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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 08.08.2002
Aktenzeichen: 9 UF 212/01
Rechtsgebiete: ZPO, FGG/DDR, GVG, BGB, EGBGB, FGB


Vorschriften:

ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 539 a. F.
ZPO § 540 a. F.
ZPO § 543 Abs. 1 a. F.
ZPO § 543 Abs. 2 n.F.
ZPO § 551 Ziff. 6 a. F.
ZPO § 708 Nr. 10
FGG/DDR § 39 Abs. 1
GVG § 23 b Nr. 9
GVG § 170 Satz 1
BGB § 254
BGB § 826
EGBGB § 4 Abs. 5
FGB § 39
FGB § 39 Abs. 1
FGB § 14 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

9 UF 212/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 08.08.2002

verkündet am 08.08.2002

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2002 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 10. Juli 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Oranienburg - 31 F 79/01 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a. F. abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Beklagten ist zulässig.

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg und muss zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung führen.

Die erstinstanzliche Entscheidung ist bereits in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise ergangen.

Das Amtsgericht hat zu Unrecht die Öffentlichkeit zu der Sitzung am 25. Mai 2001 nicht zugelassen. Mündliche Verhandlungen erfolgen vor dem erkennenden Gericht grundsätzlich öffentlich (§ 169 Satz 1 GVG). Zwar sind Verhandlungen in Familiensachen - als solche hat das Amtsgericht den zu entscheidenden Rechtsstreit angesehen, da die Klägerin einen Anspruch auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem Urteil des Kreisgerichts Oranienburg geltend macht, in dem über die Vermögensauseinandersetzung der Parteien gemäß § 39 Abs. 1 FGG/DDR entschieden worden ist, mit der Folge, dass das Amtsgericht einen Rechtsstreit mit güterrechtlichem Charakter i. S. d. § 23 b Nr. 9 GVG angenommen hat - nach § 170 Satz 1 GVG in nichtöffentlicher Sitzung abzuhalten. Jedoch gilt dieser Grundsatz für Streitigkeiten im Sinne des § 23 b Nr.9 GVG nur dann, wenn diese mit einer anderen Familiensache gemeinsam verhandelt werden (§ 170 Abs. 2 GVG).

Es kann dahinstehen, ob das Amtsgericht zu Recht von einer Familiensache ausgegangen ist, jedenfalls ist diese selbstständig anhängig gemacht worden, sodass über den Anspruch in öffentlicher Sitzung zu verhandeln gewesen wäre. Dieser Verstoß gegen die Zulassung der Öffentlichkeit stellt einen absolutem Revisionsgrund nach § 551 Ziff. 6 ZPO a. F. dar.

Der Senat sieht von einer Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges nach § 539 ZPO a. F. ab und macht von der Möglichkeit, nach § 540 ZPO a. F. selbst zu entscheiden Gebrauch, da das Verfahren in der Sache entscheidungsreif ist.

Der Klägerin steht entgegen der Ansicht des Amtsgerichts kein Anspruch auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Kreisgerichts Oranienburg vom 6. Juni 1991 - 31 F 14/91 sowie Herausgabe des Titels aus § 826 BGB zu, denn die Voraussetzungen, unter denen die höchstrichterliche Rechtsprechung ausnahmsweise einen auf § 826 BGB gestützten Schadensersatzanspruch bejaht, liegen ersichtlich nicht vor.

Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung bietet § 826 BGB dem Schuldner unter besonderen Umständen die Möglichkeit, sich gegen die Vollstreckung aus einem rechtskräftigen, aber materiell unrichtigen Titel zu schützen. Die Rechtskraft muss zurücktreten, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, dass der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Missachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten des Schuldners ausnutzte. Eine solche Anwendung des § 826 BGB muss jedoch auf besonders schwerwiegende, eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt bleiben, weil jede Ausdehnung das Institut der Rechtskraft aushöhlen, die Rechtssicherheit beeinträchtigen und den Eintritt des Rechtsfriedens in untragbarer Weise in Frage stellen würde (BGHZ 101, 380, 383 ff.).

Das amtsgerichtliche Urteil lässt eine nachvollziehbare Prüfung der nachfolgend im Einzelnen dargestellten Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 826 BGB vermissen.

Erste Voraussetzung einer Anwendung des § 826 BGB ist die materielle Unrichtigkeit des Titels; der für vollstreckbar erklärte Anspruch darf nicht oder nicht im titulierten Umfang bestehen. Zeitpunkt für die Beurteilung der Unrichtigkeit ist die letzte mündliche Verhandlung im Zweitprozess über den Anspruch aus § 826 BGB.

Die Unrichtigkeit des Urteils darf grundsätzlich nicht auf Rechtsfehlern, sondern nur auf Tatsachen gründen. Denn das Risiko fehlerhafter Rechtsanwendung durch den Richter betrifft auch nach Ansicht des Bundesgerichtshofes beide Parteien gleichermaßen und kann nicht im Wege der Klage nach § 826 BGB von einer Seite auf die andere abgewälzt werden (BGH, a. a. O.).

Rechtsfehler im angegriffenen Urteil können jedoch dann zu berücksichtigen sein, wenn eine offensichtliche Fehlbeurteilung vorliegt, die zu keinerlei rechtlichen Zweifeln Anlass geben kann (BGH NJW 1963, 1606, 1608).

Zweite Voraussetzung ist, dass der Gläubiger die Unrichtigkeit des Titels kennen muss. Beim Streit über die Zulässigkeit einer künftigen Vollstreckung genügt es jedoch, wenn ihm die Kenntnis erst durch das zur Entscheidung über den Anspruch aus § 826 BGB berufene Gericht vermittelt wird.

Die objektive Unrichtigkeit des Titels und die - spätestens im Prozess auch vom Gläubiger erworbene - subjektive Kenntnis davon reichen aber grundsätzlich allein nicht aus, um die weitere Vollstreckung aus einem rechtskräftigen Titel als sittenwidrig erscheinen zu lassen. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, auf Grund derer es dem Gläubiger zugemutet werden muss, die ihm unverdient zugefallene Rechtsposition aufzugeben. Die Umstände, auf denen die materielle Unrichtigkeit des Titels beruht, genügen allein in aller Regel nicht, um zugleich auch die Sittenwidrigkeit der Vollstreckung zu begründen. Die geforderten besonderen Umstände müssen vielmehr zur Unrichtigkeit hinzutreten; nur wenn zusätzliche Umstände die Art und Weise der Titelerlangung oder der Vollstreckung in sittenwidriger Weise prägen, muss die Rechtskraft zurücktreten.

Von dem Erfordernis zusätzlicher besonderer Umstände kann allenfalls in Extremfällen abgesehen werden, wenn die materielle Unrichtigkeit des Titels bereits so eindeutig und so schwerwiegend ist, dass jede Vollstreckung allein schon deswegen das Rechtsgefühl in schlechthin unerträglicher Weise verletzen würde.

Das Amtsgericht hat verkannt, dass die von der Rechtsprechung geforderten vorbenannten Voraussetzungen für eine Durchbrechung der Rechtskraft im zu entscheidenden Fall nicht vorliegen. Es fehlt bereits an der ersten Voraussetzung, nämlich der materiellen Unrichtigkeit des Titels, die infolge unrichtiger Parteierklärungen auf einem unrichtigen Sachverhalt beruhen müsste.

Soweit überhaupt von einer materiellen Unrichtigkeit des Urteils des Kreisgerichts Oranienburg vom 6. Juni 1991 auszugehen sein könnte, beruhte diese nicht auf dem unrichtigen Parteivortrag, sondern auf einer rechtlichen Fehlbeurteilung des Sachverhalts durch das Kreisgericht.

Dies ergibt sich aus Folgendem:

Das Kreisgericht Oranienburg hat zunächst richtig die Vermögensauseinandersetzung der Parteien auf der Grundlage des bis zum 3.10.1990 anzuwendenden Rechts der ehemaligen DDR vorgenommen.

Da die Ehe der Parteien vor dem Wirksam werden des Beitritts am 3.10.1990 bereits am 2.9.1990 rechtskräftig geschieden worden war, war gemäß Art. 234 § 4 Abs. 5 EGBGB in der Fassung des Einigungsvertrages für die Auseinandersetzung ihres gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens das bisherige Recht maßgebend, also insbesondere § 39 FGB. Die Regelung in Abs. 1 des § 39 FGB, auf die das Kreisgericht seine Entscheidung ersichtlich gestützt hat, ist bei entsprechender Auslegung und Handhabung mit dem Grundgesetz vereinbar (BGH FamRZ 1992, 414).

Der Beklagte und damalige Kläger hatte den Antrag auf Aufhebung der ehelichen Vermögensgemeinschaft durch Übertragung des den Parteien gemeinsam gehörenden, auf dem Grundstück in S, gelegenen Einfamilienhauses in das Alleineigentum der Beklagten gegen Zahlung eines Ausgleichsbetrages fristgerecht noch vor Ablauf der Jahresfrist, die mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils zu laufen begann (§ 39 Abs. 3 Satz 2 FGB), gestellt.

Die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Gerichts nach § 39 Abs. 1 FGB lagen vor, insbesondere war vorliegend nicht von einer außergerichtlichen Einigung der geschiedenen Eheleute über die Aufhebung der Vermögensgemeinschaft bzw. die Teilung des Vermögens auszugehen.

Im Scheidungsverfahren wurde von den Eheleuten lediglich eine Absichtserklärung zur außergerichtlichen Einigung auf der Grundlage eines noch einzuholenden Wertgutachtens abgegeben. Letztlich ist es aber außergerichtlich zu keiner Einigung der Parteien gekommen. Sie waren sich zwar grundsätzlich darüber einig, dass das Gebäude in das Alleineigentum der Ehefrau übergehen sollte, es fehlte aber an einer notariellen Beurkundung der getroffenen Vereinbarung, die aber gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 FGB notwendig war.

Antragsberechtigt, das Verfahren nach § 39 Abs. 1 FGB durchzuführen, war jeder Ehegatte, wobei das Kreisgericht insoweit von der Einigkeit der Ehegatten auf Übertragung des Gebäudes in das Alleineigentum der Ehefrau ausgehen durfte. Gegen die Richtigkeit dieser Entscheidung des Kreisgerichts in seinem Urteil vom 6.6.1991 wendet sich die jetzige Klägerin auch nicht.

Für den Fall, dass das Gericht einem der Beteiligten das Alleineigentum an bestimmten Sachen oder Vermögenswerten zusprach, sah § 39 Abs. 1 FGB gleichzeitig eine Entscheidung über die Erstattung des anteiligen Wertes in Geld vor, die das Kreisgericht ebenso zu treffen hatte.

Bei der Bemessung der Erstattungspflicht ist das Kreisgericht aber unzutreffend von dem im Sachverständigengutachten vom 18. April 1990 ausgewiesenen Verkehrswert ausgegangen, da beide Parteien diesen Wert akzeptierten. Dem lag - wohl - die in der Rechtsprechung der DDR, herrschende Rechtsauffassung zu Grunde, wonach bei der Bemessung der Erstattungspflicht der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs maßgebend war und zwar auch dann, wenn die Vermögensteilung gemäß § 39 FGB in einem besonderen, der Ehescheidung nachfolgenden Verfahren erfolgte.

Da über die Erstattung des anteiligen Wertes in Geld gleichzeitig mit der Übertragung des Alleineigentums entschieden werden muss, ist grundsätzlich der Wert im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung maßgebend, mit dem jeder Beteiligte Alleineigentümer der ihm zugeteilten Sachen und Vermögenswerte wird (§ 39 Abs. 3 Satz 1 FGB) und der jeweils andere Ehegatte seinen Eigentumsanteil verliert. Dies bedeutet aber, dass es auf die Wertverhältnisse bei Schluss der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz ankommt (BGH FamRZ 1992, 421, 423).

Da sich die Parteien gerade über die Höhe eines noch zu zahlenden Erstattungsanspruches gestritten haben, durfte das Kreisgericht nicht den sich aus dem Wertgutachten ergebenden Wert des Gebäudes zum 18. April 1990 in dem vom Gutachter festgestellten Wert von 90.500 Mark/DDR zu Grunde legen, sondern hatte den Wert im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu ermitteln, um dem Ehegatten, der sein Eigentum verliert, hier dem jetzigen Beklagten, einen angemessenen Ausgleich in Geld zusprechen zu können. Das Kreisgericht konnte auch nicht davon ausgehen, dass der am 18. April 1990 vom Sachverständigen ermittelte Wert noch dem aktuellen Wert des Gebäudes nach der Wiedervereinigung entsprechen würde. Vielmehr ist es gerade in der ersten Zeit nach der Wiedervereinigung zu gravierenden Wertsteigerungen von Hausgrundstücken gekommen und diese Wertsteigerung bzw. den tatsächlichen Wert des Gebäudes hätte das Kreisgericht ermitteln müssen (siehe BGH FamRZ 1992, 923, 924 letzter Abs.).

Ohne Feststellung des tatsächlichen Wertes des Gebäudes im Zeitpunkt der Entscheidung am 6. Juni 1991 war das Kreisgericht nicht in der Lage, einen Erstattungsbetrag richtig zu errechnen. Soweit das Urteil des Kreisgerichts in der Sache deshalb möglicherweise zu einem falschen Ergebnis gekommen ist, beruht die Unrichtigkeit der Entscheidung aber auf einer rechtlichen Fehlbeurteilung über die Wertermittlung des Gebäudes. Entsprechend können die Grundsätze des § 826 BGB nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen keine Anwendung finden, denn soweit der Bundesgerichtshof rechtliche Fehlbeurteilungen überhaupt als Fälle des § 826 BGB eingestuft hat, müsste es sich um eine "offensichtliche" Fehlbeurteilung handeln, die zu keinerlei rechtlichen Zweifeln Anlass geben kann (BGH NJW 1963, 1606, 1608). Für das Vorliegen einer offensichtlichen Fehlentscheidung fehlen indes jegliche Anhaltspunkte. Soweit das Kreisgericht für die Wertermittlung nicht vom Wert des Gebäudes zum Zeitpunkt seiner Entscheidung ausgegangen ist, ist zwar nicht zu verkennen, dass die Entscheidung nicht den vom Bundesgerichtshof in den 90-er Jahren entwickelten Grundsätzen für die Vermögensauseinandersetzung im Beitrittsgebiet nach der Regelung des § 39 Abs. 1 FGB entspricht. Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zu dieser Problematik sind aber erst ab dem Jahre 1992 veröffentlicht, so dass die falsche rechtliche Beurteilung des Sachverhalts hier nicht als offensichtliche Fehlbeurteilung eingestuft werden kann.

Aber selbst bei Einschätzung des Urteils des Kreisgerichts als einer offensichtliche Fehlbeurteilung käme hier ein Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB im Ergebnis nicht in Betracht. Der Schadensersatzanspruch wird zwar nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Geschädigte es Unterlassen hat, gegen das Urteil Rechtsmittel einzulegen. Die Nichteinlegung von Rechtsmitteln wäre aber über § 254 BGB zu berücksichtigen und hier spricht alles dafür, dass der Schadensersatzanspruch wegen des überwiegenden Mitverschuldens der Klägerin ausgeschlossen wäre. Denn bei Einlegung einer form- und fristgerecht begründeten Berufung wäre das Berufungsgericht gehalten gewesen, nach der im Zeitpunkt seiner Entscheidung bereits veröffentlichten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Sach- und Rechtslage zu beurteilen und dies hätte voraussichtlich zu einer anderen Entscheidung geführt.

Da das Kreisgericht Oranienburg den Wert des Gebäudes im Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht ermittelt hat, kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass das Urteil des Kreisgerichts überhaupt sachlich unrichtig ist. Denn es ist nicht auszuschließen, dass bei der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens das Gebäude mit einem höheren Wert als 90.500 Mark/DDR geschätzt worden wäre. Entsprechend ist auch nicht abschließend festzustellen, dass der vom Kreisgericht Oranienburg ausgeurteilte Erstattungsbetrag von 22.000 DM zu hoch war.

Selbst die materielle Unrichtigkeit des Urteils und die Kenntnis des Beklagten hiervon unterstellt, fehlt es jedenfalls an den für einen Anspruch aus § 826 BGB zusätzlich erforderlichen besonderen, die Sittenwidrigkeit begründenden Umständen. Der vorliegende Fall weist keinerlei Merkmale typisch sittenwidriger Fallgestaltungen auf, wie sie in der Rechtsprechung etwa bei der Fallgruppe der Ausnutzung des Mahnverfahrens im Rahmen von Ratenkreditverträgen mit unerfahrenen Darlehensnehmern herausgearbeitet worden sind. Vor allem ist ein besonderes Schutzbedürfnis der Klägerin nicht zu erkennen, die durch das Urteil des Kreisgerichts Oranienburg Alleineigentum an dem Hausgebäude erhalten hat. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Klägerin als Alleineigentümerin nunmehr jeder Wertzuwachs, den das Gebäude im Laufe der Jahre erfahren hat, allein zu gute gekommen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n.F. nicht vorliegen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 17.895 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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