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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 07.02.2007
Aktenzeichen: 9 UF 216/06
Rechtsgebiete: BGB, VAÜG, ZPO, VAHRG, FGG, GKG


Vorschriften:

BGB § 1587 Abs. 2
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3
BGB § 1587a Abs. 4
BGB § 1587b Abs. 1
VAÜG § 2 Abs. 1
VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b
VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 2
VAÜG § 3 Abs. 2 Nr. 1 a
VAÜG § 3 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 1587 Abs. 1
VAHRG § 1 Abs. 3
FGG § 13 a Abs. 1
GKG § 21
GKG § 49
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

9 UF 216/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die befristete Beschwerde der Beteiligten zu 2. vom 18. Dezember 2006 gegen die in dem Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 15. November 2006 zum Versorgungsausgleich getroffene Regelung durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Seidel, die Richterin am Oberlandesgericht Rohrbach-Rödding und den Richter am Oberlandesgericht Götsche

am 7. Februar 2007

im schriftlichen Verfahren

beschlossen:

Tenor:

Der Tenor des angefochtenen Beschlusses wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Von dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 1., Vers.-Nr.: ..., werden auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Beteiligten zu 1., Vers.-Nr.: ..., Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 40,32 €, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. März 2002, übertragen.

Zu Lasten der bei der Beteiligten zu 2. bestehenden Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners (Zeichen ...) werden auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Beteiligten zu 1., Vers.-Nr.: ..., Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 125,08 €, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. März 2002, begründet.

Der Monatsbetrag der zu übertragenden bzw. zu begründenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen. Der aktuelle Rentenwert (Ost) zum Ende der Ehezeit, nämlich 22,06224, ist für die Ermittlung der Entgeltpunkte (Ost) mit dem Angleichungsfaktor 1,0086343 zu vervielfältigen.

Es bleibt bei der Kostenentscheidung des ersten Rechtszuges.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Der Beschwerdewert wird auf 2.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Beteiligten hat auch in der Sache Erfolg. Mit Recht hat sie sich darauf berufen, das Amtsgericht habe den Versorgungsausgleich fehlerhaft durchgeführt.

1.

Nach aktualisierter Auskunft der Beteiligten zu 1. vom 11. Oktober 2006 hat die Antragstellerin während der Ehezeit i. S. d. § 1587 Abs. 2 BGB - dies ist die Zeit vom 1. August 1969 bis zum 31. März 2002 - in der gesetzlichen Rentenversicherung nichtangleichungsdynamische Anwartschaften in Höhe von 1.012,03 € monatlich erworben.

Ferner steht aufgrund der aktualisierten Auskunft der Beteiligten zu 1. vom 11. Oktober 2006 fest, dass der Antragsgegner in der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Ehezeit entfallende angleichungsdynamische Anwartschaften in Höhe von 351,37 € monatlich sowie nichtangleichungsdynamische Anwartschaften in Höhe von 738,27 € monatlich erworben hat.

Zudem hat der Antragsgegner bei der Beteiligten zu 2. nach deren unter dem 13. Juli 2002 erteilten und weiterhin gültigen Auskunft unverfallbare Anrechte der betrieblichen Altersversorgung nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB von monatlich 373,80 € erworben. Da der Wert dieser Anrechte auf die Betriebsrente in der Anwartschaftsphase nach Auskunft der Beteiligten zu 2. nicht in gleicher Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung steigt, ist der Wert sodann gemäß § 1587a Abs. 4 BGB unter Anwendung der BarwertVO in eine dynamische Rente umzurechnen. Diese Notwendigkeit der Umwertung der VBL-Anrechte hat das Amtsgericht noch erkannt.

Die nachfolgenden dargestellten Besonderheiten bei der Anwendung der BarwertVO sind durch das Amtsgericht jedoch unbeachtet geblieben. Zunächst ist die Tabelle 1 der Barwert-VO anzuwenden, da sich die Versorgung noch im Anwartschaftsstadium befindet - der Antragsgegner erhält noch keine Rente. Die durch das Amtsgericht zugrunde gelegte Tabelle 7 der BarwertVO ist bereits aus diesem Grund nicht anzuwenden. Im Übrigen gilt die Tabelle 7 der BarwertVO nur für bei Leistungsbeginn nicht volldynamische Versorgungen. Die VBL-Rente dagegen ist zwar nicht im Anwartschaftsstadium, wohl aber im Leistungsstadium volldynamisch (BGH FamRZ 2004, 1474 ff. m. Anm. Glockner; OLG Naumburg, OLG-Report 2007, 13, 14; vgl. auch Brandenburgisches OLG FamRZ 2005, 37); auch aus diesem Grunde ist die Tabelle 7 der BarwertVO nicht einschlägig. Die Teildynamik führt vielmehr zur Anwendung der Anm. 2 zur Tabelle 1 der BarwertVO und damit zu einem erhöhten Faktor. Zudem ist die seit dem 1. Juni 2006 geltende aktuelle BarwertVO, die verfassungsgemäß ist (BGH FamRZ 2007, 23, 26 f.), auch in laufenden Verfahren anzuwenden (OLG Naumburg, OLG-Report 2007, 13, 14; vgl. auch Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 13. September 2006 - 9 UF 80/06, jurisPR-FamR),

Es ergibt sich damit folgende, den Ausführungen der Beteiligte zu 2. in ihrer Beschwerdebegründung entsprechende Berechnung:

 monatlicher ehezeitlicher Anteil der Betriebsrente373,80 €
jährlicher ehezeitlicher Anteil der Betriebsrente4.485,60 €
Barwert 
Alter bei Ehezeitende (31.03.02)57
Barwert gem. Tabelle 1 BarwertVO8,00
erhöhter Barwert gem. Tabelle 1 Anm. 2 BarwertVO12,00
Barwert der Betriebsrente53.827,20 €
Umrechnung in eine Rentenanwartschaft 
Umrechnungsfaktor Beitrag in Entgeltpunkte zum Ehezeitende (31.03.02)0,0001835894
ergibt Entgeltpunkte9,8821
allgemeiner Rentenwert zum Ehezeitende (31.03.02)25,31
nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaft250,16 €

2.

Die Ausgleichsbilanz ergibt zunächst Folgendes:

 Art des VersorgungsrechtesAntragstellerinAntragsgegner
1. angleichungsdynamische Rechte  
gesetzliche Rentenversicherung/Ost- €351,37 €
Summe- €351,37 €
2. nichtangleichungsdynamische Anrechte  
gesetzliche Rentenversicherung/West1.012,03 €738,27 €
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (umgewertet)- €250,16 €
Summe1.012,03 €988,43 €

3.

Bei dieser Sachlage ist gemäß § 2 Abs. 1 VAÜG der Versorgungsausgleich durchzuführen.

Nach der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b, Satz 2 VAÜG getroffenen Regelung ist der Versorgungsausgleich zwar grundsätzlich auszusetzen, wenn - wie hier - die Ehegatten in der Ehezeit keine angleichungsdynamischen Anwartschaften minderer Art erworben haben und der Ehegatte mit den werthöheren angleichungsdynamischen Anwartschaften nicht auch die werthöheren nichtangleichungsdynamischen Anwartschaften erworben hat. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs hat aber trotz des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VAÜG zu erfolgen, wenn aus einem im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Anrecht aufgrund des Versorgungsausgleichs Leistungen zu erbringen oder zu kürzen wären, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VAÜG. Dies ist hier der Fall, da die insgesamt ausgleichsberechtigte Antragstellerin - ihre Berechtigung ergibt sich aus den nachfolgenden Berechnungen - eine Rente wegen Alters bezieht.

Wegen der unterschiedlichen Dynamik der von den Parteien erworbenen Anrechte ist eine Bewertung der Anrechte vorzunehmen, die gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 a VAÜG dazu führt, dass die angleichungsdynamischen Anrechte der Parteien mit dem zum Ende der Ehezeit (31. März 2002) sowie dem Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (7. Februar 2007)) geltenden so genannten Angleichungsfaktor zu vervielfältigen sind. Nach der Rentenanpassungsverordnung beträgt dieser Angleichungsfaktor 1,0086343 (vgl. auch Brudermüller/Schürmann, TzFamR, 27. Aufl. Juli 2006 S. 52). Es ergibt sich damit folgende Abschlussbilanz:

 Art des VersorgungsrechtesAntragstellerinAntragsgegner
1. angleichungsdynamische Rechte  
gesetzliche Rentenversicherung/Ost 351,37 €
x Angleichungsfaktor 1,0086343
ergibt nichtangleichungsdynamische Anrechte von 354,40 €
2. nichtangleichungsdynamische Anrechte  
gesetzliche Rentenversicherung/West1.012,03 €738,27 €
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (umgewertet) 250,16 €
Summe der Nichtangleichungsdynamischen Anrechte1.012,03 €1.342,83 €
Differenz 330,80 €
Hälfte = Ausgleichsbetrag 165,40 €

4.

Gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB hat der Senat der Antragstellerin, die die niedrigeren Anwartschaften erworben hat, eine Rentenanwartschaft in Höhe der Hälfte des Wertunterschiedes zuzusprechen; auf den in der vorstehenden Gesamtbilanz errechneten Ausgleichsbetrag von 165,40 € wird Bezug genommen.

Der Ausgleich erfolgt zunächst im Wege des Splittings durch Übertragung der hälftigen Differenz der beiderseits erworbenen Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung, § 1587 Abs. 1 ZPO. Die Antragstellerin hat in der gesetzlichen Rentenversicherung insgesamt 1.012,03 €, der Antragsgegner nach Umwertung insgesamt 1.092,67 (= 738,27 € + 354,40 €) erworben. Die Differenz beträgt 80,64 €, die Hälfte hiervon 40,32 €. Dieser Betrag ist im Wege des Splittings zu übertragen; insoweit sind die Ausführungen des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung korrekt.

Der verbleibende Ausgleichsbetrag von 125,08 € (165,40 € - 40,32 €) ist sodann im Wege des analogen Quasisplittings gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG auszugleichen. Auch dies hat das Amtsgericht (mit Ausnahme der differierenden Beträge) zutreffend erkannt.

Die Anordnung der Umrechnung der zu übertragenden angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) sowie die Anordnung der Vervielfältigung der Entgeltpunkte (Ost) mit dem Angleichungsfaktor beruhen auf § 3 Abs. 2 Nr. 2 VAÜG. Dass hierdurch nichtangleichungsdynamische zu angleichungsdynamische Anrechte werden, ist angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlautes hinzunehmen (OLG Jena, Beschl. v. 6. September 2006 - 1 UF 158/06, zitiert nach juris; Palandt/Brudermüller, BGB, 66. Aufl. 2007 § 3 VAÜG Rn. 15; Gutdeutsch, FamRZ 2005, 2037 f.).

5.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 13 a Abs. 1 FGG, 21 GKG, die Entscheidung zum Beschwerdewert auf § 49 GKG.

Ende der Entscheidung

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