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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 15.12.2003
Aktenzeichen: 9 UF 209/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 648 Abs. 2 S. 1 | |
ZPO § 648 Abs. 2 S. 3 | |
ZPO § 652 Abs. 1 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
9 UF 209/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht
In der Familiensache
hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die als sofortige Beschwerde auszulegende Beschwerde des Antragsgegners vom 17. November 2003 gegen den Unterhaltfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 6. November 2003 durch den Richter am Oberlandesgericht.... als Einzelrichter
am 15. Dezember 2003
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Beschwerdewert beträgt 4.638,00 €
Gründe:
Die gemäß § 652 Abs. 1 ZPO statthafte Beschwerde ist in zulässiger Weise eingelegt. Insbesondere ist der Antragsgegner mit dem Einwand mangelnder Leistungsfähigkeit nicht abgeschnitten, da er diese Einwendung bereits in erster Instanz erhoben hat.
In der Sache selbst bleibt die sofortige Beschwerde aber ohne Erfolg.
Dabei kann dahinstehen, ob dem Amtsgericht darin zu folgen ist, dass das Nichtausfüllen des Dritten Abschnittes des Vordruckes für Einwendungen hinsichtlich der Erklärung nach § 648 Abs. 2 S. 1 ZPO zur Folge hat, dass der Antragsgegner den Einwand fehlender Leistungsfähigkeit nicht ordnungsgemäß erhoben hat. Nach bisher durch den Senat vertretener Auffassung sind fehlende Angaben zu § 648 Abs. 2 S. 1 ZPO jedenfalls dann unbeachtlich, wenn - wie es hier der Fall sein dürfte - der Antragsgegner mit seinen sonstigen Erklärungen kundgetan hat, dass er aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation nicht in der Lage ist, den begehrten Unterhalt zu zahlen (Brandenburgisches OLG RPfleger 2001, 129, 130).
Hier ist jedenfalls zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner bereits aus einem anderen Grunde seine mangelnde Leistungsfähigkeit nicht ordnungsgemäß i.S.v. § 648 Abs. 2 S. 3 ZPO nachgewiesen hat. Es fehlt an einer ausreichenden Erklärung zu seinem Vermögen, insbesondere zu seinen Vermögenswerten in Form von Bankguthaben. Insoweit erscheint bereits fraglich, ob die eingereichten drei Kontoauszüge Bl. 14 d. A. als solche ausreichen, um nachzuweisen, dass kein ausreichender Guthabenbestand vorhanden ist. Jedenfalls ist eine Überprüfung hier schon deshalb nicht möglich, weil der Beklagte gewisse Positionen auf den eingereichten Kontoauszügen, so insbesondere seinen darauf befindenden alten Kontostand vom 31.08.2003, geschwärzt hat. Ob ihm insoweit also ein den Vermögenswerten zuzurechnenden Guthabenanspruch gegen die kontoführende Bank zustand, kann hier nicht überprüft werden. Dies geht zu Lasten des insoweit hinsichtlich seiner Leistungsunfähigkeit in vollem Umfange darlegungsbelasteten Beklagten.
Eine Nachholung ist im Verfahren der sofortigen Beschwerde, welches lediglich die zutreffende Behandlung der erhobenen Einwendungen durch den Rechtspfleger zum Gegenstand hat (Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl. 2003 § 652 Rn. 2), nicht möglich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Beschwerdewert folgt aus § 17 Abs. 1, Abs. 4 GKG. Maßgebend sind die bei Anhängigkeit geltend gemachten Rückstände (Januar bis Juni 2003) von 6 Monaten a 249,00 € zzgl. des laufenden Unterhaltes von 12 Monaten a 262,00 €.
Ende der Entscheidung
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