar ist, von wem sie stammen. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, dass seine nunmehrigen Behauptungen zutreffen, so kann dies nicht zur Abänderung des Unterhaltstitels führen. Der Kläger hat nämlich keine ausreichende Begründung dazu vorgebracht, warum er seine früher ausgeübte, gut dotierte Beschäftigung aufgegeben hat, um nunmehr eine ausgesprochen schlecht bezahlte Tätigkeit im Ausland auszuüben. Soweit er erwähnt hat, er sei zwischenzeitlich schwer erkrankt gewesen, ist dieser Vortrag bestritten und nicht näher belegt worden. Ebenso fehlt es an einer Darlegung dazu, inwieweit der Kläger auch heute noch gehindert ist, auf Grund seiner Ausbildung und der früher ausgeübten Tätigkeit eine solche Tätigkeit weiterhin auszuüben, die ihn den Stand setzt, trotz des weiter hinzugetretenen unterhaltsbedürftigen Kindes ein Einkommen zu erzielen, das es ihm erlaubt, den titulierten Unterhalt auch weiterhin zu zahlen. Soweit ein Arbeitnehmer seine verringerte Leistungsfähigkeit dadurch herbeiführt, dass er eine gut bezahlte Arbeitsstelle aufgibt, hat er darzulegen, dass ihn nicht der Vorwurf eines verantwortungslosen und unterhaltsrechtlich leichtfertigen Handelns trifft. Sachliche Gründe für einen Wechsel des Arbeitsplatzes hat der Unterhaltsschuldner darzulegen. Fehlen solche Darlegungen, muss sich der Unterhaltsschuldner so behandeln lassen, als ob er die früher erzielten Einkünfte auch weiter erzielte (BGH, FamRZ 1997, 240; 1985, 158; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 10. Auflage, Rz. 732 ff.).

Der Kläger ist für die begehrte Abänderung des Titels im vollen Umfang darlegungsbelastet. Dieser Darlegungslast ist er auch im Übrigen mit dem letzten Schriftsatz nicht nachgekommen. Er hat ebenfalls nicht dazu vorgetragen, ob die noch im Vergleich berücksichtigten Schuldverpflichtungen weiterhin bestehen. Eine konkrete Berechnung des ihm zuzurechnenden Einkommens unter Berücksichtigung aller Unterhaltsberechtigten ist dem Senat deshalb nicht möglich, was ausschließlich zu Lasten des Klägers geht.

Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung anführt, die Beklagte müsse nicht nur teilweise, sondern vollschichtig berufstätig sein, und ihr müsse ein entsprechendes fiktives Einkommen zugerechnet werden, bleibt er hierfür jegliche Begründung schuldig. Bereits aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich ergibt sich, dass die Beklagte verpflichtet sein sollte, ab dem 8. Lebensjahr des Kindes sich um eine "teilweise Erwerbstätigkeit" zu bemühen. Auf Grund der Tatsachen, dass M... auch heute erst 11 Jahre alt ist, und die Beklagte nachgewiesen hat, dass das Kind an ADS leidet, ist sie jedenfalls nicht verpflichtet, derzeit mehr als eine Halbtagstätigkeit auszuüben. Dies gilt auch nach dem inzwischen in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts ab dem 01.01.2008. Auch nach der Neufassung von § 1570 BGB sind die Umstände des Einzelfalles im Hinblick auf die Notwendigkeit der Versorgung eines gemeinschaftlichen Kindes für den Umfang einer auszuübenden Berufstätigkeit zu berücksichtigen. Gemäß § 1570 Abs. 1 S. 2 BGB verlängert sich die Dauer des mindestens dreijährigen Unterhaltsanspruchs, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei ist zunächst auf die Belange des Kindes abzustellen. Hierzu hat die Beklagte schlüssig dargetan, dass M... wegen der bestehenden Erkrankung einer besonderen Betreuung und Beaufsichtigung jedenfalls an den Nachmittagen bedarf. Die Umstände stehen somit im Einklang mit der von den Parteien getroffenen Vereinbarung, wonach ab dem 8. Lebensjahr nur eine teilweise Erwerbstätigkeit geschuldet ist.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 1570 Abs. 2 BGB sich die Dauer des Unterhaltsanspruchs auch dann verlängert, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht. Die Ehe der Parteien hat hier etwa 13 Jahre gedauert. Außerdem ist unstreitig, dass die Beklagte während der Ehe und insbesondere seit M...s Geburt im Einverständnis der Parteien zur Kinderbetreuung zu Hause geblieben ist. Den entsprechenden Sachvortrag der Beklagten in erster und zweiter Instanz hat der Kläger zu keiner Zeit bestritten. Soweit sein Prozessbevollmächtigter im Termin vom 22.05.2008 darauf hingewiesen hat, aus den Bewerbungen der Beklagten ergebe sich aber, dass sie auch nach der Geburt M...s beruflich tätig gewesen sei, kann dies ein ordnungsgemäßes Bestreiten des schlüssigen Sachvortrages der Beklagten nicht ersetzen. Dem Kläger ist bekannt, welche Tätigkeiten die Beklagte während der Ehe mit ihm ausgeübt hat, sodass ihm auch zuzumuten ist, sich konkret dazu zu erklären, ob die Behauptung der Beklagten, sie habe nicht mehr gearbeitet, zutrifft oder nicht. Eine derartige klare Erklärung hat der Kläger jedoch nicht abgegeben. Im Übrigen kann es der Beklagten nicht angelastet werden, wenn sie versucht, sich bei Bewerbungen in einem möglichst guten Licht darzustellen und durch geschickte Darstellung eventueller kurzzeitiger Nebentätigkeiten den Eindruck zu erwecken versucht, sie sei in höherem Umfang beruflich tätig gewesen. Dies kann ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt nur erhöhen. Selbst wenn sie während der Ehe gelegentlich in Teilzeit gearbeitet haben sollte, so hat sie jedoch ihre zuvor ausgeübte vollzeitige Tätigkeit in dem erlernten Beruf als Bürokauffrau nicht mehr ausgeübt, worauf es entscheidend ankommt.

Aus einer Gesamtschau der Umstände des Zuschnitts der Ehe der Parteien, der Kinderbetreuung durch die Beklagte und dem abgeschlossenen Vergleich ergibt sich, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, derzeit eine berufliche Tätigkeit auszuüben, die über eine Halbtagstätigkeit hinausgeht.

Auch eine Herabsetzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts gemäß § 1578b BGB kommt derzeit nicht in Betracht. Auch hierbei sind die ehelichen Verhältnisse sowie die Belange des Kindeswohls angemessen zu berücksichtigen. Es steht fest, dass die Beklagte erhebliche und andauernde Nachteile durch die Ehe erlitten hat. Im Einverständnis mit dem Kläger und auf dessen Wunsch hat sie ihre ursprünglich erlernte und zunächst auch ausgeübte Tätigkeit als Bürokauffrau bereits seit 1987 im Hinblick auf die beabsichtigte Eheschließung und den Kinderwunsch der Parteien nicht mehr ausgeübt. Nach der zusätzlichen Ausbildung zur Kosmetikerin hat sie diesen Beruf ebenfalls nicht ausgeübt, sondern sich ganz überwiegend der Familientätigkeit gewidmet. In einem Alter von nunmehr Mitte 40 sind danach ihre Aussichten auf dem Arbeitsmarkt äußerst gering. Berücksichtigt man zusätzlich das Lebensalter des gemeinsamen Kindes sowie dessen Erkrankung, deren Auswirkungen für die Zukunft noch nicht genügend absehbar sind, kommt derzeit eine Herabsetzung oder Befristung des Unterhaltsanspruchs nicht in Betracht. Dies bedeutet zwar nicht, dass eine Herabsetzung oder Befristung auch in Zukunft gänzlich ausscheidet. Bei seiner jetzigen Entscheidung hat der Senat jedoch nur bereits eingetretene oder zuverlässig voraussehbare Begrenzungsgründe zu berücksichtigen (vgl.: Kalthoener/Büttner/Niepmann, a.a.O., Rz. 1072; BGH, FamRZ 2000, 1499; 2001, 905 und 1364). Dem Kläger bleibt es unbenommen, je nach der weiteren Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt und der Entwicklung des Kindes, gestützt auf ggf. später eintretende veränderte Umstände eine Befristung in Zukunft im Wege der Abänderungsklage geltend zu machen.

Der Kläger hat allerdings teilweise Erfolg mit seiner Berufung, soweit es um die vom Amtsgericht vorgenommene Herabsetzung des Unterhalts für einen Zeitraum ab Rechtshängigkeit der Abänderungsklage bis zum Ablauf des Monats März 2007 geht. Die Begründung des angefochtenen Urteils, mit dem der Beklagten ein fiktives Einkommen aus Halbtagstätigkeit zugerechnet worden ist, ist zutreffend. Das Amtsgericht hätte allerdings die Abänderung bereits seit Rechtshängigkeit der Abänderungsklage und nicht erst seit Rechtskraft eines Urteils aussprechen müssen. Für die Zeit ab dem 01.04.2007 kommt eine Herabsetzung des im Vergleich titulierten Unterhalts allerdings nicht in Betracht, weil die Beklagte nachgewiesen hat, sich ab diesem Zeitraum ausreichend um eine entsprechende Stelle bemüht zu haben. Deshalb hat ihre Anschlussberufung für den Zeitraum ab 01.04.2007 Erfolg.

Die Beklagte hat ausreichende Arbeitsbemühungen für die Zeit bis zum 31.03.2007 nicht dargelegt. Insoweit wird auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Für die Zeit ab dem 01.04.2007 stellt sich die Sachlage abweichend dar. Die Beklagte hat substantiiert dargetan, sich in erheblichem Umfang um eine angemessene, ihrem Ausbildungsstand und den ehelichen Verhältnissen entsprechende Arbeit erfolglos bemüht zu haben. Sie hat eine Vielzahl von Bewerbungen vorgelegt, die ansprechend gestaltet sind und von ihrem Inhalt her durchaus Erfolg versprechen. Die Beklagte hat sich zwar nicht nur auf individuelle Stellenausschreibungen, sondern auch "blind" schriftlich beworben. Außerdem hat sie auf Stellenangebote auch Telefonkontakt zu verschiedenen Firmen hergestellt. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Einem Arbeitsuchenden ist anzusinnen, sich schriftlich und telefonisch auf konkrete Anzeigen zu bewerben und zu versuchen, in sonstiger Weise sich um eine angemessene Stelle zu bemühen. Dass dies auch geschieht, indem man Werbeannoncen zum Anlass nimmt, sich zu bewerben, ist nicht unangemessen. Im Gegenteil, vermag auch dieses Vorgehen grundsätzlich die Chancen, einen Arbeitsplatz zu finden, zu erhöhen. Dass die Beklagte nur in einer geringeren Anzahl Ablehnungsschreiben vorlegen konnte, lässt ihre Bemühungen nicht als vorgeschoben erscheinen. Es entspricht der Erfahrung, dass viele Arbeitgeber auf Bewerbungen gar nicht reagieren, wenn sie den Bewerber nicht in Betracht ziehen. Soweit der Kläger die Bemühungen der Beklagten pauschal bestritten hat, ist dies nicht ausreichend. Die Beklagte hat unter Angabe der Anschriften der Arbeitgeber und unter Überreichung sonstiger Auflistungen ihre Bewerbungsschreiben und teilweise Ablehnungen vorgelegt. Das schlichte pauschale Bestreiten ist gegenüber diesem substantiierten Vorbringen nicht ausreichend.

Es ist der Beklagten schließlich auch nicht anzulasten, wenn sie sich im Wesentlichen um Bürotätigkeiten beworben hat. In Frage steht hier nicht eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit im Rahmen von Kindesunterhalt, sondern die Erwerbsobliegenheit gemäß § 1574 Abs. 2 BGB. Danach obliegt es dem geschiedenen Ehegatten , eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben, welche den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des Verpflichteten entspricht, soweit eine solche Tätigkeit nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre. Angesichts der Ehedauer und des Zuschnitts der Ehe ist der Beklagten demnach eine Putztätigkeit - wie der Kläger vorgeschlagen hat - ungeachtet der darüber hinaus bescheinigten Allergie gegen Putzmittel, derzeit bereits nicht zuzumuten. Die Beklagte braucht sich nur im Rahmen des von ihr erlernten und ausgeübten Berufes zu halten. Sie ist auch nicht verpflichtet, sich bundesweit zu bewerben. Die Beklagte hat lediglich eine Halbtagsstelle auszuüben, die es ihr gestattet, sich ausreichend um ihre Tochter zu kümmern. Sie kann sich deshalb darauf beschränken, im Umfeld ihres Wohnorts eine solche Stelle zu suchen, was die Beklagte auch getan hat. Sie hat sich keineswegs darauf beschränkt, nur das nähere Wohnumfeld in ihre Suche einzubeziehen. Darüber hinaus ist es allgemein bekannt, dass es für eine Frau von Mitte 40, die fast 20 Jahre aus dem Berufsleben ausgeschieden war, schwierig ist, eine entsprechende Halbtagstätigkeit in der Region zu finden. Angesichts der von der Beklagten geschilderten und belegten Bemühungen sieht sich der Senat in der Lage festzustellen, dass es der Beklagten seit April 2007 nicht möglich gewesen ist, eine solche Stelle zu finden.

Dies bedeutet allerdings nicht, dass hieraus auch der Rückschluss gezogen werden kann, sie hätte bei Entfaltung entsprechender Bemühungen auch für den Zeitraum zuvor keine Stelle finden können. Um derartiges feststellen zu können, muss der Verpflichtete zuvor nachweisen, dass er alle notwendigen Bemühungen unternommen hat. Es erscheint selbst angesichts der angespannten Lage auf dem Arbeitsmarkt nicht als von vornherein ausgeschlossen, eine passende Stelle zu finden. Wenn der Verpflichtete nicht darlegt, sich ausreichend bemüht zu haben, ist vielmehr davon auszugehen, dass er hätte erfolgreich sein können, soweit sich nichts Gegenteiliges feststellen lässt. Somit bleibt es bei der vom Amtsgericht zutreffend vorgenommenen fiktiven Zurechnung eines entsprechenden Einkommens aus Halbtagstätigkeit für die Zeit der Rechtshängigkeit der Abänderungsklage bis zum 31.03.2007. Auch der Höhe nach ist die vorgenommene Zurechnung nicht zu beanstanden. Diese ist auf der zutreffenden Basis erfolgt, dass die Beklagte als gelernte Bürokauffrau hätte arbeiten müssen. Ihr ist deshalb nicht nur ein Einkommen aus einer ungelernten Tätigkeit zuzurechnen. Ihr Einwand, das zugerechnete Einkommen sei zu hoch, greift somit nicht durch.

Soweit die Beklagte in den Monaten Dezember 2007 bis Februar 2008 ein Einkommen von 100 € monatlich durch Putztätigkeit erlangt hat, ist ihr dieser Betrag nicht als bedarfsdeckend anzurechnen, weil es sich um eine überobligatorische Tätigkeit gehandelt hat, wie bereits zuvor ausgeführt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 9 EGZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht. Die Entscheidung des Senats befindet sich im Einklang mit gefestigter höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung und beruht auf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalles.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.648 € festgesetzt. Hierbei entfallen auf die Berufung 6.552 € (12 x 546 €) und auf die Anschlussberufung 3.096 € (12 x 258 €). Die Festsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 s. 1, 48 Abs. 1 S. 1, 42 Abs. 1 S. 1 GKG.

Ende der Entscheidung

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