Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 19.03.2008
Aktenzeichen: 9 UF 213/07
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 517
ZPO § 520
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 621 e
BGB § 1666
BGB § 1671 Abs. 1
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

9 UF 213/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Sorgerechtssache

betreffend die minderjährigen Kinder

hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts aufgrund der Anhörung vom 6. März 2008 durch

die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Werr als Vorsitzende, die Richterin am Oberlandesgericht Rohrbach-Rödding und den Richter am Oberlandesgericht Götsche als beisitzende Richter

am 19. März 2008

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 04.12.2007 - Az. 54 F 5/06 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder La..., Li... und Le... K..., geboren am ... 2000, wird der Beschwerdeführerin - der Kindesmutter - allein übertragen.

Die Anträge des Beschwerdegegners - des Kindesvaters - werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Kindeseltern haben am 31. Juli 1999 geheiratet. Die Kindesmutter brachte 3 weitere Kinder mit in die Ehe, F..., geboren am ... 1980, S..., geboren am ... 1994 und M..., geboren am ... 1995. Die Kinder sind bei der Eheschließung einbenannt worden. Zwischen diesen und dem Beschwerdegegner entwickelte sich ein Vater-Kind-Verhältnis.

Die Drillinge La..., Li... und Le... wurden am .... 2000 geboren. Die Familie lebte in B... auf einem größeren Anwesen mit Wasserzugang in einem alten Haus, das nach und nach umgebaut werden musste. Der Umbau ist bis heute noch nicht vollständig abgeschlossen. Die Familie hielt verschiedene Tiere, u. a. Pferde und Hunde. Die Kindesmutter befasste sich mit der Zucht von Rassehunden und betrieb zeitweilig mit den Pferden Kremserfahrten. Im Übrigen war sie als Hausfrau tätig und hat sich der Kindererziehung gewidmet. Der Beschwerdegegner ist Brückeninspektionsleiter. Nach der Geburt der Drillinge haben zeitweise die Großmütter im Haushalt mitgeholfen. Insbesondere die Großeltern väterlicherseits haben ein enges Verhältnis zu den betroffenen Kindern.

Am 5. Januar 2006 verließ die Kindesmutter mit sämtlichen Kindern ohne vorherige Information des Kindesvaters das gemeinsame Familienheim. Sie wohnte zunächst auf Vermittlung eines Frauenhauses in einer privaten Unterkunft und zog im Februar 2006 mit den Kindern nach L.... Die Drillinge besuchen dort den Kindergarten. Im Juli 2007 ist die Kindesmutter mit den Kindern nach R... umgezogen. Die Drillinge wurden im August 2007 eingeschult. Sie fahren mit dem Bus zur Schule, gehen nach der Schule in den Schulhort und kommen nachmittags nach Hause zurück. Die Kindesmutter bezieht Sozialleistungen für sich und die Kinder. Der Kindesvater ist im ehemaligen Familienheim geblieben.

Zwischen den Kindeseltern ist es zu erheblichen Spannungen gekommen. Zunächst hat der Kindesvater der Kindesmutter vorgeworfen, die Kinder entführt zu haben. Diese wiederum wirft dem Kindesvater vor, die älteren Kinder, insbesondere F..., geschlagen zu haben. Sie sei wegen häuslicher Gewalt ausgezogen.

Der Beschwerdegegner hat regelmäßig jedes zweite Wochenende Umgang mit den Drillingen nach einer Umgangsregelung, die das Amtsgericht Fürstenwalde am 18. Januar.2006 (Az.: 9 F 17/06) getroffen hat.

Beide Eltern haben gegenläufige Anträge auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die Drillinge gestellt und verschiedene Eilanträge angebracht. Das Amtsgericht Neuruppin hat mit Beschluss vom 1. Juni 2006 eine einstweilige Anordnung dahin erlassen, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig auf die Kindesmutter übertragen wurde. In der Hauptsache hat es ein psychologisches Gutachten der Sachverständigen M... E... vom 29.05.2007 eingeholt, auf das Bezug genommen wird (Bl. 344 ff GA).

Die beiden für den jeweiligen Wohnort zuständigen Jugendämter haben jeweils die Ansicht vertreten, dass derjenige Elternteil, der in ihrem Zuständigkeitsbereich lebt, das Aufenthaltsbestimmungsrecht erhalten solle. Die Sachverständige hat in ihrem schriftlichen und mündlich erläuterten Gutachten dargelegt, dass die Drillinge, die beständig den Wunsch geäußert haben, beim Vater leben zu wollen, von diesem beeinflusst worden seien. Sie hat sich dafür ausgesprochen, der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen. Die Verfahrenspflegerin hat demgegenüber gemeint, der ständig geäußerte Kindeswunsch, beim Vater leben zu wollen, müsse berücksichtigt werden.

Das Amtsgericht Neuruppin hat mit Beschluss vom 4. Dezember 2007 das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Drillinge auf den Kindesvater übertragen, wobei es eine Übergangsregelung dergestalt getroffen hat, dass bis zum 1. Februar 2008 weiterhin die Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht ausüben solle. Grund hierfür war das Ende des Schulhalbjahres am 1. Februar 2008. Zur Begründung seines Beschlusses hat das Amtsgericht ausgeführt, beide Eltern seien gleichermaßen erziehungsgeeignet. Sie seien auch beide geeignet, die Kinder zu fördern. Die Bindung der Kinder an beide Elternteile sei etwa gleich stark. Die Geschwisterbindung zu den älteren Geschwistern sei zwar vorhanden, wiege jedoch nicht so stark wie der Kindeswille, dem hier der Vorzug zu geben sei. Auch der Kontinuitätsgrundsatz stehe dem nicht entgegen.

Hiergegen wendet sich die Kindesmutter mit ihrer Beschwerde. Sie rügt, dass ihre Angaben zur häuslichen Gewalt völlig übergangen worden seien. Auch die von ihr durchgeführten Umzüge seien jeweils zum Wohl der Kinder erfolgt. In dem Haus in L... habe man nicht mehr bleiben können, weil dieses aufgrund bauphysikalischer Unzulänglichkeiten eine erhebliche Schimmelpilzbelastung aufgewiesen habe. Das Amtsgericht habe auch nicht berücksichtigt, dass der Antragsgegner keinen Unterhalt leiste. Ebenso wenig treffe es zu, dass der Antragsgegner sich genügend um die Kinder kümmern könne. Auch bei bestehender Gleitzeitregelung müsse er 40 Wochenstunden arbeiten und habe erhebliche Fahrzeiten zu absolvieren. Außerdem sei das Gutachten der Sachverständigen missachtet worden. Die Verfahrenspflegerin habe die Kinder nur einmal kurz gesehen. Schließlich sei die massive Beeinflussung des Kindeswillens durch den Vater nicht hinreichend beachtet worden. Auch das Bindungsverhalten, insbesondere die Geschwisterbindung sei vernachlässigt worden. Auf den Kindeswillen könne schon deshalb nicht abgestellt werden, weil dieser nicht autonom sei. Auch der Kontinuitätsgrundsatz spreche für den Verbleib der Kinder bei der Mutter.

Die Kindesmutter beantragt nunmehr,

unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Neuruppin vom 04.12.2007 das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder La..., Le... und Li... K... dauerhaft auf die Kindesmutter zu übertragen.

Der Kindesvater beantragt,

den Antrag der Kindesmutter zurückzuweisen und die Kindesmutter zu verpflichten, die Kinder La..., Li... und Le... K... an ihn herauszugeben.

Der Kindesvater behauptet, die Kindesmutter sei praktisch von Anfang an mit der Kindererziehung überfordert gewesen. Seit Sommer 2005 habe sie sich kaum um die Kinder gekümmert. Er weist darauf hin, dass er für jedes Kind 100,00 € monatlichen Unterhalt auf ein Sperrkonto zahle. Außerdem wirft er der Kindesmutter vor, dass sie mit ihren Umzügen gegen das Kindeswohl handele. Das Haus in L... sei aus ihrem Verschulden verwahrlost gewesen. Die ehelichen Schulden, die er nunmehr tilgen müsse, habe ebenfalls die Kindesmutter verursacht. Für die Drillinge könne er ohne weiteres sorgen, da er in seiner Arbeitszeit flexibel sei. Auch sei es ihm möglich, die Arbeitszeit zu reduzieren. Schließlich stünden ihm seine Eltern helfend zur Seite. Diese seien auch bereit, mit in das Haus einzuziehen.

Der Senat hat mit Beschluss vom 21. Januar 2008 die Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts Neuruppin im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über die Beschwerde ausgesetzt und das Aufenthaltsbestimmungsrecht einstweilen der Kindesmutter übertragen. Außerdem ist der Antrag des Kindesvaters auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Herausgabe der Kinder zurückgewiesen worden.

Die Kindesmutter trägt weiter vor, der Beschwerdegegner habe nicht nur Probleme mit F... gehabt, sondern auch die jüngeren Kinder häufig angebrüllt und auch geschlagen. Der Kindesvater sei cholerisch und unberechenbar. Dem ist der Kindesvater entgegengetreten.

Die Jugendämter haben in ihren Stellungnahmen vom 03.01.2008 bzw. 06.02.2008 an ihren geäußerten Auffassungen festgehalten. Die Verfahrenspflegerin hat ausgeführt, sie habe bei der Anhörung der Kinder im erstinstanzlichen Verfahren den Eindruck gehabt, diese hätten sich spontan und unbefangen zu ihren Wünschen geäußert. Einen Eindruck von Unsicherheit, emotionalem Druck oder Verlustängsten habe sie nicht erhalten. Allerdings habe sie die Kinder nur einmal gesehen und sprechen können. Eine Begutachtung habe sie im Rahmen der Verfahrenspflegschaft nicht vorzunehmen gehabt.

Die Sachverständige E... ist bei ihrer im Gutachten geäußerten Auffassung geblieben.

II.

Die gemäß § 621 e ZPO i.V.m. §§ 621 Abs. 1 Nr. 1, 517, 520 ZPO zulässige befristete Beschwerde der Kindesmutter ist begründet. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder Le..., Li... und La... K... als Teil der elterlichen Sorge ist der Kindesmutter allein zu übertragen.

Nach § 1671 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB kann einem Elternteil die elterliche Sorge bzw. Teile der elterlichen Sorge allein übertragen werden, wenn die Kindeseltern nicht nur vorübergehend getrennt voneinander leben und wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Nach der gesetzlichen Konzeption besteht kein Regel-Ausnahme-Verhältnis in dem Sinne, dass eine Priorität zu Gunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge besteht und die Alleinsorge eines Elternteils nur in Ausnahmefällen in Betracht käme (vgl. BGH, NJW 2000, 203 m.w.N.). Es ist vielmehr im Weg einer Prognoseentscheidung zu prüfen, in wie weit beide Eltern uneingeschränkt zur Pflege und Erziehung des Kindes geeignet sind, ob ein gemeinsamer Wille zur Kooperation besteht und ob keine sonstigen Gründe vorliegen, die es im Interesse des Kindeswohls gebieten, Teile des Sorgerechts nur einem Elternteil zu übertragen (BVerfG, FamRZ 1982, 1179).

Hier muss festgestellt werden, dass die Kindeseltern ungeachtet der jeweils vorhandenen Erziehungseignung aufgrund ihrer persönlichen Probleme nicht in der Lage sind, sich über den Aufenthalt der Kinder einvernehmlich zu verständigen. Es bestehen derart erhebliche Spannungen zwischen den Kindeseltern, die auch bei der Anhörung durch den Senat zutage getreten sind, und die von beiden Seiten ausgehen, die es als aussichtslos erscheinen lassen, hier in naher Zukunft eine einverständliche Regelung über den Aufenthalt der Drillinge zu erreichen. Zwar ist offenbar eine Verbesserung insoweit eingetreten, als die Umgangsregelung mit den Drillingen inzwischen mit weniger Problemen verbunden ist als früher. Im Grundsatz sind beide Eltern jedoch nicht in der Lage, vernünftig miteinander umzugehen und die Interessen des jeweils anderen zu akzeptieren. Beide versuchen offensichtlich, Familienangehörige auf ihre Seite zu ziehen, seien es die älteren Halbgeschwister der Drillinge, seien es die Großeltern. Zu Streitigkeiten zwischen den Kindeseltern kommt es nicht nur über die Belange der Kinder, sondern auch vor den Kindern. Aufgrund dieser ganz erheblichen Probleme, deren entscheidende Verbesserung nicht in Sicht ist, erscheint es unumgänglich, zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht einem der Elternteile allein zu übertragen.

Da hier ausdrücklich beide Eltern nur eine Regelung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht getroffen wissen wollen, hat es im Übrigen derzeit beim gemeinsamen Sorgerecht zu verbleiben. Es gilt der Grundsatz, dass - wenn die Eltern lediglich einen Antrag auf Übertragung nur eines Teils der elterlichen Sorge stellen - eine Entscheidung auch nur insoweit erforderlich ist; im Übrigen soll es bei der gemeinschaftlichen elterlichen Sorge bleiben, wenn nicht Gründe des Kindeswohls eine Entscheidung nach § 1666 BGB erfordern (Johannsen/Henrich/Jaeger, Eherecht, 3. Aufl., § 1671 Rz. 18; Palandt/Diederichsen, BGB, 67. Aufl., § 1671, Rz. 4 f.; Brandenburgisches Oberlandesgericht, 2. Familiensenat, FamRZ 2003, 1953). Im vorliegenden Fall steht zu hoffen, dass nach einer abschließenden Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht die Kindeseltern in der Lage sein werden, sich über die übrigen Belange der elterlichen Sorge zu verständigen. Das Kindeswohl gebietet derzeit eine abweichende Regelung hinsichtlich der weiteren Bestandteile der elterlichen Sorge nicht. Beiden Kindeseltern ist jedoch dringend angeraten, Beratungs- und Hilfemöglichkeiten in Anspruch zu nehmen, um sich künftig über die Belange ihrer Kinder vernünftig zu deren Wohl vereinbaren zu können, damit die gemeinsame elterliche Sorge zum Wohl der Kinder fortbestehen kann.

Bei der Frage, welchem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen ist, hat das Amtsgericht im Ausgangspunkt die zutreffenden Kriterien bezeichnet. Es ist derjenigen Sorgerechtsregelung der Vorzug zu geben, von der zu erwarten ist, dass sie im Sinne des Kindeswohls die bessere Lösung darstellt. Bei der prognostischen Beurteilung sind folgende Gesichtspunkte bedeutsam, wobei die Gewichtung nicht schematisch vorgenommen werden kann: Förderungsgrundsatz und Erziehungseignung, Bindungstoleranz der Eltern, Bindungen der Kinder, Kontinuitätsgrundsatz und Kindeswille.

Das Amtsgericht hat auch im Ansatz zutreffend festgestellt, in wie weit diese Kriterien im vorliegenden Fall verwirklicht worden sind. Festzustellen ist aufgrund des eingeholten Gutachtens der Sachverständigen E... und aufgrund des Eindrucks, den der Senat von beiden Kindeseltern gewonnen hat, dass grundsätzlich sowohl die Kindesmutter als auch der Kindesvater erziehungsgeeignet sind und die Kinder angemessen fördern können. Beide Eltern sind um das Wohl ihrer Kinder besorgt und bemühen sich, sie zu fördern und zu unterstützen und ihren Alltag kindgerecht zu regeln. Gewisse Unterschiede in den Erziehungszielen bzw. -methoden sind zwar vorhanden, insbesondere was die Wichtigkeit von Ordnung angeht, dies führt jedoch nicht zu einer abweichenden Bewertung der grundsätzlichen Erziehungseignung. Die Vorstellungen beider Eltern liegen im üblichen Rahmen, was sich aus der unterschiedlichen Persönlichkeitsstruktur von Menschen ergibt. Beide Eltern sind auch bereit, tatsächliche Einschränkungen, die sich durch die Aufnahme der Kinder in den jeweiligen Haushalt ergeben, in Kauf zu nehmen und ihre Lebensumstände den Bedürfnissen der Kinder anzupassen.

Das Wohnumfeld beider Eltern ist geeignet für die Pflege und Erziehung der Kinder. Gewisse Einschränkungen gibt es bei beiden Eltern, wobei diese jedoch nicht zu einer unterschiedlichen Gewichtung der Erziehungsfähigkeit führen. So ist das früher bewohnte Familienheim, das der Vater weiterhin bewohnt, geräumig und zur Aufnahme der Drillinge sowie der Eltern des Kindesvaters geeignet, wenn es auch immer noch nicht vollständig renoviert ist, was auf finanziell beengte Verhältnisse zurückzuführen ist. Bei der Kindesmutter mag es, bedingt durch die Tatsache, dass dort 6 Kinder (nunmehr nach offenbar erfolgtem Auszug von F... noch 5 Kinder) zu versorgen sind, gelegentlich zu etwas Unordnung kommen. Der Kindesvater ist berufstätig, ihm stehen jedoch seine Eltern und gelegentlich auch die Mutter der Kindesmutter zur Seite, die bereit sind, mit an der Versorgung der Enkel teilzunehmen. Die Kindesmutter ist nicht berufstätig und in der Lage, ihre Zeit den Kindern zu widmen. Ob im Haushalt der Kindesmutter derzeit Tiere versorgt werden, und insbesondere, ob eine Hundezucht betrieben wird, ist für die Belange des Kindeswohls unbeachtlich. Bei verschiedenen Hausbesuchen des zuständigen Jugendamts sind keinerlei Unzuträglichkeiten für die Kinder aufgrund von Hundehaltung festgestellt worden. Soweit Zwinger im Außenbereich vorhanden waren oder sind, geht von diesen keine Gefahr oder gesundheitliche Beeinträchtigung aus. Die Mitarbeiterin des Jugendamts des Landkreises O..., Frau K..., hat bei ihrer Anhörung ausgeführt, sie habe insgesamt 11 Hausbesuche bei der Kindesmutter durchgeführt, und zwar zunächst in der Pflegefamilie, sodann in L... und zuletzt in R.... Noch im Februar 2008 sei sie einmal angemeldet und einmal unangemeldet im jetzigen Haushalt der Kindesmutter gewesen. Sie habe feststellen können, dass der Haushalt in Ordnung gewesen sei. Zu keiner Zeit habe sie den Eindruck einer Verwahrlosung gewonnen. Es sei nie schmutzig oder sehr unaufgeräumt gewesen. Die Tatsache, dass es in L... zu einer erheblichen Schimmelbildung gekommen ist, kann der Kindesmutter nicht angelastet werden. Nach den Feststellungen des zuständigen Gesundheitsamtes können bauphysikalische Mängel als Ursache nicht ausgeschlossen werden; falsches Lüftungsverhalten war nicht ersichtlich (Bericht des Gesundheitsamtes des Landkreises O... vom 7. März 2007, Bl. 540 f GA).

Dem Kindesvater kann nicht zum Nachteil gereichen, dass er vollzeitig tätig ist, ebenso wenig kann der Kindesmutter vorgeworfen werden, dass sie nicht arbeite. Angesichts der sonstigen Lebensumstände und der Hilfestellung durch weitere Familienangehörige sind beide Eltern in der Lage, für die Kinder auch tatsächlich zu sorgen.

Ob der Kindesvater, wie von der Kindesmutter vorgetragen, tatsächlich cholerisch ist und häufig gegenüber den Kindern "ausrastet", und zwar sowohl verbal als auch durch Schläge, konnte der Senat nicht feststellen. Eingeräumt hat der Kindesvater, F... einmal in einer Extremsituation geschlagen zu haben. Alle übrigen Vorwürfe hat er zurückgewiesen. Die Drillinge haben im Wesentlichen weder berichtet, selbst geschlagen worden zu sein, noch haben sie von Ereignissen erzählt, bei denen die älteren Geschwister geschlagen worden seien. Von einer Anhörung der noch minderjährigen älteren Kinder zu diesem Punkt hat der Senat abgesehen, weil er sich hiervon keine hinreichende Aufklärung verspricht. Die älteren Kinder sind durch die Trennung ebenfalls psychisch schwer belastet worden. Auch sie sind von den Beteiligten zu 1) und 2) in ihre Auseinandersetzung hineingezogen worden und haben darunter erheblich gelitten. Hinzu kommt, dass - wie die Kindesmutter angegeben hat - S... von ihrem leiblichen Vater tatsächlich erheblich geschlagen worden ist, wovon auch die übrigen älteren Geschwister wissen. Angesichts des psychischen Drucks, unter dem auch die älteren Geschwister aufgrund der Trennung der Familie leiden und deren Wunsch, für das Zusammenbleiben mit den Drillingen zu kämpfen, geht der Senat davon aus, dass eine Anhörung, die einen erheblichen Belastungsdruck für die älteren Kinder mit sich gebracht hätte, zu keinem klaren Ergebnis hätte führen können.

Außerdem hat die Kindesmutter bei ihrer Anhörung auch betont, der Kindesvater habe gegen Ende der Beziehung ihre mit in die Ehe gebrachten Kinder deutlich schlechter behandelt als die Drillinge. Sie hat den Eindruck gewonnen, er sehe nur die Drillinge als "seine Kinder" an. Wie der Senat weiter selbst erkennen konnte, haben die Drillinge ein sehr gutes Verhältnis zu ihrem Vater, den sie offensichtlich lieben und dem sie vertrauen. Dies wird durch die übrigen Beteiligten bestätigt. Angesichts dieser gesamten Umstände ist nicht davon auszugehen, dass den hier betroffenen Kindern durch ihren Vater eine Gefahr der körperlichen Misshandlung droht. Eine Einschränkung der Erziehungseignung des Kindesvaters kann insoweit nicht gemacht werden. Auch die Sachverständige hat hierzu keine Feststellungen treffen können.

Allerdings ergibt sich eine gewisse Einschränkung bei beiden Eltern, was das Einwirken auf die Drillinge hinsichtlich ihrer Einstellung zum anderen Elternteil angeht. Ein manipulatives Verhalten beider Eltern haben insoweit alle übrigen Beteiligten festgestellt. Beide Kindeseltern streiten dies zwar ab, jedoch wurde auch in der Anhörung vor dem Senat deutlich, dass sie versuchen, die Kinder jeweils auf ihre Seite zu ziehen und den anderen Elternteil in schlechtem Licht erscheinen lassen. Sowohl die Mitarbeiterin des Jugendamtes des Landkreises O..., als auch die Sachverständige und die Verfahrenspflegerin haben Beeinflussungen und daraus resultierende Loyalitätskonflikte der Kinder festgestellt. Beide Eltern versuchen auch mit Belohnungen bzw. Druckausübung durch eigenes Verhalten (z. B. der Äußerung von "Traurigsein") auf die Kinder einzuwirken, sei es nun bewusst oder unbewusst. Eine gewisse Einschränkung der Erziehungseignung ist insoweit hinsichtlich beider Eltern festzustellen, diese wirkt sich massiv auf die Kinder aus, wie weiter unten noch darzustellen sein wird.

Was die Bindungstoleranz angeht, haben sich zwar beide Eltern gegenüber der Sachverständigen und gegenüber dem Senat so dargestellt, als sei Bindungstoleranz ohne weiteres vorhanden. Auch diese scheint jedoch beiderseits eingeschränkt zu sein. Keiner der beiden Eltern kann sich damit zurückhalten, Negatives über den jeweils anderen zu äußern. Die Konflikte werden auf dem Rücken der Kinder ausgetragen, auch wenn theoretisch die Einsicht vorhanden ist, dass die Kinder beide Eltern lieben und brauchen. Im Übrigen bleibt festzustellen, dass der Kindesvater einen Kontakt zu den älteren Halbgeschwistern seiner Kinder jedenfalls derzeit weder wünscht noch fördert. Hierfür die älteren Halbgeschwister verantwortlich zu machen, wie er es wiederholt und zuletzt in der Anhörung vor dem Senat getan hat, zeugt von mangelnder Reife und Einsicht. Es handelt sich auch bei den Halbgeschwistern um Kinder, auf deren Rücken hier die Probleme der Erwachsenen ausgetragen werden. Im Gegenzug scheint die Neigung der Kindesmutter wenig ausgeprägt, den Kontakt der Drillinge zu den Großeltern zu fördern. Andererseits kann nach dem derzeitigen Sachstand auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kontakt zu den übrigen Bindungspersonen ganz vereitelt werden würde. Auch hier kann nur festgestellt werden, dass die Bindungstoleranz etwa gleichmäßig ausgeprägt ist. Dasselbe dürfte für die Fähigkeit der Eltern gelten, Hilfe von Dritten anzunehmen.

Was die Bindungen der Kinder angeht, so bestehen diese zu beiden Eltern gleichermaßen. Die Kinder hängen sehr an ihren Eltern und haben Angst, einen Elternteil zu verlieren. Wie die Sachverständige in ihrem Gutachten ausgeführt hat, ist die Angst, den Vater zu verlieren, derzeit größer. Dies dürfte darin begründet sein, dass die Kinder zurzeit bei der Mutter leben und erfahren, dass der Umgang mit dem Vater seltener ist und auch nicht frei von Problemen. Außerdem haben sie bereits erlebt, dass der Umgang des Vaters zu den älteren Geschwistern abgebrochen ist. Die Kinder haben weiter positive Bindungen zu den Großeltern, die bei einem Aufenthalt beim Vater eher gefördert würden, weil dieser sich durch seine Eltern bei der Erziehung und Pflege unterstützen lassen will, und weil er guten Kontakt zur Mutter der Kindesmutter unterhält.

Die Drillinge haben jedoch auch gute Beziehungen zu ihren älteren Halbgeschwistern. Dies hat nicht nur die Sachverständige festgestellt. Der Vorwurf des Kindesvaters, F... stelle eine Bedrohung für das Wohl der Drillinge dar, kann nicht nachvollzogen werden. Anhaltspunkte hierfür haben sich nicht erhärten lassen. Der Senat hat anlässlich der Anhörung selbst festgestellt, dass ein sehr gutes Verhältnis zwischen den Drillingen, S... und M... besteht. Insbesondere an M... haben sich Li..., La... und Le... angeklammert und wollten diesen zuerst nicht aus dem Zimmer gehen lassen, um mit den Senatsmitgliedern allein zu bleiben. Ebenso konnte ein gutes Verhältnis zu dem Partner der Kindesmutter festgestellt werden, mit dem die Drillinge angereist sind. Auch an diesen haben sie sich zunächst festgeklammert. Der Umgang war offensichtlich von Vertrauen und Zuneigung beiderseits geprägt.

Die Bindungen zu den Halbgeschwistern können nach Auffassung des Senats derzeit nur durch einen Aufenthalt bei der Kindesmutter nennenswert gefördert werden. Wie der Kindesvater deutlich gezeigt hat, ist er nicht bereit, Kontakt seiner Kinder zu F... zu fördern. Auch eine Förderung ihrer Bindungen zu S... und M... scheint derzeit nicht möglich zu sein, weil der Kindesvater diese Kinder "im Lager" der Kindesmutter sieht und ihnen dies verübelt. Zwar ist eine gewisse Geschwisterrivalität zu den älteren Halbgeschwistern durchaus vorhanden, wie Sachverständige und Verfahrenspflegerin festgestellt haben. Eine solche Rivalität besteht jedoch auch in unterschiedlicher Ausprägung zwischen den Drillingen untereinander. Diese Rivalitäten stellen jedoch keine Besonderheiten in Geschwisterbeziehungen dar und deuten nicht darauf hin, dass etwa die Bindung nicht stark wäre oder vernachlässigt werden dürfte.

Wie das Verhalten der Drillinge anlässlich ihrer Anhörung vor dem Senat gezeigt hat, haben sie zu allen genannten Bezugspersonen ein sehr gutes Verhältnis. Sie haben Sorge, auch nur eine der Bezugspersonen zu verlieren. Sie neigen offenbar dazu, sich an denjenigen anzuklammern, der gerade bei ihnen ist, weil sie befürchten, diese Person verlieren zu können. Insgesamt haben sie vor dem Senat einen etwas verstörten, sehr zurückhaltenden und ängstlichen Eindruck gemacht. Das Bedürfnis, alle Bezugspersonen festzuhalten, war offenkundig sehr groß. Angst oder Scheu oder eine Abneigung vor irgendeiner der genannten Personen war nicht festzustellen. Im Gegenteil schienen sie sich gleichermaßen über alle der jeweils Anwesenden zu freuen.

Die Bindungen der Kinder erleichtern hier die Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht kaum. Wie dargestellt, bestehen jeweils Bindungen, die auf der einen oder anderen Seite besser gefördert werden können. Allerdings ist die Geschwisterbindung eine sehr wesentliche für die Entwicklung von Kindern, was das Amtsgericht bei seiner Entscheidung vernachlässigt hat. Die Tatsache, dass Li..., Le... und La... zu dritt sind, bedeutet nicht, dass die Bindung zu den älteren Geschwistern weniger stark wiegt. Sie ist vielmehr auch zum Ausgleich der Rivalitäten der betroffenen Kinder untereinander und wegen der Vorbildfunktion älterer Geschwister von erheblicher Bedeutung.

Der Senat beurteilt insbesondere den Gesichtspunkt des Kindeswillens, auf den das Amtsgericht maßgeblich abgestellt hat, abweichend. Es bestehen erhebliche Bedenken dagegen, dass der von den Drillingen im erstinstanzlichen Verfahren in unterschiedlicher Intensität geäußerte Wille ein autonomer ist. Der vom Amtsgericht dargestellte Ausgangspunkt für die Berücksichtigung des Kindeswillens trifft zwar zu. Unzureichend berücksichtigt hat das Amtsgericht allerdings, dass bei einer Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Wille von noch nicht 8 Jahre alten Kindern regelmäßig nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein kann und wonach es weiter die Trennung von Geschwistern grundsätzlich zu vermeiden gilt und nur bei Vorliegen besonderer triftiger Ausnahmegründe die Trennung zuzulassen ist (Brandenburgisches Oberlandesgericht, 2. Familiensenat, FamRZ 2003, 1953 ff.; OLG Stuttgart, FamRZ 2006, 1857; vgl. auch: BVerfG, FamRZ 2001, 1057). Bei richtigem Verständnis der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann der geäußerte Kindeswille dann außer Acht gelassen werden, wenn er offensichtlich beeinflusst worden ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch durch Beeinflussung eine echte und damit schützenswerte Bindung entstehen kann und deshalb die Disqualifizierung des beeinflussten Kindeswillens nur dann gerechtfertigt ist, wenn die manipulierten Äußerungen des Kindes die wirklichen Bindungsverhältnisse nicht zutreffend bezeichnen. Dies muss je nach der zu treffenden Entscheidung im Einzelfall festgestellt werden. Hier ist, zunächst stärker als dies das Amtsgericht getan hat, zu berücksichtigen, dass die Drillinge bei ihren Anhörungen erst zwischen 5 1/2 und gerade 7 Jahre alt gewesen sind. Die Berücksichtigung des Kindeswillens setzt zunächst voraus, dass das Kind nach Alter und Reife zu einer Willensbildung im natürlichen Sinn in der Lage ist. Der Kindeswille ist zum einen der verbale Ausdruck für die relativ stärkste Personenbindung, zum anderen von einem gewissen Alter an ein Akt der Selbstbestimmung des Kindes, der schon aus Gründen des Verfassungsrechts geschützt ist. Allerdings tritt der Gesichtspunkt der Selbstbestimmung aufgrund des Kindesalters in den Hintergrund, wenn das Kind noch nicht in der Lage ist, einen autonomen Willen zu bilden. Hierfür ist die verstandesmäßige und seelische Reife für eine tragfähige, selbst bestimmte und vernunftgeleitete Entscheidung über den Aufenthalt erforderlich. Regelmäßig bildet der Kindeswille jedenfalls vor Vollendung des 12. Lebensjahres eines Kindes keine relativ zuverlässige Entscheidungsgrundlage (Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., Rz. 81; Brandenburgisches Oberlandesgericht, a.a.O., OLG Stuttgart, a.a.O).

Die Tatsache, das die Drillinge in erster Instanz durchgängig den Willen geäußert haben, beim Vater leben zu wollen, lässt sich hier nicht als hinreichend sicheres Kriterium dafür werten, dass es sich auch um eine autonome Willensbildung gehandelt hat. Die Äußerungen können auch Ausdruck eines für die Kinder unlösbaren Konflikts sein. Gegen eine freie Willensbildung sprechen schon die äußeren Umstände bei einigen der Anhörungen. Bei der Anhörung vom 12. Mai 2006 durch die Amtsrichterin im Kindergarten waren die Kinder entgegen dem zuvor geäußerten Wunsch der Richterin offensichtlich auf ihr Erscheinen im Kindergarten vorbereitet worden. Als sie erschien, tuschelten die Kinder untereinander. Sodann kam Le... zu der Amtsrichterin gelaufen und erklärte einleitungslos: "Ich will bei Papa bleiben.". Ein solches Verhalten kann nur damit erklärt werden, dass zuvor eine ausdrückliche Instruierung stattgefunden hat. Auch La... wiederholte stereotyp: "Ich will bei Papa bleiben", ohne andere Ausführung zu machen. Lediglich auf die Frage, wo die übrigen Geschwister sein sollten, erklärte Le...: "die kommen nicht mit nach B...". Dieses Verhalten lässt sich nur dadurch erklären, dass die Kinder darauf eingestellt worden sind, ausdrücklich eine Erklärung zum gewünschten Aufenthalt abzugeben. Dies erklärte Le... noch von sich aus, er wollte nämlich seinem Vater bestätigen, dass er der Richterin gesagt habe, er wolle zu Papa - mithin wollte er dem Vater bestätigen, die "richtige" Aussage getätigt zu haben. Auch im Bericht des Jugendamtes des Landkreises O... vom 18. Mai 2005 werden Äußerungen der Kinder wiedergegeben, aus denen die Mitarbeiterinnen des Jugendamtes zutreffend auf eine Beeinflussung durch den Vater geschlossen haben.

Die Sachverständige hat in ihrem Gutachten ausführlich dargelegt, wie die Kinder mehrfach ohne sichtbare Motivation auch ihr gegenüber mitgeteilt hatten, beim Vater leben zu wollen, hierfür aber keine nennenswerte Begründung abgegeben haben. Außerdem hat die Sachverständige eine Mitteilung der Jugendamtsmitarbeiterin K... wiedergegeben, wonach Le.. während eines Termins mit dem Jugendamt gesagt habe, er müsse noch "mit der Frau reden und ihr sagen, dass er zum Vater wolle, das dürfe er aber der Mutter nicht sagen, weil diese dann traurig sei.". Die Kinder hätten sich auch in diesem Zusammenhang häufig in einer Art und Weise ausgedrückt, die nicht ihrem kindlichen Wortschatz entspreche. Im Übrigen haben sie sich gegenüber der Sachverständigen äußerst vorsichtig verhalten und sind Fragen zur familiären Situation weitgehend ausgewichen. Zusammenfassend hat die Sachverständige nachvollziehbar und widerspruchsfrei ausgeführt, dass die Drillinge einen starken Loyalitätskonflikt erlebten. Eine Beeinflussung durch den Vater sei nicht auszuschließen. Insbesondere hinsichtlich der Halbschwester F... sei von negativen Äußerungen durch den Vater in Anwesenheit der Drillinge auszugehen. Das Verhalten der Kinder nach den Umgangswochenenden mit dem Vater, die auftretende Distanzierung im Verhalten gegenüber Mutter und Geschwistern, die sich danach wieder lege, zeige die Beeinflussung. Zwar könne der Kindeswille als einigermaßen stabil geäußert, jedoch weder als intensiv, noch als zielorientiert angesehen werden und erfülle damit nicht die Mindestanforderungen an einen sicher feststellbaren Kindeswillen. Die Autonomie sei aus psychologischer Sicht anzuzweifeln. Der geäußerte Wille resultiere vielmehr aus der Angst der Drillinge, einen Elternteil, insbesondere den Vater, als Bezugsperson zu verlieren.

Demgegenüber hat die Verfahrenspflegerin gemeint, die Autonomie des Kindeswillens bei ihrer Befragung feststellen zu können. Sie hat ein Gespräch mit den Kindern in Abwesenheit der Bezugspersonen am 24. Oktober 2007 geführt. Ausweislich ihres Berichts hat sie guten Zugang zu den Kindern gefunden und sich mit ihnen länger auch einzeln unterhalten. Wie die Verfahrenspflegerin vor dem Senat erläutert hat, hat sie - ihrer Aufgabenstellung entsprechend - nicht die Möglichkeit gehabt, tiefer gehende psychologische Tests mit den Kindern durchzuführen. Aufgrund von deren Äußerungen ihr gegenüber, die sie als unbefangen aufgefasst habe, sei sie zu dem Ergebnis gelangt, der Kindeswille sei trotz von Seiten des Vaters ausgeübten manipulativen Drucks eine deutliche und nachvollziehbare Willensäußerung gewesen. Sie hat auch gemeint, die von den Kindern angegebenen Beweggründe für ihre Meinungsbildung seien nachvollziehbar gewesen.

Der Senat vermag den Ausführungen der Verfahrenspflegerin durchaus insoweit zu folgen, als sie offenbar einen guten Zugang zu den Kindern erhalten hat, und die Kinder ihr gegenüber recht frei ihre Wünsche geäußert haben. Nicht für mit hinreichender Sicherheit feststellbar hält der Senat allerdings die Einschätzung des geäußerten Kindeswillens als autonom. Soweit die Kinder überhaupt auf Nachfrage Gründe angegeben haben, waren diese altersentsprechend wenig nachvollziehbar. Insbesondere die Angaben, die Wohnung bei der Mutter sehe unordentlich aus und die Mutter erzähle "nur Müll" erscheinen wenig kindgerecht und dürften auf Beeinflussung beruhen. Es fehlt insbesondere eine nachvollziehbare Angabe, warum es bei der Mutter "nicht schön" sei. Dies insbesondere, weil die Kinder auf Befragen jeweils eingeräumt haben, sie hätten die Mutter doch lieb, bzw. bei ihr sei es auch schön. Der Senat hält deshalb die Folgerungen im Gutachten der Sachverständigen für schlüssig, die die Gelegenheit hatte, auch psychologische Tests durchzuführen, welche auf einen tief greifenden Verdrängungsprozess von positiven Gefühlen gegenüber anderen Personen als dem Vater hindeuten. Die Sachverständige hat nachvollziehbar erläutert, dass deshalb erhebliche Zweifel an der Autonomie des geäußerten Willens bestehen.

Schließlich haben die Kinder auch an ihrem damals geäußerten Willen jetzt nicht mehr festgehalten. Gegenüber den Mitgliedern des Senats haben sie vielmehr den Eindruck hinterlassen, auf keinen Fall sich irgendwie dazu äußern zu wollen, wo sie bleiben möchten. Ein immer noch bestehender kontinuierlich geäußerter Wunsch, beim Vater zu bleiben, kann deshalb jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht festgestellt werden. Hinsichtlich des früher geäußerten Wunsches bestehen so erhebliche Bedenken an einer freien ungehinderten Willensbildung, dass auch dieser Wunsch nicht als Kriterium für die zu treffende Entscheidung herangezogen werden kann.

Der Senat glaubt den Kindeseltern ohne weiteres, dass es zu den geschilderten Schwierigkeiten bei den Umgängen gekommen ist, dass insbesondere das eine oder andere Kind gelegentlich einen Umgangskontakt mit dem Vater verweigert hat oder dass sie beim Zurückbringen zur Mutter sich weinend an den Vater geklammert haben. Dieses Verhalten lässt jedoch keinen Schluss auf den Wunsch der Kinder zu, ihren dauernden Aufenthalt bei dem einen oder anderen Elternteil zu haben. Es ist vielmehr ein Ausdruck der Hilflosigkeit von Kindern, die zwischen Menschen, die sie alle lieben, hin- und hergerissen werden. Die Kinder verspüren den auf ihnen lastenden Druck, dem jeweiligen Elternteil nicht weh zu tun. Durch die ungeklärte Situation und das unterschwellige Gefühl, hierfür mit verantwortlich zu sein, das sie durch den emotionalen Druck der Familienmitglieder erfahren, leiden sie unter der Angst, die Familie zu verlieren. Dabei lassen die Eltern völlig außer Acht, dass ihre Kinder für den Konflikt zwischen ihnen nicht verantwortlich sind und auch nicht für dessen Lösung. Sie müssen sich nicht für den einen oder anderen Elternteil aussprechen, um so eine Entscheidung herbeizuführen. Der Senat akzeptiert vielmehr den aus ihrem Verhalten deutlich gewordenen Wunsch, aufgrund der gleichermaßen vorhandenen Bindungen zu beiden Eltern, zu Großeltern und Geschwistern nicht für die Entscheidung verantwortlich zu sein. Aufgrund ihres jungen Alters und der Einflussnahmen kann dem Kindeswillen keine entscheidende Bedeutung zukommen.

Letztlich ist neben der Geschwisterbindung von ausschlaggebender Bedeutung der Grundsatz der Kontinuität. Dieser wirkt sich zu Gunsten der Kindesmutter aus. Le..., Li... und La... leben seit nunmehr über 2 Jahren mit ihrer Mutter und den Halbgeschwistern zusammen. Nach dem Auszug von F... werden S... und M... aufgrund ihres Alters noch längere Zeit mit im Haushalt leben. Die Drillinge leben nunmehr seit einem dreiviertel Jahr in R... und besuchen seit einem halben Jahr die Schule in G..., wo sie Kontakte zu anderen Kindern geknüpft haben. Zwar haben sie früher jahrelang mit der Familie in B... gewohnt, sodass auch insoweit eine örtliche Kontinuität vorhanden wäre. Bei dem jungen Alter der Kinder wirkt sich jedoch die jüngst zurückgelegte Zeit besonders prägend aus. Insbesondere die persönliche Kontinuität im Zusammenleben mit Mutter und Geschwistern ist hier von entscheidender Bedeutung, wie auch die Sachverständige E... in ihrem Gutachten ausgeführt hat, dem der Senat auch insoweit folgt.

Eine Kostenentscheidung war nicht geboten, § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.

Der Gegenstandswert für das Verfahren war gemäß § 30 Abs. 2 KostO auf 3.000,00 € festzusetzen. Einen Anlass zur Festsetzung eines höheren Betrags sieht der Senat nicht. Beim Sorgerecht für mehrere Kinder kann eine Festsetzung von mehr als 3.000,00 € erfolgen, wenn ein erhöhter Arbeitsaufwand durch die Tatsache entstanden ist, dass mehrere Kinder betroffen sind (Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl., § 30 KostO Rz. 50 "Sorgerecht"). Das ist hier jedoch nicht der Fall.

Ende der Entscheidung

Zurück